Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0239-I/08
Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0239-I/08vom 07.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, Adr, vertreten durch Mag.
Michael Tinzl, Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte, 6020 Innsbruck,
Museumstraße 21,vom 11. April 2008 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Innsbruck vom 10. März 2008 betreffend die Festsetzung von
ersten Säumniszuschlägen gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2
Bundesabgabenordnung (BAO) im Beisein der Schriftführerin Angelika Ganser
nach der am 7. November 2008 in 6020 Innsbruck, Innrain 32,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit den Bescheiden des Finanzamtes Innsbruck vom 5.
März 2008 wurden gegenüber dem Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw)
die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2006 mit € 18.642,20,
für den Voranmeldungszeitraum 03/2007 mit € 5.795,71, für
04/2007 mit € 3.983,54, für 06/2007 mit € 3.524.60 und
für 09/2007 mit € 3.941,57 festgesetzt.
Die Festsetzung für das Kalenderjahr 2006 hatte den
Fälligkeitstag 15. Februar 2007, die Festsetzung für den
Voranmeldungszeitraum 03/2007 den 15. Mai 2007, für 04/2007 den
15. Juni 2007, für 06/2007 den 16. August 2007 und für 09/2007
den 15. November 2007.
Mit Bescheid vom 10. März 2008 wurde hinsichtlich der
oben angeführten Umsatzsteuerschuldigkeiten jeweils ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des Abgabenbetrages festgesetzt, weil
die Abgabenschuldigkeiten nicht innerhlab der obenstehenden Fristen entrichtet
worden sind.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 11. April 2008 das
Rechtsmittel der Berufung erhoben und die Behebung bzw. in eventu die
Abänderung der Säumniszuschlagsbescheide unter Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung beantragt.
Begründend führte der Bw aus, dass über die
festgesetzte Umsatzsteuer bis dato noch nicht rechtskräftig entschieden
worden sei. Die Festsetzung eines Säumniszuschlages sei daher nicht
gerechtfertigt. Es werde ausdrücklich festgehalten, dass der Bw in
Österreich nicht steuerpflichtig sei, da er in Österreich kein
Unternehmen und keine Betriebsstätte unterhalte.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 25. April 2008 unter Hinweis auf das Vorliegen der
objektiven Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt der Rechtsfolgen
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO und der Wirksamkeit von Bescheiden
gemäß
§ 254 BAO als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 stellte der Bw den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
In der am 7. November 2008 abgehaltenen
Berufungsverhandlung erschien weder der Bw noch sein Vertreter. Der anwesende
Vertreter des Finanzamtes beantragte die unbegründete Abweisung der
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO lautet:
"§
217. (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit.
d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
(2)
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
..."
Der Säumniszuschlag sanktioniert Nichtentrichtungen
spätestens zum Fälligkeitstag (vgl. auch Ritz,
BAO3, § 217 Tz
8).
Die Fälligkeitstage ergeben sich im vorliegenden Fall
aus § 21 Abs. 1, 3 und 5 Umsatzsteuergesetz, wonach der Unternehmer
spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen und die Umsatzsteuer zu
entrichten hat. Festgesetzte Vorauszahlungen haben den gleichen
Fälligkeitstag. Das gleiche gilt für Nachforderungen auf Grund einer
Veranlagung.
Eine Entrichtung der Umsatzsteuern spätestens zu den
Fälligkeitstagen ist nicht erfolgt. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug
geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich. Wie das Finanzamt in
seiner Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist die
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages auch unabhängig davon, ob
die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig oder
mit Berufung angefochten ist (Ritz,
BAO3, § 217 Tz 3
- 4 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des VwGH). Das diesbezügliche
Vorbringen des Bw geht daher ins Leere.
Es liegen somit keine Gründe vor, die Bescheide
betreffend die Festsetzung der ersten Säumniszuschläge zu beheben oder
diese zu ändern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 7. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0239-I/08
- Stammnummer
- 37630
- Gültig
- 07.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF