Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0933-L/08
Unterlassung der Mängelbehebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0933-L/08vom 30.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 11. März 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden, vertreten durch Dr. Weisser, vom
11. Februar 2003 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 01-11/2002
entschieden:
Die Berufung vom 11. März
2003 wird gemäß
§ 275 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr.
1961/194 idgF als zurückgenommen erklärt.
Entscheidungsgründe:
Gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden vom 11. Februar
2003 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 01-11/2002 wurde mit dem
Anbringen vom 11. März 2003 eine Berufung eingebracht. In der Berufung
wurde angeführt, dass der Antrag und die Begründung nachgereicht
werden.
Das Finanzamt stellte inhaltliche Mängel dieser
Berufung fest und hat einen Mängelbehebungsauftrag vom 14. März 2003
erlassen, der dem damaligen steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers, der
Friedl & Haslberger WTH GmbH, am 17. März 2003 zugestellt wurde. Dem
Berufungswerber wurde mit diesem Mängelbehebungsauftrag vom
14. März 2003 aufgetragen, bis 31. März 2003 die Erklärung,
in welchem Punkt der Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden und eine Begründung nachzuholen.
Ein Fristverlängerungsansuchen vom 25. März 2003
zur Verlängerung der Mängelbehebungsfrist hat das Finanzamt insoweit
positiv erledigt, als eine Nachfrist bis 16. April 2003 zur Behebung der
angeführten inhaltlichen Mängel eingeräumt wurde. Dieser Bescheid
wurde Ihrer damaligen steuerlichen Vertretung, der Friedl & Haslberger WTH
GmbH, am 17. März 2003 zugestellt.
In weiterer Folge erfolgte mit dem Anbringen vom 16. April
2003 eine Mängelbehebung in Zusammenhang mit dem Bescheid des Finanzamtes
Gmunden vom 11. Februar 2003 betreffend Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
1998-2000 ein. In Zusammenhang mit der Umsatzsteuerfestsetzung 01-11/2002
erfolgte keine Mängelbehebung.
Dem Berufungswerber wurde der bisherige Verfahrensgang mit
Vorhalt vom 28. August 2008 zur Kenntnis gebracht. Insbesondere wurde er
auf die unvollständige Mängelbehebung hingewiesen.
Dazu führte der Berufungswerber in der Stellungnahme
vom 7. September 2008 aus:
"Ich beantrage folgende Änderungen der Bescheide
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, hinsichtlich:
Umsatzsteuer 1998 und 1999, sowie 2001 und 01-11/2002,
Einkommenssteuer 1998 und 1999, WIEDERAUFNAHME der Verfahren zur Ermittlung der
Umsatzsteuer 1998,1999,2001 und 01-11/2002, und der Einkommenssteuer 1998 und
1999 sowie die NEUFESTSETZUNG der Umsatzsteuern 1998,1999, 2001, und 01-11/2002,
und der Einkommenssteuer 1998 und 1999, wegen Änderung der
Bemessungsgrundlagen.
Ich begründe dies wie folgt:
Ich habe mich 2003 mit dem Mieter meiner Liegenschaften,
dem L. V.-Verein, einvernehmlich darauf geeinigt, aufgrund der eingetretenen
Entwicklung des Projektes S., alle getroffenen Vereinbarungen aufzulösen.
Sämtliche Investitionen waren somit Eigeninvestitionen in meine eigenen
Liegenschaften, die in meinem grundbücherlichen Eigentum standen. Aus
diesem Grund waren die Rechnungen die meine Firma B. an den Verein L gestellt
hat, gutzuschreiben. Durch diese Gutschrift hat sich naturgemäss die
Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Umsatzsteuer sowie der Einkommenssteuer
geändert."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) muss eine Berufung enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden;
d) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250
Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen, so
hat die Abgabenbehörde gemäß
§ 275 BAO dem Berufungswerber
die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass
die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden
angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Im gegenständlichen Fall geht bereits aus der Berufung
vom 11. März 2002 selbst hervor, dass diese mangelhaft ist. So wurde darin
bereits darauf hingewiesen, dass "Antrag und Begründung" nachgereicht
werden. Dem ist der Berufungswerber in der bis 16. April 2003 verlängerten
Mängelbehebungsfrist nicht nachgekommen. Die Stellungnahme vom
7. September 2008 ist nach Ablauf der bis 16. April 2006
verlängerten Mängelbehebungsfrist eingebracht worden und somit
verspätet.
Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht,
nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde
verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete
Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (Vgl.
Ritz, BAO³, § 275
Tz. 16). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die
Zurücknahme der Berufung zwingend festzustellen war.
Linz, am 30.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0933-L/08
- Stammnummer
- 37577
- Gültig
- 30.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF