Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0342-W/03
Mangelnde Wirksamkeit eines Bescheides im Feststellungsverfahren ohne Zustellfiktion gemäß § 101 Abs. 3 BAO.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0342-W/03vom 07.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende
Mag. Eva Woracsek und die weiteren Mitglieder Mag. Andreas Stanek, Stefanie
Toifl und Michael Fiala über die Berufung des AF und Mitbesitzer (vormals
BB und Mitbesitzer), Hausgemeinschaft, Adr., gegen den Bescheid des Finanzamtes
Scheibbs gemäß
§ 92 Abs. 1 lit. b BAO für das Jahr 1999
entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 1990 erwarben BB, FM
und AF (in der Folge kurz Hausgemeinschaft BMF) zu je einem Drittel eine bebaute
Liegenschaft in G (ehemaliges Forsthaus) und planten damit Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen zu erzielen.
In der Folge verkaufte die
Hausgemeinschaft BMF im Jahr 1991 ca. die Hälfte der bebauten Liegenschaft
im Wege einer Realteilung an EF, welche ihre Haushälfte ab diesem Zeitpunkt
auch bewohnt.
Mit Kaufvertrag vom 1. Oktober
1999 veräußerten die zwei Miteigentümer, BB und FM, ihren Anteil
an der bebauten Liegenschaft an AF und EF, sodass diese nunmehr jeweils
Hälfteeigentümer der bebauten Liegenschaft sind und seitdem die
Hausgemeinschaft AF und Mitbesitzer (in der Folge kurz Hausgemeinschaft AEF)
bilden.
Feststellungsverfahren
1999
Mit ihren
Abgabenerklärungen der Jahre 1990 bis 1997 - in weiterer Folge auch 1998 -
beantragte die Hausgemeinschaft BMF die (negativen) Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung der ihr eigenen Haushälfte gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert festzustellen.
Im Rahmen einer zwischen April
und September 1999 bei der Hausgemeinschaft BMF durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung gelangte der Betriebsprüfer zur
Ansicht, dass die gegenständliche Vermietungs- und
Verpachtungstätigkeit Liebhaberei darstelle und eine Einkunftsquelle nicht
vorliege. Das Finanzamt folgte dieser Rechtsansicht und erließ einen
dementsprechenden Bescheid vom 9. September 1999 gemäß
§ 92 Abs.
1 lit. b BAO (F-Akt 1997, AS 36).
In dieser Erledigung an die
Hausgemeinschaft BMF stellte das Finanzamt fest, dass
"die Vermietung des Objektes ... keine
Einkunftsquelle (somit Liebhaberei) darstellt. Eine Feststellung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 188 BAO hat daher
für die Jahre 1990 bis 1997 nicht zu erfolgen."
Begründend verwies das Finanzamt dabei auf den
Betriebsprüfungsbericht.
Gegen diese Erledigung erhob
die steuerliche Vertretung - WTH-
"Namens und in Vollmacht unserer Klientin der
Hausgemeinschaft AF und Mitbesitzer,
... " mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1999 Berufung. Darin wird
dargelegt, aus welchen Gründen die Vermietung und Verpachtung als
Einkunftsquelle zu betrachten sei. Abschließend beantragte die Bw. die
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat.
Am 2. Mai 2001 reichte die
Hausgemeinschaft BMF die Erklärungen der Einkünfte von
Personengesellschaften für 1999 beim Finanzamt ein und ermittelte die auf
die vier Miteigentümer entfallenden Einkünfte (vgl. F-Akt 1999,
AS 3 ff).
Mit Bescheid vom 27.
Jänner 2003 - gerichtet an "AF u. Mitbes.
(vorm. BB u. Mitges.), zH WTH" -
hielt das Finanzamt im Spruch fest, dass eine Feststellung der Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 1999 nicht zu erfolgen habe. Zur Begründung verwies das
Finanzamt auf den Bescheid vom 9. September 1999, welcher an die
Hausgemeinschaft BMF erging.
Die Zustellung dieser
Erledigung erfolgte an "AF u. Mitbes. (vorm.
BB u. Mitges.)" zu Handen der
steuerlichen Vertretung als zustellbevollmächtigter und vertretungsbefugter
Person gemäß
§ 81 BAO.
In der dagegen am 18. Februar
2003 erhobenen Berufung der Hausgemeinschaft Alfred Fuchslueger und
Mitbesitzer verweist die steuerliche Vertretung auf den Berufungsschriftsatz vom
13. Oktober 1999 und beantragt die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungssenat.
Nach Stellungnahme der
Betriebsprüfung und Abgabe der Gegenäußerung durch die Bw. legte
das Finanzamt die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde
erwogen
:
§ 97 Abs. 1 BAO
folgend werden Erledigungen der Abgabenbehörden dadurch wirksam, dass sie
demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt
sind.
Gemäß
§ 191 Abs. 3 lit. b BAO wirken Feststellungsbescheide im
Sinne des § 188 BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen.
Damit ein Feststellungsbescheid
die ihm nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO zukommende Wirksamkeit
äußern kann, muss er nach § 97 Abs. 1 BAO auch seinem
Adressaten zugestellt sein oder als zugestellt gelten. Das ergibt sich aus der
Regelung des § 101 Abs. 3 BAO, die für bestimmte
Feststellungsbescheide eine Zustellfiktion normiert. Zu diesen Bescheiden
zählen auch solche, mit denen ausgesprochen wird, dass die genannten
Feststellungen zu unterbleiben haben.
Gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die
in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind
(§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer
nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der
Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an
alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen,
wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
§ 273 Abs. 1 lit. a
BAO normiert die Pflicht der Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO kann der Berufungssenat kann ungeachtet eines
Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen,
wenn die Berufung zurückzuweisen (§ 273) oder als zurückgenommen
(§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als
gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist oder wenn
eine Aufhebung nach § 289 Abs. 1 erfolgt.
Betrachtet man nunmehr die als
"Bescheid" bezeichnete gegenständliche Erledigung des Finanzamtes vom 27.
Jänner 2003 (F-Akt 1999, AS 16) unter anderem betreffend das Jahr 1999
so bleibt festzustellen, dass dieser Erledigung ein Hinweis im Sinne des
§ 101 Abs. 3 BAO nicht zu entnehmen ist. Da diese als
Bescheid bezeichnete Erledigung keinen Hinweis nach § 101 Abs. 3
BAO enthält, entfaltet sie in ihrem Abspruch über die Feststellung
(bzw. das Unterbleiben einer Feststellung) von Einkünften nach
§ 188 BAO im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer
solchen Feststellung geprägte Wesen insgesamt keine Wirkung (vgl. VwGH
vom 27. Juni 1991, 91/13/0002).
Der unabhängige
Finanzsenat sieht keine Veranlassung von dieser Rechtsansicht, die in diesem
Fall durch die vom Verwaltungsgerichtshof ständig geübte
Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 2.7.02, 98/14/0223; VwGH vom 20.10.2004,
2000/14/0114; VwGH vom 28.1.2005, 2001/15/0092; 28.10.2004, 2001/15/0028; VwGH
vom 2.8.2000, 99/13/0014; VwGH vom 20.11.1996, 95/15/0169; VwGH vom 12.9.1996,
96/15/0161) bestätigt wird, abzugehen.
Da der gegenständliche
Berufungsschriftsatz vom 18. Februar 2003 (F-Akt 1999, AS 22) sich gegen
eine Erledigung des Finanzamtes richtet, die keine Wirkung entfaltet, ist diese
Berufung gemäß
§ 276 Abs. 1 lit. a BAO als
unzulässig zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer
mündlichen Verhandlung, wie von der steuerlichen Vertretung am 27.
Jänner 2003 beantragt, konnte im Sinne des § 284 Abs. 3 BAO
abgesehen werden und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0342-W/03
- Stammnummer
- 37602
- Gültig
- 07.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF