Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0005-G/03
Ein echter Zuschuss ist nicht umsatzsteuerbar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0005-G/03vom 16.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Zuschuss ist nur dann der Umsatzsteuer zu unterziehen, wenn mit dem Zuschuss eine konkrete Leistung des Zuschussempfängers an den Zuschussgeber verknüpft ist. Eine bloße Zweckwidmung des Zuschusses ist dafür nicht ausreichend.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
KPMG Alpen-Treuhand GesmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1994
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
Die Umsatzsteuer wird für
das Jahr 1994 festgesetzt mit -400.096,00
S
entspricht -29.076,11 €
Bisher war vorgeschrieben
369.904,00 S
Auf Grund der festgesetzten
Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in
Höhe von 770.000,00 S (55.958,10 €).
Gesamtbetrag der Entgelte
73,512.637,60 S
Steuerpflichtiger Umsatz
73,512.637,60 S
Davon zu versteuern
Steuer
mit 20 v. H. 3,700.000,00 S
740.000,00 S
mit 10 v. H. 69,812.637,60 S
6,981.263,76 S
7,721.263,76 S
Abziehbare Vorsteuer
-8,121.359,71 S
Zahllast (gerundet gem. § 204 BAO)
-400.096,00
S
entspricht
-29.076,11 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei diesem Verfahren handelt es
sich um das fortgesetzte Verfahren nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2002, Zl. 99/15/0125, mit dem der
VwGH den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 20. Mai
1999, RV 119/1-10/99, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1994 wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß
§ 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufgehoben hat. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in
diesem aufhebenden Erkenntnis vom 12. September 2002 aus, die damals
belangte Behörde habe in ihrem Bescheid nicht dargelegt, worin eine
Gegenleistung der Beschwerdeführerin für den Erhalt eines
Werbekostenzuschusses ihrer 51%-Gesellschafterin gegenüber zu sehen sei, um
diesen Zuschuss der Umsatzsteuer unterziehen zu können.
Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird aus Vereinfachungsgründen auf den nach wie vor
unbestrittenen Sachverhalt, der der Entscheidung der FLD für Steiermark vom
20. Mai 1999, RV 119/1-10/99, zu Grunde lag, verwiesen.
Ergänzend ist
festzuhalten, dass in einer Vorhaltsbeantwortung vom März 2003 dem
unabhängigen Finanzsenat ein Protokoll der Beiratssitzung vom 27. September
1994 vorgelegt wurde, in dem die Vereinbarung über die Beteiligung an den
Marketingkosten für die Einführung der Marke L. festgehalten wurde.
Eine Gegenleistung wurde dabei nicht gefordert, ein Leistungsaustausch ist somit
nicht gegeben. Angeschlossen waren auch noch ein Kostenplan zu dieser
Werbekampagne vom November 1993 und eine Faktura vom Mai 1994.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im fortgesetzten Verfahren ist,
nicht nur allein auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH vom 12.
September 2002 sondern auch unter Beachtung des vorgelegten Sitzungsprotokolls
vom September 1994, nun davon auszugehen, dass es sich bei dem Betrag von
3,850.000,00 S um einen sog. "echten" Zuschuss handelt, der nicht
umsatzsteuerbar ist.
Ein echter Zuschuss liegt vor,
wenn eine Zuwendung nicht auf Grund eines Leistungsaustausches zwischen
Zuschussgeber und Unternehmer gegeben wird. Ein solcher Zuschuss wird gegeben,
um dem Empfänger die Mittel zu verschaffen, die er zur Erfüllung einer
Aufgabe benötigt. Im vorliegenden Fall dient der "Webekostenzuschuss" zur
teilweisen Abdeckung der Marketingkosten anlässlich der Einführung der
Marke L.
Eine bloße
Zweckbestimmung durch den Zuschussgeber reicht dabei noch nicht aus, einen
ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Zuschuss und einer Leistung des
Zuschussempfängers herzustellen. Dem Zuschuss kommt dadurch ein
Entgeltcharakter nicht zu.
Die Bw erbrachte der
Mehrheitsgesellschafterin gegenüber keine Leistung, um in den Genuss des
Zuschusses zu kommen. Die Hingabe des Zuschusses war an keinerlei Bedingungen
geknüpft.
Im Protokoll, auf das in den
Rechnungen vom 17. November 1994 bezug genommen wird, heißt es
lediglich:
"Es
wird vereinbart, daß sich die S-AG und die EM-KG an den Marketingkosten
für die Einführung der Marke L beteiligen."
Der Zuschuss steht somit nicht
im Zusammenhang mit einer konkreten Gegenleistung der Bw der S-AG
gegenüber. Er dient zur Abdeckung des bereits angefallenen Werbeaufwandes.
Da es an einer Verknüpfung mit einer bestimmten Leistung der Bw fehlt,
handelt es sich bei dieser Zahlung um einen echten Zuschuss, der nicht
umsatzsteuerbar ist.
Graz,
16. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0005-G/03
- Stammnummer
- 3768
- Gültig
- 16.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF