Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0379-W/03
Schätzungsbefugnis bei unwidersprochenen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0379-W/03vom 22.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch die Einbringung des Vorlageantrages kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsvorentscheidung nunmehr die Wirkung eines Vorhaltes zu.
Seitens der Bw. wurden keineswegs sämtliche abverlangte Unterlagen eingereicht. Damit war die Verpflichtung der Behörde zur Schätzung bereits gegeben. Auch im Fall einer Schätzung kann ein Vorsteuerabzug zugelassen sein, allerdings nur dann, wenn als erwiesen angesehen werden kann, dass dem Unternehmer Vorsteuern in Rechnung gestellt wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Georg Kahlig gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und
19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 2001,
Körperschaftsteuer 2001, Körperschaftvorauszahlungen 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende GmbH
wurde am 7. September 1995 gegründet. Geschäftsführende
Gesellschafterin war Fr. Mag. K. Über das Vermögen der GmbH wurde am
27. April 2001 der Konkurs eröffnet und Dr. G.K. zum Masseverwalter
bestellt.
Die Erklärungen 1995
wurden nicht eingereicht und die Besteuerungsgrundlagen somit im
Schätzungswege nach § 184 BAO mit Null ermittelt. Somit kam nur die
Mindestkörperschaftsteuer zum Ansatz.
Auch für 1996 bis 2001
erfolgte zunächst trotz Aufforderung seitens des Finanzamtes keine Abgabe
von Steuererklärungen, wobei in den einzelnen Jahren teilweise mehr als 10
Fristverlängerungsansuchen eingebracht wurden.
Einer Niederschrift vom 18.
Februar 2000 mit Mag. K. zufolge hat die Bw in den Jahren 1997 und 1998 keine
Tätigkeit ausgeübt.
Am 15. Dezember 2000 sollte die
Anmeldung zu einer USO-Prüfung für den Zeitraum 2/1999 bis 11/2000
erfolgen. Nach mehrfachen Urgenzen der Prüferin, bei denen keine
Terminvereinbarung mit Mag. K. erreicht werden konnte, wurde von einer
Prüfung Abstand genommen. Die Nichtdurchführung der Prüfung wurde
von Mag. K. mit Schreiben vom 23. August 2001 kommentiert; die zwischenzeitig
erfolgte Eröffnung des Konkurses über die Bw. sei kein Grund, eine
Prüfung abzusetzen.
Erhoben wurde allerdings, dass
die Bw. in 1090 Wien fünf Wohnungen vermietete und die Höhe der Mieten
festgestellt. Dies wurde dem Veranlagungsreferat als Schätzungsgrundlage
mitgeteilt.
Aus einem Aktenvermerk der
Betriebsprüfung vom 29. April 2002 ist diesbezüglich zu entnehmen,
dass im Zuge von diversen Vorsprachen von Mag. K. von dieser eine
Betriebsprüfung "angeregt" worden sei, wobei bei der Veranlagung der
Umsatzsteuer die in einer Aufstellung aufgelisteten und mit Rechnungskopien
"belegten" Vorsteuern anerkannt werden sollten. Umsätze der Bw. seien von
Mag. K. keine bekannt gegeben worden. Es seien seitens der Betriebsprüfung
die Originalrechnungen abverlangt worden, die bislang nicht vorgelegt worden
seien.
Vom Veranlagungsreferat wurden
sodann die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungsweg
ermittelt. Für die Körperschaftsteuer 1996 bis 2000 wurde ein Gewinn
von jeweils Null geschätzt, weswegen nur die Mindestkörperschaftsteuer
zur Vorschreibung kam. Diese Bescheide sind jeweils am 1. Juni 2002 ergangen,
wurden an den Masseverwalter zugestellt und sind in Rechtskraft
erwachsen.
Umsatzsteuer
1996: Die Umsätze wurden mit S 243.524 geschätzt. Die Begründung
hierzu lautete: "Umsätze aus Veranstaltungen von Seminaren und
Online-Diensten laut vorgelegter 'Umsatzsteuerberechnung' der Abgabepflichtigen
S 243.524."
Umsatzsteuer
1997 und 1998: Die Umsätze wurden mit Null geschätzt, da laut
Niederschrift vom 18. Februar 2000 mit der Abgabepflichtigen (Anm.: gemeint
offensichtlich: mit Mag. K.) von der Bw. in diesen Jahren keine Tätigkeit
ausgeübt worden sei.
Umsatzsteuer
1999 bis 2001: Die Umsätze aus der Vermietung der Wohnungen in 1090 Wien
wurden mit S 135.037 (1999) und jeweils S 231.492 (2000 und 2001)
geschätzt.
In allen Jahren kam daher die
Kleinunternehmerregelung gemäß
§ 6 Abs.1 Z 27 UStG zur
Anwendung, sodass keine Umsatzsteuer vorgeschrieben, aber auch kein
Vorsteuerabzug anerkannt wurde.
Körperschaftsteuer
2001 und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2002: Der Gewinn wurde mit Null
geschätzt, weshalb nur die Mindestkörperschaftsteuer(-vorauszahlung)
festgesetzt wurde.
All diese Bescheide sind am
25. Juni 2002 ergangen und wurden an den Masseverwalter zugestellt.
Dagegen wurde am 2. Juli 2002
von Mag. K. Berufung im Finanzamt Braunau eingebracht. Am 29. Juli 2002 wurde
eine weitere - im Wesentlichen inhaltsgleiche - Berufung an das Finanzamt
für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg erhoben.
In dieser führt Mag. K.
wörtlich aus:
"Falls die von mir
fristgerecht eingebrachte Berufung vom 2.7.2002 aus welchen Gründen auch
immer nicht zur Kenntnis genommen wurde oder aus welchen Gründen auch sonst
ignoriert, zurückgewiesen etc. wurde erhebe ich vorsichtshalber gegen die
im Betreff genannten Bescheide nochmals
BERUFUNG
Bzw. erkläre
die von mir eingebrachte Berufung vom 2.7.2002, welche bei Ihnen angemerkt wurde
mit 9.7.2002, als aufrecht. Falls Verbesserungen etc. gewünscht werden,
ersuche ich, mir dies unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Ich weise Sie
nochmals darauf hin, dass es bereits mehrfach konkrete Verdachtsmomente und
Anzeichen gibt, dass Dr. K. nicht korrekt vorgeht und werde ich daher
sämtliche Schäden, welche mir aus der Nichtverständigung von
Zustellungen oder sonstiger Korrespondenz erwachsen, geltend machen, da Sie in
Kenntnis von allen Geschehens sind und eine Nichtverständigung eine schwere
Verletzung Ihrer Sorgfaltspflichten darstellt.
Ich begründe
meine Berufung wie folgt:
Es wurde seit
nunmehr 1 Jahr wiederholt auf die Unzuständigkeit des Finanzamtes 9/18/19
hingewiesen und wurde dies - offenbar mit Absicht - beharrlich ignoriert. Dieses
Vorgehen ist u.a. Rechtsverweigerung und indiziert Willkür.
Die
Steuerbescheide wurden daher -
zusätzlich zur
örtlichen Unzuständigkeit
-
eindeutig auch von einer wegen Befangenheit unzuständigen Behörde
erlassen.
Die
Schätzungsbefugnis
war in keinster Weise gegeben
, das die
Umsatzsteuererklärungen 1996 bis 1999 beim zuständigen Finanzamt
eingebracht wurden, und zwar bereits im April dieses Jahres. Die Schätzung
trotz eingebrachter
Steuererklärungen ist daher klar als Akt der
Willkür
, mit der Absicht, mit der
Schädigung der Bw. die Geschäftsführerin Mag. K. zu
schädigen. Ich verweise diesbezüglich auf die Vielzahl der
rechtswidrigen Vorgehen, welche vom Finanzamt 9/18/19 bereits in 1994 ihren
Anfang nahmen und aus meinen Vorbringen, die sowohl an alle beteiligten
Finanzämter, Gericht, Kammer der WT und Finanzlandesdirektionen ergangen
und dort einsehbar sind, zu
entnehmen.
Der Willkürexzess
dieses Finanzamtes - in Absprache oder sogar mit Weisung der FLD Wien - gipfelte
in einer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Wien durch das Finanzamt 9/18/19
indem das FA
einen
Straftatbestand
in der erklärten
Absicht Fr. Mag. K. in ihrer Existenz zu vernichten
frei erfunden
hat
!
Die
Zahlen entsprechen in keiner Weise den
Tatsachen
und ist aus diesem Grund der
Bescheid den tatsächlichen - in den
eingebrachten
Erklärungen
dargelegten - Zahlen und
Verhältnissen entsprechend zu berichtigen!
Weiters
weise ich darauf hin, dass die Ende 2000 begonnene Umsatzsteuerprüfung der
Jahre 1996 bis 1999 noch nicht beendet wurde, insbesondere noch keine
Schlussbesprechung stattgefunden hat und aus diesem Grunde diese - von einem
unbefangenen Finanzamt! - erst zu Ende zu führen ist, bevor eine
Schätzung - abgesehen von den bereits eingebrachten Steuererklärungen
- überhaupt gesetzlich erlaubt ist.
Rechtswidrige
Schätzung
: abgesehen von den bereits
dargelegten Hinderungsgründen, die diese Schätzung
gesetzlich
unzulässig und damit rechtswidri
g
machen - wäre diese Schätzung schon aus dem Grunde rechtswidrig, da
die zwingend vorgesehenen gesetzlichen Vorschriften in keinster Weise
eingehalten wurden und somit dieser
Rechtsakt schon aus
diesem Grund - wiederum Willkür indizierend - infolge derart gravierender
tief in die Verfassungssphäre reichende Rechtsverstöße - eine
Nullität wäre und rechtlich nicht
existent
einzustufen ist. (nur
beispielhaft verweise ich u.a. auf Verweigerung Parteiengehör, keine
Schätzungsmethode, totales Abweichen von den wahren Werten
etc...)
Ich beantrage
daher, die bekämpften Bescheide entsprechend den tatsächlichen Werten
abzuändern und diesen die tatsächlichen Werte laut bereits vor
Erlassung der Bescheide eingebrachter Steuererklärungen
zugrundezulegen."
Die von Mag. K. angesprochenen
Umsatzsteuererklärungen 1996 bis 1999 datieren vom 30. April 2002,
weisen aber den Eingangsstempel des Finanzamtes für den 9., 18. und 19.
Bezirk und Klosterneuburg vom 19. Juni 2002 auf und konnten somit offenkundig
wegen Zeitüberschneidung nicht mehr bei der Schätzung
Berücksichtigung finden.
Da durch die Eröffnung des
Konkurses Mag. K. für die Bw. nicht mehr vertretungsbefugt ist, wurde an
den Masseverwalter der Gemeinschuldnerin der Auftrag gerichtet, die Mängel
der Berufung, nämlich das Fehlen der Aktivlegitimation, zu beheben.
Innerhalb der gesetzten Frist kam der Masseverwalter diesem Auftrag mittels
Eingabe vom 14. August 2002 nach und sanktionierte die Berufung dem Grunde nach.
Hingegen wurden von ihm die
Ausführungen betreffend Sitzverlegung ebensowenig genehmigt wie sonstige
unqualifizierte Äußerungen in der Berufung.
Danach wurden von Mag. K.
weitere - zum Teil nicht unterschriebene - Eingaben erstattet, in denen ein
Antrag auf Regelbesteuerung für die Umsatzsteuer 1996 bis 2001 gestellt
wurde, die sich aber sonst im Wesentlichen auf das Wiederholen der bisherigen
Angaben beschränken.
Am 27. August 2002 wurde vom
Finanzamt an die Bw. zu Handen des Masseverwalters ein Ergänzungsauftrag
gerichtet; abverlangt wurden in diesem
die
Bilanzen 1996 bis 2001 samt Anlageverzeichnis,
eine
Aufstellung der Entgelte nach Steuersätzen unter Erläuterung der
Frage, für welche Tätigkeit der GmbH diese Entgelte vereinnahmt worden
seien,
das
Vorsteuerkonto (Aufschlüsselung der Vorsteuerbeträge) aller Jahre und
Beantwortung der Frage, welche größeren Investitionen
(Vorsteuerbeträge über S 5.000) in diesen Jahren getätigt worden
seien,
Anträge
auf Regelbesteuerung ab dem Jahr 1996.
Mit Schreiben vom 14. Oktober
2002 wurde vom Masseverwalter Regelbesteuerung beantragt. Alle sonstigen
Unterlagen würden unmittelbar von der Geschäftsführerin Mag. K.
vorgelegt.
Als Beilage zu einem Schreiben
vom 6. Dezember 2002 wurde von Mag. K. u.a. eine Aufstellung über die
Vorsteuerbeträge des Jahres 1999 eingebracht. Hinsichtlich der
größeren Beträge wurden vom Finanzamt die entsprechenden
Rechnungen abverlangt; Rechungskopien wurden am 13. Jänner 2003
persönlich von Mag. K. überreicht.
Im Akt liegt weiters die
Ablichtung eines Schreibens vom 16. Dezember 2002 der Geschäftsabteilung 2
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
in dem Mag. K. u.a. zur Beibringung folgender Unterlagen aufgefordert wurde:
"das Vorsteuerkonto für die Jahre 1998 bis 1998 sowie 2000 und 2001
und Beantwortung der Frage, welche größeren Investitionen
(Vorsteuerbeträge über ATS 5.000,--) in diesen Jahren getätigt
wurden bzw. für welche sonstigen Leistungen (z.B. Beratungskosten) sowie in
welchem konkreten Zusammenhang mit der GesmbH die Vorsteuern angefallen
sind."
Bemerkt wird, dass die
Beibringung von Unterlagen über die bereits geschilderte Überreichung
von Rechnungskopien hinaus nicht aktenkundig ist.
Am 12. Februar 2003 hat das
Finanzamt für sämtliche Streitjahre Berufungsvorentscheidungen
erlassen. Die Umsatzsteuerbescheide wurden zum Nachteil der Bw. abgeändert,
indem zwar die Umsätze erklärungsgemäß im Sinne der
nachgereichten Erklärungen angesetzt, die Vorsteuern jedoch gekürzt
wurden.
Die Berufungsvorentscheidungen
waren wie folgt begründet:
"Vorsteuer
1996 bis 2001:
Die
für die Jahre 1996 bis 1999 aufgrund der nachgereichten
Umsatzsteuererklärungen geltend gemachte Vorsteuer konnte nur zum Teil
berücksichtigt werden, da Sie trotz mehrfacher Aufforderung durch das
Finanzamt keine Unterlagen, die dem Finanzamt eine Überprüfung des
Vorliegens der formalen und materiellen Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug ermöglicht hätten, vorgelegt haben.
Auch
wurde von Ihnen die Termine einer mehrfach sowohl schriftlich (durch
Hinterlassen einer Verständigung am Firmensitz am 22.1.2003 unter
gleichzeitiger Ankündigung eines weiteren Termines am 31.1.2003) als auch
mündlich (anlässlich Ihrer persönlichen Vorsprachen)
angekündigten Umsatzsteuer-Nachschau durch die ho.
Betriebsprüfungsabteilung nicht eingehalten.
Aus
diesen Gründen musste, wie im Schreiben der Betriebsprüfung
angekündigt (dieses wurde Ihnen im Rahmen der Vorsprache am 28.1.2003
ausgehändigt, wobei Sie den Empfang des Schriftstückes auch
eigenhändig bestätigten), die Höhe der abziehbaren Vorsteuer
anhand der hierorts aufliegenden Unterlagen ermittelt werden.
Die
in den einzelnen Jahren berücksichtigte Vorsteuer wurde daher einerseits
aufgrund von Ermittlungen des ho. Erhebungsdienstes (auch für die Jahre
2000 und 2001, da Umsatzsteuererklärungen für diese Jahre bis dato
nicht nachgereicht wurden) bei den leistenden Unternehmen sowie andererseits
aufgrund der hierorts aufliegenden Rechnungskopien festgesetzt.
Vorgelegte
Eingangsrechnungen 1999:
Hinsichtlich
der für das Jahr 1999 von Fr. Mag. K. vorgelegten Rechnungen wird
ausgeführt:
1)
Der vom Notar Dr. K. am 12.2.1999 errichtete Kaufvertrag über fünf
Eigentumswohnungen im Objekt B-g, 1090 Wien kann nicht als Rechnung nach §
11 UStG 1994 gewertet werden, da in diesem Vertrag der auf das Entgelt von S
360.000,- entfallende Steuerbetrag (vgl. § 11 Abs.1 Z.6 UStG) nicht
angeführt ist und dieser somit nicht alle nach § 11 Abs. 1 UStG
erforderlichen Merkmale aufweist, sondern nur ein den gesetzlichen
Formerfordernissen des § 11 UStG nicht entsprechende Passus "zuzüglich
der gesetzlichen Umsatzsteuer"
verwendet.
Da aber nach § 12
Abs.1 Z.1 UStG für den Vorsteuerabzug der gesonderte Ausweis der
Umsatzsteuer in einer Rechnung gem. § 11 UStG unabdingbare Voraussetzung
ist, konnte die geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von S 72.000,- nicht
berücksichtigt werden. Ebenso fehlt bei der von Dr. K. an die Bw. gelegten
"Rechnung" die Anschrift der Bw. Diese ist aber gem. § 11 Abs.1 Z.2 UStG
für das Vorliegen einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung zwingend
erforderlich, da auch der Leistungsempfänger eindeutig feststellbar sein
muss. Somit war der Vorsteuerabzug in Höhe von S 3.333,33 zu
versagen.
2)
Bei den von der Geschäftsführerin Fr. Mag. K. an die Bw. gelegten
Rechnungen sind gewisse gesetzliche Formerfordernisse des § 11 UStG nicht
erfüllt.
Gem § 11 Abs 1 Z
1 UStG müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers enthalten. Diese Angaben dienen nicht nur der Kontrolle,
ob der Leistungsempfänger eine (zum Vst-Abzug berechtigende) Leistung von
einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der
Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Diesem Sinn des Gesetzes entsprechend
begnügt sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit
den übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein (irgendein) Unternehmer die in
Rechnung gestellten Lieferungen oder sonstigen Leistungen erbrachte; es muss der
Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der
tatsächlich geliefert oder geleistet
hat.
§11 Abs 1 Z 1 UStG
fordert aber für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden
Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch
der Adresse. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass in einer Rechnung iSd
§11 UStG sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse angegeben
sein muss. Es kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als
"kleiner", dem Vst-Abzug nicht hinderlicher Formalfehler gesehen werden.
Essentielle Voraussetzung des Vorsteuerabzuges ist nach § 12 Abs 1 Z 1 iVm
§ 11 Abs 1 Z 1 UStG die ua eindeutige Identifizierbarkeit des
Rechnungsausstellers allein anhand der in der Rechnung angeführten
Identifikationsmerkmale. Ist die Leistung ausgeführt worden, scheint aber
in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter dieser
Adresse nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers.
Es liegt daher keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt (VwGH,
94/13/0133). Gleiches gilt, wenn die Adresse unrichtig ist (unter der
angegebenen Adresse wurde nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet (VwGH,
94/13/0230). Fr. Mag. K. hat unter der Adresse 1090 Wien, B-g., nie eine
Geschäftstätigkeit entfaltet. Der Betriebssitz ihrer
Steuerberatungskanzlei befand bzw. befindet sich in 1090 Wien, A-str. Die in den
beiden Rechnungen vom 31.1. bzw. 28.2.1999 geltend gemachte Vorsteuer in
Höhe von S 23.160,- konnte daher nicht berücksichtigt werden.
3)
Weiters berechtigt die von Fr. Mag. K. an die Bw. am 31.10.1999 gelegte
Rechnung über Renovierungskosten der Seminarräume in 1090 Wien, A-str.
nicht zum Vorsteuerabzug, da diese als Steuerberaterin eine Rechnung über
Leistungen außerhalb ihres Unternehmens ausstellt. Aus diesem Grund
schuldet Fr. Mag. K. die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gem. § 12
Abs.14 UStG, welche aber bei der Bw. nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist.
Dies gilt auch für die am 30.12.1999 von der Fa. V-GmbH an die Bw. gelegte
Rechnung über die Weiterverrechnung anteiliger Kosten betreffend die
Großreparatur des Objektes B-g, da die Fa. V., deren Betriebsgegenstand
die Vermietung der in ihrem Eigentum stehenden Wohnungen ist, ebenso eine
Rechnung über Leistungen außerhalb ihres Unternehmens
ausstellt.
4)
Hinsichtlich der von Fr. Mag. K. an die Bw. am 31.7. 1999 bzw. 31.8.1999
gelegten Rechnungen über Verrechnung von Miete für Vortragsräume
in 1090 Wien, B-g. Jänner bis April 1999 und für den Standort "(bw.)
Server", anteilige Energiekosten des Servers für das Jahr 1998 sowie "lfd.
steuerliche Betreuung betreffend Neukonfiguration Systemserver Jänner bis
März 1999" und Spesenabrechnung Vortrag bestehen hieramts erhebliche
Zweifel, ob die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht
wurden, da die Geschäftführerin Fr. Mag. K. widersprüchliche
Angaben über die betriebliche Tätigkeit der Gesellschaft machte.
Siehe Niederschrift vom 18.2.2000:
Gesellschaft übt
seit 1997
keine
Geschäftstätigkeit aus
bzw. Vorhaltsbeantwortung vom 6.12.2002: Gesellschaft übt
folgende
Tätigkeiten aus:
1)
Vermietung inkl. Lieferung von Infrastruktur - Warum werden dann Büro-,
Seminar- und Vortragsräumlichkeiten von Fr. Mag. K.
angemietet?
2)
Vortragstätigkeit: Wenn zuerst angegeben wird, dass keine Tätigkeit
ausgeübt wurde, stellt sich die Frage, warum nunmehr das Gegenteil
behauptet wird.
3) Sonstige
Entgelte: Welche?
Aufgrund
dieser ungeklärten Fragen und der Weigerung der
Geschäftsführerin, diese Fragen im Rahmen einer mehrmals
angekündigten Nachschau durch die ho. Betriebsprüfung zu beantworten,
geht das Finanzamt davon aus, dass es sich bei diesen Rechnungen um
Scheinrechnungen handelt, denen kein tatsächlicher Leistungsaustausch
zugrunde liegt. Fr. Mag. K. schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe
von S 12.278,96 gem. § 11 Abs.14 UStG, der Vorsteuerabzug steht der Bw.
daher nicht zu.
Umsatzsteuer
2000 und 2001:
Wie
schon oben erwähnt, wurden bis dato für die Jahre 2000 und 2001 keine
Umsatzsteuererklärungen nachgereicht. Aufgrund Ihres
Regelbesteuerungsantrages vom 14.10.2002 waren daher die vom Finanzamt gem.
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelten Umsätze dem
Normalsteuersatz zu unterwerfen. Es wurde daher die 20-prozentige Umsatzsteuer
aus den geschätzten Umsätzen laut Erstbescheid
herausgerechnet.
Körperschaftsteuer
2001 und Köst- Vorauszahlungsbescheid 2002:
Es
wurde lediglich die Mindestkörperschaftsteuer gem. § 24 Abs.4 Z.1 KStG
1988 in Höhe von S 24.080,- festgesetzt. Die
Mindestkörperschaftsteuerpflicht besteht auch nach Konkurseröffnung
weiter (VwGH 22.2.1995, 95/15/0016). Im Rahmen der Abwicklung durch den
Masseverwalter im Konkursverfahren endet die
Mindestkörperschaftsteuerpflicht mit der vollständigen Abwicklung des
Konkurses (Verteilung des Massevermögens). Da das Konkursverfahren nach wie
vor noch nicht beendet ist, erfolgte die Festsetzung der
Mindestkörperschaftsteuer zu Recht."
Innerhalb offener Frist beantragte der Masseverwalter
für die Gemeinschuldnerin ohne weitere Begründung Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Am gleichen Tag tat dies auch Mag. K., wobei sie für
die weitere Begründung und detaillierte Ausführungen eine Frist
für die weitere Begründung bis zur Aufhebung des Konkurses
gemäß
§ 167 KO, spätestens bis 31. Dezember 2003,
beantragte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Behauptete Unzuständigkeit des Finanzamtes für den 9., 18. und 19.
Bezirk und Klosterneuburg:
Gem. § 58 BAO ist für
die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen juristischer Personen
das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der
Geschäftsleitung befindet.
Gem. § 167 Abs. 2 BAO hat
die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Für den Umstand, dass der
Ort der Geschäftsleitung nicht im Bereich des Finanzamtes für den 9.,
18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg gelegen ist, sprechen einzig und allein
die Ausführungen der Mag. K., die in den Briefköpfen eine
oberösterreichische Adresse angegeben hat.
Dagegen sprechen hingegen eine
Fülle von Indizien:
Der
Masseverwalter hat sich geweigert, die diesbezüglichen Ausführungen
der Mag. K. zu sanktionieren. Er muss aber über die Verhältnisse der
Gemeinschuldnerin am besten Bescheid wissen.
Der
Betriebssitz der (ehemaligen) Steuerberatungskanzlei der Mag. K. befindet sich
in Wien 9. Es ist im höchsten Grad unwahrscheinlich, dass sie ihre
Geschäftsführertätigkeit für die Bw. in Oberösterreich
wahrgenommen haben soll.
Die
an die Bw. erstellten Rechnungen, für die der Vorsteuerabzug beansprucht
wurde, lauten allesamt auf eine Adresse in Wien 9 (B-g.).
Im
Firmenbuch scheint dieselbe Adresse auf.
Bei
einer aktuellen Internet-Abfrage (Stand: 22. April 2003) ist ebendieselbe
Adresse auf der Homepage der Bw. angeführt.
Es ist somit für die
Abgabenbehörde bei Würdigung der vorhandenen Beweise als eindeutig
erwiesen anzusehen, dass die Zuständigkeit des Finanzamtes für den 9.,
18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg gegeben war und ist. Die entgegenstehenden
Behauptungen der Mag. K. fügen sich nahtlos in das unten näher
beschriebene Bild des Versuchs einer Verfahrensverschleppung ein.
2.
Weitere rechtliche Erwägungen:
2.1
Allgemeines
Das gegenständliche
Abgabenverfahren ist durch eine Fülle von verfahrensverschleppenden
Schritten der Mag. K. charakterisiert: Es werden regelmäßig eine
Fülle von Fristverlängerungsansuchen gestellt, Unterlagen werden nicht
oder mit großer Verspätung herausgegeben.
Charakteristisch hierfür
ist auch das letztlich erfolgreiche Unterfangen der Mag. K., die
Durchführung einer USO-Prüfung zu vereiteln; auf den Sachverhaltsteil
wird verwiesen. Unter diesen Umständen grenzen die oben wiedergegebenen
Ausführungen der Mag. K. in ihrer Berufung, die Umsatzsteuerprüfung
der Jahre 1996 bis 1999 sei noch nicht beendet worden, an Mutwillen.
Auch die Aussagen der Mag. K.
widersprechen sich; so hat sie laut Niederschrift vom 18. Februar 2000
angegeben, die Bw hätte in den Jahren 1997 und 1998 keine Tätigkeit
ausgeübt. Gemäß den entsprechenden Umsatzsteuererklärungen
wurden jedoch Umsätze von ATS 346.580 und ATS 366.690 erzielt.
Nicht nachvollziehbar ist es
weiters, warum die Umsatzsteuererklärung 1996, die am 19. Juni 2002 mehr
als vier Jahre nach dem ersten Fristverlängerungsansuchen eingebracht
wurde, Umsätze von ATS 337.540 und Vorsteuern von ATS 66.450 aufweist,
wohingegen in der berichtigten Umsatzsteuererklärung vom 30. September 2002
Umsätze von ATS 347.708,33 und Vorsteuern von ATS 106.509 eingetragen
wurden.
2.2
Schätzungsberechtigung
Soweit die Abgabenbehörde
die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann,
hat sie diese nach § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte
über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen
(Abs. 1) wesentlich sind.
Wie bereits ausgeführt,
wurden seitens der Bw. keineswegs sämtliche abverlangte Unterlagen
eingereicht. Damit war die Verpflichtung der Behörde zur Schätzung
bereits gegeben.
Auch im Fall einer
Schätzung kann ein Vorsteuerabzug zugelassen sein, allerdings nur dann,
wenn als erwiesen angesehen werden kann, dass dem Unternehmer Vorsteuern in
Rechnung gestellt wurden (vgl. z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 22.4.1998,
95/13/0191 und vom 30.5.2001, 98/13/0033).
Auch in Hinblick auf die
erklärten Vorsteuerbeträge war es dem Finanzamt aber nur
fragmentarisch möglich, Rechnungen zu erhalten. Es hat sich dennoch nicht
auf die mangelnde Mitwirkungspflicht der Bw. gestützt, sondern in
Entsprechung des Grundsatzes des § 115 BAO von Amts wegen bis zur Grenze
des Zumutbaren Erhebungen durchgeführt, um die tatsächlich
angefallenen Vorsteuern feststellen zu können. Wenn darüber hinaus
keine Vorsteuern geschätzt wurde, so kann dem unter Bedachtnahme auf das
oben Ausgeführte und insbesondere auch auf die unter 2.4 getroffenen
Feststellungen zu den vorgelegten Rechnungen nicht entgegen getreten
werden.
2.3
Vorhaltswirkung der Berufungsvorentscheidung
Das Finanzamt hat in der oben
wörtlich wiedergegebenen Berufungsvorentscheidung ausführlich
begründet, warum es zum Ergebnis gelangt ist, die Vorsteuern seien nur
teilweise anzuerkennen. Ebenso wurde auch dargelegt, warum die
Mindestkörperschaftsteuer weiterhin vorzuschreiben ist.
Durch die Einbringung des
Vorlageantrages kommt nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsvorentscheidung nunmehr die Wirkung eines
Vorhaltes zu. Aus jüngster Zeit sei beispielsweise auf das Erkenntnis vom
26.11.2002, 99/15/0165, verwiesen, in dem der Gerichtshof wörtlich
ausführt: "Da die Feststellungen der Berufungsvorentscheidung als Vorhalt
gelten, wäre es Sache der Beschwerdeführer gewesen, sich im
Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser (in der Berufungsvorentscheidung auch
inhaltlich mitgeteilten) Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus
gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. hiezu das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1994, 93/17/0110, sowie vom 11.
Dezember 1987, 85/17/0019, mwN)."
Der alleinig vertretungsbefugte
Masseverwalter (vgl. hiezu z.B. den auch vom Finanzamt bereits zitierten
Beschluss des VwGH vom 22.10.1997, 97/13/0023) ist den substantiierten
Feststellungen der Berufungsvorentscheidung nicht entgegengetreten. Dies hat
auch Mag. K. nicht getan, wobei der (rechtlich wegen mangelnder
Vertretungsbefugnis der Mag. K. für die Bw. allerdings unwirksame)
Antrag auf Fristerstreckung zur Nachreichung weiterer und detaillierterer
Begründungen wegen Verfahrensverschleppungsabsicht, die gemäß
den Ausführungen im Sachverhaltsteil eindeutig als erwiesen anzunehmen ist,
abzuweisen gewesen wäre.
Somit wäre das Schicksal
der Berufung bereits entschieden. Es soll dennoch in der Folge auf die
Mängel der im Akt aufliegenden Rechnungen eingegangen werden.
2.4
Rechnungen
2.4.1
Kaufvertrag vom 12. Februar 1999 über fünf Eigentumswohnungen:
Dieser beinhaltet zwar den
Passus "zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer", weist aber die Umsatzsteuer
nicht gesondert aus. Die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Z 6 UStG ist daher
nicht erfüllt.
2.4.2
Von Mag. K. an die Bw. gelegte Rechnungen vom 31. Jänner und 28. Februar
1999:
Die Abgabenbehörde II.
Instanz teilt die Meinung des Finanzamtes, die Angabe einer unrichtigen Adresse
stehe einem Vorsteuerabzug entgegen.
2.4.3
Von Mag. K. und der V-GmbH an die Bw. gelegte Rechnungen vom 31. Oktober und 30.
Dezember 1999:
Es sei dahingestellt, ob Fr.
Mag. K. tatsächlich eine Rechnung für Leistungen außerhalb ihres
Unternehmens ausstellt. § 11 Abs. 1 Z 3 UStG fordert als
Rechnungsbestandteil "die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung." Mit der lapidaren Angabe "Malerarbeiten und Fußbodensanierung"
sowie "Sanierungsarbeiten (Gassenfassaden, Hoffassade, Dachdecker und
Spenglerarbeiten)" ohne nähere Bezeichnung sind die oben dargelegten
Voraussetzungen jedenfalls nicht erfüllt.
Ebenso fehlt auch auf den
Rechnungen die Angabe des von § 11 Abs. 1 Z 2 UStG geforderten Tages
(Zeitraumes) der Lieferung oder sonstigen Leistung, weshalb schon aus diesen
Formalmängeln heraus ein Vorsteuerabzug nicht zusteht.
2.4.4
Von Mag. K. an die Bw. gelegte Rechnungen vom 31. Juli und 31. August
1999:
Die Abgabenbehörde II.
Instanz teilt die schlüssig begründete Beweiswürdigung des
Finanzamtes, dass Scheinrechnungen vorliegen.
Es braucht daher nicht mehr
geprüft zu werden, ob die behaupteten Vereinbarungen den Voraussetzungen
von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entsprechen, deren
Grundsätze nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch
auf die Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft und
der Kapitalgesellschaft selbst anzuwenden sind.
2.5
Körperschaftsteuer
Die Abgabenbehörde 2.
Instanz verweist diesbezüglich auf die schlüssigen und unwidersprochen
gebliebenen Ausführungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung.
Die Berufung war somit als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
22. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0379-W/03
- Stammnummer
- 3764
- Gültig
- 22.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF