Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0569-W/06
Schätzung Schwarzlöhne
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0569-W/06vom 12.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 8. Jänner 2004
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien vom
19. Dezember 2003 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen für den Zeitraum 1. Jänner 2000
bis 31. Dezember 2002 wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Unternehmensgegenstand der berufungswerbenden GmbH (in der
Folge: Bw.) ist ua. das Taxi- und Mietwagengewerbe. Im Zuge einer bei der Bw.
durchgeführten Betriebsprüfung wurden Kalkulationsdifferenzen
festgestellt mit der Folge, dass die Besteuerungsgrundlagen im
Schätzungswege ermittelt worden sind. Die Umsatzhinzuschätzung
erfolgte an Hand der Funkfahrten (die Anzahl der Funkfahrten wurde bei der
Funkzentrale erhoben); bei der Gewinnermittlung wurden 40% des
hinzugeschätzten Umsatzes als Lohnaufwand angesetzt. Den
Feststellungen der Betriebsprüfung hat das Finanzamt durch Erlassung
entsprechender Abgabenbescheide (ua. auch Umsatz- und
Körperschaftssteuerbescheide für die Jahre 2000-2002), datiert mit
1. September 2003, Rechnung getragen. Nach mehrmaliger
Verlängerung der Rechtsmittelfrist hat die Bw. mit Schriftsatz vom
31. Jänner 2004 gegen sämtliche im Zuge der
Betriebsprüfung ergangenen Abgabenbescheide Berufung erhoben und die
Hinzuschätzung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in Zweifel
gezogen. Die Zulässigkeit der Schätzung dem Grunde nach wurde von der
Bw. mit der Begründung, dass die Betriebsprüfung keine formellen und
sachlichen Mängel festgestellt hätte, die geeignet gewesen wären,
die Richtigkeit der Bücher in Frage zu stellen, in Zweifel gezogen. Gegen
die Höhe der Hinzuschätzung hat die Bw. eingewendet, dass die
Betriebsprüfung Durchschnittswerte herangezogen und diese als
branchenüblich bezeichnet hätte und dass - kurz zusammengefasst - eine
Durchschnittsbetrachtung den tatsächlichen Gegebenheiten bei der Bw. gar
nicht Rechnung tragen könne, so dass sich die Hinzuschätzung, sofern
sie überhaupt zulässig sei, sich auch aus diesem Grund als nicht
richtig erweise. In einem an die Bw. gerichteten Vorhalt vom
8. März 2004 hat das Finanzamt zu dieser Berufung Stellung
genommen und darin ua. ausgeführt, eine Überprüfung der
Funkprotokolle hätte ergeben, dass nur die Umsätze aus den Funkfahrten
zum Teil höher gewesen seien als die erklärten Tagesumsätze und
dass die Standplatzumsätze für diese Tage komplett gefehlt
hätten. Die Höhe des im Schätzungswege ermittelten Lohnaufwandes
(= 40% des hinzugeschätzten Umsatzes) hat das Finanzamt in diesem Vorhalt
wie folgt begründet: bereits mit Vorhalt vom 14. April 2003 sei
der Bw. der Inhalt des (von der Bw. eingeschalteten) Inserates aus der
Kronenzeitung vom 23. März 2002 zur Kenntnis gebracht worden
("Funktaxilenker bis 50% gesucht"). lt. Buchhaltung seien alle Taxilenker zum
Kollektivvertrag angemeldet gewesen. Bei der Schlussbesprechung sei vom
Steuerberater die Meinung vertreten worden, dass die Zahlung lt.
Kollektivvertrag mit Überstunden der Umsatzbeteiligung entspreche, die
Formulierung im Inserat sei gewählt worden, um schneller Lenker zu finden.
Lt. Niederschrift mit dem Lenker GC vom 12.2. sei von diesem angegeben worden,
dass der Umsatz täglich abgerechnet worden und er mit 40% vom Umsatz
beteiligt gewesen sei. Zu diesem Vorhalt hat die Bw. mit Schriftsatz vom
14. Mai 2004 Stellung genommen und darin die Aussage des Taxilenkers
GC in Frage gestellt. Die Aussage des Steuerberaters in der Schlussbesprechung
und der Inhalt des Inserates in der Kronenzeitung wurden von der Bw. hingegen
nicht in Zweifel gezogen. An hand zahlreicher, in diesen Schriftsatz
integrierter Tabellen, Graphiken und Neuberechnungen hat die Bw. versucht, die
Kalkulation des Finanzamtes in Zweifel zu ziehen.
Am 24. April 2007 hat in dieser Berufungssache
ein Erörterungstermin (§ 279 Abs. 3 BAO) stattgefunden. Der
darüber aufgenommenen Niederschrift ist zu entnehmen, dass der Referent der
Bw. erklärt hat, dass die Berechnung der Betriebsprüfung am unteren
Rand einer möglichen Bandbreite angesetzt worden sei und dass sich der
steuerliche Vertreter im Schriftsatz vom 14. Mai 2004 verrechnet habe
indem er unrichtig dividiert habe. In Ansehung dieses Umstandes würde
dadurch durch die Bw. ein höherer Betrag beantragt werden als selbst durch
die Betriebsprüfung berechnet worden sei. Mit Schriftsatz vom
19. Juni 2007 hat die Bw. sämtliche Berufungen
zurückgezogen. Mit Bescheid vom 25. Juni 2007, GZ. RV/1737,
1738-W/04, hat die Berufungsbehörde (Senat 5 der Außenstelle Wien)
diese Berufungen gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als
gegenstandslos erklärt.
Mit Haftungs- und Abgabenbescheiden vom
19. Dezember 2003 hat das Finanzamt die Bw. für die Kalenderjahre
2000-2002 ua. auch zur Haftung hinsichtlich der auf die Lohnhinzuschätzung
entfallenden Lohnsteuer herangezogen und die Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag vorgeschrieben. Ihre
gegen diese Bescheide eingebrachte Berufung vom 8. Jänner 2004
hat die Bw. wie folgt begründet: die Nachforderungen resultierten auf
Feststellungen der Betriebsprüfung. Die Bw. sei derzeit dabei, gegen die
Feststellungen der Betriebsprüfung das Rechtsmittel der Berufung
einzubringen. Nach Erledigung dieses Rechtsmittels werde auch die gesamte
Lohnsteuer, der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
wieder mit Null festgesetzt werden.
Das Finanzamt hat diese Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes muss eine Berufungsbegründung (§ 250
Abs. 1 lit. d BAO) erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit
sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die im § 250
Abs. 1 lit. d BAO geforderte Angabe soll die Berufungsbehörde in
die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der
Berufungswerber die Berufung für Erfolg versprechend hält (VwGH vom
28. Mai 2008, Zl. 2007/15/0246). Gemessen an diesem von
der höchstgerichtlichen Judikatur an eine Berufungsbegründung
gestellten Anforderungsprofil ist nach Auffassung der Berufungsbehörde der
gegenständlichen Berufung der Inhalt beizumessen, dass die Bw. die
gegenständliche Berufung aus den (schon) im Schriftsatz vom 31.
Jänner 2004 (= "betriebliche" Berufung) dargelegten Gründen
anficht. Dabei ist nach Auffassung der Berufungsbehörde der
Zurücknahme dieser ("betrieblichen") Berufungen das Verständnis
beizumessen, dass die Bw. ihre im Zuge des ("betrieblichen") Berufungsverfahrens
dargelegten Einwendungen nicht mehr aufrecht hält. Auch die
Berufungsbehörde ist der Auffassung, dass die Schätzung des
Finanzamtes zu Recht erfolgt ist: sind - wie im gegenständlichen Fall - nur
die Umsätze aus den Funkfahrten zum Teil höher gewesen als die
erklärten Tagesumsätze, wobei die Standplatzumsätze (für
diese Tage) komplett gefehlt haben, kann nicht mehr davon die Rede sein, dass
die von der Bw. geführten Bücher formell und materiell richtig gewesen
wären. Und auch in der Höhe der Hinzuschätzungen vermag die
Berufungsbehörde angesichts des Umstandes, dass die von der Bw. in ihrer
Stellungnahme vom 14. Mai 2004 dargestellte Neuberechnung zu einer
noch höheren als von der Betriebsprüfung errechneten
Abgabennachforderung führen würde, keine Mangelhaftigkeit zu
erkennen. Bei der Hinzuschätzung des Lohnaufwandes ist das Finanzamt
nicht ausschließlich der im Zuge des ("betrieblichen") Berufungsverfahrens
bekämpften Aussage des Zeugen GC, sonder auch der - im ("betrieblichen")
Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen - Aussage des steuerlichen
Vertreters in der Schlussbesprechung, welche wiederum im Einklang mit einem von
der Bw. in der Kronenzeitung eingeschalteten Inserat steht, gefolgt. Angesichts
der unbekämpft gebliebenen Aussage des steuerlichen Vertreters und des
damit in Einklang stehenden Inserates der Bw. gelangt die Berufungsbehörde
daher zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt zu Recht 40% der
Umsatzhinzuschätzung als Lohnaufwand angesetzt hat.
Andere als die im Schriftsatz vom
31. Jänner 2004 dargelegten, gegen die spruchgegenständliche
Haftungsinanspruchnahme bzw. Abgabennachforderung ins Treffen geführten
Einwendungen hat die Bw. nicht erhoben. Der der Berufungsbehörde
vorliegende Steuerakt bietet auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die
gegenständliche Haftungsinanspruchnahme bzw. Abgabennachforderung aus
anderen, von der Bw. nicht vorgebrachten Gründen, unzutreffend
wäre.
Die angefochtenen Bescheide entsprechen somit der Sach- und
Rechtslage, so dass wie im Spruch zu entscheiden war.
Wien, am 12.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0569-W/06
- Stammnummer
- 37689
- Gültig
- 12.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF