Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0496-G/06
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge der wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0496-G/06vom 29.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 6. April 2006 gegen
die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom
8. März 2006 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für
den Zeitraum 2001 bis 2005 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung stellte der
Prüfer unter anderem fest, dass für die Bezüge der wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer kein DB und DZ berechnet
und abgeführt wurde. Der Typusbegriff des steuerrechtlichen
Dienstverhältnisses sei im gegenständlichen Fall der drei
Gesellschafter-Geschäftsführer anzuwenden. Merkmale wie
regelmäßige Geschäftsführer-Bezüge, lt. Sachkonten der
FA-Buchhaltung Abschlussprovisionen von Versicherungsverträgen, also kein
Wagnis im eigentlichen Sinn, sowie die persönliche Arbeitsleistung und die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus seien gegeben.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und erließ die nunmehr angefochtenen Bescheide.
In den dagegen erhobenen Berufungen wird vorgebracht, dass
die Geschäftsführer ausschließlich Provisionen, in
unterschiedlichster Höhe, für getätigte
Versicherungsabschlüsse erhalten hätten. Hätten sie keine
Versicherungsabschlüsse getätigt, wären keine Ansprüche
entstanden und folglich keine "regelmäßigen Bezüge" zur
Auszahlung gelangt. Die in der Begründung der Bescheide dargelegte
Rechtsmeinung, es läge kein Wagnis im eigentlichen Sinn vor, sei
zurückzuweisen, da Schadenersatzansprüche und Rückverrechnungen
von Provisionen sehr wohl den 3 Geschäftsführern angerechnet worden
seien. Dass ein persönliches Wagnis bestehen würde, sei auch dadurch
zu beweisen, dass Herr EF nach rückläufigen
Versicherungsabschlüssen als Geschäftsführer abtreten hätte
müssen. Es könne nicht schlüssig vom Gesetzgeber gewollt sein,
dass Geschäftsführer als Provisionäre nur zeitweilig - zum
Schaden jedes Unternehmens - tätig werden dürften, damit keine
regelmäßigen Bezüge und gleichzeitig das unternehmerische
Wagnis, was in diesen Fällen offenkundig sei, unterstellt werden
würde.
Das Finanzamt legte die Berufungen dem Unabhängigen
Finanzsenat, ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen, zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993
ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründet sich
auf § 122 Abs 7 und 8 WKG 98.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, zitierte hg.
Judikatur) stellt das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers sowie das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab.
Der VwGH hat seine Rechtsauffassung, wonach das in §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Bezüglich der Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der
Gesellschaft ist auf das vom VwGH zu dieser Frage gefundene Verständnis zu
verweisen, wonach dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer
angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit der der
Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch
operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass
dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit
erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit
nicht für die Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer, Herr
EF und Herr MF haben die Berufungswerberin laut Firmenbuch seit 15.7.1994
selbständig vertreten. Die weitere
Gesellschafter-Geschäftsführerin Frau SR vertritt die
Berufungswerberin gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer seit
21.4.2004. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung sind die
Geschäftsführer schon auf Grund dieser kontinuierlichen und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung in den betrieblichen Organismus der Berufungswerber
eingegliedert, unabhängig davon, ob durch die Führung des Unternehmens
oder durch operatives Wirken. Wenn die Geschäftsführer Provisionen
für getätigte Versicherungsabschlüsse von der Berufungswerberin
erhalten, stellt dies ein operatives Wirken im Gewerbe der Berufungswerberin
(Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in
Versicherungsangelegenheiten) dar. Darüber hinaus fallen gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 unter die Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen
jeder Art (somit auch die hier in Rede stehenden Provisionseinkünfte), die
von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten entsprechend der oben zitierten Judikatur auf Grund
der eindeutigen Erkennbarkeit der Eingliederung der Geschäftsführer in
den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft in den Hintergrund und es
kommt ihnen keine entscheidende Bedeutung zu.
Im Ergebnis ist der Auffassung des Finanzamtes, dass die
Beschäftigung der Geschäftsführer ungeachtet ihrer gleichzeitigen
Eigenschaft als wesentlich beteiligte Gesellschafter sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufgewiesen hat, auf Grund der vorherrschenden
Judikatur der Höchstgerichte voll und ganz beizupflichten. Die
Gesellschafter-Geschäftsführer erzielten aus der
Geschäftsführertätigkeit für die Berufungswerberin demnach
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb sie iSd
Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden
Fassung Dienstnehmer waren. Dies löste die Pflicht aus, von den
vergüteten Bezügen der Geschäftsführer den DB und den DZ
abzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 29.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0496-G/06
- Stammnummer
- 37513
- Gültig
- 29.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF