Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1732-W/08
Geschäftsführerhaftung bei fehlendem Liquiditätsnachweis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1732-W/08vom 11.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch W.T.
Wirtschaftstreuhand GmbH, 1190 Wien, Scheibengasse 4, vom
6. März 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom
1. Februar 2008 betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9
iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Haftungsschuld auf € 122.819,50
herabgesetzt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 31. Mai 2007 wurde das über das
Vermögen der V-GmbH am 22. Juni 2004 eröffnete Konkursverfahren
nach Verteilung einer Quote von 5,294435 % aufgehoben.
Einem Ersuchen des Finanzamtes
um Vorsprache vom 10. September 2007 kam der Berufungswerber (Bw.) nicht
nach.
Daraufhin wurde der Bw. mit
Bescheid vom 1. Februar 2008 gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als
Geschäftsführer der V-GmbH für Abgaben in der Höhe von
€ 150.673,15, nämlich
|
Abgabe
|
Betrag
|
Fällig
am
|
Umsatzsteuer
2002
|
18.896,66
|
15.
02. 2003
|
Umsatzsteuer
07/2003
|
2.920,51
|
15.
09. 2003
|
Säumniszuschlag
2003
|
78,85
|
16.
10. 2003
|
Säumniszuschlag
2003
|
225,50
|
17.
11. 2003
|
Lohnsteuer
10/2003
|
1.652,12
|
17.
11. 2003
|
Dienstgeberbeitrag
10/2003
|
646,96
|
17.
11. 2003
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag 10/2003
|
60,38
|
17.
11. 2003
|
Pfändungsgebühr
2003
|
257,32
|
20.
11. 2003
|
Pfändungsgebühr
2003
|
0,51
|
20.
11. 2003
|
Umsatzsteuer
05/2003
|
8.600,00
|
15.
07. 2003
|
Umsatzsteuer
05/2003
|
2.937,52
|
15.
07. 2003
|
Umsatzsteuer
06/2003
|
2.913,62
|
18.
08. 2003
|
Umsatzsteuer
08/2003
|
7.034,04
|
15.
10. 2003
|
Lohnsteuer
11/2003
|
2.251,65
|
15.
12. 2003
|
Dienstgeberbeitrag
11/2003
|
1.244,05
|
15.
12. 2003
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag 11/2003
|
116,12
|
15.
12. 2003
|
Lohnsteuer
12/2003
|
1.652,12
|
15.
01. 2004
|
Dienstgeberbeitrag
12/2003
|
995,52
|
15.
01. 2004
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag 12/2003
|
94,72
|
15.
01. 2004
|
Körperschaftsteuer
01-03/2004
|
437,00
|
16.
02. 2004
|
Umsatzsteuer
12/2003
|
20.500,00
|
16.
02. 2004
|
Umsatzsteuer
2003
|
20.658,19
|
16.
02. 2004
|
Säumniszuschlag
2003
|
112,75
|
23.
02. 2004
|
Säumniszuschlag
2003
|
172,00
|
23.
02. 2004
|
Säumniszuschlag
2003
|
58,27
|
23.
02. 2004
|
Säumniszuschlag
2003
|
140,68
|
23.
02. 2004
|
Säumniszuschlag
2003
|
58,75
|
23.
02. 2004
|
Pfändungsgebühr
2004
|
532,19
|
02.
03. 2004
|
Pfändungsgebühr
2004
|
0,55
|
02.
03. 2004
|
Lohnsteuer
02/2004
|
1.646,55
|
15.
03. 2004
|
Dienstgeberbeitrag
02/2004
|
636,29
|
15.
03. 2004
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag 02/2004
|
56,56
|
15.
03. 2004
|
Lohnsteuer
03/2004
|
1.667,65
|
15.
04. 2004
|
Dienstgeberbeitrag
03/2004
|
639,36
|
15.
04. 2004
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag 03/2004
|
56,83
|
15.
04. 2004
|
Lohnsteuer
04/2004
|
1.660,62
|
17.
05. 2004
|
Dienstgeberbeitrag
04/2004
|
638,34
|
17.
05. 2004
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag 04/2004
|
56,74
|
17.
05. 2004
|
Umsatzsteuer
01-03/2004
|
19.000,00
|
17.
05. 2004
|
Säumniszuschlag
2003
|
112,75
|
21.
05. 2004
|
Säumniszuschlag
2003
|
86,00
|
21.
05. 2004
|
Säumniszuschlag
2003
|
70,34
|
21.
05. 2004
|
Lohnsteuer
05/2004
|
1.128,00
|
15.
06. 2004
|
Dienstgeberbeitrag
05/2004
|
594,82
|
15.
06. 2004
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag 05/2004
|
52,88
|
15.
06. 2004
|
Umsatzsteuer
04/2004
|
6.333,34
|
15.
06. 2004
|
Lohnsteuer
06/2004
|
5.412,21
|
15.
07. 2004
|
Dienstgeberbeitrag
06/2004
|
800,76
|
15.
07. 2004
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag 06/2004
|
71,18
|
15.
07. 2004
|
Umsatzsteuer
05/2004
|
6.333,34
|
15.
07. 2004
|
Säumniszuschlag
2004
|
410,00
|
19.
07. 2004
|
Säumniszuschlag
2004
|
380,00
|
19.
07. 2004
|
Umsatzsteuer
06/2004
|
6.333,34
|
16.
08. 2004
|
Verspätungszuschlag
04/2004
|
316,67
|
30.
08. 2004
|
Säumniszuschlag
2002
|
377,93
|
16.
09. 2004
|
Säumniszuschlag
2003
|
413,16
|
16.
09. 2004
|
Säumniszuschlag
2004
|
126,67
|
18.
10. 2004
|
Umsatzsteuer
2004
|
12,27
|
15.
02. 2005
zur Haftung
herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter
der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden
können.
In der dagegen am
6. März 2008 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein,
dass die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel weder zur Aufrechterhaltung
des Unternehmens noch zur Begleichung der Abgabenschulden ausgereicht
hätten, obwohl er durch Aufnahme von Privatdarlehen und Einlage privater
Mittel (Lebensversicherung, Bausparvertrag) mehrmals den Versuch unternommen
hätte, das Unternehmen vor dem endgültigen "Aus" zu retten, da es sich
bei der Firma um einen traditionellen Betrieb gehandelt hätte, den schon
sein Vater geführt hätte. Bei Konkurseröffnung wäre der Bw.
knapp vor seinem 60. Geburtstag gestanden; zu früh, um in Pension zu gehen,
aber bei weitem nicht mehr jung genug, um ein "neues Leben" zu beginnen.
Durch Verschleppung von
längst fälligen Kundenforderungen verschiedener Hausverwaltungen bzw.
durch einen besonders krassen Fall in Zusammenhang mit einer langwierigen
Erbschaftsangelegenheit am Zinshaussektor wäre aus einer
vorübergehenden Zahlungsstockung letztendlich eine endgültige
Zahlungsunfähigkeit geworden. Immer wieder versprochene Kundenzahlungen
wären nicht oder zumindest nicht rechtzeitig eingelangt. Die Stammkunden
hätten immerwährend neue Leistungen verlangt und sich auf
traditionelle Privilegien beim überzogenen Zahlungsziel berufen. Die
Bankkredite wären bis auf den äußersten Rahmen ausgenutzt
worden.
Schließlich hätten
sich offene Forderungen der steuerlichen Vertretung derart aufgeschaukelt, dass
diese ihre Tätigkeit einstellen hätte müssen. Sie hätte bis
zuletzt zwar für die ordnungsgemäße Berechnung und Meldung der
Abgaben gesorgt, allerdings auf die Auszahlungsmodalitäten zB der
Löhne und Gehälter am Ende keinen Einblick mehr gehabt. Es wäre
der steuerlichen Vertretung aber bekannt gewesen, dass letztendlich Dienstnehmer
und Lieferanten, aber auch Finanzamt und Gebietskrankenkasse nicht mehr
hätten bezahlt werden können. Es wäre aus der Vielzahl der
angemeldeten Gläubiger, darunter auch Lieferanten und Dienstnehmer,
eindeutig nachvollziehbar, dass die Abgabenschulden im Verhältnis nicht
schlechter behandelt worden wären als andere Verbindlichkeiten.
Die Bank hätte das
Elternhaus des Bw., das auch zur Bedienung der Bankverbindlichkeiten hätte
verkauft werden müssen, als persönliche Sicherheit erhalten. Der
Erlös hätte jedoch zur gänzlichen Abdeckung der Schuld nicht
ausgereicht.
Was die Reduktion der
Lohnsteuer auf Basis der ausgezahlten Beträge angehe, so wäre es dem
Bw. schon auf Grund mangelnder Lohnverrechnungskenntnisse heraus unmöglich
gewesen, derartige Berechnungen anzustellen.
Nach Ansicht des Bw. wäre
daher weder eine schuldhafte Pflichtverletzung noch eine Ungleichbehandlung der
Gläubiger vorgelegen, weshalb die Haftungsinanspruchnahme zu Unrecht
geltend gemacht werde.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 28. April 2008 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die
Haftungsschuld auf € 129.685,53 eingeschränkt, da die
Fälligkeitszeitpunkte der Lohnabgaben 06/2004, der Umsatzsteuern 05/2004,
06/2004 und 2004, der Säumniszuschläge 2002, 2003 und 2004 sowie des
Verspätungszuschlages 04/2004 nicht in die Zeit der Vertretertätigkeit
gefallen wären. Im Übrigen wurde die Berufung unter Zitierung der
maßgeblichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen.
Fristgerecht beantragte der Bw.
mit Schreiben vom 30. Mai 2008 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Schreiben vom
22. August 2008 ersuchte der Unabhängige Finanzsenat den Bw. um
Erstellung eines Liquiditätsstatus für den Zeitraum 15. Februar
2003 bis 22. Juni 2004, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten
einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits sowie
die Höhe und Verwendung der vorhandenen Mittel ankäme und auch die
Zug-um-Zug-Geschäfte zu berücksichtigen wären.
In Beantwortung dieses Vorhalts
teilte die steuerliche Vertretung des Bw. am 21. Oktober 2008 mit, dass er
die geforderte Liquiditätsrechnung nicht erstellen könne. Ende des
Kalenderjahres 2002, also im Wirtschaftsjahr 2003 wäre sie gezwungen
gewesen, mangels Zahlung der offenen Honorarnoten die Arbeit für den Bw. im
Wesentlichen einzustellen. Lediglich die Berechnung der Lohnabgaben und
periodische Umsatzsteuervoranmeldungen auf Basis der vom Bw. übermittelten
Unterlagen hätte die steuerliche Vertretung noch ausgefertigt.
Ihres Erachtens nach wäre
jedoch aus dem Anmeldeverzeichnis, welches in Kopie vorgelegt werde,
nachvollziehbar, dass die Abgabenbehörde bei weitem nicht der
Hauptgläubiger im Konkursverfahren gewesen wäre und auch andere
Gläubiger über einen längeren Zeitraum nicht befriedigt worden
wären. Selbst die Gebietskrankenkasse und die Dienstnehmer wären
über einen längeren Zeitraum hinaus nicht bezahlt worden. Bei der
Wiener Gebietskrankenkasse wäre das Monatsaufkommen etwa bei
€ 5.000,00 gelegen gewesen, es wäre jedoch in etwa der zehnfache
Betrag angemeldet worden.
Dazu könne man der
übermittelten Abgabenauflistung entnehmen, dass eine Mehrzahl an Abgaben
(in etwa € 50.000,00) im Schätzungsweg ermittelt worden
wären. Diese Beträge wären zweifellos der Höhe nach weit
über den tatsächlich getätigten Einnahmen gelegen gewesen. Auch
wäre es zu Doppelbuchungen von geschätzten und dann offensichtlich
selbst berechneten Abgaben gekommen. Inwieweit die Jahresbeträge an
Umsatzsteuer für 2002 und 2003 mit den tatsächlich geschuldeten
Beträgen übereinstimmen würden, könne derzeit mangels
entsprechender Unterlagen nicht festgestellt werden.
Wie in der Berufung bereits
ausgeführt, hätte der Bw. nicht zuletzt auf Grund seiner
angeschlagenen gesundheitlichen Situation mit extremen Lebensängsten zu
kämpfen und wäre seiner Meinung und Überlegung nach der Erhalt
des Unternehmens trotz aller widrigen Umstände ein Ziel gewesen. Eine
schuldhafte Pflichtverletzung bzw. eine Ungleichbehandlung insbesondere des
Abgabengläubigers könne auf Grund der dargelegten Umstände und
auch durch das vorgelegte Anmeldeverzeichnis im Konkurs keinesfalls unterstellt
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Persönliche
Haftungen erstrecken sich gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO
auch auf Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 1 und
2 BAO. Zu diesen Nebenansprüchen gehören gemäß
§ 3 Abs. 2 lit. d BAO insbesondere die
Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungs- und Aussetzungszinsen, der
Säumniszuschlag und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des
Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens, worunter gemäß
§ 26 AbgEO insbesondere Pfändungsgebühren und die durch
die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen (somit auch
Postgebühren) fallen.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit in Höhe von 94,705565 % fest, da mit
Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 31. Mai 2007 das über das
Vermögen der V-GmbH am 22. Juni 2004 eröffnete Konkursverfahren
nach Verteilung einer Quote von 5,294435 % aufgehoben und die Firma am
27. September 2007 im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit
gelöscht wurde.
Unbestritten ist, dass dem Bw.
als Geschäftsführer der V-GmbH die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen
dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung
der Abgaben Sorge zu tragen.
Dem Vorbringen des Bw., dass
die Nachforderungen zum Teil auf Schätzungen der Betriebsprüfung
basieren würden, die weit über den tatsächlich getätigten
Einnahmen gelegen wären, muss entgegengehalten werden, dass Einwendungen
gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren vorgebracht
werden können, sondern ausschließlich im Berufungsverfahren
gemäß
§ 248 BAO betreffend Bescheide über den
Abgabenanspruch. Darüber hinaus lässt sich daraus nichts gewinnen, da
die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern (sowohl Vorauszahlungen als auch
Jahressteuer) bescheidmäßig festgesetzt wurden, weshalb die nach
§ 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung von der objektiven
Richtigkeit der Abgabenfestsetzung ausgehen kann.
Dies trifft zwar nicht auf die
lediglich gemeldeten, nicht jedoch bescheidmäßig festgesetzten
Lohnabgaben zu. Dennoch konnte aus dem Einwand, dass die Dienstnehmer nicht mehr
bezahlt worden wären, nichts gewonnen werden, da der Bw. nur das
Anmeldeverzeichnis der Forderungen zum Konkurs vorlegte, aus dem aber keine
Berechnungen der Lohnabgaben möglich sind.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Das Vorbringen des Bw. die
Gründe der Zahlungsunfähigkeit betreffend war jedoch nicht geeignet,
ihn zu exkulpieren, da es für die Haftung nach § 9 BAO ohne
Bedeutung ist, ob den Vertreter ein Verschulden am Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit trifft (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420).
Wird eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so
verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996,
94/17/0420).
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft jedoch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Im
gegenständlichen Fall brachte der Bw. zwar vor, dass die ihm zur
Verfügung stehenden Geldmittel weder zur Aufrechterhaltung des Unternehmens
noch zur Begleichung der Abgabenschulden ausgereicht hätten, konnte diesen
Einwand aber nicht nachweisen, da er den im Rahmen der besonderen Behauptungs-
und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote
Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom
Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderten Liquiditätsstatus - in
Form einer Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum
jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei
es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen
Verbindlichkeiten andererseits sowie die Höhe und Verwendung der
vorhandenen Mittel ankommt - nicht aufgestellt hat.
Auch die
Vorlage des Anmeldeverzeichnisses zum Konkurs ist für den Nachweis der
gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung nicht dienlich, da damit
keine Aussage über die Liquiditätslage, die Verwendung der Mittel und
die Höhe der Verbindlichkeiten zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten getroffen wird.
Der Einwand, dass mangels
vorhandener Unterlagen kein Nachweis erbracht werden könnte, kann nicht zur
Umkehr der Beweislast führen, da es am Bw., dem als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die
Gebarung zustand, gelegen gewesen wäre, das Ausmaß der quantitativen
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur
Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115).
Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Im Hinblick
auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung
gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt
eine Beschränkung der Haftung der Bw. bloß auf einen Teil der von der
Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991,
90/15/0055).
Für aushaftende
Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten aber ohnedies Ausnahmen vom
Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), da
nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
Für folgende
haftungsgegenständliche Abgaben kann jedoch keine schuldhafte
Pflichtverletzung vorliegen, da diese erst nach Konkurseröffnung
(22. Juni 2004) fällig wurden:
|
Lohnsteuer
06/2004
|
5.412,21
|
15.
07. 2004
|
Dienstgeberbeitrag
06/2004
|
800,76
|
15.
07. 2004
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag 06/2004
|
71,18
|
15.
07. 2004
|
Umsatzsteuer
05/2004
|
6.333,34
|
15.
07. 2004
|
Säumniszuschlag
2004
|
410,00
|
19.
07. 2004
|
Säumniszuschlag
2004
|
380,00
|
19.
07. 2004
|
Umsatzsteuer
06/2004
|
6.333,34
|
16.
08. 2004
|
Verspätungszuschlag
04/2004
|
316,67
|
30.
08. 2004
|
Säumniszuschlag
2002
|
377,93
|
16.
09. 2004
|
Säumniszuschlag
2003
|
413,16
|
16.
09. 2004
|
Säumniszuschlag
2004
|
126,67
|
18.
10. 2004
|
Umsatzsteuer
2004
|
12,27
|
15.
02. 2005
Infolge der
schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch
davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der V-GmbH im Ausmaß von nunmehr
€ 122.819,50 (Konkursquote wurde bereits abgezogen) zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1732-W/08
- Stammnummer
- 37685
- Gültig
- 11.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF