Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0076-L/07
Kein Unterhaltsabsetzbetrag für volljährige Kinder, für die keine FB ausbezahlt wird - auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0076-L/07vom 28.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 15. September 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes H. vom 12. September 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgaben betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2005
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Einkommen
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50.655,46
€
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Einkommensteuer
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17.059,70
€
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- anrechenbare
Lohnsteuer
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-17.139,81
€
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ergibt
folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
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-80,11
€
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 12.9.2006 sprach die
Abgabenbehörde I. Instanz über den Antrag des Berufungswerbers (kurz
Bw.) auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 ab. In dieser
Entscheidung erkannte das Finanzamt die vom Bw. als außergewöhnliche
Belastung geltend gemachten auswärtigen Berufsausbildungskosten für
seinen Sohn A. nicht an. Begründend führt dazu die Abgabenbehörde
I. Instanz aus, dass Berufsausbildungskosten eines Kindes im Einzugsbereich des
Wohnortes keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des EStG
(Einkommensteuergesetz) darstellen würden. Die Steuergutschrift wurde
für das Jahr 2005 mit 386,11 € festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Bw., mit
Schreiben vom 15.9.2006 eingereichte Berufung. Darin führt der Bw. im
Wesentlichen sinngemäß aus, dass sein Sohn ab Oktober 1999 bis Ende
2005 an der Universität in B. das Studium C. betrieben habe. Der
ordentliche Wohnsitz von A. sei in der Gemeinde D. gelegen, während er sich
als "Teilmieter" einer Wohnung zur Studienzeit in B. aufgehalten habe. Die
tägliche Hin- und Rückfahrt vom Wohnort D. zum Studienort B. sei in
der VO zu § 34 Abs. 8 nicht unter "zeitlich noch zumutbar" angeführt.
Sein Sohn habe, wie im Übrigen auch seine Mutter (die geschiedene Ehegattin
des Bw. sei nicht berufstätig gewesen und erhalte seit 2004 vom Bw. einen
Unterhalt) kein eigenes Einkommen. Bis zum Veranlagungsjahr 2004 sei dem Bw. der
Steuerabsetzbetrag antragsgemäß anerkannt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6.11.2006 änderte das
Finanzamt, nach Anforderung weiterer Unterlagen, die in seinem Bescheid vom
12.9.2006 festgesetzte Gutschrift auf 233,11 € ab, wodurch sich eine
Nachforderung zum bisherigen Betrag in Höhe von 153,00 € ergab.
Begründend führt das Finanzamt in dieser Entscheidung aus, dass
Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, welches nicht dem
Haushalt des Steuerpflichtigen zugehöre und für das weder der
Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner
Anspruch auf Familienbeihilfe habe, durch den Unterhaltsabsetzbetrag gem. §
33 Abs. 4 Ziffer 3 lit b) EStG abgegolten sei. Darüber hinaus geleistete
zusätzliche, also freiwillige Leistungen würden keine
Berücksichtigung finden, da es ihnen an der Zwangläufigkeit fehle.
Betreffend der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung
in Folge des auswärtigen Studiums vom Sohn des Bw. führt das Finanzamt
aus, dass dieses zu keiner steuerlichen Begünstigung führe, da das
Studium im Einzugsbereich des Wohnortes in B. betrieben werde. Gem. § 2 der
VO zu § 34 Abs. 8 EStG würden Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort nur dann als außerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes zu beurteilen sein, sofern die Fahrzeit zwischen
Wohnort und Ausbildungsort mehr als eine Stunde betragen würde. Die
nächstgelegene ÖBB-Haltestelle ("E.") sei vom Wohnort des Sohnes in
wenigen Gehminuten zu erreichen wodurch der Studienort B. innerhalb einer Stunde
erreichbar sei.
Mit Eingabe vom 5.12.2006 beantragte der Bw.
sinngemäß eine Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz. Darin führt der Bw. im Wesentlichen
sinngemäß Folgendes aus:
1)
Unterhaltsabsetzbetrag: Für seinen Sohn habe der Bw. im Jahr
2005 Zahlungen in Höhe von 2.880,00 € sowie Barzahlungen in Höhe
von 2.500,00 € geleistet. Zusätzlich würde der Bw. die Kosten
einer Krankenzusatzversicherung für seinen Sohn begleichen. Der
Regelbedarfsatz sei für den Unterhaltsabsetzbetrag für ein Kind
über 19 Jahre mit 447,00 €/monatlich festgelegt und betrage somit
jährlich 5.364,00 €. Durch die angeführten Zahlungen sei dieser
Betrag abgedeckt.
2)
auswärtige Berufsausbildung: In der VO des BMF betreffend die
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes sei D. beim
Studienort B. nicht angeführt. Überdies handle es sich bei D. um eine
eigenständige Gemeinde. Zusätzlich ergebe sich aus der
Lohnsteuerrichtlinie L 883 die Nichteinrechnung von Wartezeiten im Heimatort. Da
der Sohn des Bw. jedoch in den Nachbarort zur Einstiegsstelle müsse, seien
diese Wegzeiten einzubeziehen. Dadurch verlängere sich die Fahrzeit auf
mehr als eine Stunde, wodurch die Kriterien für eine auswärtige
Berufsausbildung gegeben seien.
Abschließend beantragte der Bw. in seinem
Vorlageantrag den Unterhaltsabsetzbetrag zur Gänze in der Höhe von
306,00 € anzuerkennen, sowie um Berücksichtigung einer
außergewöhnlichen Belastung in Höhe von 110,00 €/monatlich
für das bei seinem Sohn vorliegende auswärtige Studium.
Dem Bw. wurde das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme
bzw. der behördlich angenommene Sachverhalt mit Schreiben des
Unabhängigen Finanzsenates vom 29.9.2008 zur Kenntnis gebracht, und ihm die
Gelegenheit zur Gegenäußerung eingeräumt. Eine Stellungnahme
langte innerhalb der gesetzten Frist, bzw. bis zum Ergehen dieser
Berufungsentscheidung nicht ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b) EStG 1988 steht einem
Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt
zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz/FLAG 1967)
für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden
(Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt
(§ 140 ABGB) leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich 25,50
€ zu. Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 2 EStG sind Leistungen des gesetzlichen
Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen
zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im
gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat,
durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b)
leg. cit. abgegolten. Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche
Leistung des Unterhalts geknüpft und steht nur einer Person zu, die zur
Leistung des Unterhalts gesetzlich verpflichtet ist.
Im gegenständlichen Verfahren ist zunächst
unstrittig, dass der bereits volljährige Sohn des Bw. (geb. X.X.80) im Jahr
2005 nicht dem Haushalt des Bw. zugehörte. Weiters wurde für A. in
diesem Zeitraum keine Familienbeihilfe bezogen. Nach § 34 Abs. 7 Z 8 EStG
(Verfassungsbestimmung) sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder,
für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den
Fällen und im Ausmaß der Ziffer 4, weder im Wege eines Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrages, noch als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen. Ziffer 4 normiert, dass Unterhaltsleistungen nur insoweit
abzugsfähig sind, wenn diese zur Deckung von Aufwendungen gewährt
werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden. Daraus folgt, dass die vom Bw. geleisteten
Unterhaltszahlungen an seinen Sohn nur dann die Voraussetzung für eine
Abzugsfähigkeit erfüllen, wenn diese Aufwendungen, würden sie von
seinem Sohn selbst getragen werden, bei ihm eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden. Aus § 34 EStG ergeben sich für eine
außergewöhnliche Belastung folgende Voraussetzungen:
Die außergewöhnliche Belastung
- darf nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder
Sonderausgaben darstellen,
- muss außergewöhnlich sein,
- muss zwangsläufig erwachsen,
- muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen und
- darf nicht unter ein Abzugsverbot fallen.
Alle Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein.
Liegt daher beispielsweise das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht vor, so
erübrigt sich eine Prüfung der Außergewöhnlichkeit (vgl die
für den UFS nicht verbindlichen LStR 2002 Rz 816).
Aufwendungen sind nur insoweit außergewöhnlich,
als sie höher sind als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse (Maßgeblichkeit des gesamten
wirtschaftlichen Einkommens unter Berücksichtigung des Familienstandes) und
gleicher Vermögensverhältnisse (Maßgeblichkeit des mit dem
Verkehrswert anzusetzenden gesamten Vermögens) erwachsen. Es darf sich um
keine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw "gewöhnliche"
Belastung handeln (vgl die für den UFS nicht verbindlichen LStR 2002 Rz
827).
Das Tatbestandsmerkmal "außergewöhnlich"
erfordert, dass es sich um Aufwendungen handeln muss, die in den besonderen
Verhältnissen des einzelnen oder wenigstens einer kleinen Minderheit von
Steuerpflichtigen begründet sind. Somit können Ereignisse, die bei der
überwiegenden Mehrheit der in gleichen Verhältnissen lebenden
Steuerpflichtigen eintreten, nicht gemäß
§ 34 EStG
berücksichtigt werden. Es darf sich auch nicht um eine im täglichen
Leben typische Erscheinung handeln. Das Tatbestandsmerkmal
Außergewöhnlichkeit dient der Abgrenzung atypischer, außerhalb
der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise
wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung
(Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar § 34 Abs 2 Tz 1).
Nur Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst
eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, sind beim
Verpflichteten berücksichtigungsfähig. Daher sind laufende
Unterhaltsleistungen an Dritte auch dann vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie auf
Grund rechtlicher Verpflichtung geleistet werden. Dagegen sind zB
Krankheitskosten beim Verpflichteten abzugsfähig, weil die Aufwendungen
auch beim Kind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
wären. Bei den streitgegenständlichen Unterhaltszahlungen handelt es
sich nach der vorliegenden Aktenlage für den Bw. um Aufwendungen für
den laufenden Unterhalt, sowie zusätzlich um Kosten für eine
Krankenzusatzversicherung für seinen Sohn in Höhe von 36,29 €
monatlich. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen scheidet die
Anerkennung der vom Bw. in diesem Zusammenhang erklärten Aufwendungen
bereits aus jenem Grund aus, da diese auch beim Sohn des Bw. keine
außergewöhnliche Belastung darstellen können. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt es im Übrigen
bereits der Wortlaut des § 34 Abs 7 EStG aus, Aufwendungen für den
laufenden Unterhalt eines Kindes als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen (VwGH 15.4.1997, 95/14/0147; 28.5.1998, 94/15/0028). Der
Gewährung eines vom Bw. im anhängigen Verfahren begehrten
Unterhaltsabsetzbetrages nach den Bestimmungen des § 33 Abs. 4 Ziffer 3 b)
EStG steht jedoch der klare Wortlaut des § 34 Abs. 7 Ziffer 5 leg. cit.
entgegen. Der bislang vom Finanzamt gewährte Unterhaltsabsetzbetrag war
demnach zur Gänze zu verwehren, wodurch der Einkommensteuerbescheid der
Abgabenbehörde I. Instanz - worin im Erstbescheid vom 12.9.2006 ein
Absetzbetrag in Höhe von 306,00 € Berücksichtigung fand -
entsprechend zu berichtigen war.
Weiters richtet sich die Berufung des Bw. - auf Grund der
nach seiner Ansicht im Jahr 2005 bei seinem Sohn vorgelegenen auswärtigen
Berufsausbildung - gegen die Verwehrung der Zuerkennung des Pauschbetrages von
110 € pro Monat gemäß
§ 34 Abs 8 EStG. Lt. den eigenen
Angaben des Bw. wohnte sein Sohn im hier zu beurteilenden Zeitraum (ordentlicher
Wohnsitz) in der Gemeinde D., F-Str.. Das Studium betrieb der Sohn des Bw. im
hier relevanten Jahr an der Universität in B., wobei er nach Abschluss des
Studiums mit 1.12.2005 das Praktikum am G antrat und somit ab diesem Zeitpunkt
unstrittig selbsterhaltungsfähig war.
Gemäß
§ 34 Abs. 8 leg. cit.
gelten Aufwendungen für eine Berufausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche
Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat der
Berufsausbildung berücksichtigt. Der Ausbildungsort ist vom Wohnort des
Sohnes weniger als 80 km entfernt. Zu § 34 Abs. 8 EStG ist
die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,
ergangen. Gemäß
§ 1 der Verordnung liegen
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind,
nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Gemäß
§ 2 Abs. 1 der Verordnung gelten Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb
des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1993,
anzuwenden.
§ 26 Studienförderungsgesetz 1992, auf
den die Verordnung verweist, geht von der Fahrzeit zwischen Wohnort und
Studienort aus, nicht aber von der tatsächlichen Fahrzeit zwischen
Wohnung und Ausbildungsstätte. Maßgebend ist die tatsächliche
Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Bei Berechnung der Fahrzeit sind
Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts
nicht zu berücksichtigen. Dies geht unter anderem aus § 26
Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für
bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt
festgelegt wird. Es wird dabei auf individuelle Unterrichtszeiten nicht
Rücksicht genommen. Sofern Orte nicht in den Verordnungen enthalten sind,
kann daher nicht anders vorgegangen werden. Da die Verordnung auf das
Studienförderungsgesetz Bezug nimmt, ist hinsichtlich der Zumutbarkeit auch
die Rechtsprechung zu § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz 1992 anzuwenden (vgl.
Seiler/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2003, Seiten 604 und 605). Die Zumutbarkeit ist jedenfalls dann
gegeben, wenn die Fahrzeit von
einer Stunde nicht überschritten wird. Für das günstigste
Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel
zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiert, das die Strecke in einem
geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Das muss nicht das
zweckmäßigste Verkehrsmittel sein (vgl. VfGH 11.12.1986,
B 437/86). Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu
nehmen. Nicht einzurechnen sind Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im
Heimatort oder im Studienort (vgl. VwGH 16.6.1986, 85/12/0247).
Wartezeiten bei Umsteigevorgängen außerhalb des Heimat- oder
Studienortes sind hingegen zu berücksichtigen.
Lt. den eigenen Angaben des Bw. und amtswegig
durchgeführten Ermittlungen ergibt sich, dass in der Wohnortgemeinde des
Sohnes keine Einstiegsmöglichkeit für eine hier zu beurteilende
Bahnfahrt besteht. Somit hat der Sohn des Bw. in diesem Zusammenhang
zunächst einen Fußweg bis zur Bahnstation in die Nachbargemeinde (E.)
zu bewältigen. Nach den Fahrplänen der ÖBB ergibt sich für
die hier relevante Bahnstrecke Haltestelle "E." und dem Ausbildungsort
(Hauptbahnhof B.), dass mehrmals täglich in jeder Richtung Verkehrsmittel
verkehren, und dass der Zeitaufwand für die Zurücklegung der Strecke
E-B "günstigstenfalls" 40 Minuten und für die Rückfahrt 33
Minuten im Jahr 2005 betragen hat. Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob im
Einzelfall ein zweckmäßigeres Verkehrsmittel mehr als eine Stunde
Fahrzeit benötigt oder ob es im Einzelfall durch bestimmte Einflüsse
(z.B. Witterungsverhältnisse) zu Fahrzeitverlängerungen kommt.
Für die Klärung der gegenständlich strittigen Frage, ob der
Ausbildungsort im Einzugsbereich des Wohnortes liegt oder nicht, ist lediglich
von Bedeutung, ob in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in
Betracht kommenden Gemeinden existiert, das die Strecke in einem geringeren
Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Auf diesen Umstand hat der Gesetzgeber
- wie bereits erwähnt - abgestellt. Maßgebend ist also
ausschließlich ein generell abstrakter Maßstab. Daraus folgt
für das anhängige Verfahren, dass sogar bei einer Einrechnung des
kompletten Fußweges von der Adresse des Sohnes bis zum Bahnhof in der
Nachbargemeinde - dieser Fußweg beträgt lt. amtswegigen Ermittlungen
zur Gänze 1 km und folglich der Fußweg in etwa 12 Minuten - keine
Überschreitung der einstündigen Fahrtdauer je Richtung vorliegen kann.
Demnach kann auch jene Beurteilung im vorliegen Fall gänzlich unterbleiben,
ob zumindest die Dauer jenes Fußweges, der zur Erreichung des Bahnhofs
ausschließlich in der Nachbargemeinde zurückgelegt wird, der
Fahrtdauer der Bahnverbindung hinzuzurechnen ist.
Da im vorliegenden Fall die Fahrzeit von einer Stunde vom
günstigsten Verkehrsmittel nicht überschritten wird, ist nach der
geltenden Rechtslage - aufgrund der zitierten Verordnung - die tägliche
Hin- und Rückfahrt zum Studienort zumutbar. Aus den angeführten
Gründen war demnach eine Berücksichtigung von Aufwendungen für
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes als
außergewöhnliche Belastung zu verwehren.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
(Bundesabgabenordnung) hat (außer in den Fällen des
§ 289 Abs. 1 BAO) die Abgabenbehörde zweiter
Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im
Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle
jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß
den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder
die Berufung als unbegründet abzuweisen. Aus den oben angeführten
Gründen war demnach die Berufung als unbegründet abzuweisen und der
Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu berichtigen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 28.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Unterhaltsabsetzbetragvolljährige KinderFamilienbeihilfeaußergewöhnliche Belastungauswärtige Berufsausbildung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0076-L/07
- Stammnummer
- 37483
- Gültig
- 28.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF