Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0358-G/07
Nachträglicher Bescheid über Flurbereinigungsverfahren bei Selbstberechnung der GrESt
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0358-G/07vom 27.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P, vom 6. Februar 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 22. Jänner 2007 betreffend
Abweisung eines Antrags entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Am 24. Juli 2006 bzw. 10. und 22. August 2006 schlossen
Frau H.X. und der Masseverwalter des Herrn K.X., RA Dr. P., mit Herrn Y. einen
Kaufvertrag über die je zur Hälfte im Eigentum stehenden
Grundstücke der Liegenschaften EZ 21 und EZ 78 der KG XY ab. Das
Konkursgericht genehmigte diesen Kaufvertrag mit 2. Oktober 2006. Als Kaufpreis
war ein Betrag von 151.000,00 € vereinbart und im Punkt 7. wurde
festgehalten, dass ein Siedlungsverfahren gemäß dem Stmk.
Landessiedlungsgesetzes 1969 beantragt werden wird und sich der Käufer zur
Tragung der Grunderwerbsteuer und der damit zusammenhängenden Abgaben
verpflichtet, sollte der Antrag seitens der Agrarbezirksbehörde nicht
genehmigt werden. Dazu ist anzumerken, dass im Geltungsbereich des GrEStG 1987
der Grundstückserwerb zur Erreichung eines Siedlungszweckes nicht mehr
befreit ist.
Der Erwerbsvorgang wurde schließlich vom
Vertragsverfasser und Masseverwalter, Dr. P., am 11. Dezember 2006 im Sinne des
§ 11 Abs. 1 GrEStG mittels Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer
unterzogen. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 ersuchte dieser sodann um
"Bestätigung, dass gemäß
§ 3 GEStG in Verbindung mit
§ 49 FlBG keine Grunderwerbsteuer sowie Eintragungsgebühr
fällig wird" und verlangte den Betrag von 6.795,00 € zu stornieren.
Beigelegt wurde der Kaufvertrag und eine Bestätigung der
Agrarbezirksbehörde, wonach ein Flurbereinigungsverfahren anhängig
sei.
Das Finanzamt erließ am 22. Jänner 2007
über diesen Antrag unter Hinweis auf ein VwGH Erkenntnis (25.10.1990,
89/16/0029) einen abweisenden Bescheid mit der Begründung, dass es sich um
eine echte Vorfrage im Sinne des § 116 BAO handle und ein Bescheid zur
Durchführung einer Bodenreformmaßnahme, der nachträglich ergeht,
nicht mehr zur Rückzahlung bzw. Stornierung der Grunderwerbsteuer
führen könne.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und
vorgebracht, dass das Finanzamt die Entscheidung der Agrarbezirksbehörde
für Steiermark hätte abwarten können um nach Vorliegen auch
über die Vorfrage zu entscheiden, ob die Befreiung von der
Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr in diesem Fall anwendbar
sei.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Am 10. Mai 2007 übermittelte Dr. P. an das Finanzamt
die Rechtskraftbestätigung des Bescheides der Agrarbezirksbehörde
bzgl. der Flurbereinigung und stellte neuerlich den Antrag auf
Rückerstattung der Grunderwerbsteuer in Höhe von 6.785,97
€.
In einer ergänzenden Vorlage vom 14. Mai 2007 an den
UFS, nun eingebracht vom Käufer der Liegenschaft, vertreten durch Dr. P.,
wurde darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Fall kein Bescheid der
Abgabenbehörde vorliege, sondern eine Selbstberechnung durchgeführt
wurde und der Vergleich mit dem vom Finanzamt zitierten Erkenntnis der VwGH
daher nicht angebracht sei. Zur Wahrung der Homogenität der
unterschiedlichen Finanzabgabenbestimmungen sei auf den Sinn
zurückzugreifen, dass ein Erwerbsvorgang bzgl. einer Liegenschaft, für
die ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werde, nicht zur Abgabe von
Grunderwerbsteuer führe. Beigelegt wurden ein Verständigungsschreiben
der Agrarbezirksbehörde vom 5. April 2007 und die
Rechtskraftbestätigung des Flurbereinigungsbescheides vom 27. April
2007.
§ 201 BAO lautet: (1) Ordnen die Abgabenvorschriften
die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten
sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs.2 und muss nach Maßgabe des
Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige
Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige,
obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der
Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene
Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des
selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr
ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird
oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
vorliegen würden,
.....
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von
einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
oder
2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der § 303
bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf
Antrag der Partei vorliegen würden.
§ 201 BAO ist ein Instrument des Rechtsschutzes, das
primär der Harmonisierung der Rechtswirkungen von Selbstberechnungen und
von bescheidmäßig festgesetzten Abgaben dient. Wenn nun der
Masseverwalter des einen Verkäufers am 18. Dezember 2006 (also 7 Tage nach
Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages) ein Ersuchen stellt, die
Grunderwerbsteuer zu stornieren, weil ein Flurbereinigungsverfahren
anhängig ist, so handelt es sich dabei um einen - wenn auch vorerst
mangelhaften Antrag - auf Festsetzung der Grunderwerbsteuer im Sinne des §
201 BAO mit Null. Dabei ist festzustellen, dass die entrichtete
Grunderwerbsteuer nicht die beantragte Höhe von 6.785,97 € erreicht.
Hier dürfte beim Rückzahlungsansuchen auch die Eintragungsgebühr,
die von einem Festsetzungsverfahren nicht umfasst sein kann, mitberechnet worden
sein.
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO entspricht der
Berufungsmöglichkeit im Abgabenfestsetzungsverfahren, Abs. 3 Z 2 leg. cit.
ist dem Tatbestand der Wiederaufnahme nachgebildet. Beide Bestimmungen dienen
der Harmonisierung der beiden zulässigen Abgabenermittlungsverfahren durch
Behörde oder Selbstberechnung. Der gegenständliche Antrag wurde
innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages
eingebracht und ist grundsätzlich als Antrag auf Festsetzung der
Grunderwerbsteuer nach § 201 Abs. 3 Z 1 BAO zu werten.
Nach § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987 ist ein
Grundstückserwerb dann von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn er im Wege
eines Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I. Hauptstückes, I. Abschnitt,
und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des II. Hauptstückes
des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, idjgF erfolgt.
Die Frage, ob der Erwerb eines Grundstückes im Wege
eines Flurbereinigungsverfahrens durchgeführt wurde, stellt eine Vorfrage
im Sinne des § 116 BAO dar. Die Behörde ist daher berechtigt, die
Rechtsfrage nach eigener Anschauung zu beurteilen, muss diese Beurteilung
allerdings in die Begründung des Bescheides aufnehmen. Die Behörde
kann aber auch die Entscheidung der für diese Rechtsfrage zuständigen
Behörde abwarten und wird dies aus Gründen der
Verwaltungsökonomie regelmäßig tun, wenn mit einer Entscheidung
zu rechnen ist. So wird ein Zuwarten speziell auch dann angebracht sein, wenn -
wie im gegenständlichen Fall - nachgewiesen wird, dass bereits ein
Flurbereinigungsverfahren anhängig gemacht wurde.
Grundsätzlich besteht eine Bindung an Entscheidungen
der Gerichte und der Verwaltungsbehörden und ist der gegenständliche
Fall einer Selbstberechnung jenen Verfahren gleich zu halten, in denen die
Grunderwerbsteuer bescheidmäßig festgesetzt wird und es sodann aus
den gleichen Gründen zu einer Berufung kommt. Auch hier ist es angezeigt,
vor einem abweisenden Berufungsbescheid den Bescheid der
Agrarbezirksbehörde abzuwarten.
Hat die Behörde hingegen selbständig entschieden
und die Steuerbefreiung rechtskräftig versagt, so ist - entgegen der
Ansicht des Finanzamtes - gemäß
§ 303 Abs. 1 lit c BAO auch eine
Wiederaufnahme zulässig, wenn nachträglich die Agrarbehörde
über die Zusammenlegung bzw. Flurbereinigung anders entscheidet (siehe
Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer,
§ 3 Rz 81 und Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Band I,
§ 3, Rz 162.)
Das vom Finanzamt zitierte Erkenntnis des VwGH vom
25.10.1990, 89/16/0029, sagt zwar aus, dass ein nachträglich ergangener
Bescheid der Agrarbehörde keinen Wiederaufnahmsgrund nach § 303
Abs. 1 lit b und c BAO darstellt, bezieht sich aber ausdrücklich auf §
4 Abs. 1 Z 4 lit a des GrEStG 1955, die Vorgängerbestimmung des
§ 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, die mit der gegenständlich
anzuwendenden Bestimmung nicht zu vergleichen ist, weil in der alten
Gesetzesstelle auf den Bescheid der Agrarbehörde als Tatbestandsmerkmal
abgestellt wurde. In dem Fall, dass der Nachweis durch einen Bescheid der
zuständigen Agrarbehörde NICHT als Voraussetzung für die
Grunderwerbsteuer normiert wurde, hält auch dieses Erkenntnis eine
Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit c BAO für möglich.
Ein rechtskräftiger Bescheid der
Agrarbezirksbehörde über die Durchführung eines
Flurbereinigungsverfahrens stellt damit durchaus einen Wiederaufnahmsgrund dar,
der sogar außerhalb eines nach § 201 Abs. 3 Z 1 BAO angestrengten
Festsetzungsverfahrens nach Z 2 BAO zu einer Festsetzung der Grunderwerbsteuer
mit Null und damit zur Rückerstattung der Abgabe führen kann.
Da die Durchführung von Ermittlungen hinsichtlich der
Antragslegitimität (für wen schritt der Vertreter ein?) und dem
Vorliegen eines Bescheides der Agrarbezirksbehörde (es wurde bisher nur die
Rechtskraftbestätigung nicht aber der Bescheid vom 5. 4. 2007 vorgelegt,
weshalb auch der Umfang der Befreiung nicht feststellbar ist) einen
anderslautenden Bescheid nach sich gezogen hätte, wird die Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung
zurückverwiesen.
Graz, am 27.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 201 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0358-G/07
- Stammnummer
- 37467
- Gültig
- 27.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF