Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1497-W/05
Vorschreibung der Grunderwerbsteuer von den tatsächlich zu erbringenden Leistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1497-W/05vom 03.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D.K., L., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
23. März 2005 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert
wie folgt: Die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG
wird festgesetzt mit
€ 901,22 (3,5
% von einer Bemessungsgrundlage von € 25.749,--). Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 27. Oktober 2003 wurde zwischen Herrn D.S. und
Frau M.S. als Bestandgeber und der D.K., der Berufungswerberin, als
Bestandnehmerin ein Bestandvertrag errichtet. Laut Punkt II. dieses Vertrages
erfolgte die Bestandgabe zur Benützung des Bestandgegenstandes als
Baustelle (Errichtung eines Wohnhauses). Das Bestandverhältnis hat laut
Punkt III. dieses Vertrages am
15. Oktober 2003 begonnen und wurde auf
die Dauer von 99 Jahren abgeschlossen.
Die Punkte V. und X. dieses Bestandvertrages lauten:
"V.
Als
jährlicher Bestandzins wird der Betrag von 1.000,- Euro zuzüglich
jeweils auf den Bestandgrund entfallenden Steuern und öffentlichen Abgaben
(insb. Grundsteuer) und Anliegerleistungen gem. der Bauordnung sowie
zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer vereinbart, zahlbar jeweils bis
spätestens 31. März eines jeden Kalenderjahres im Vorhinein.
Für das Jahr 2003 wird ein Bestandzins von 200,- Euro netto
vereinbart.
Zum Schutze
gegen Währungsänderungen oder Währungsentwertungen wird
vereinbart, den Bestandzins in Relation zum Verbraucherpreisindex 2000, zu
setzen, wobei Änderungen bis zu 5 % nicht berücksichtigt werden,
über 5 % in voller Höhe. Ausgangsbasis für die Berechnung ist die
für den Monat 08/2003 verlautbarte Indexzahl von 106,0."
"X.
Sämtliche
Kosten und Gebühren aus der Errichtung dieses Vertrages trägt der
Bestandnehmer. Zum Zwecke der Gebührenbemessung wird festgehalten, dass der
auf dem Bestandsgegenstand entfallende Bruttobestandszins (inkl. Grundsteuern,
allfälligen Anliegerleistungen, Umsatzsteuer, etc.) für das Jahr
durchschnittlich 1.800,- beträgt."
Eine selbst berechnete Gebühr wurde vom Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Bescheid gemäß
§ 201 BAO mit € 0,-- festgesetzt und die selbst berechnete
Gebühr gut geschrieben.
Mit Bescheid vom 23. März 2005 wurde vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien der Berufungswerberin
für dieses Rechtsgeschäft die Grunderwerbsteuer mit
€ 1.134,-- vorgeschrieben. Dieser Bescheid enthält folgende
Begründung: "Baurechtszins pro Jahr
1800 € mal 18 gem. § 15 BewG = 32.400 €".
Die am 20. April 2005 gegen diesen Bescheid
eingebrachte Berufung wurde wie folgt begründet:
"Im vorliegenden
Fall wurde eine Liegenschaft zur Errichtung eines Gebäudes angemietet;
für den abgeschlossenen Bestandsvertrag vom 27.10.2003 wurde die
Mietvertragsgebühr entrichtet. Ein GrESt-Tatbestand liegt u.E. nicht vor;
falls doch, ersuchen wir um Bekanntgabe der Rechtsgrundlage (die im Bescheid
nicht genannt wurde) sowie etwaiger Literatur- bzw.
Judikaturhinweise.
Ganz abgesehen
davon, ist letztlich die Bemessungsgrundlage - weder für die
Mietvertragsgebühr noch für eine etwaige GrESt - unrichtig. Vom
Verfasser des Bestandsvertrages wurde ein Betrag von 1.800€ an
jährlichen Leistungen angesetzt, tatsächlich ist im Vertrag aber nur
eine jährliche Zahlung von 1.000€ vorgesehen. An sonstigen Leistungen
fällt lediglich die Grundsteuer in Höhe von 70,50€ p.a. an. Die
Bemessungsgrundlage beträgt somit 1.070,50 p.a. Dass keine weiteren
Leistungen anfallen, lässt sich auf Wunsch der Behörde jederzeit
anhand der Buchhaltungsunterlagen überprüfen.
Wir beantragen
daher die Aufhebung des GrESt-Bescheides, in eventu eine Reduktion der
Bemessungsgrundlage. Flankierend beantragen wir eine Aussetzung der Einhebung in
Höhe von 1.134€ bis zur Erledigung der Berufung."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Juni 2005
wurde diese Berufung vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie
folgt:
"Grundlage
für die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer ist das Bundesgesetz Nr. 309
vom 2.7.1987 (Grunderwerbsteuergesetz
1987):
Laut § 2 (2) obigen
Gesetzes stehen den Grundstücken
gleich:
Z.1.
Baurechte.
Mit Vertrag vom
27.10.2003 haben die Ehegatten M+D.S.
je zur Hälfte die Liegenschaft EZ
1 der
D.K.,
ab dem 15.10.2003 auf die Dauer von 99 Jahren, zur Errichtung eines Wohnhauses,
gegen die Entrichtung eines jährlichen Bestandszinses
überlassen.
Durch diesen
Vorgang wurde ein grundstücksgleiches Recht im Sinne des
Grunderwerbsteuergesetzes
eingeräumt.
Besteuert wird
das Verpflichtungsgeschäft, das, laut Punkt X. des Vertrages,
durchschnittliche Kosten pro Jahr von 1.800 Euro nach sich
zieht.
Dass derzeit nur ein Teil
der zu zahlenden Kosten anfällt, ist für die Besteuerung
unbeachtlich."
Die Begründung im Vorlageantrag vom
11. Juli 2005 lautet:
"In der
Bescheidbegründung wird ausgeführt, dass gem. Punkt X des Vertrages
das Verpflichtungsgeschäft in Höhe von 1.800€ p.a. besteuert wird
und weiters, dass "derzeit nur ein Teil der zu zahlenden Kosten anfällt",
was für die Besteuerung unbeachtlich sei.
Beide Aussagen
sind unrichtig: Punkt X des Vertrages enthält nicht das
Verpflichtungsgeschäft, sondern lediglich eine durchschnittliche
Pauschalvermutung des Vertragsverfassers, die sich letztlich als unrichtig
erwies. Die Grundeigentümer haben aus dieser unrichtigen Pauschalvermutung
keinen Rechtsanspruch auf Durchsetzung eines jährlichen Bestandszinses von
1.800€, sondern lediglich auf die im Punkt V genannten Beträge, das
sind 1.000€ an Bestandszins zuzüglich Steuern und Abgaben. Somit
enthält nicht Punkt X, sondern Punkt V das - rechtlich durchsetzbare -
Verpflichtungsgeschäft. Wie bereits in der Berufung vom 20.4.05 dargelegt,
betragen gem. dieses Punktes V die jährlichen Kosten 1.000€ +
70,50€ an Grundsteuer = 1.070,50€. Das sind sämtliche Leistungen,
womit auch die zweite Behauptung der Behörde, nämlich dass nur ein
Teil der Kosten verrechnet würde, völlig unrichtig ist.
Wir beantragen
daher eine Neuberechnung der GrESt auf Basis jährlicher Leistungen von
1.070,50€, das entspricht 674,42€. Für den Differenzbetrag von
459,58€ beantragen wir eine Aussetzung der Einhebung."
Über Aufforderung vom 19. August 2008 wurde
mitgeteilt, dass sich im Jahr 2006 eine Änderung ergeben habe, nämlich
insofern, als auch eine Kanalgebühr in der Höhe von € 360,--
angefallen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall nur mehr, wie
sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
zusammensetzt.
Durch § 2 Abs. 2 Z. 1 GrEStG werden Baurechte den
Grundstücken gleichgestellt. Da das Baurecht als solches dem
Grundstück gleichsteht, wird durch den Vertrag über die
Begründung des Baurechts der Anspruch auf Übereignung des Baurechts
selbst begründet. Der Baurechtsvertrag ist also ein Rechtsgeschäft auf
Übereignung, dh Bestellung des Baurechts. Der Baurechtsvertrag unterliegt
daher dem Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 47 zu § 2
GrEStG samt dort angeführter Rechtsprechung).
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach § 5 Abs. 1
Z. 1 GrEStG ist Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der vom
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Zur Gegenleistung gehört jede
Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb den Grundstückes
gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die
Veräußerung des Grundstückes empfängt (Fellner aaO, Rz 6 zu
§ 5 GrEStG).
Aus dem Vertrag ergibt sich, dass als Gegenleistung ein
jährlicher Bestandzins in Höhe von € 1.000,-- vereinbart
wurde. Darüber hinaus verpflichtete sich die Berufungswerberin zur
Bezahlung der auf den Bestandgrund entfallenden Steuern und öffentlichen
Abgaben und Anliegerleistungen sowie etwaiger Umsatzsteuer. In der Berufung wird
ausgeführt, dass an sonstigen Leistungen lediglich die Grundsteuer in der
jährlichen Höhe von € 70,50 anfällt.
Laut Vorlageantrag vom 17. Februar 2005
beinhaltet der Betrag von € 1.070,50 sämtliche Leistungen zum
damaligen Zeitpunkt. Zu diesen Leistungen kam laut Vorhaltsbeantwortung vom
1. Oktober 2008 nur noch die Kanalgebühr in der Höhe von
€ 360,-- hinzu. Aus dieser Vorhaltsbeantwortung der Berufungswerberin
ergibt sich, dass insgesamt jährlich folgende Leistungen erbracht
werden:
|
Bestandzins
|
€
|
1.000,00
|
Grundsteuer
|
€
|
70,50
|
Kanalgebühr
|
€
|
360,00
|
Gesamtbetrag jährlich
|
€
|
1.430,50
Dieser Betrag stellt die tatsächlich zu erbringenden
jährlichen Leistungen dar. Diese jährlichen Leistungen sind
gemäß
§ 15 BewG mit 18 zu multiplizieren, was eine der
Grunderwerbsteuer unterliegende Gegenleistung in der Höhe von
€ 25.749,-- ergibt. Die Grunderwerbsteuer beträgt davon
gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG 3,5 % = € 901,22.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1497-W/05
- Stammnummer
- 37562
- Gültig
- 03.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF