Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0238-G/07
Der Säumniszuschlag nach § 217 Abs. 1 BAO ist zwingend festzusetzen, wenn der Grundlagenbescheid rechtswirksam ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0238-G/07vom 16.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Ursula Leopold und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Jutta Pronegg, Dr. Wolfgang Bartosch und Mag. Heinz Zavecz, im
Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus, über die Berufung des Bw.,
vom 16. Februar 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom
12. Jänner 2007 betreffend Säumniszuschläge für die
Jahre 2003 bis 2006 hinsichtlich Umsatzsteuer 2003 bis 2005 sowie 1-10/2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung beim
Berufungswerber (Bw.) kam es zur Erhöhung seiner Umsätze und seines
Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Schätzungswege.
Die Umsatzsteuer- und Einkommensteuernachforderungen der
Jahre 2003 bis 2005 sowie 1-10/2006 wurden mit Bescheiden vom 21. Dezember 2006
festgesetzt.
Für die Umsatzsteuernachforderungen der Jahre 2003 bis
2005 sowie 1-10/2006, deren Fälligkeit bereits eingetreten war, wurden mit
den angefochtenen Bescheiden vom 12. Jänner 2007 die strittigen
Säumniszuschläge vorgeschrieben.
Mit Berufung vom 16. Februar 2007 bekämpfte der Bw.
ua. die Schätzung seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die
Jahre 2002 bis 2005, die daraus resultierenden Umsatzsteuerfestsetzungen 2002
bis 2005 und 1-10/2006 sowie die daraus abgeleiteten
Säumniszuschlagsbescheide.
Der Bw. wandte sich in der Berufung ausschließlich
gegen die Ermittlung und die Höhe der geschätzten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb und steuerpflichtigen Umsätze, die Schätzungsbefugnis
seitens des Finanzamtes und die Vorgangsweise der Behörde im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens.
Der Bw. brachte nicht vor, dass die den angefochtenen
Säumniszuschlagsbescheiden zu Grunde liegenden Umsatzsteuerbescheide nicht
rechtswirksam seien oder dass die Säumniszuschläge falsch berechnet
worden seien.
Der Bw. bringt auch keine die Festsetzung eines
Säumniszuschlages hindernde Gründe im Sinne des § 217 Abs. 4 bis
7 BAO vor.
Der Bw. bekämpft demnach die Festsetzung der
strittigen Säumniszuschläge mit der Begründung, dass die zugrunde
liegenden Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2005 sowie 1-10/2006 und folglich auch
die daraus resultierenden Säumniszuschläge rechtswidrig
wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO idF BGBl I Nr. 142/2000 nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO idF BGBl I Nr.
142/2000 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Die Säumniszuschlagsverpflichtung hat
Formalschuldcharakter (VwGH vom 19.10.1992, 91/15/0017; 24.11.1993, 90/13/0084;
29.11.1994, 94/14/0094). Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht
ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt
sind. Es wird nur die formelle Abgabenzahlungsschuld vorausgesetzt und ist weder
die Rechtskraft des Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der zu
Grunde liegenden Abgabenfestsetzung nötig (Ritz, BAO Kommentar, § 217
TZ. 3; VwGH vom 3.8.1991, 90/17/0503; 27.9.1994, 91/17/0019, vgl. VwGH
30.5.1995, 95/13/0130).
Die Frage der Rechtskraft und der Rechtmäßigkeit
der für den Säumniszuschlag maßgeblichen Abgabenvorschreibung
ist so lange unerheblich, als nicht eine abändernde Abgabenfestsetzung
erfolgt. Im Fall einer späteren Abänderung oder Aufhebung des
Grundlagenbescheides (etwa im Zuge der Erledigung der Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide) wären die davon abgeleiteten
Säumniszuschläge über Antrag nach § 217 Abs. 8 BAO
entsprechend zu berichtigen und an die allenfalls geänderten
(rechtskräftigen) Umsatzsteuervorschreibungen anzupassen oder im Falle
deren Aufhebung ebenfalls aufzuheben (vgl. VwGH 24.11.1993, 90/13/0084).
Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer
dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe
oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben
richtet sich wiederum nach den einschlägigen Abgabenvorschriften
(vorliegendenfalls § 21 Abs. 1 UStG), wobei gemäß
§ 21 Abs.
5 UStG durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung keine von Abs. 1 und 3
abweichende Fälligkeit begründet wird.
Im Berufungsfall war die jeweilige Umsatzsteuer als
Selbstbemessungsabgabe schon lange vor ihrer bescheidmäßigen
Nachforderung fällig (§ 21 UStG) und handelt es sich bei den vom Datum
der Bescheidausfertigung und -zustellung abgeleiteten Monatsfristen lediglich um
Nachfristen gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO für die Entrichtung der
Abgaben, welche die mit Ablauf der umsatzsteuergesetzlichen Fälligkeitstage
verwirkten Säumniszuschlagsverpflichtungen nicht mehr berührten. Die
Berufung war daher abzuweisen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Fall
der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen
hat und dass die Entscheidung über die Berufung gegen die gleichzeitig
angefochtenen Umsatzsteuerbescheide gesondert entschieden wird.
Graz, am 16.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Säumniszuschlagformelle Abgabenschuldzwingende Bindung an StammabgabenbescheidGrundlagenbescheidrechtswirksame Festsetzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0238-G/07
- Stammnummer
- 37637
- Gültig
- 16.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF