Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1128-L/07
Haftung für Kapitalertragsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1128-L/07vom 30.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 13. September 2007, eingebracht
durch Mag. Ernst Lehenbauer, Rechtsanwalt, 4470 Enns, Hauptplatz 2, als
damaliger Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren des VP, damals
wohnhaft in X, nunmehr Y, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
27. August 2007 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80
BAO für Abgabenschuldigkeiten der Fa. P GmbH im Ausmaß von
122.824,22 €, entschieden:
Die Berufung
wird teilweise stattgegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende
Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
in €
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/06
|
1.197,23
|
Stundungszinsen
|
2006
|
290,41
|
Säumniszuschlag
1
|
2006
|
313,97
|
Stundungszinsen
|
2006
|
175,05
|
Säumniszuschlag
1
|
2006
|
125,58
|
Pfändungsgebühren
|
2006
|
197,51
|
Pfändungsgebühren
|
2006
|
1,10
|
Pfändungsgebühren
|
2006
|
195,60
|
Pfändungsgebühren
|
2006
|
3,75
|
Säumniszuschlag
2
|
2006
|
142,02
|
Säumniszuschlag
2
|
2006
|
62,79
|
Säumniszuschlag
1
|
2006
|
70,24
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/06
|
714,00
|
Umsatzsteuer
|
2003
|
599,38
|
Umsatzsteuer
|
2004
|
1.600,00
|
Umsatzsteuer
|
2005
|
0,08
|
Körperschaftsteuer
|
2005
|
2.005,20
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
60,00
|
Lohnsteuer
|
2003
|
13.297,00
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
2003
|
1.930,20
|
Zuschlag zum
DB
|
2003
|
163,00
|
Lohnsteuer
|
2004
|
3.800,00
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
2004
|
540,00
|
Zuschlag zum
DB
|
2004
|
45,60
|
Lohnsteuer
|
2005
|
3.720,00
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
2005
|
540,00
|
Zuschlag zum
DB
|
2005
|
43,20
|
Säumniszuschlag
1
|
2005
|
74,40
|
Säumniszuschlag
1
|
2004
|
76,00
|
Säumniszuschlag
1
|
2003
|
265,94
|
Kapitalertragsteuer
|
2003
|
4.500,00
|
Kapitalertragsteuer
|
2004
|
2.400,00
|
Säumniszuschlag
1
|
2007
|
70,28
|
Stundungszinsen
|
2007
|
344,55
|
Lohnsteuer
|
03/07
|
157,70
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
03/07
|
222,36
|
Zuschlag zum
DB
|
03/07
|
17,79
|
Stundungszinsen
|
2007
|
714,40
|
Kapitalertragsteuer
|
2006
|
79.658,70
|
Summe
|
|
120.335,03
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
VP hat mit Erklärung vom 20.10.2003 über die
Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die
primärschuldnerische Firma P GmbH gegründet.
Mit Einbringungsvertrag vom 1.12.2003 brachte VP sein nicht
protokolliertes Einzelunternehmen gemäß Art. III UmgrStG in die
primärschuldnerische GmbH ein.
Über das Vermögen der Gesellschaft wurde mit
Beschluss vom 20.6.2007 das Konkursverfahren eröffnet, und Dr. Wolfgang
Strasser, Rechtsanwalt in 4300 St. Valentin, Hauptplatz 11, zum
Masseverwalter bestellt. Dieses Konkursverfahren wurde am 6.2.2008 nach
Schlussverteilung aufgehoben.
Mit Beschluss vom 1.8.2007 wurde beim BG Enns das
Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des VP eröffnet,
und Mag. Ernst Lehenbauer zum Masseverwalter bestellt.
Das Finanzamt sprach mit einem an "Mag. Ernst Lehenbauer,
Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des
Herrn PV" gerichteten Bescheid vom 27.8.2007 die Haftung gemäß
§§ 9, 80 BAO für folgende aushaftende Abgabenschuldigkeiten der
primärschuldnerischen Gesellschaft im Ausmaß von 122.824,22 €
aus.
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
in €
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/06
|
1.285,53
|
Stundungszinsen
|
2006
|
290,41
|
Säumniszuschlag
1
|
2006
|
313,97
|
Stundungszinsen
|
2006
|
175,05
|
Säumniszuschlag
1
|
2006
|
125,58
|
Pfändungsgebühren
|
2006
|
197,78
|
Pfändungsgebühren
|
2006
|
1,10
|
Pfändungsgebühren
|
2006
|
195,60
|
Pfändungsgebühren
|
2006
|
3,75
|
Säumniszuschlag
2
|
2006
|
142,02
|
Säumniszuschlag
2
|
2006
|
62,79
|
Säumniszuschlag
1
|
2006
|
70,24
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/06
|
714,00
|
Umsatzsteuer
|
2003
|
3.000,00
|
Umsatzsteuer
|
2004
|
1.600,00
|
Umsatzsteuer
|
2005
|
0,08
|
Körperschaftsteuer
|
2005
|
2.005,20
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
60,00
|
Lohnsteuer
|
2003
|
13.297,00
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
2003
|
1.930,20
|
Zuschlag zum
DB
|
2003
|
163,00
|
Lohnsteuer
|
2004
|
3.800,00
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
2004
|
540,00
|
Zuschlag zum
DB
|
2004
|
45,60
|
Lohnsteuer
|
2005
|
3.720,00
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
2005
|
540,00
|
Zuschlag zum
DB
|
2005
|
43,20
|
Säumniszuschlag
1
|
2005
|
74,40
|
Säumniszuschlag
1
|
2004
|
76,00
|
Säumniszuschlag
1
|
2003
|
265,94
|
Kapitalertragsteuer
|
2003
|
4.500,00
|
Kapitalertragsteuer
|
2004
|
2.400,00
|
Säumniszuschlag
1
|
2007
|
70,28
|
Stundungszinsen
|
2007
|
344,55
|
Lohnsteuer
|
03/07
|
157,70
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
03/07
|
222,36
|
Zuschlag zum
DB
|
03/07
|
17,79
|
Stundungszinsen
|
2007
|
714,40
|
Kapitalertragsteuer
|
2006
|
79.658,70
|
Summe
|
|
122.824,22
Die haftungsgegenständliche
Kapitalertragsteuer 2006 in Höhe von 79.658,70 € war mit einem an die
primärschuldnerische Gesellschaft, zu Handen Dr. Wolfgang Strasser
(Masseverwalter im Konkurs der Gesellschaft) gerichteten Bescheid vom 3.8.2007
festgesetzt worden. Vom Alleingesellschafter VP wären neben den
Vergütungen für die Geschäftsführung weitere Beträge
entnommen und als Forderungen an den Gesellschafter in den Bilanzen ausgewiesen
worden. Die Entwicklung des Verrechnungskontos mit einem ständig
ansteigenden Saldo wurde näher dargestellt, per 31.12.2006 wurde eine
Forderung von 239.273,42 € ausgewiesen. Das Finanzamt erblickte in dieser
Vorgangsweise eine Darlehensgewährung der Gesellschaft an den
Alleingesellschafter, die einem Fremdvergleich nicht standhalten würde.
Eine Rückführung des Darlehens sei im Hinblick auf das
Schuldenregulierungsverfahren des Alleingesellschafters nicht möglich.
Insgesamt gesehen liege daher eine verdeckte Gewinnausschüttung in
Höhe von 239.273,42 € vor, die der Kapitalertragsteuer unterliege, und
die mit 79.658,70 € ermittelt wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe des Mag. Ernst
Lehenbauer als Masseverwalter des VP vom 13.9.2007 Berufung erhoben, und
beantragt die Haftung um 29.222,55 € auf 93.601,67 €
einzuschränken. Der Verrechnungssaldo habe im Zeitpunkt der Umgründung
116.890,19 € betragen. Dieser Betrag stelle den Buchverlust und "lt.
Steuergesetz" keine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Die Forderung der
Gesellschaft gegen den Gesellschafter stamme zum Großteil aus dem
negativen Umgründungswert, der als Forderung in die Bilanz der GmbH
aufgenommen worden sei. Dieser negative Umgründungswert sei nicht
KESt-pflichtig. Lediglich aus Praktikabilitäts- und Kostengründen sei
der Bescheid vom 3.8.2007 nicht mittels Berufung bekämpft worden und in
Rechtskraft erwachsen. Eine Haftung bestehe daher lediglich für einen
Betrag in Höhe von 93.601,67 €.
Nachdem ein Zahlungsplan im Schuldenregulierungsverfahren
des VP nicht angenommen wurde, erfolgte am 30.11.2007 die Einleitung des
Abschöpfungsverfahrens. Mit Beschluss vom 8.1.2008 wurde das
Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Der Berufungswerber war seit Gründung der Gesellschaft
deren alleiniger Geschäftsführer und damit für die Entrichtung
der Abgaben verantwortlich.
Das Konkursverfahren über das Vermögen der
Gesellschaft wurde nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben. Nach
Verrechnung der Konkursquote haften die gegenständlichen Abgaben nur mehr
in dem im Spruch angeführten Ausmaß aus. Der Berufung war daher
insoweit stattzugeben, und die Haftung auf die verbliebenen und bei der
Gesellschaft nicht mehr einbringlichen Abgaben einzuschränken.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind mit Ausnahme
der Kapitalertragsteuer 2006 unbestritten. Die vorliegende Berufung wurde auch
allein damit begründet, dass diese Abgabe aus den angeführten
Gründen um einen Betrag von 29.222,55 € einzuschränken
wäre.
Im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid
können nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung (deren Höhe)
nicht mit Erfolg erhoben werden, solange Bescheide über den Abgabenanspruch
dem Rechtsbestand angehören (Ritz, BAO³, § 248 Tz 14 mit
Judikaturnachweisen). Im Haftungsverfahren ist die Abgabenbehörde
grundsätzlich an den Inhalt der vorangegangenen Abgabenbescheide gebunden.
Nur wenn der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein
Abgabenbescheid vorangeht, besteht eine solche Bindung nicht. In einem solchen
Fall ist die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, als Vorfrage im
Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung
zuständigen Organ zu entscheiden.
Der KESt-Bescheid 2006 vom 3.8.2007 erging nach
Konkurseröffnung an die Gemeinschuldnerin zu Handen des Masseverwalters.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt in einem
solchen Fall ein Nichtbescheid vor (vgl. aus der jüngsten Rechtsprechung
etwa VwGH 24.7.2007, 2002/14/0115; VwGH 29.3.2007, 2005/15/0131). Es ist daher
im Haftungsverfahren zu prüfen, ob der Abgabenanspruch gegeben ist bzw. ob
dem in der gegenständlichen Berufung vom 13.9.2007 erhobenen Einwand
Berechtigung zukommt.
In der Berufung wird nicht das Vorliegen einer verdeckten
Gewinnausschüttung an sich bestritten, sondern nur das Ausmaß
derselben. Die Höhe der verdeckten Ausschüttung ist mit jenem Betrag
anzusetzen, welcher der Differenz zwischen der fremdüblichen Leistung und
der tatsächlich erbrachten bzw. der Vermögensminderung, welche die
Körperschaft aus im Gesellschaftsverhältnis gelegenen Gründen
hinnehmen musste, entspricht. Unbestritten betrugen die Forderungen der
Gesellschaft gegen ihren Alleingesellschafter und Geschäftsführer zum
31.12.2006 insgesamt 239.273,42 €. Unstrittig ist ferner, dass seitens der
Gesellschaft niemals eine Einforderung eben dieser auf dem Verrechnungskonto
ausgewiesenen Forderungen gegen ihren Gesellschafter in Erwägung wurde, was
schon in der Natur der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung
liegt, da hier der Geschäftsführer als Vertreter der Gesellschaft
Forderungen gegen sich selbst als Alleingesellschafter geltend machen
müsste, was seiner aus der Entwicklung des Verrechnungskontos zu
erkennenden Intention, nämlich der Gesellschaft dauerhaft Mittel zu
entziehen, zuwider laufen würde. Damit war der Wille der Gesellschaft (bzw.
ihres Alleingesellschafters und Geschäftsführers) aber stets auf einen
Verzicht hinsichtlich des Gesamtbetrages der ausgewiesenen Forderungen
gerichtet, unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund dieselben
zurückzuführen waren. Auch beträgt die Vermögensminderung
für die Gesellschaft aufgrund der Uneinbringlichkeit der Gesamtforderung
239.273,42 € und nicht etwa nur 122.383,23 € (Gesamtbetrag
abzüglich des in der Berufung ins Treffen geführten "Buchverlustes").
Schon aus diesem Grund war die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung
daher mit 239.273,42 € anzusetzen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze
(VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Obwohl vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid die
allgemeinen Haftungsvoraussetzungen eingehend dargestellt worden waren, und
dabei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Vertreter darzutun hat, aus
welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten
unmöglich war, wurde in der gegenständlichen Berufung dazu keinerlei
Vorbringen erstattet. Es war daher vom Vorliegen einer schuldhaften
Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO auszugehen.
In diesem Fall spricht eine Vermutung für die
Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung
(Ritz, BAO³, § 9 Tz 24 mit Judikaturnachweisen).
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Aus dem auf die
Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck
der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel dann
ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner
uneinbringlich ist. Dieser öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel,
vollstreckbare Abgaben einzubringen, überwiegt bei einer vorzuwerfenden
Pflichtverletzung meist auch allfällige Billigkeitsgründe, die
für eine Abstandnahme von der Heranziehung zur Haftung ins Treffen
geführt werden. Derartige Gründe wurden im vorliegenden Fall
überdies nicht aufgezeigt. Die haftungsgegenständlichen Abgaben wurden
im Schuldenregulierungsverfahren angemeldet. Der in diesem Verfahren erstattete
Zahlungsplan fand zwar keine Zustimmung, sodass das Abschöpfungsverfahren
eingeleitet werden musste. Es ist aber davon auszugehen, dass zumindest ein
(wenn auch nur geringer Teil) der haftungsgegenständlichen Abgaben in
diesem Verfahren eingebracht werden kann. Die Heranziehung des Berufungswerbers
zur Haftung war damit zweckmäßig. Im Übrigen darf die Haftung
keineswegs etwa nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des
aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden (VwGH
29.6.1999, 99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Die
Geltendmachung der Haftung kann selbst dann zweckmäßig sein, wenn die
Haftungsschuld im Zeitpunkt der Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht
ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder
künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen
können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177; 14.12.2006, 2006/14/0044).
Schließlich ist im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigen,
dass sich die Pflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum
erstreckt haben. Insgesamt gesehen erfolgte daher die Heranziehung des
Berufungswerbers zur Haftung in dem im Spruch dargestellten Ausmaß zu
Recht, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 30.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1128-L/07
- Stammnummer
- 37529
- Gültig
- 30.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF