Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0828-G/07
Späte Zustellung eines Bescheides betreffend Zurechnungsfortschreibung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0828-G/07vom 07.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der IH , vom 23. Oktober 2006 gegen
den - der Berufungswerberin am 9. Oktober zugestellten - Bescheid des
Finanzamtes Graz-Umgebung vom 31. März 1999 betreffend
Zurechnungsfortschreibung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 9. Oktober 2006 wurde der Berufungswerberin (Bw.)
ein mit 31. März 1999 datierter Bescheid zugestellt, mit welchem ihr
die beim Finanzamt Graz-Umgebung unter EWAZ 1-1 erfasste wirtschaftliche Einheit
land-und forstwirtschaftlicher Betrieb zum 1. Jänner 1999 zugerechnet
wurde.
In der Berufung wird darauf hingewiesen, dass dies bedeuten
würde, dass eine Verfügung des Finanzamtes nahezu 7 Jahre
zurückwirken soll, und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides
beantragt.
In der Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt darauf
hin, dass der gegenständliche Grundbesitz aufgrund der Einantwortung vom
16. Juli 1998 zur Gänze der Bw. zugerechnet wurde und
Feststellungsbescheide von der Abgabenbehörde ohne Bedachtnahme auf
Verjährungsfristen erlassen werden können.
Über Antrag wurde die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat vorgelegt.
Aus dem Einheitswertakt ist ersichtlich, dass die
Hälfte der gegenständlichen Liegenschaft der Bw. mit 28. Mai 1997
nach Frau ML eingeantwortet worden war. Das Finanzamt rechnete die Liegenschaft
der Bw. zum 1. Jänner 1998 mit Bescheid vom 12. August 1998 zur
Hälfte zu.
Mit 16. Juli 1998 war nach LM die Einantwortung der
zweiten Liegenschaftshälfte an die Bw. erfolgt. Das Finanzamt erließ
am 31. März 1999 einen Zurechnungsbescheid, mit welchem der Bw. die
wirtschaftliche Einheit zur Gänze zugerechnet wurde. In einem den
Grundbetrag zur Kammerumlage betreffenden Berufungsverfahren hatte die Bw.
eingewendet, dass ihr der Bescheid vom 31. März 1999 nicht zugegangen
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unbeschadet anderer gesetzlicher Anordnungen sind
gemäß
§ 186 Abs. 1 BAO die Einheitswerte für
wirtschaftliche Einheiten im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl
Nr. 148 gesondert festzustellen, wenn und soweit diese Feststellungen
für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen von Bedeutung
ist. Gemäß
§ 185 Abs.3 BAO sind mit der Feststellung
des Einheitswertes Feststellungen darüber zu verbinden, wem dieser
zuzurechnen ist.
Wenn die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder
Zurechnungsvorschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so
ist gemäß
§ 193 Abs. 1 BAO in den Fällen einer
amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die
Voraussetzungen für eine Vorschreibung erstmals vorliegen, ein
Fortschreibungsbescheid zu erlassen. Dadurch tritt der dem
Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den Einheitswert
einer wirtschaftlichen Einheit mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt
insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde
liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht.
Die Zurechnungsfortschreibung setzt die Änderung der
steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes bzw. eines Anteiles hieran
voraus (Ritz, BAO3,
§ 193 Tz 15).
Im vorliegenden Fall haben sich im Laufe des Jahres 1998
die Voraussetzungen für die Zurechnung der gegenständlichen
wirtschaftlichen Einheit geändert. Dass die Bw. dadurch zum
1. Jänner 1999 Alleineigentümerin der gegenständlichen
wirtschaftlichen Einheit war, ist unbestritten. Daher war auf den ersten
Jänner des Jahres 1999 ein Bescheid zu erlassen, mit welchem ihr die
wirtschaftliche Einheit zugerechnet wurde.
Durch die Berufung wird nicht die Zurechnung bekämpft,
sondern die verspätete Erlassung des Bescheides. Gemäß
§ 97 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen
bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die
Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.
Das Finanzamt war mangels eines Zustellnachweises davon
ausgegangen, dass der Bescheid vom 31. März 1999 der Bw. zugegangen
war. Erst im Verfahren betreffend Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage
brachte die Bw. vor, dass sie diesen Bescheid nie erhalten hatte.
Der Zurechnungsbescheid liegt unter anderem der Festsetzung
der Landwirtschaftskammerumlage zugrunde. Daher hatte gemäß
§ 186 Abs.1 BAO ein Zurechnungsbescheid zu ergehen. Da dieser Bescheid
der Bw. nach ihren Angaben nicht zugestellt worden war, hatte für sein
Wirksamwerden die Zustellung dieses Bescheides an die Bw. zu erfolgen.
Zu den Berufungsausführen hinsichtlich dessen
Zurückwirkens von nahezu 7 Jahren ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim
gegenständlichen Bescheid um einen Feststellungsbescheid handelt.
Feststellungsbescheide können ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen
erlassen werden (siehe dazu Ritz,
BAO3, § 207 Tz 8
und die dort zitierte Rechtsprechung).
Da ein Zurechnungsbescheid zum 1. Jänner des
Jahres, an dem die Voraussetzungen für eine Zurechnungsfortschreibung
erstmals vorliegen, zu erlassen ist, hatte die Zurechnung auch im Jahr 2006 zum
Stichtag 1. Jänner 1999 zu erfolgen.
Graz, am 7. November
2008
Normen und Schlagworte
- § 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 186 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 193 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0828-G/07
- Stammnummer
- 37633
- Gültig
- 07.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF