Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0184-F/06
Versicherungsbeiträge an einen inländischen privaten Krankenversicherer ohne Vorliegen einer in- oder ausländischen Versicherungspflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0184-F/06vom 04.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde., Adr., vom
1. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
24. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erklärte neben Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung auch Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (er erhielt einen Teil seines bei der betrieblichen Pensionskasse seines
Schweizer Arbeitgebers erworbenen Altersguthabens ausbezahlt, der Restbetrag
wurde auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen). Weitere Einkünfte
hat der Berufungswerber im Streitjahr nicht erzielt. Mit Einkommensteuerbescheid
vom 12. August 2005 veranlagte das Finanzamt den Berufungswerber zur
Einkommensteuer für das Jahr 2004.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2006 verfügte das
Finanzamt die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom
12. August 2005 und erließ einen neuen Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2004. Begründend führte es aus, dass
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO die
Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid
der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben könne, wenn der Spruch des
Bescheides sich als nicht richtig erweise. Da der Berufungswerber im
Jahr 2004 die Verfügungsmacht über das gesamte
Pensionskassenguthaben erlangt habe, sei der gesamte Barwert des abzufindenden
Anspruches im Jahr 2004 der Besteuerung zu unterziehen.
Mit Berufung vom 1. Juni 2006 wandte sich der
Berufungswerber gegen die Besteuerung des gesamten Barwertes der
Pensionsabfindung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Juni 2006
gab das Finanzamt der Berufung statt.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2006, welches das
Finanzamt als Vorlageantrag wertete, begehrte der Berufungswerber, die
Krankenversicherungsbeiträge an die Z Versicherung als Werbungskosten zu
berücksichtigen. Die Krankenversicherung entspreche der sonst üblichen
Versicherung bei der Gebietskrankenkasse oder einer gewerblichen
Sozialversicherung. Nachdem er derzeit in keinem Arbeitsverhältnis stehe
und kein Gewerbe ausübe, aber eine Pensionskassenauszahlung erhalten habe,
sei die Versicherung als Werbungskosten und nicht als Sonderausgaben zu
berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht ausschließlich, ob die an die Z
Versicherung AG bezahlten Krankenversicherungsbeiträge - wie der
Berufungswerber begehrt - als Werbungskosten oder - wie das Finanzamt meint -
als Sonderausgaben anzuerkennen sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten müssen beruflich veranlasst sein. Eine berufliche
Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im
Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden
oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot
des § 20 leg. cit. fallen. Werbungskosten liegen nur dann
vor, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der eigenen beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht (vgl. Doralt,
EStG9, § 16,
Tz 32 f).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e leg. cit. sind
auch Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung
sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder
ausländischen gesetzlichen
Versicherungspflicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Der Berufungswerber war bis 31. Oktober 2003 bei einem
Schweizer Arbeitgeber beschäftigt. Infolge Beendigung des
Dienstverhältnisses wurde dem Berufungswerber im Februar 2004 ein Teil
des im Rahmen seiner Grenzgängertätigkeit bei der betrieblichen
Pensionskasse seines Schweizer Dienstgebers erworbenen Altersguthabens
ausbezahlt (der Rest des Guthabens wurde zum Zwecke der Erhaltung des
Vorsorgeschutzes auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen; vgl.
das Schweizer Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht der
Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Ebenfalls der
Krankenversicherungspflicht unterliegen Personen, die in der Schweiz
erwerbstätig sind und in einem EU-Land, Island oder Norwegen wohnen (vgl.
Art. 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG); vgl. Art. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995
über die Krankenversicherung (KVV); vgl. das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretenen Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der EG und der
Schweiz). Bei Personen, die aufgrund der Erwerbstätigkeit in der
Schweiz versicherungspflichtig waren, endet die Versicherungspflicht mit der
Aufgabe der Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 5 KVG).
Da die Versicherungspflicht ab Austritt des
Berufungswerbers aus dem Betrieb des Schweizer Arbeitgebers erloschen war,
können auch die ab diesem Zeitpunkt bezahlten Versicherungsbeiträge an
die Z Versicherung AG nicht mehr als Beiträge im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988
angesehen werden (um Versicherungsbeiträge im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988
als Werbungskosten anerkennen zu können, wird das Bestehen einer in- oder
ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht vorausgesetzt; außer
Streit steht im Übrigen, dass der Berufungswerber im Jahr 2004 in
Österreich keiner Versicherungspflicht unterlag).
Der Berufungswerber räumt selbst ein, dass er im
Streitjahr in keinem Arbeitsverhältnis gestanden sei; er vertritt aber die
Ansicht, dass die genannten Versicherungsbeiträge deshalb als
Werbungskosten zu berücksichtigen seien, da er im Streitjahr einen Teil
seines (im Rahmen seiner Grenzgängertätigkeit bei der betrieblichen
Pensionskasse seines Dienstgebers erworbenen) Altersguthabens ausbezahlt
erhalten hat. Sohin bleibt noch zu prüfen, ob die strittigen
Versicherungsbeiträge unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff fallen
oder ob sie zu den Sonderausgaben zählen.
Der Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge
als Werbungskosten nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff steht nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates entgegen, dass die
Versicherungsbeiträge in keinem objektiven Zusammenhang mit einer
nichtselbständigen Tätigkeit (aufrechtes Dienstverhältnis)
gestanden sind. Die Beiträge dienten nicht ursächlich der
Einkünfteerzielung. Im gegenständlichen Fall gibt es keinen
Anhaltspunkt dafür, dass der Berufungswerber die Pensionskassenauszahlung
nicht erhalten hätte, wenn er die strittigen
Krankenversicherungsbeiträge nicht entrichtet hätte. Freiwillige
Beiträge zu einer (unstrittig) privaten Krankenversicherung, bei denen ein
wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften nicht
besteht, bei denen vielmehr eine allgemeine Vorsorge für die Zukunft oder
ein ausreichender Versicherungsschutz im Krankheitsfalle in den Vordergrund
tritt, sind nicht als Werbungskosten, sondern als Sonderausgaben
gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu
berücksichtigen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 4. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0184-F/06
- Stammnummer
- 37538
- Gültig
- 04.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF