Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0165-G/02
Vierteljährlich vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge als Sachbezug; laufender oder sonstiger Bezug?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0165-G/02vom 07.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn der Arbeitgeber die vierteljährlich vorgeschriebenen Beiträge eines (Gesellschafter) Geschäftsführers an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Zahlung übernimmt, sind die wirtschaftlich mit laufenden Bezügen zusammenhängenden Beiträge als laufender Bezug und die wirtschaftlich zu sonstigen Bezügen gehörenden Beiträge als sonstiger Bezug zu behandeln.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz - Stadt, betreffend Haftung des Arbeitgebers
gemäß
§ 82 EStG 1988 für den Prüfungszeitraum vom
1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1998,
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) hat
im Prüfungszeitraum für ihre beiden Geschäftsführer die nach
dem GSVG zu entrichtenden Beiträge zur Pflichtversicherung zur Zahlung
übernommen. In Streit steht im vorliegenden Fall nur, ob dieser
steuerpflichtige Vorteil aus dem Dienstverhältnis einen sonstigen Bezug
gemäß
§ 67 Abs.1 EStG 1988 darstellt oder ob laufender
Arbeitslohn vorliegt.
Während das Finanzamt auf
Grund der vierteljährlichen Vorschreibung durch die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Auffassung vertritt,
es lägen sonstige Bezüge vor, meint die Bw, es handle sich um laufende
Bezüge, soweit die vorgeschriebenen Beiträge mit laufenden
Bezügen in kausalem Zusammenhang stehen.
Die der Bw mit
dem streitgegenständlichen Haftungsbescheid vorgeschriebene Lohnsteuer
resultiert ausschließlich aus der Verminderung des Jahressechstels durch
Nichtberücksichtigung der übernommenen
Sozialversicherungsbeiträge als (sechstelerhöhende) laufende
Bezüge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 67 Abs.1 und 2 EStG 1988 lauten: (1)
Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben
Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und
14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die
sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 8.500 ATS übersteigen,
6%.
(2) Soweit die sonstigen,
insbesondere einmaligen Bezüge (Abs.1) ... innerhalb eines Kalenderjahres
ein Sechstel der bereits zugeflossenen auf das Kalenderjahr umgerechneten
laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des
Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.
Für die Ermittlung der
Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß
§ 2
Abs.1 GSVG sind gemäß
§ 25 Abs.1 GSVG grundsätzlich
die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit
im Durchschnitt entfallenden Einkünfte heranzuziehen.
Als Beitragsmonat gilt
gemäß
§ 25 Abs.10 GSVG jeweils der Kalendermonat, für
den Beiträge zu entrichten sind.
Die Beiträge sind
gemäß
§ 35 Abs.1 GSVG grundsätzlich mit dem Ablauf des
Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind.
Werden die Beiträge durch
den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines
Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge
gemäß
§ 35 Abs.2 GSVG mit dem Ablauf des zweiten Monates
des betreffenden Kalendervierteljahres fällig.
Angesichts dieser Rechtslage
teilt der unabhängige Finanzsenat die Ansicht der Bw, dass es sich bei den
zur Zahlung übernommenen Beiträgen der Geschäftsführer,
soweit sie auf deren laufende Bezüge entfallen, um laufenden Arbeitslohn
handelt.
Diese Rechtsansicht deckt sich
auch mit der herrschenden Auffassung zur folgerichtigen Behandlung dieser
Beiträge als Werbungskosten: "Abzugsfähig sind auch die
Beiträge eines (Gesellschafter-)Geschäftsführers an die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, wenn der Arbeitgeber die
Beiträge einbehält und einzahlt; werden sonstige Bezüge gezahlt,
dann können zwölf Vierzehntel der Beiträge bei den laufenden
Bezügen und zwei Vierzehntel der Beiträge bei den sonstigen
Bezügen berücksichtigt werden" (so Doralt,
EStG4, § 62
TZ 19).
Die Bw hat daher zu Recht die
zur Zahlung übernommenen, auf die laufenden Bezüge entfallenden,
Pflichtbeiträge der Geschäftsführer wie die laufenden Bezüge
selbst als laufenden Arbeitslohn behandelt, und sie daher auch zu Recht bei der
Sechstelberechnung gemäß
§ 67 Abs.2 EStG 1988
berücksichtigt.
Der angefochtene Bescheid
erweist sich daher als rechtswidrig und war aus diesem Grund in Stattgebung der
Berufung aufzuheben.
Graz,
7. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978
Gesellschafter-(Geschäftsführer)SozialversicherungPflichtbeiträgevierteljährliche VorschreibungSachbezuglaufender Bezugsonstiger Bezug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0165-G/02
- Stammnummer
- 3746
- Gültig
- 07.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF