Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2585-W/08
Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2585-W/08vom 11.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom
31. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom
1. August 2007, SV-Nr. 111 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit dem im
Spruch genannten Bescheid wies das Finanzamt den Antrag des Berufungswerbers
(Bw) vom 30. Jänner 2007 auf Gewährung der Familienbeihilfe
für G. mangels einer selbständigen und mangels einer
rechtmäßigen nichtselbständigen Tätigkeit ab.
In der gegen
diesen Bescheid gerichteten Berufung wendet sich der Bw. gegen die Abweisung und
bringt für seinen Standpunkt vor, dass das Straferkenntnis des
Magistratischen Bezirksamtes betreffend seiner Person aufgehoben und das
Verfahren eingestellt worden ist und ersuchte neuerlich um Gewährung der
Familienbeihilfe ab Dezember 2006.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. Juli 2008 wies das Finanzamt vorstehende
Berufung als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom
7. August 2008 beantragte der Bw. die Entscheidung über seine Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies neuerlich auf den
rechtskräftigen Aufhebungsbescheid des Unabhängigen
Verwaltungssenates.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bezüglich
der im vorliegenden Fall geltenden Rechtslage ist eingangs wie folgt
auszuführen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Durch die mit
1. Jänner 2006 in Kraft getretene Änderung des Fremdenrechtes und des
FLAG (Fremdenrechtspaket) ist die Gewährung der Familienbeihilfe somit
gemäß der Bestimmung des § 3 FLAG von einem
rechtmäßigem Aufenthaltstitel gemäß
§§ 8 und 9
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abhängig.
Gemäß
§ 81 Abs. 4 NAG gilt für EWR Bürger und Schweizer Bürger,
die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im
Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, ihre
aufrechte Meldung als Anmeldebescheinigung im Sinne des §53.
Gemäß
§ 9 NAG wird zur Dokumentation eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts-
und Niederlassungsrechtes für EWR Bürger, die sich in Österreich
niedergelassen haben über Antrag eine "Anmeldebescheinigung" (§53)
ausgestellt.
Da im
vorliegenden Fall für den Bw. eine aufrechte Meldung vorliegt ist ex lege
von einem Aufenthaltstitel gemäß
§ 9 NAG auszugehen. Für
den Sohn S. geb. 2006 liegt eine Anmeldebescheinigung vom 26. März 2007
vor.
Da der
Abweisungsbescheid gemäß der oben dargestellten Sach- und Rechtslage
zu Unrecht erging war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wien, am 11.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2585-W/08
- Stammnummer
- 37676
- Gültig
- 11.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF