Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0561-I/08
Bindung Anspruchszinsenbescheid an Nachforderungsbetrag laut Körperschaftsteuerbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0561-I/08vom 30.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber, vertreten durch die
Steuerberaterin, vom 14. Jänner 2008 gegen die Bescheide des
Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom 5. Dezember 2007 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für die Jahre 2003 und 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ in Folge einer
abgabenbehördlichen Außenprüfung zur ABNr. ua. (neue)
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 (beide mit
Ausfertigungsdatum 5. Dezember 2007). Die sich aus den
Körperschaftsteuerveranlagungen ergebenden Nachforderungen hatten
Anspruchszinsen für die Körperschaftsteuer 2003 und 2004 zur Folge,
die bescheidmäßig für das Jahr 2003 mit 3.872,64 € und
für das Jahr 2004 mit 21.732,82 € festgesetzt wurden (beide
Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 und 2004 mit
Ausfertigungsdatum 5. Dezember 2007).
Der Berufungswerber erhob mit Schreiben vom
14. Jänner 2008 Berufung gegen obige Bescheide, unterließ jedoch
hierin jegliche Begründungsausführungen. In dem als
Berufungsergänzung qualifizierten Schreiben vom 15. Jänner 2008
führte der Abgabepflichtige zur Berufungsbegründung im Wesentlichen
aus, die den bekämpften Bescheiden zugrunde liegenden
Körperschaftsteuerveranlagungen 2003 und 2004 seien unrichtig ergangen bzw.
die Abgabenvorschreibungen seien zu Unrecht vorgenommen worden. Das Finanzamt
legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne Erlassung von
Berufungsvorentscheidungen vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
a) Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung vor dem
Vollsenat: Die steuerliche Vertreterin des Berufungswerbers beantragte in
der Ergänzung zur Berufung vom 15. Jänner 2008 erstmals die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem
Berufungssenat. In der streitgegenständlichen Berufung vom
14. Jänner 2008 wurde kein derartiger Antrag gestellt.
Gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO
obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem
Referenten, außer in der Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag
(§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung
(§ 258 Abs. 1 BAO) wird die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat beantragt. Über die Berufung hat eine mündliche
Berufungsverhandlung nach § 284 Abs. 1 Z 1 BAO nur dann
stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag
(§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung
(§ 258 Abs. 1 BAO) beantragt wird.
Die Rechtsansprüche auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung sowie Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat setzen bei beiden Bestimmungen die rechtzeitigen Anträge des
Berufungswerbers voraus. Die Anträge können dabei ausschließlich
in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung selbst
gestellt werden; es genügt nicht, dass die Anträge erst in einem (die
Berufung) ergänzenden Schriftsatz nachgereicht werden (VwGH 27.2.2001,
2000/13/0137; VwGH 23.4.2001, 96/14/0091). Ebenso vermitteln die Anträge in
einer Eingabe, die die in der Berufung fehlenden Begründung nachreicht,
keinen Anspruch auf Entscheidung durch den gesamten Senat oder mündliche
Verhandlung (VwGH 27.4.2000, 97/15/0208).
Da im vorliegenden Fall vom Berufungswerber verabsäumt
wurde, den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie
auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat bereits in der Berufung vom
14. Jänner 2008 einzubringen, sondern dieser vom Berufungswerber erst
in dem die Berufung ergänzenden Schriftsatz vom 15. Jänner 2008
nachgereicht wurde, ist dieser auf Grund obiger Ausführungen
gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO und § 284
Abs. 1 Z 1 BAO verspätet eingebracht und deshalb als
verspätet zurückzuweisen. Die gegenständliche Entscheidung konnte
daher ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung durch
den Referenten ergehen.
b) Berufung gegen die Anspruchzinsenbescheide:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Die Anspruchszinsen
betragen gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO pro Jahr zwei Prozent
über dem Basiszinssatz.
Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst
(gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag
eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung
oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw.
Gutschrift gebunden. Der Zinsenbescheid ist mit Berufung anfechtbar. Wegen der
Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit
der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als
rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird
diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid)
gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des
Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer
Zinsenbescheid (es erfolgt daher keine Änderung des ursprünglichen
Zinsenbescheides) (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung³, Kommentar,
Tz. 33ff zu § 205, 2005).
Den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden liegen die in
den Körperschaftsteuerbescheiden für die Jahre 2003 und 2004
(sämtliche mit Ausfertigungsdatum 5. Dezember 2007) ausgewiesenen
Abgabennachforderungen von 29.729,13 € für das Jahr 2003 und von
227.357,02 € für das Jahr 2004 zugrunde. Der Berufungswerber
bekämpft die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen der
Jahre 2003 und 2004 zusammengefasst mit der Begründung, die zugrunde
liegenden Körperschaftsteuerveranlagungen 2003 und 2004 seien unrichtig
ergangen bzw. die Abgabenvorschreibungen seien zu Unrecht vorgenommen
worden.
Wie oben bereits ausgeführt sind
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden.
§ 205 BAO (in der zur Zeit der Bescheiderlassung geltenden Fassung)
beinhaltet keine Regelung, dass im Falle der nachträglichen Abänderung
einer Körperschaftsteuernachforderung, die eine Festsetzung von
Nachforderungszinsen ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender
Berücksichtung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen)
wären. Zinsenbescheide setzen nämlich nicht die materielle Richtigkeit
des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche
Bescheide sind daher auch nicht mit dem Argument anfechtbar, der
Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig
ergangen.
Die prozessuale Bindung eines abgeleiteten Bescheides kommt
nur dann zum Tagen, wenn der Grundlagenbescheid (im vorliegenden Fall die
Körperschaftsteuerbescheide 2003 und 2004) rechtswirksam erlassen wurde
(siehe Ritz, Bundesabgabenordnung³, Kommentar, Tz. 3 zu
§ 252, 2005). Es bedurfte somit im vorliegenden Fall lediglich der
Überprüfung, ob die Körperschaftsteuerbescheide 2003 und 2004
rechtswirksam erlassen wurden.
Im vorliegenden Fall ergeben sich weder aus dem
Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt Hinweise oder Anhaltspunkte
dafür, dass die Körperschaftsteuerbescheide 2003 und 2004 nicht
rechtswirksam erlassen worden wären, sodass den angefochtenen
Anspruchszinsenbescheiden auch keine formalrechtlichen Hindernisse
entgegenstehen. Ebenso wurde eine unrichtige Berechnung der Höhe der
verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen weder behauptet noch ergibt sich
eine solche aus der Aktenlage. Auf Grund der Bindung der Zinsenbescheide an die
im Spruch der Körperschaftsteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderung bzw.
Gutschrift konnte somit der Berufung kein Erfolg beschieden sein.
Ergänzend wird vom Referenten bemerkt, dass im Falle
einer etwaigen (teilweisen) Stattgabe der Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 2003 und 2004 neue Bescheide über die
Festsetzung von Anspruchszinsen (Gutschriftszinsenbescheide) - basierend auf der
allfälligen Berufungsentscheidung - zu ergehen haben. Da nicht die
Anspruchszinsenbescheide angepasst werden, sondern jeweils neue Bescheide
über die Festsetzung von Anspruchszinsen erlassen werden, war ein Abwarten
des Eintritts der Rechtskraft der Körperschaftsteuerbescheide 2003 und 2004
weder Voraussetzung noch angebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 30. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0561-I/08
- Stammnummer
- 37527
- Gültig
- 30.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF