Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0153-W/07
Wissentlichkeit, Umsatzsteuer bei Anzahlungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0153-W/07vom 11.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen K.K., vertreten durch Staudinger und Partner
Wirtschaftstreuhand GesmbH, 4020 Linz, Brucknerstr. 3-5, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde
des Beschuldigten vom 24. September 2007 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Baden
Mödling, vertreten durch HR Dr. Gudrun Pohanka, als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 20. August 2007, StrNr. 1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid hinsichtlich der
Anlastung der wissentlichen Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung
für Oktober 2005 aufgehoben.
Hinsichtlich des Tatverdachtes der Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG wird der Bescheid von Amts wegen
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
20. August 2007 hat das Finanzamt Baden Mödling als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
STRNR. 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe,
dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Baden Mödling als
Geschäftsführer der M.GesmbH vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen für
den Monat 10/2005 in der Höhe von € 39.814,77 bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG begangen habe,
sowie Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate
1-12/2005 in Höhe von € 107.942,90 nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und dadurch eine
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 24. September 2007, in welcher vorgebracht
wird, dass auf Grund einer Umsatzsteuernachschau eine Anzahlung
umsatzsteuerpflichtig behandelt worden sei, da diese Anzahlung für eine
Wohnung getätigt worden sei, die mit Umsatzsteuer (Vorsorgewohnung)
verkauft worden sei. Diese Anzahlung sei in der Buchhaltung als umsatzsteuerfrei
behandelt worden, da im Wesentlichen die Wohnungen umsatzsteuerfrei verkauft
worden, bzw. Restwohnungen aus Bauvorhaben der Vermietung zugeführt worden
seien.
Der Verkauf einer Vorsorgewohnung sei erstmalig aufgetreten
und daher in der Buchhaltung (ausgelagert beim Steuerberater) die Anzahlung
umsatzsteuerfrei behandelt worden. Im Zeitpunkt der Umsatzsteuernachschau sei
aus dem Kaufvertrag ersichtlich gewesen, dass es sich um einen
umsatzsteuerrelevanten Wohnungsverkauf gehandelt habe. Bei Übergabe der
Wohnung wäre mit Übermittlung des Kaufvertrages dieser Fehler
aufgefallen und die Anzahlung entsprechend berichtigt worden. Es handle sich um
einen Irrtum nicht um eine vorsätzliche Abgabenverkürzung.
Die Umsatzsteuernachzahlung für 1-12/2005 in der
Höhe von € 107.942,90 habe sich aus einer Veränderung der
Parifizierung bei zwei größeren Bauvorhaben ergeben, wobei sich die
Prozentsätze für vorsteuerabzugsberechtigte Baukosten (für
vermietete Wohnungen bzw. Vorsorgewohnungen) und nicht
vorsteuerabzugsberechtigte Baukosten (verkaufte Wohnungen ohne Umsatzsteuer)
verändert hätten. Die Veränderungen seien anlässlich der
Bilanzierung des Jahresabschlusses 2005 vorgenommen worden. Es werde beantragt,
die Jahreserklärung für das Jahr 2005 als Selbstanzeige zu
werten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen einer Umsatzsteuernachschau für 1-10/2005 zum Anlass, um
gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Im Zuge der Nachschau wurde festgestellt, dass im Oktober
2005 eine Wohnung als Vorsorgewohnung mit Umsatzsteuer verkauft worden ist und
die Anzahlungen nicht als steuerpflichtige Umsätze behandelt wurden. Die
Hinzurechnung von € 199.073,84 erbrachte eine Umsatzsteuernachzahlung von
€ 39.814,77.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG hat der
Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung,
sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Der objektive Tatbestand, dass eine
Umsatzsteuervorauszahlung zu niedrig gemeldet und entrichtet wurde, liegt vor.
Es ist jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch eine Prüfung
vorzunehmen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung ein begründeter Tatverdacht
hinsichtlich der subjektiven Tatseite gegeben ist.
Dazu war neben den Beschwerdeausführungen auch der im
Arbeitsbogen erliegende Aktenvermerk der Betriebsprüferin über die
Tätigkeiten der Gesellschaft heranzuziehen.
Die Prüferin hält fest, dass die geprüfte
Gesellschaft als Bauträger fungiert und Wohnhausanlagen errichtet. Diese
Wohnungen werden zum Teil verkauft und zum Teil vermietet. Beim verkauften Teil
handle es sich teilweise um Vorsorgewohnungen, die mit Umsatzsteuer verkauft
werden. Vorsteuern würden für den Teil geltend gemacht, bei dem eine
Vermietung beabsichtigt sei. Ändere sich das Verhältnis zwischen
Verkauf und Vermietung erfolge eine Berichtigung der Vorsteuern.
Die Prüferin vermerkt demnach, dass mehrere
Vorsorgewohnungen verkauft wurden, die Umsatzzurechnung wird jedoch nur für
eine Wohnung vorgenommen.
Der Umstand, dass es sich nur um ein einzelnes Objekt
handelt und das Abgabenkonto bis zur Umsatzsteuernachschau stets ein Guthaben
ausgewiesen hat, spricht gegen einen Tatverdacht, dass der Bf. eine
Verkürzung für gewiss gehalten habe. Mag es auch zutreffen, dass
allenfalls, da es offensichtlich mehrere Vorsorgewohnungen gegeben hat, kein
Irrtum sondern bedingter Vorsatz (ernstlich für möglich gehalten
haben, dass Steuern anfallen und zu bezahlen sind) vorliegen könnte, so
erfüllt dies jedoch nicht den angelasteten Tatbestand der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG, daher war der
Einleitungsbescheid in diesem Punkt aufzuheben. Eine Prüfung, ob nicht
gegebenenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, ist nicht Aufgabe des
Beschwerdeverfahrens, das sich rein auf die Überprüfung der
bescheidmäßigen Anlastung zu beschränken hat.
Ein Bescheid, in welchem die Einleitung eines
Strafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit
ausgesprochen wird, ist rechtswidrig (Hinweis E 30. Jänner 2001,
2000/14/0109) VwGH 22.2.2006, 2003/17/0249.
Der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs.1 lit. a FinStrG kommt keine rechts gestaltende oder rechts
feststellende Wirkung zu. Eine entsprechende Verständigung der
Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens kann
mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit Rechtsschutzeinrichtungen, wie
sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden (FSRV/0037-I/04 vom
23.11.2004, FSRV/0144-W/04 vom 11.4.2005 und FSRV/0074-W/04 vom 17.6.2005,
FSRV/0095-W/02 vom 3.4.2003).
Die Beschwerde war somit,
soweit sie sich gegen die Anschuldigung der Finanzordnungswidrigkeit richtet,
als unzulässig zurückzuweisen und der Bescheid in diesem Punkt
amtswegig aufzuheben.
Wien, am 11.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0153-W/07
- Stammnummer
- 37679
- Gültig
- 11.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF