Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0395-G/06
Geldüberweisung - Schenkung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0395-G/06vom 28.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. Februar 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 17. Februar 2006 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 11.11.2004 verstarb Frau JK unter Hinterlassung eines
Testaments vom 30.9.1986, lt. welchem sie ihre Stieftochter sowie ihren Neffen
FW (in der Folge kurz Bw. genannt) zu gleichen Teilen zu Erben ihres gesamten
Nachlassvermögens berufen hat.
Im Nachlassverfahren gab der Bw. zur Hälfte die
bedingte Erbserklärung ab. Der Nachlass bestand vor allem aus einer
Eigentumswohnung sowie Barvermögen. Mit Einantwortungsurkunde vom 14.7.2005
wurde der Nachlass den Erben je zur Hälfte eingeantwortrt.
Mit Bescheid vom 16.1.2006 setzte das Finanzamt die
Erbschaftssteuer in Höhe von 641,58 € für den Bw. fest.
In der Folge wurde dem Finanzamt ein
Überweisungsauftrag vom 15.9.2000 zur Kenntnis gebracht, wonach die
Erblasserin an den Bw. einen Betrag von 250.000,-- S überwiesen hat. In der
Rubrik "Verwendungszweck" war "Geschenk" angeführt.
Daraufhin wurde seitens des Finanzamtes das Verfahren mit
Bescheid vom 17.2.2006 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen
und die Erbschaftssteuer - unter Einbeziehung des Betrages von 250.000,-- S -
nunmehr mit 2.941,88 € festgesetzt.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass es sich um keine Schenkung sondern um
einen Schuldenausgleich gehandelt habe. Leider sei bei der Überweisung
nicht die korrekte Benennung verwendet worden. Die Tante habe sich Geld geborgt,
überdies habe es Aufenthaltskosten in Schweden die letzten 18 Jahre
gegeben. Die Dauer des Aufenthalts der Tante habe jedesmal zwischen drei und
sieben Wochen betragen. Schließlich sei der Bw. schwedischer
Staatsbürger und sind nach schwedischem Recht alle Staatsbürger von
der Erbschaftssteuer befreit. Des Weiteren habe es noch Reisekosten (2x
Österreich - 1.800,-- €) im Zusammenhang mit der Verlassenschaft
gegeben. Dem Schreiben beigelegt war eine Bestätigung über den
Aufenthalt der Tante in Schweden betreffend die Jahre 1981 bis 1998 sowie eine
Zusammenstellung von Fotos betreffend diese Besuche in Schweden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16.6.2006 erging seitens
des Finanzamtes die abweisliche Berufungsvorentscheidung.
In dem daraufhin eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz wurde nochmals
darauf hingewiesen, dass es sich bei der Geldüberweisung um einen
Schuldenausgleich gehandelt habe.
Auf Grund einer Anfrage durch den Unabhängigen
Finanzsenat gab der Bw. bekannt, dass der überwiesene Betrag jener Summe
entspreche, welche sich seine Tante im Laufe der Jahre geborgt habe. Sie habe
das Geld zu verschiedenen Zwecken verwendet, wie etwa zum Kauf von echten
Pelzen, Teppichen, verschiedenen Goldschmuck usw. Er habe mit seiner Tante eine
mündliche Vereinbarung für ökonomische Hilfe getroffen und
wäre es eine grobe Beleidigung seiner Tante gewesen, wenn er dies
schriftlich verlangt hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 ErbStG
unterliegen der Schenkungssteuer vor allem Schenkungen im Sinne des
bürgerlichen Rechtes (Zif. 1) und andere freigebige Zuwendungen
(Zif. 2). Die Steuerpflicht setzt eine Bereicherungsabsicht zumindest beim
Zuwendenden und die tatsächliche Bereicherung beim Bedachten voraus.
Gegenstand einer Schenkung kann jede im rechtlichen Verkehr stehende Sache sein,
sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist. Dem gemäß kann auch der
Verzicht auf ein geldwertes Recht eine Schenkung sein.
In diesem Sinn führt die Überweisung des Betrages
von 250.000,-- S mit dem Vermerk "Geschenk" zu einer objektiven, die
Abgabenpflicht auslösenden, Bereicherung, wenn auch in subjektiver Hinsicht
ein Bereicherungswille hinzukommt.
Das Vorliegen des Schenkungswillens, wobei es auf die
Bereicherungsabsicht im Zeitpunkt der Vereinbarung bzw. Zuwendung ankommt, muss
von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden. Spricht der
objektive Geschehensablauf für das Vorliegen einer Schenkung, so obliegt
die Beweislast für einen anderen Geschehensablauf dem Abgabepflichtigen.
Eine einmal entstandene Steuerschuld kann nachträglich durch
anderslautende Vereinbarungen der Parteien nicht mehr in Wegfall gebracht
werden.
Strittig ist demnach im gegenständlichen Fall
lediglich die Sachverhaltsfrage, ob nach dem Willen der Parteien durch die
Geldüberweisung eine Schenkung beabsichtigt gewesen ist, oder ob eine
Schuldentilgung stattgefunden hat.
Wenn auch nach dem Verfahrensablauf und dem Wortlaut des
maßgeblichen Schriftstückes (Überweisungsbeleg) der Verdacht
nahe liegt, dass eine Schenkung vorgelegen hat, so haben jedoch auch die
Darstellungen des Bw. einiges für sich.
Tatsache ist, dass die Tante den Bw. während eines
Zeitraumes von fast 20 Jahren regelmäßig - nämlich jedes Jahr
für mehrere Wochen - besucht hat. Daraus ist zu ersehen, dass ein starkes
Naheverhältnis zwischen dem Bw. und seiner Tante bestanden hat. Bei
einem derartigen Naheverhältnis ist es nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens absolut unüblich, schriftliche Bescheinigungen
betreffend geschuldete Beträge auszustellen bzw. sich solche ausstellen zu
lassen.
Tatsache ist weiters, dass sich im Nachlass sowohl
Pelzmäntel, als auch Teppiche und Schmuck befunden haben. Der
Argumentation des Bw., dass er seiner Tante Geld für verschiedene
Anschaffungen (s.o.) geborgt hat, wird auf Grund der Einkommenssituation der
Tante eine gewisse Glaubwürdigkeit verliehen.
Es gilt auch zu bedenken, dass das Finanzamt seine
Schlussfolgerungen lediglich aus der Textierung eines Überweisungsbeleges
gezogen hat und nicht aufgrund einer nachprüfbaren, rechtlichen
Vereinbarung zwischen den Parteien. Der Bereicherungswille kann in diesem Fall
nur aus dem Handeln der Zuwendenden erschlossen werden.
Der Bereicherungswille kann außerdem auch dadurch
ausgeschlossen sein, dass eine Leistung auf eine moralische bzw. sittliche
Pflicht oder eine Anstandspflicht zurückzuführen ist. Wieweit sich
allerdings die Tante des Bw. in diesem Sinn zu einer Zahlung verpflichtet
gefühlt hat, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr verifizierbar.
Bei Würdigung des gesamten Sachverhaltes kann es im
Hinblick auf die mangelnde Beweislage und auf Grund des Todes der Tante des Bw.
nicht zweifelsfrei als erwiesen angenommen werden, dass im Zeitpunkt der
Überweisung tatsächlich eine Schenkung zu erblicken ist bzw. ein
endgültiger Schenkungswille gegeben war.
Der Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid war daher
stattzugeben und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 28.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0395-G/06
- Stammnummer
- 37487
- Gültig
- 28.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF