Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1293-W/02
Mangelnde Wirksamkeit eines Bescheides im Feststellungsverfahren ohne Zustellfiktion gemäß § 101 Abs. 3 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1293-W/02vom 07.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende
Mag. Eva Woracsek und die weiteren Mitglieder Mag. Andreas Stanek, Stefanie
Toifl und Michael Fiala über die Berufungen des AF und Mitbesitzer (vormals
BB und Mitbesitzer), Hausgemeinschaft, Adr., gegen die Bescheide des Finanzamtes
Scheibbs
1.
gemäß
§ 92 Abs. 1 lit. b BAO für den
Zeitraum 1990 bis 1997 vom 9. September 1999, sowie
2.
gemäß
§ 92 Abs. 1 lit. b BAO für den
Zeitraum 1998 vom 27. Jänner 2003,
entschieden:
Die Berufungen
werden als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 1990 erwarben BB, FM
und AF (in der Folge kurz Hausgemeinschaft BMF) zu je einem Drittel eine bebaute
Liegenschaft in G (ehemaliges Forsthaus) und planten damit Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen zu erzielen.
In der Folge verkaufte die
Hausgemeinschaft BMF im Jahr 1991 ca. die Hälfte der bebauten Liegenschaft
im Wege einer Realteilung an EF, welche ihre Haushälfte ab diesem Zeitpunkt
auch bewohnt.
Mit Kaufvertrag vom 1. Oktober
1999 veräußerten die zwei Miteigentümer BB und FM, ihren Anteil
an der bebauten Liegenschaft an AF und EF, sodass diese nunmehr jeweils
Hälfteeigentümer der bebauten Liegenschaft sind.
1.
Feststellungsverfahren 1990 bis 1997
Mit ihren
Abgabenerklärungen der Jahre 1990 bis 1997 beantragte die
Hausgemeinschaft BMF die (negativen) Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung der ihr eigenen Haushälfte gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert festzustellen.
Mit Bescheiden gemäß
§ 188 BAO betreffend die Jahre 1990 bis 1997 wurden die negativen
Einkünfte der Hausgemeinschaft BMF aus Vermietung und Verpachtung - im
Wesentlichen den Abgabenerklärungen folgend - vom Finanzamt zunächst
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgestellt und auf die
Beteiligten anteilsmäßig aufgeteilt.
Im Rahmen einer zwischen April
und September 1999 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung
gelangte der Betriebsprüfer zur Ansicht, dass die gegenständliche
Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit der Hausgemeinschaft BMF Liebhaberei
darstelle und eine Einkunftsquelle nicht vorliege.
Das Finanzamt folgte der
Rechtsansicht der Betriebsprüfung und erließ am
9. September 1999 einen Bescheid gemäß
§ 92 Abs. 1
lit. b BAO (F-Akt 1997, AS 36).
In dieser Erledigung stellte
das Finanzamt fest, dass "die Vermietung des
Objektes in G, ... , der
Hausgemeinschaft BB und
Mitgesellschafter keine Einkunftsquelle (somit Liebhaberei) darstellt. Eine
Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 188 BAO hat daher für die Jahre 1990 bis 1997 nicht zu
erfolgen." Begründend verwies das Finanzamt dabei auf den
Betriebsprüfungsbericht.
Die Zustellung dieser
Erledigung erfolgte an die
"Hausgemeinschaft BB
und Mitges." zu Handen der steuerlichen Vertretung als
zustellbevollmächtigter und vertretungsbefugter Person gemäß
§ 81 BAO.
Gegen diese Erledigung richtet
sich der nun vorliegende Berufungsschriftsatz vom 13. Oktober 1999,
welcher von der steuerlichen Vertretung - WTH- "Namens und in Vollmacht unserer
Klientin der Hausgemeinschaft AF und
Mitbesitzer, ... " eingebracht wurde. Darin wird dargelegt, aus welchen
Gründen die Vermietung und Verpachtung als Einkunftsquelle zu betrachten
sei. Abschließend beantragte die Bw. die Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat.
Nach Stellungnahme der
Betriebsprüfung und Abgabe der Gegenäußerung durch die Bw. legte
das Finanzamt die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.
2.
Feststellungsverfahren 1998
Am 31. März 2000 reichte
die Hausgemeinschaft BMF die Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften für 1998 beim Finanzamt ein.
Mit Bescheid vom 27.
Jänner 2003 - gerichtet an "AF u. Mitbes.
(vorm. BB u. Mitges.), zH WTH" -
hielt das Finanzamt im Spruch fest: "Eine
Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 188 BAO hat für die Jahre 1998 und 1999 nicht zu
erfolgen." Begründend werde hinsichtlich der Abweichungen von
den Steuererklärungen auf die Begründung der Vorjahrsbescheide
verwiesen (siehe auch Bp-Bericht vom 9.9.1999).
Die Zustellung dieser
Erledigung erfolgte an "AF u. Mitbes. (vorm.
BB u. Mitges.)" zu Handen der
steuerlichen Vertretung als zustellbevollmächtigter und vertretungsbefugter
Person gemäß
§ 81 BAO.
In der dagegen am 18. Februar
2003 erhobenen Berufung der Hausgemeinschaft AF und Mitbesitzer verweist die
steuerliche Vertretung begründend auf den Berufungsschriftsatz vom 13.
Oktober 1999.
Abschließend beantragte
die Bw. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat.
Über
die Berufung wurde
erwogen
:
§ 97 Abs. 1 BAO
folgend werden Erledigungen der Abgabenbehörden dadurch wirksam, dass sie
demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt
sind.
Gemäß
§ 191 Abs. 3 lit. b BAO wirken Feststellungsbescheide im
Sinne des § 188 BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen.
Damit ein Feststellungsbescheid
die ihm nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO zukommende Wirksamkeit
äußern kann, muss er nach § 97 Abs. 1 BAO auch seinem
Adressaten zugestellt sein oder als zugestellt gelten. Das ergibt sich aus der
Regelung des § 101 Abs. 3 BAO, die für bestimmte
Feststellungsbescheide eine Zustellfiktion normiert. Zu diesen Bescheiden
zählen auch solche, mit denen ausgesprochen wird, dass die genannten
Feststellungen zu unterbleiben haben.
Gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die
in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind
(§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer
nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der
Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an
alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen,
wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
§ 273 Abs. 1 lit. a
BAO normiert die Pflicht der Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO kann der Berufungssenat kann ungeachtet eines
Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen,
wenn die Berufung zurückzuweisen (§ 273) oder als zurückgenommen
(§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als
gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist oder wenn
eine Aufhebung nach § 289 Abs. 1 erfolgt.
zu
den (Nicht-)Feststellungsverfahren 1990 bis 1998
Betrachtet man nunmehr die als
"Bescheid" bezeichneten gegenständlichen Erledigungen des Finanzamtes vom
9. September 1999 (F-Akt 1997, AS 36) betreffend die Jahre 1990 bis 1997 und
betreffend das Jahr 1998 vom 27. Jänner 2003 (F-Akt 1999, AS 16) so
bleibt festzustellen, dass diesen beiden Erledigungen ein Hinweis im Sinne des
§ 101 Abs. 3 BAO nicht zu entnehmen ist. Da diese als Bescheid bezeichneten
Erledigungen keinen Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO enthalten,
entfalten sie in ihrem Abspruch über die Feststellung (bzw. das
Unterbleiben einer Feststellung) von Einkünften nach
§ 188 BAO im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer
solchen Feststellung geprägte Wesen insgesamt keine Wirkung (vgl. VwGH
vom 27. Juni 1991, 91/13/0002).
Der unabhängige
Finanzsenat sieht keine Veranlassung von dieser Rechtsansicht, die in diesem
Fall durch die vom Verwaltungsgerichtshof ständig geübte
Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 2.7.02, 98/14/0223; VwGH vom 20.10.2004,
2000/14/0114; VwGH vom 28.1.2005, 2001/15/0092; 28.10.2004, 2001/15/0028; VwGH
vom 2.8.2000, 99/13/0014; VwGH vom 20.11.1996, 95/15/0169; VwGH vom 12.9.1996,
96/15/0161) bestätigt wird, abzugehen.
Da die gegenständlichen
Berufungsschriftsätze vom 13. Oktober 1999 (F-Akt 1997, AS 40 f) und
vom 18. Februar 2003 (F-Akt 1999, AS 22) sich gegen Erledigungen des
Finanzamtes richten, die keine Wirkung entfalten, sind diese Berufungen
gemäß
§ 276 Abs. 1 lit. a BAO als
unzulässig zurückzuweisen
Der Vollständigkeit halber
wird darauf hingewiesen, dass auf Grund des Verkaufes der Liegenschaftsanteile
durch BB und FM an AF und EF mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 für dieses
gleichfalls berufungsanhängige Streitjahr eine gesonderte Erledigung
(RV/0342-W/03) ergeht.
Von der Durchführung einer
mündlichen Verhandlung, wie von der steuerlichen Vertretung am 27.
Jänner 2003 beantragt, konnte im Sinne des § 284 Abs. 3 BAO
abgesehen werden und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1293-W/02
- Stammnummer
- 37601
- Gültig
- 07.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF