Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1228-L/07
Aufwendungen für Reparatur einer Infrarotkabine, für Aufenthalt in einem Wellnesshotel sowie für einen Kuraufenthalt als außergewöhnliche Belastung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1228-L/07vom 10.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Juni 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgaben betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2006
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Einkommen
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24.078,98
€
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Einkommensteuer
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5.581,40
€
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- anrechenbare
Lohnsteuer
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-6.726,48
€
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ergibt
folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
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-1.145,08
€
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 machte der
Berufungswerber (im Folgenden kurz Bw.) u.a. außergewöhnliche
Belastungen bei einer vorliegenden Behinderung unter der Position "Ausgaben
für Hilfsmittel bzw. Kosten der Heilbehandlung" (KZ 476) in Höhe von
1.800,00 €, sowie unter der Position "Allfällige pflegebedingte
Geldleistungen unter Abzug einer anteiligen Haushaltsersparnis (KZ 439) in
Höhe von 2.499,51 € geltend. In der Folge erging vom Finanzamt mit
5.3.2007 der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006, und setzte darin
eine Gutschrift in Höhe von 1.618,95 € fest. Mit 19.6.2007 hob das
Finanzamt seinen Bescheid vom 5.3.2007 gem. § 299 BAO auf und erließ
einen neuen Einkommensteuerbescheid für das vorgenannte Jahr. Die
Neuberechnung ergab eine Gutschrift von 1.180,07 €, wobei das Finanzamt den
vom Bw. erklärten Betrag in Höhe von 2.499,51 € an
außergewöhnlichen Belastungen unberücksichtigt ließ.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die, mit Schreiben vom 30.6.2007
eingebrachte Berufung des Bw. Im laufenden Berufungsverfahren forderte die
Abgabenbehörde I. Instanz den Bw. auf, sämtliche Belege betreffend die
von ihm geltend gemachten "außergewöhnlichen Belastungen" dem
Finanzamt vorzulegen. Unter Berücksichtigung der, vom Bw. in der Folge der
Abgabenbehörde übermittelten Unterlagen erging vom Finanzamt mit
3.8.2007 eine Berufungsvorentscheidung und änderte dabei den Bescheid vom
19.6.2007 dahingehend ab, dass es lediglich nachgewiesene Kosten aus der
resultierenden eigenen Beihinderung nach der VO über
außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 806,59 €
anerkannte. Die Steuergutschrift für das Jahr 2006 wurde dabei auf 749,59
€ reduziert. In der Begründung der Berufungsvorentscheidung führt
das Finanzamt dazu aus, dass Aufwendungen für eine Infrarotkabine, die
Kosten für einen einwöchigen "Wellnessurlaub" in A., sowie die Kosten
für eine private Kurbegleitung, Kosten der privaten Lebensführung
darstellen würden, und somit keine Anerkennung als
außergewöhnliche Belastung erfolgen habe können.
In der Eingabe vom 29.8.2007 an
das Finanzamt, welche gem. § 276 Abs. 2 BAO als Vorlageantrag zu werten
ist, bringt der Bw. im Wesentlichen ergänzend vor, dass betreffend die
Infrarotkabine die Behörde diese Kosten bereits in ihren Bescheiden vom
5.3.2007 bzw. 19.6.2007 anerkannt habe. Im Bescheid vom 3.8.2007 ändere die
Abgabenbehörde unverständlicherweise ihre Meinung. Die Reparatur des
Tepidariums führe keineswegs zu einer Vermögensumschichtung. Im
Übrigen sei der Ankauf dieser Kabine vom behandelnden Arzt des Bw.
angeraten worden, um eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu
verzögern. Zum "Wellnessurlaub" bringt der Bw. in dieser Eingabe
vor, dass auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes laufend Therapien
vorzunehmen seien, welche seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen würde. Es sei daher nicht angebracht, bei
diesen Kosten von solchen einer privaten Lebensführung auszugehen.
Betreffend den Kuraufenthalt in B. führt der Bw. aus, dass der Chefarzt der
Krankenkasse verschiedene Therapien in der genannten Kuranstalt bewilligt
hätte. Die Gattin des Bw. habe von der Versicherungsanstalt eine Kur
bewilligt bekommen. Aus Kostengründen sei daher ein gemeinsamer Aufenthalt
in B. - somit vom Bw. mit seiner Gattin - erfolgt. Von der Kurverwaltung sei
für die Person des Bw. - da ihm keine Kurbewilligung vorgelegen wäre -
die Bezeichnung als Begleitperson bei der Rechnungslegung gewählt worden.
Überdies hätte der Bw. ohne Unterkunft erhöhte Fahrtkosten zu
tragen gehabt.
Ergänzend
übermittelte der Bw. der Abgabenbehörde mit Schreiben vom 9.10.2007
eine Ablichtung des Antrages für seine Person auf einen Kuraufenthalt in
B., eine Bestätigung von Dr. C. in der der genannte Kuraufenthalt
ärztlich empfohlen wird, einen Therapieplan im Kurzentrum B., eine
Bestätigung der Krankenkasse betreffend die Erstattung von
Behandlungskosten in Höhe von 208,58 € für den Aufenthalt in B.,
sowie eine Bestätigung von Dr. C. in der die Benutzung einer
Infrarotwärmekabine zur Behandlung der beim Bw. vorliegenden
gesundheitlichen Beschwerden empfohlen wird.
Dem Bw. wurde mit Schreiben des
Unabhängigen Finanzsenates (kurz UFS) vom 10.10.2008 das Ergebnis der
Beweisaufnahme sowie der behördlich angenommene Sachverhalt zur Kenntnis
gebracht und ihm gleichzeitig die Gelegenheit zur Gegenäußerung
eingeräumt. Eine Stellungnahme langte innerhalb der vom UFS gesetzten Frist
bzw. bis zum Ergehen der Berufungsentscheidung nicht ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind bei dem nunmehr vor dem UFS anhängigen
Verfahren, die vom Bw. erklärten, jedoch vom Finanzamt nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannten Kosten für die Erneuerung
der Heizpaneele für die Infrarotkabine, die Aufwendungen für den
Aufenthalt im Wellnesshotel D. in A. vom 3.9 bis 9.9.06, sowie die für den
Bw. entstandenen Ausgaben in Höhe von 1.086,00 € für einen
gemeinsamen Aufenthalt mit seiner Gattin im Kurzentrum B.. Aus den rechtlichen
Bestimmungen des § 34 EStG (Einkommensteuergesetz) ergeben sich für
einen Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung das
Vorliegen folgender Voraussetzungen:
1. Die Aufwendungen dürfen
ihrer Art nach weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch Sonderausgaben
darstellen (§ 34 Abs. 1 EStG 1988 letzter Satz).
2. Die Belastung muss eine
außergewöhnliche sein, dh. Sie muss höher sein als jene, die der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2).
3. Die Belastung muss
zwangsläufig erwachsen. Dies ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige sich
der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen
nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3). Zwangsläufigkeit ist insbesondere
nicht anzunehmen, wenn sich die außergewöhnliche Belastung als Folge
eines Verhaltens darstellt, zu dem sich der Steuerpflichtige freiwillig
entschlossen hat. Der Grundsatz findet seine Grenze dort, wo nach dem Urteil
vernünftig denkender Menschen ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen
Ursache und schließlicher Folge nicht mehr gegeben ist.
4. Die Aufwendungen müssen
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich
beeinträchtigen.
5. Es muss sich um Aufwendungen
handeln, die zu einer endgültigen Belastung des Steuerpflichtigen, somit zu
einer Vermögensminderung führen. Aufwendungen, die lediglich eine
Vermögensumschichtung zur Folge haben (etwa der Erwerb von sonstigen
Wirtschaftsgütern), denen somit ein entsprechender Gegenwert
gegenübersteht, können nicht abgezogen werden (Gegenwertlehre; zB VwGH
18.2.1986, 85/14/0132; 22.10.1996, 92/14/0172).
Alle vorstehenden Voraussetzungen müssen zugleich
gegeben sein. Liegt daher beispielsweise das Merkmal der Zwangsläufigkeit
nicht vor, so erübrigt sich eine Prüfung der
Außergewöhnlichkeit. Im Einzelnen ist zu den vom Finanzamt
bislang nicht anerkannten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung
Nachstehendes auszuführen:
1)
Infrarotkabine:
Unter " Belastung " im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988
sind nur vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen, also solche, die mit
einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr
verknüpft sind. Von einem derartigen verlorenen Aufwand kann dann keine
Rede sein, wenn der Aufwand zu einem Vermögens- bzw. Gegenwert führt.
Es handelt sich dabei um eine bloße Vermögensumschichtung, die nicht
als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden kann (vgl
Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer 1988, III C, Kommentar zu § 34
und die dort zitierten Erk d VwGH). Der Gegenwertgedanke kann aus
Gründen der steuerlichen Gleichmäßigkeit und der sozialen
Gerechtigkeit nur beschränkt auf einen engen Kreis besonders schwer
wiegender, aus dem normalen Geschehensablauf weit herausragender Ereignisse (zB
Katastrophenschäden) außer Acht gelassen werden. Derartige
Umstände sind jedoch im ho. anhängigen Berufungsfall nicht erkennbar.
Eine weitere Ausnahme von der Gegenwerttheorie sieht der
Verwaltungsgerichtshof zudem nur in jenen besonderen Fällen vor, in denen
Wirtschaftsgüter angeschafft werden, die wegen ihrer speziellen
Beschaffenheit (zB Rollstühle) oder ihrer individuellen
Gebrauchsmöglichkeit (zB Prothesen, Seh- oder Hörhilfen) keinen oder
nur einen eingeschränkten Verkehrswert haben. Dies gilt im Übrigen
auch für bestimmte Herstellungsaufwendungen, wie zB für den Einbau
eines Aufzuges in ein bloß einstöckiges Einfamilienhaus eines
Schwerstbehinderten (VwGH 5.12.1973, 817/73; VwGH 22.10.1996, 92/14/0172; VfGH
17.12.1982, B 220/81). Da die strittigen Kosten bereits anlässlich
der Anschaffung der Infrarotwärmekabine zu einer Vermögensumschichtung
geführt haben und auch weder zwangsläufig noch
außergewöhnlich erwachsen sind, würde folglich eine Anerkennung
der nunmehr gegenständlichen Reparaturkosten zu einer nicht vertretbaren
steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Lebenshaltung führen, die
mit dem Sinn und Zweck des § 34 EStG 1988 nicht vereinbar ist.
Überdies ist generell betreffend die Infrarotkabine
anzuführen, dass eine solche auch für andere Personen als für den
Bw. einen Nutzen darstellen kann. Es ist Allgemein bekannt, dass derartige
Kabinen sich generell positiv auf Wohlbefinden und Gesundheit auswirken und
darüberhinaus ein breites Anwendungsspektrum aufweisen. Bekanntlich stellt
Infrarotwärme ein altbewährtes Hausmittel gegen eine Vielzahl von
Krankheiten dar. Nach der vorliegenden Aktenlage liegt zudem im
gegenständlichen Fall auch keine ärztliche Anordnung für die
Anschaffung einer Infrarotkabine vor. Vielmehr ergibt sich aus der vom Bw.
vorgelegten und am 11.9.2007 ausgestellten Bestätigung von Dr. C. lediglich
eine Empfehlung zur Benutzung einer solchen. Ein positiver Effekt einer
Infrarottherapie für die Person des Bw. wird vom UFS keinesfalls in Abrede
gestellt, jedoch vermag der vorliegende Sachverhalt keine - wie vom Gesetz
gefordert - Zwangsläufigkeit zu begründen. Demnach scheidet eine
Anerkennung der vom Bw. erklärten Aufwendungen in Höhe von 1.800
€ als außergewöhnliche Belastung aus.
2)
Wellnessurlaub:
Kurkosten können nur dann zu einer
außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der Kuraufenthalt im
direkten Zusammenhang mit einer Krankheit steht, aus medizinischen Gründen
erforderlich ist und grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und
Aufsicht erfolgt.
Diese Voraussetzungen können durch eine (vor Antritt
der Kur) ausgestellte ärztliche Bestätigung oder durch den Umstand
eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachgewiesen werden. Sind die
Voraussetzungen gegeben, so können - soweit
Angemessenheit vorliegt - die
Aufenthaltskosten sowie die Fahrtkosten zum und vom Kurort abgezogen werden (
siehe auch Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe
2008, § 34 Tz 903). Weiters ist in diesem Zusammenhang auf das
Erkenntnis des VwGH vom 25. 4. 2002, Zl. 2000/15/0139, zu verweisen, worin das
Höchstgericht Folgendes feststellt: "Nicht jeder auf ärztliches
Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte (Kur)aufenthalt
führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Der Begriff "Kur"
erfordert ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung
durchgeführtes Heilverfahren. Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt
müssen zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der
Behandlung dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit
nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum
erfolgversprechend ist. An den Nachweis dieser Voraussetzungen müssen wegen
der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der
Gesundheit dienenden Erholungsreisen strenge Anforderungen gestellt werden. Zum
Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes ist die Vorlage eines
vor Antritt der Reise ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die
Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, erforderlich.
... Wesentlich ist weiters, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein
Kuraufenthalt, d.h. mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages-
und Freizeitgestaltung, ist und nicht bloß ein Erholungsaufenthalt,
welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich ist.
Es ist unbestritten, dass im bisherigen Verfahren
betreffend den Aufenthalt im Wellnesshotel D. keine Nachweise, aus welchen sich
die Notwendigkeit der Kur, der Kurort sowie die Dauer der Kur ergeben, im Sinne
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für diesen Aufenthalt vom 3.9.
bis 9.9.2006 vorliegen. Außerdem ist bei einer Aufenthaltsdauer von sieben
Tagen keinesfalls von einem "Kuraufenthalt" auszugehen, zumal ein solcher eine
gewisse Mindestdauer impliziert. Dies deshalb, da sich aus medizinischer Sicht
nur durch ein länger andauerndes Anwendungsprogramm ein nachhaltiger
Heilungserfolg erwarten lässt. Den daraus resultierenden strittigen
Aufwendungen mangelt es daher offensichtlich an der Zwangsläufigkeit.
Darüber hinaus fehlt aber auch das Erfordernis der
Außergewöhnlichkeit, erfreuen sich doch Hotelarrangements mit
sogenannten Wohlfühlangeboten einer großen allgemeinen Nachfrage.
Folglich ist die Anerkennung eines Betrages in Höhe von 744,26 € (lt.
der vom Bw. dem Finanzamt übermittelten Aufstellung) zu verwehren.
3)
"Kuraufenthalt"
B.:
Wie der Berufungseingabe des
Bw. vom 29.8.2007 zu entnehmen ist, handelt es sich beim gegenständlichen
Kuraufenthalt um einen solchen, der zwar seiner Gattin jedoch nicht dem Bw.
bewilligt wurde. Aus Kostengründen sei jedoch vom Bw. ein gemeinsamer
Aufenthalt mit seiner Gattin gewählt worden, wobei schließlich vom
Kurzentrum für die Person des Bw. in der Rechnung vom 2.5.2006 der Ausdruck
"Begleitperson" gewählt worden sei. Aus diesem Grund ging auch die
Abgabenbehörde I. Instanz bislang davon aus, dass der Bw. eine
Berücksichtigung der angefallenen Kosten im Rahmen einer
außergewöhnlichen Belastung für sich als Begleitperson begehre,
was folglich zur Nichtanerkennung dieser Kosten durch das Finanzamt führte.
Nach den vom Bw. im Rahmen des weiteren Berufungsverfahrens vorgelegten
Unterlagen ergibt sich jedoch, dass dieser eine Berücksichtigung der
angefallenen, für den zwar nicht durch die Versicherungsanstalt bewilligten
"Kuraufenthalt in B." als Mehraufwendungen in Folge einer vorliegenden, eigenen
Behinderung anstrebte. Diesbezüglich legte der Bw. ergänzend u.a. eine
Ablichtung des ärztlich bestätigten Antrages für die
Versicherungsanstalt auf Bewilligung der gegenständlichen Kur für
seine Person, einen Therapieplan sowie eine Bestätigung der Krankenkasse
über die erfolgte Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung vor. Auch
ergaben ho. durchgeführte Ermittlungen, dass für den Bw. ein Grad der
Behinderung in Höhe von 50% für das gegenständliche
Veranlagungsjahr festgestellt wurde. Folglich liegen grundsätzlich jene
Voraussetzungen (nämlich eine vor Antritt der Kur ausgestellte
ärztliche Bestätigung die den streitgegenständlichen
"Kuraufenthalt" sowie das Reiseziel enthält, sowie weiters eine
Bestätigung der Krankenkasse über die tlw. erfolgte Erstattung der
aufgewendeten Krankenbehandlungskosten, ein mittels Therapieplan nachgewiesener
kurgemäßer Tagesablauf) vor, um diese Aufwendungen für den
Kuraufenthalt in B. als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigen zu können. Lt. der, vom Bw. dem Finanzamt
übermittelten Aufstellung ergeben sich für diesen Aufenthalt
948,66 € an Unterkunftskosten abzüglich einer bereits in diesem
Betrag berücksichtigten Haushaltsersparnis, Therapiekosten abzüglich
des Kostenersatzes durch die Krankenkasse in Höhe von 286,42 € und
121,82 € an Fahrtkosten. Betreffend der Aufenthaltskosten sind jene in der
Rechnung vom 2.5.2006 aufscheinenden Kosten für "Bademantel 3 Wochen" in
Höhe von 36,00 € in Abzug zu bringen, da dieser Aufwand die
Voraussetzung einer Zwangsläufigkeit nicht erfüllt. Demnach konnten,
abweichend zu den Angaben des Bw., Aufwendungen für die Unterkunft
lediglich von 912,66 € für den Kuraufenthalt in B. als
außergewöhnliche Belastung zum Ansatz gebracht werden.
Es war daher, wie im Spruch
ausgeführt, zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 10.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1228-L/07
- Stammnummer
- 37653
- Gültig
- 10.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF