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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2585-W/08

Familienbeihilfe

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2585-W/08vom 11.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 31. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 1. August 2007, SV-Nr. 111 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Finanzamt den Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 30. Jänner 2007 auf Gewährung der Familienbeihilfe für G. mangels einer selbständigen und mangels einer rechtmäßigen nichtselbständigen Tätigkeit ab. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wendet sich der Bw. gegen die Abweisung und bringt für seinen Standpunkt vor, dass das Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes betreffend seiner Person aufgehoben und das Verfahren eingestellt worden ist und ersuchte neuerlich um Gewährung der Familienbeihilfe ab Dezember 2006. Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Juli 2008 wies das Finanzamt vorstehende Berufung als unbegründet ab. Mit Eingabe vom 7. August 2008 beantragte der Bw. die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies neuerlich auf den rechtskräftigen Aufhebungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates. Über die Berufung wurde erwogen: Bezüglich der im vorliegenden Fall geltenden Rechtslage ist eingangs wie folgt auszuführen: Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Gemäß § 3 Abs. 2 FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten. Durch die mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Änderung des Fremdenrechtes und des FLAG (Fremdenrechtspaket) ist die Gewährung der Familienbeihilfe somit gemäß der Bestimmung des § 3 FLAG von einem rechtmäßigem Aufenthaltstitel gemäß §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abhängig. Gemäß § 81 Abs. 4 NAG gilt für EWR Bürger und Schweizer Bürger, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, ihre aufrechte Meldung als Anmeldebescheinigung im Sinne des §53. Gemäß § 9 NAG wird zur Dokumentation eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechtes für EWR Bürger, die sich in Österreich niedergelassen haben über Antrag eine "Anmeldebescheinigung" (§53) ausgestellt. Da im vorliegenden Fall für den Bw. eine aufrechte Meldung vorliegt ist ex lege von einem Aufenthaltstitel gemäß § 9 NAG auszugehen. Für den Sohn S. geb. 2006 liegt eine Anmeldebescheinigung vom 26. März 2007 vor. Da der Abweisungsbescheid gemäß der oben dargestellten Sach- und Rechtslage zu Unrecht erging war der angefochtene Bescheid aufzuheben. Wien, am 11. November 2008

Normen und Schlagworte

Familienbeihilferechtmäßiger Aufenthaltstitel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2585-W/08
Stammnummer
37676
Gültig
11.11.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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