Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0022-W/07
Einleitung nach Betriebsprüfung.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0022-W/07vom 31.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn PK, wegen
des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde
des Beschuldigten vom 26. November 2006 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 3/11
Schwechat Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
12. Jänner 2006, SN 2006/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
12. Jänner 2006 hat das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 2006/00000-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht
bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat
Gerasdorf vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Einbringung
von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen
für die Jahre 1998 - 2003 (Feststellungen der Betriebsprüfung vom
18. März 2005) eine Verkürzung von
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 71.858,54
(S 988.795,07) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach §33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 26. November 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Bei der Betriebsprüfung vom 18. März 2005
sei ein Verfahrensfehler bei der Abgabe der Umsatzsteuer entdeckt worden,
welcher durch die nicht Geltendmachung des Vorsteuerabzuges entstanden sei. Das
sei auf beiden Seiten, Steuernummer x (Steuerkonto P) und Steuernummer y
(Steuerkonto H) richtig gestellt und die Beträge umgebucht worden. Dies sei
auch vom Leiter der Schlussbesprechung, KW eingeleitet und durchgeführt
worden.
Ein weiterer Punkt, dass es sich hier um keine
vorsätzliche Verletzung der Abgabeverpflichtung gehandelt habe, sei, dass
auf den Honorarnoten keine Umsatzsteuer ausgewiesen und auch kein Vorsteuerabzug
geltend gemacht worden sei.
Von 1998 bis 2001 seien die Steuererklärungen von der
K-GmbH erledigt worden. Von 2002 bis 2005 seien die Steuererklärungen vom
Bf. selbst nach Muster der Steuerberatungskanzlei fortgeführt
worden.
Die bei der Betriebsprüfung vom 18. März
2005 entstandene Nachzahlung in der Höhe von € 71.858,54 sei
durch eine falsche Abgabe bzw. nicht eingelöste Vorsteuerberechtigung
entstanden. Ein Blick auf das Steuerkonto zeige genau von wo das Geld der
Nachzahlung hergekommen sei. Es sei auf der einen Seite kein Vorsteuerabzug
geltend gemacht und auf der anderen Seite diese auch nicht abgeführt
worden, sodass es sich um ein Nullsummenspiel gehandelt (bis auf die verlorene
Vorsteuerabzugspauschale von 1,8% und die Säumniszuschläge, in Summe
€ 9.268,00) habe.
Warum die Steuerberatungskanzlei, die ihn bis 2001
steuerrechtlich vertreten habe und die auch für die Steuerangelegenheiten
der Firma zuständig gewesen sei, dies damals so gehandhabt habe, könne
er nicht verstehen. In Summe habe ihn dies € 9.268,00 gekostet. Daher
könne das seiner Ansicht nach nicht als vorsätzliche Verletzung der
Abgabepflicht gewertet werden. Denn wer zahle vorsätzlich
€ 10.000,00, bekomme dafür keine Gegenleistung und mache sich
damit laut dem angefochtenen Bescheid auch noch strafbar.
Darüber hinaus möchte der Bf. noch anmerken, dass
er im gesamten Zeitraum seiner selbständigen Tätigkeit sämtliche
steuerrechtlichen Angelegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen
durchgeführt habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es somit, wenn gegen den Bf. genügende Verdachtsgründe
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines
Finanzvergehens in Frage kommt. Ein derartiger Verdacht, der die
Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet,
kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf
ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001,
2000/16/0595).
Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon
Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch die Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens im Sinne des § 115 FinStrG
vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden
Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen
sein werden (vgl. z. B. VwGH vom 19.2.1991, 90/14/0078). Der Gegenstand des
Einleitungsbescheides besteht dabei nicht in der Feststellung der Tat, sondern
in der Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen,
der Verdächtige könne ein Finanzvergehen begangen haben (vgl. VwGH vom
29.11.2000, 2000/13/0196).
Im gegenständlichen Fall wurde mit Bericht vom
18. März 2005 eine Betriebsprüfung beim Bf., der das Gewerbe-.
Messewesen und sonstige Wirtschaftsdienste betreibt, abgeschlossen.
Festgestellt wurde dabei insbesondere, dass im Jahr 1998
eine Honorarnote vom 6. August 1998 in Höhe von S 833.333,34
nicht der Umsatzsteuer unterzogen wurde, obwohl in der Rechnung 20% USt
ausgewiesen worden war. Weiters wurden für die Jahre 1999 bis 2003 Honorare
verrechnet, welche nicht der Umsatzsteuer unterzogen wurden. Da es sich hierbei
um Abschlagszahlungen handelte, wurde die Umsatzsteuer den vereinnahmten
Entgelten hinzugerechnet.
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit
folgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der
Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den
Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.
Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine
berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag
eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Der Bf. bringt vor, es könne sich um keine
vorsätzliche Abgabenverkürzung handeln, da auf den Honorarnoten keine
Umsatzsteuer ausgewiesen worden und auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht
worden sei. Weiters dass die Nachzahlung durch eine falsche Abgabe bzw. nicht
eingelöste Vorsteuerberichtigung entstanden sei und es sich bis auf die
verlorene Vorsteuerabzugspauschale und die Säumniszuschläge im
Wesentlichen um ein Nullsummenspiel handle, wobei er nicht verstehen könne,
weshalb die Steuerberatungskanzlei, die ihn bis 2001 vertreten habe, so
gehandelt habe, zumal ihm dies € 9.268,00 gekostet habe.
Wenn der Bf. daraus schließt, dieses Vorgehen
könne nicht als vorsätzliche Verletzung einer Abgabepflicht gewertet
werden, so ist er darauf hinzuweisen, dass dies Umstände sind, die im
weiteren Verfahren zu überprüfen und gegebenenfalls zu würdigen
sind, jedoch a priori nicht geeignet sind, den Bf. von seiner Verantwortung zu
exkulpieren, zumal aufgrund der vorstehenden Beschwerde lediglich zu
überprüfen ist, ob genügend Verdachtsmomente für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Eine Abgabenverkürzung im Sinne des Abs. 2 ist
u. a. bereits dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind,
ganz oder teilweise nicht zu dem im Gesetz vorgesehenen
Fälligkeitszeitpunkt (hier: § 21 Abs. 1 UStG 1994)
entrichtet wurden
(vgl. § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG) bzw.
wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden
(vgl. § 33 Abs. 3 lit. d leg. cit.). Die
bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils dadurch, dass die
Abgabe erst nach dem Zeitpunkt ihrer gesetzlichen Fälligkeit beim
Steuergläubiger eingeht, wird dabei den Regelfall darstellen (vgl.
z. B. VwGH vom 3.5.2000, 98/13/0242).
Der Begriff der Verkürzung umfasst daher
grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf
Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur
Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein. Eine nachträgliche
Entrichtung der geschuldeten Abgaben vermag den Tatbestand nicht mehr zu
beseitigen.
Wenn das Prüfungsorgan im Rahmen der vorgenommenen
Betriebsprüfung feststellte, dass der Bf. die Umsätze nicht den
Abgabenvorschriften entsprechend erklärt hat, hat er unter Verletzung der
Pflicht zur Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen objektiv eine
Abgabenverkürzung bewirkt. In subjektiver Hinsicht ist zu
berücksichtigen, dass es sich beim Bf. um einen erfahrenen Unternehmer
handelt, bei dem davon auszugehen ist, dass er die Verpflichtung, verrechnete
Honorare der Umsatzsteuer zu unterziehen und damit für eine
ordnungsgemäße Abgabengebarung Sorge zu tragen, kannte.
Werden Umsätze aus einem bestimmten
Unternehmensbereich nicht ordnungsgemäß erfasst, so liegen Tatsachen
vor, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss nahe legen, der
Abgabepflichtige habe vorsätzlich seine Verpflichtung zur Abgabe von
richtigen Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt und dabei gewusst, dass
infolgedessen die fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen
unterbleibt.
Aus den Prüfungsfeststellungen ist der Verdacht der
Begehung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegeben.
Die Feststellungen des im Beschwerdefall vorliegenden
Prüfungsberichtes reichen daher entgegen der vom Bf. vorgetragenen
Auffassung zur Rechtfertigung des im Einleitungsbescheid formulierten
Tatverdachtes gegen den Bf. aus.
Klarstellend ist jedoch anzumerken, dass es im vorliegenden
Beschwerdeverfahren einzig darum geht, ob ein begründeter Verdacht für
das Vorliegen des angelasteten Finanzvergehens gegeben ist. Ob der Beschuldigte
das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in den ihm angelasteten Umfang
tatsächlich begangen hat und ob die angeschuldigte Vorsatzform
abschließend erweislich sein wird, ist dem Ergebnis des weiteren
Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten.
Zeigt doch gerade die Rechtfertigung des Bf. die
Notwendigkeit der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um die erhobenen
Vorwürfe zu überprüfen. Es gibt dem Bf. auch vor allem
Gelegenheit dazu, seine Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen
und die vorhandenen Verdachtsmomente auszuräumen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 31.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0022-W/07
- Stammnummer
- 37554
- Gültig
- 31.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF