Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3334-W/08
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Bust nach dem VfGH- Erkenntnis vom 7. Oktober 2008, Zl. B 17/08
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3334-W/08vom 10.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG
Alpen-Treuhand GmbH, 1090 Wien, Porzellangasse 51, vom 16. September
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 13. Juli 2005, ErfNr. 331.007/2000 betreffend
Börsenumsatzsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid wird
gemäß
§ 289 (2) BAO abgeändert wie folgt: Die
Börsenumsatzsteuer
wird ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von
€ 11,949.355,98 unter Berücksichtigung des § 34 Abs1 KVG mit
€ 149.366,95festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Abgabenerklärung vom 25.4.2000 gab die G. dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien bekannt, dass die
"F." ihr mit Abtretungsvertrag vom 10.4.2000 ihren Geschäftsanteil an der
S. entsprechend einer Stammeinlage von 5 10,000.000,- (das entspricht
€ 726.728,34) das sind 100% vom gesamten Stammkapital abgetreten hat.
Sie gab weiters an, dass der Kaufpreis gemäß Punkt I des darüber
aufgenommenen Notaratsaktes DM 21,000.000,- (das entspricht €
10,737.129,51) abzüglich des von S zu entrichtenden
Auseinandersetzungsguthabens (das zu dem Zeitpunkt noch nicht bekannt war)
betrug und dass dieser sich für den Fall des Eintritts bestimmter
Bedingungen im Zeitraum bis 31.12.2004 um bis zu DM 12,500.000,- (das
entspricht € 6,391.148,51) erhöhen könne.
Der Abgabenerklärung war u.a. auch eine Ablichtung des
Kauf- und Abtretungsvertrages angeschlossen.
In Punkt II. dieses Vertrages ist u.a. auch festgehalten,
dass sich der Kaufpreis (in Höhe von DM 21,000.000,- das entspricht
€ 10,737.129,51) unter bestimmten Bedingungen um bis zu
DM 12,500.000,- (das entspricht € 6,391.148,51) erhöhen
kann, wobei ausdrücklich festgehalten ist, dass der Kaufpreis und dieser
Besserungspreis im folgenden auch gemeinsam Kaufpreis genannt werden.
In Punkt III. ist festgehalten, dass diese Vereinbarung mit
Eintritt der letzten Bedingung gemäß Punkt VII, oder zu einem anderen
von den Vertragsparteien festgelegten Zeitpunkt, in Kraft tritt.
In weiterer Folge wurde die G. mit der S. (diese als
übertragende Gesellschaft) verschmolzen.
Mit Bescheid vom 30.4.2001 setzte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für diesen Abtretungsvorgang die
Börsenumsatzsteuer in Höhe von S 1,846.827,- (das entspricht
€ 134.214,15) der S. (vormals G. , nunmehr T.) - in der Folge
Berufungswerberin (Bw.) genannt - gegenüber vorläufig ausgehend von
dem in Punkt II. des Kauf- und Abtretungsvertrages festgehaltenen Kaufpreises in
Höhe von DM 21,000.000, (= S 147,746.123,13, das entspricht
€ 10,737.129,51) unter Anwendung der Begünstigung nach § 34
Abs. 1 KVG fest.
Auf Grund eines Vorhaltes des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 19.4.2005 gab die Bw. bekannt, dass
das Auseinandersetzungsguthaben, welches den Kaufpreis reduziert
S 10,840.000,- (das entspricht € 787.773,52) beträgt, sodass
sich ein endgültiger Kaufpreis von DM 19,459.248,91 (das entspricht
€ 9,949.355,98) ergäbe.
Bezüglich des laut Punkt II. des Kauf- und
Abtretungsvertrages vereinbarten Besserungspreises wies die Bw. darauf hin, dass
dieser nach Maßgabe der Umsatzentwicklungen in den Geschäftsjahren
2002 und 2004 berechnet werden sollte und teilte mit, dass zwischen den
Vertragsparteien am 30.4.2004 eine Ergänzungsvereinbarung dahingehend
getroffen wurde, dass sich der Kaufpreis um € 2,000.000,- erhöht.
In einem weiteren Schriftsatz teilte die Bw. mit, dass alle Bedingungen
am 30.6.2000 eingetreten waren und das Rechtsgeschäft somit an diesem Tag
in Kraft getreten ist.
Mit Bescheid vom 13.7.2005 setzte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien letztlich die Börsenumsatzsteuer
in Höhe von € 204.256,30 endgültig fest. Es legte der
Bemessung den ursprünglichen Kaufpreis von DM 21,000.000,- (das
entspricht € 10,737.129,51) abzüglich des
Auseinandersetzungsguthabens von DM 1,540.751,09 (das entspricht
€ 787.773,52) und zuzüglich des Besserungspreises von
DM 12,500.000,- (das entspricht € 6,391.148,51) zu Grunde und
führte aus, dass die am 30.4.2004 getroffene Ergänzungsvereinbarung
kein separates Anschaffungsgeschäft darstelle, sondern die Steuerschuld
bereits mit Abschluss des Vertrages und damit vor dem 1.10.2000 entstanden
war.
Gegen die Einbeziehung des Besserungspreises in der
angesetzten Höhe in die Bemessungsgrundlage richtet sich die
Berufung.
Mit Berufungsentscheidung vom 19. November 2007, GZ
RV/2084-W/05 wies der UFS die Berufung als unbegründet ab.
Dagegen wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
erhoben.
Mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2008, Zl. B 17/08, hob der
Verfassungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung des
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des
Eigentums auf.
Unter Bedachtnahme auf die im Erkenntnis
geäußerte Rechtsmeinung war über die Berufung abermals zu
entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis
B 17/08, 0039 in seiner Begründung aus: "Ausgehend davon, dass weder
§ 18 Abs. 2 Z. 3 noch § 21 Z. 4 KVG für die Ermittlung
der Bemessungsgrundlage anzuwenden sind, entbehrt der angefochtene Bescheid aber
jeglicher Grundlage dafür, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die
Höchstgrenze für den vereinbarten Besserungspreis heranzuziehen, ohne
Rücksicht darauf, ob der (ursprünglich nicht bestimmte, wohl aber
bestimmbare) Preis - nach seiner Feststellung - überhaupt diesen Betrag
erreicht hat. Eine Auslegung des § 21 Z1 KVG in der Weise, dass bei
unbestimmten, aber bestimmbaren Beträgen automatisch ein von den Parteien
vereinbarter Höchstbetrag anzusetzen wäre, würde dieser
Vorschrift einen Inhalt beimessen, der ihr nicht zu entnehmen ist und sie
gleichheitswidrig erscheinen ließe, weil sie bei einer solchen Auslegung
gerade jene Anordnung träfe, die der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis
VfSlg. 17.874/2006 (im Zusammenhang mit §22 GebG) als verfassungswidrig
erkannt hat .................."
Aus diesen Gründen war die Bemessungsgrundlage nunmehr
wie folgt neu zu ermitteln:
|
|
DM
|
€
|
endgültiger Kaufpreis
|
19,459.248,91
|
9,949.355,98
|
"Besserungspreis" (= Kaufpreiserhöhung laut
Ergänzungsvereinbarung vom 30.4.2004)
|
|
2,000.000,00
|
|
|
11,949.355,98
Die Börsenumsatzsteuer berechnet sich daher wie
folgt: gemäß
§ 22 Abs. 1 KVG 250 Groschen für jede
angefangenen 100 Schilling vom vereinbarten Preis gemäß
§ 21 Z 1
KVG in Höhe von S 164,426.723,09, ds.
€ 11,949.355,98 Börsenumsatzsteuer somit (gerundet
gemäß
§ 204 BAO)
€ 298.733,89 abzüglich Ermäßigung
gemäß
§ 34 Abs. 1 KVG
€ 149.366,94 Börsenumsatzsteuer daher
€ 149.366,90
Dem Berufungsbegehren war somit zu entsprechen und
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 2 Z 3 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 21 Z 4 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3334-W/08
- Stammnummer
- 37647
- Gültig
- 10.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF