Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0035-G/08
Kosten der Ausbildung zum Wintersportwochenbegleitlehrer als abzugsfähige Werbungskosten eines AHS-Lehrers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0035-G/08vom 28.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. November 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 29. Oktober 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Einkommensteuer 2006 wird mit
€ 143,29 (bisher laut
Finanzamt: € 276,91) festgesetzt (Differenz zugunsten des Bw. sohin -
€ 133,62).
Die Ermittlung
der Bemessungsgrundlage sowie die Berechnung der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), ein AHS-Lehrer für
Mathematik, Chemie und Geometrisches Zeichnen, beantragte in seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2006 ua. den
Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem
"Ski Alpin - Ausbildungslehrgang zum
Wintersportwochenbegleitlehrer" iHv. € 291,81. Dieses Seminar
wurde vom Pädagogischen Institut (PI) des Bundes in der Steiermark,
Abteilung für Lehrer an allgemein bildenden höheren Schulen, in der
Zeit von 3. bis 8. Dezember 2006 (Sonntag bis Freitag) in S
durchgeführt (s. dazu die bezügliche Bestätigung des PI vom
8. Dezember 2006).
In der vom Bw. vorgelegten "Lehrgangsausschreibung bzw.
-beschreibung" wird folgende Zielgruppe angesprochen:
"Alle Lehrer/innen
(Nicht-Bewegungserzieher/innen), die in Zukunft auf Wintersportwochen begleiten
werden." Die vermittelten Lehrgangsinhalte werden darin
folgendermaßen angegeben:
"Befähigung, im Rahmen von
Schulveranstaltungen Skiunterricht zu erteilen und bei Planung, Gestaltung und
Durchführung einer Wintersportwoche
mitzuwirken.
Methodisch-praktischer
Unterricht, Bewegungslehre, Sicherheits- und Gefahrenkunde, Spezielle erste
Hilfe, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Wintersportwochenorganisation,
fachbezogene Arbeitskreise."
Den händischen Aufzeichnungen des Bw. lässt sich
folgender Tagesablauf entnehmen: 7 Uhr: Frühstück 8:30
bis 15:30 Uhr: Praxis (Schifahren auf der R-Alm) 18:15 Uhr:
Abendessen 20:15 Uhr: Theorie.
Bei den geltend gemachten Ausgaben handelt es sich um die
Kosten der Liftkarte sowie um die Fahrtkosten (Kilometergeld).
Laut vorgelegter Kursbestätigung - ausgestellt vom PI
- erfolgte die Reisekostenabrechnung gemäß
§ 73 RGV.
Im angefochtenen Bescheid versagte das Finanzamt den
gegenständlichen Aus- bzw. Fortbildungskosten die Abzugsfähigkeit mit
der Begründung, dass Aufwendungen für die Sportausübung ihrer Art
nach eine private Veranlassung nahe legten. Dabei sei es gleichgültig, ob
die Sportausübung dem Erlernen oder der Verbesserung von bereits
vorhandenen Sportkenntnissen diene. Die Aufwendungen würden zu den
nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung zählen.
Dagegen berief der Bw. mit der Begründung, es
gehöre für ihn als AHS-Lehrer zu seinem Berufsbild, bei
Wintersportwochen Schülergruppen zu führen. Dies sei nur bei
entsprechender Ausbildung möglich. Zudem sei er von seinem Dienstgeber, dem
zuständigen Landesschulrat, zu diesem Akademielehrgang entsandt worden.
Keinesfalls handle es sich um Ausgaben, die der Verbesserung der privaten
Sportkenntnisse dienen.
In seiner abweislichen Berufungsvorentscheidung führte
das Finanzamt ergänzend aus, das Erlernen und die Ausübung der
Sportart "Schifahren" sei nach der Lebenserfahrung auch bei
"nicht berufstätigen Personen" von
allgemeinem Interesse. Die erworbenen Kenntnisse mögen zwar für die
Tätigkeit als Begleitlehrer bei Schikursen förderlich sein, auf Grund
der privaten Mitveranlassung handle es sich aber dennoch um
nichtabzugsfähige Aufwendungen.
Im Vorlageantrag gab der Bw. ergänzend folgende
Inhalte des von ihm besuchten Akademielehrganges bekannt (diese Veranstaltungen
hätten nachmittags und abends stattgefunden): Gestaltung eines
Schülerabends zur Erarbeitung der Pistenregeln; Erste Hilfe bei
Wintersportunfällen; Verfahrensweise bei Krankheiten von Schülern
(Aufsichtspflicht, Elterninformation, Medikamente); Materialkunde; Geschichte
des Schifahrens; Lawinenkunde; Durchführung von Abschlussabenden,
Hüttenabenden bei Wintersportwochen.
In seinem ergänzenden Schreiben vom
1. Februar 2008 ersuchte der Bw. "um
Kenntnisnahme, dass es sich" - entgegen den Ausführungen des
Finanzamtes im Vorlagebericht an den UFS -
"nicht um einen Schikurs, sondern um einen
Akademielehrgang im Rahmen der Ausbildung zum Wintersportwochenbegleitlehrer
handelte".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/1999
(StRefG 2000) stellen Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
Werbungskosten dar.
Demgegenüber dürfen die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge und Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abgezogen
werden.
Der VwGH hat zB in seinem Erkenntnis vom
30. Mai 2001, 2000/13/0163, ausgesprochen, dass es sich bei
Aufwendungen für die Sportausübung grundsätzlich um Ausgaben
handelt, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen. Bei derartigen
Aufwendungen darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung jedoch dann
angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw.
berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in
derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw.
beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung.
Nach Auffassung des BMF (LStR 2002, Rz 359) stellt es
einen Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit dar, wenn der Dienstgeber einen
wesentlichen Teil der Kosten für die Teilnahme an einem Seminar trägt
oder Seminare für Lehrer vom PI - mit homogenem Teilnehmerkreis -
veranstaltet werden.
Weiters vertritt das BMF in seiner "Info" vom
25. Oktober 2004, INFO/0004-FB LSt/04, die Ansicht, dass absetzbare
Werbungskosten vorliegen, wenn Aufwendungen im Rahmen des
Dienstverhältnisses über dienstlichen Auftrag, in Anrechnung auf die
Dienstzeit und gegen Vergütung der hiefür angefallenen Kosten (zB im
Rahmen der RGV) anfallen.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund war der Berufung nach
Auffassung des UFS aus folgenden Gründen stattzugeben:
Der in Frage stehende Lehrgang war an einen homogenen
Teilnehmerkreis - nämlich an "Lehrer
(Nicht-Bewegungserzieher), die in Zukunft auf Wintersportwochen begleiten
werden" - gerichtet. Ein wesentlicher Teil der Kosten, jene für
Verpflegung und Unterkunft, wurde dem Bw. vergütet: Die Abrechnung erfolgte
laut Lehrgangsbestätigung gemäß
§ 73 RGV, bei den
steuerlich geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich lediglich um die
Fahrt- bzw. Liftkosten. Überdies erfolgte die Ausbildung außerhalb
der Ferienzeit und somit in Anrechnung auf die Dienstzeit.
All diese Umstände weisen - ganz iSd. oa. Auffassung
des BMF - auf die berufliche Notwendigkeit des gegenständlichen Lehrganges
hin. Es bestand nicht nur ein hinreichend konkreter Zusammenhang zwischen der
Teilnahme am Ausbildungslehrgang und der Berufstätigkeit des Bw., es
überwog zudem die Förderung des Berufes derartig, dass der Nutzen
für die private Lebensführung ganz in den Hintergrund trat (vgl. dazu
insbesondere das Urteil des BFH vom 22. Juni 2006, VI R 61/02,
BStBl. 2006 II 782; weiters auch UFS Graz vom 20. Juni 2006,
RV/0620-G/02; beide betreffend Kosten für Snowboardkurse).
Das Finanzamt begründete seinen abweisenden Bescheid
insbesondere mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.5.2001,
2000/13/0163. Allerdings ist der vorliegende Sachverhalt mit jenem, der dem
genannten Erkenntnis zugrunde lag, nicht identisch, sondern unterscheidet sich
von diesem - nach ha. Auffassung entscheidungswesentlich - in folgenden Punkten:
Im Erkenntnisfall wurden mehrere Kurse (Variantenskilauf,
Wintersportwoche, etc.) besucht, die allesamt während der Ferien bzw. an
schulfreien Tagen stattfanden. Die do. Bf. machte neben den Liftkosten auch Tag-
und Nachtgelder geltend und hatte bereits in den Vorjahren inhaltlich weitgehend
idente Kurse besucht. Demgegenüber fand der hier
berufungsgegenständliche Kurs während der Schulzeit statt. Der Bw.
machte lediglich Fahrt- und Liftkosten geltend, Verpflegung und Unterkunft
wurden offenbar - wie bereits oben erwähnt - vergütet bzw. vom
Dienstgeber getragen. Der Bw. besuchte im Veranlagungsjahr lediglich einen Kurs,
der ihn dazu befähigen sollte, hinkünftig an Wintersportwochen als
Begleitlehrer teilzunehmen; aus den Akten geht auch nicht hervor, dass der Bw.
in den Vorjahren bereits einmal einen derartigen (oder einen ähnlichen)
Kurs besucht hätte (eine regelmäßige Teilnahme an derartigen
Veranstaltungen könnte die berufliche Notwendigkeit wiederum in Frage
stellen; s. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis des VwGH).
Die vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid in Abzug
gebrachten Werbungskosten von € 598,32 waren daher um die
gegenständlichen Fortbildungskosten iHv. € 291,81 (s.
bezüglich der Höhe die Angaben des Bw. in seinem Vorlageantrag vom
21. Dezember 2007) auf nunmehr insgesamt € 890,13 zu
erhöhen. Hinsichtlich der Ermittlung der maßgeblichen
Bemessungsgrundlage sowie der Abgabenberechnung wird auf das beiliegende
Berechnungsblatt verwiesen.
Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 28.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AusbildungFortbildungLehrerWintersportwochenbegleitlehrerberufliche NotwendigkeitSchikursSportausübung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0035-G/08
- Stammnummer
- 37479
- Gültig
- 28.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF