Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0097-F/07
Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Krankenversorgung und aus einer ausländischen Pensionskasse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0097-F/07vom 23.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, vertreten durch Dr. Rolf
Philipp, Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte, 6800 Feldkirch,
Bahnhofstraße 16, vom 5. Dezember 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Feldkirch vom 10. November 2006 betreffend Einkommensteuer 2004
und 2005 entschieden:
1)Der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
2)
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben. Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der festgesetzten Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 15. Dezember 2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war ab
Februar 1988 Grenzgänger nach der Schweiz. In seinen Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide für 2004 und 2005 beanstandete er, die Pensionen
in den Streitjahren seien "anders ausbezahlt" worden und wies auf entsprechende
Belege hin.
Die Abgabenbehörde I.
Instanz erließ abändernde Berufungsvorentscheidungen, in denen sie
Auszahlungen der Schweizer A Pensionskasse abweichend von den angefochtenen
Bescheiden zuordnete.
Hierauf langte ein Antrag auf
Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde II. Instanz
ein. Darin brachte der Berufungswerber vor, aufgrund seiner
Pensionseinkünfte nicht in der Lage zu sein, seine
Steuerrückstände zu begleichen. Er beziehe monatlich 704,85 €
PVA-Pension sowie 2.496,20 SFr seitens der A Pensionskasse SG. Er habe für
eine nicht berufstätige Ehefrau zu sorgen. Eine Kreditaufnahme zur
Begleichung seiner Steuerrückstände sei ihm nicht möglich.
Seitens des Unabhängigen
Finanzsenates wurde ein Ergänzungsersuchen wie folgt an den Berufungswerber
gerichtet:
Im
Rahmen der Berufungsvorentscheidungen nahm das Finanzamt anhand der
eingereichten Belege die richtige Zuordnung vor.
Hierauf
brachten Sie einen Antrag auf Entscheidung über Ihre Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz ein und begründeten diesen damit, Sie seien
aufgrund Ihrer finanziellen Situation und Sorgepflicht für Ihre Gattin
nicht in der Lage, die Steuerschuld zu bezahlen.
Bitte
stellen Sie klar, ob
Sie
a) die steuerliche
Berechnung
für
unrichtig
halten, oder
ob es Ihnen
b)
um eine
Zahlungserleichterung
geht.
Teilen
Sie im Fall
a)
im Sinne des § 250 BAO mit, in welchen konkreten Punkten die Bescheide
angefochten werden und welche Änderungen beantragt werden.
Sollte
Fall
b)
zutreffend sein, so weist Sie der Unabhängige Finanzsenat darauf hin, dass
Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß
§ 212 BAO an die
Abgabenbehörde I. Instanz (Finanzamt) zu richten sind.
In der daraufhin einlangenden Antwort gab der
Berufungswerber an, die steuerliche Berechnung für unrichtig zu halten. Er
beantrage die Aufhebung der Bescheide, in eventu eine Herabsetzung der
Einkommensteuer für 2004 und 2005 auf jeweils 1.000 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs.
2 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen
Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und
ausländischen Einkünfte.
Gemäß
§ 25 Abs.
1 Z 1 lit. a) EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden
oder früheren Dienstverhältnis, gemäß lit. c) und d)
leg.cit. auch Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung
sowie Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder
Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder Unfallversorgung
entspricht. Gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b) leg. cit. sind Bezüge und
Vorteile aus ausländischen Pensionskassen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Soweit im Ausland keine gesetzliche
Beitragspflicht besteht bzw. die Beitragleistungen an derartige
ausländische Pensionskassen die in- oder ausländischen Einkünfte
nicht vermindert haben, sind sie nur mit 25% steuerlich zu erfassen.
Gemäß
§ 250
Abs. 1 lit. a) bis d) BAO muss eine Berufung enthalten:
Die
Bezeichnung des Bescheides gegen den sie sich richtet,
die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird,
die
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden,
eine
Begründung.
Die Alters- und
Hinterlassenenversicherung AHV ist der bedeutendste Pfeiler der sozialen
Vorsorge in der Schweiz. Sie gehört zum eidgenössischen
Sozialversicherungsnetz, das auf dem sogenannten Dreisäulenkonzept basiert:
Die AHV bildet im Wesentlichen mit der Invalidenversicherung IV die erste
Säule. Sie soll den Existenzbedarf decken und ist obligatorisch. Die
ebenfalls obligatorische berufliche Vorsorge (Pensionskasse) bildet die zweite
Säule, die freiwillige Selbstvorsorge, das Sparen, stellt die dritte
Säule dar. Die Entstehung der AHV geht auf das Jahr 1925 zurück, als
das Stimmvolk einem Verfassungsartikel zur Schaffung einer Alters- und
Hinterlassenenversicherung zustimmte (www.ahv.ch).
Das Bundesgesetz über die
berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt seit 1985
die berufliche Vorsorge in der Schweiz. Das BVG verfolgt das
verfassungsmäßige Ziel, den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden
zusammen mit den Leistungen der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise zu ermöglichen. Eine der Pensionskassen, die für
die angeschlossenen Unternehmen die obligatorische berufliche Vorsorge
organisiert, ist die A Pensionskasse (www.A.ch).
Der Berufungswerber bezog im
Jahr 2004 eine
inländische Pension, die laut
Kennzahl 245 des Lohnzettels der Pensionsversicherungsanstalt einen
steuerpflichtigen Bezug von 8.185,80 € ausweist. Seine
AHV (IV)-Pension betrug laut im Akt
aufliegendem Schreiben, das mit den ebenfalls aktenkundigen Kontoauszügen
übereinstimmt, 898 SFr pro Monat (Ansatz 898 x 12 x 0,64 = 6.896,64
€). Für den Zeitraum 1.1.2004 bis 5.3.2004 erhielt er laut eigenem
Schreiben vom 24.8.2004 und weiteren Unterlagen im Akt ein
Krankentaggeld seitens der W
-Versicherung in Höhe von von 7.093 SFr (Ansatz 7.093 x 0,64 = 4.539,52
€). Diesbezüglich wurde in der Schweiz eine Quellensteuer von 3%, das
sind 212,80 SFr, eingehoben. Die bisher nicht berücksichtigte
ausländische Steuer (Quellensteuer) war mit vorliegendem Bescheid in Abzug
zu bringen.
Die
AHV-Pensionskassenbezüge und Krankenversorgungsbezüge von zusammen
11.436,16 € beruhen auf ausländischen gesetzlichen Beitragspflichten.
Die entsprechenden Beiträge sind im Streitfall als Werbungskosten
einkünftemindernd geltend gemacht worden. Die Bezüge sind zur
Gänze steuerpflichtig (vgl. Sailer, Bernold, Mertens, Die Lohnsteuer in
Frage und Antwort, im Selbstverlag, Wien, Seite 389 zu § 25).
Der steuerpflichtige Bezug aus
der inländischen Pension des
Berufungswerbers belief sich im Jahr
2005 laut Kennzahl 245 des Lohnzettels
auf 8.251,92 €. Seine AHV
(IV)-Pension betrug entsprechend im Akt aufliegendem und mit den
Kontoauszügen übereinstimmendem Schreiben 915 SFr pro Monat
(steuerlicher Ansatz 915 x 12 x 0,64 = 7.027,20 €). Aus der
beruflichen Vorsorge
über die A
Pensionskasse erhielt der Berufungswerber Bezüge von 4 x 1.581,20 SFr und
einmal 28.198,05 SFr (steuerlicher Ansatz 34.522,85 x 0,64 = 22.094,63 €).
Wie oben ausgeführt ist in
der Schweiz auch die berufliche Vorsorge als "zweite Säule" seit 1985
obligatorisch, dh es besteht eine gesetzliche Beitragspflicht. Die an die A
Pensionskasse abgeführten Beiträge wurden zur Gänze als
Werbungskosten einkünftemindernd geltend gemacht. Auch für die von ihr
nun zufließenden Bezüge, die sich zusammen mit den AHV-Leistungen auf
29.121,83 € belaufen, besteht volle Steuerpflicht.
Sonderausgaben und
außergewöhnliche Belastungen wurden berücksichtigt.
In der steuerlichen Berechnung,
die nach Eingabe der entsprechenden und oben erläuterten Beträge
elektronisch unter Zugrundelegung der geltenden Gesetzeslage durchgeführt
wird, kann seitens des Unabhängigen Finanzsenates keine Unrichtigkeit
erkannt werden.
Im Übrigen ist zu betonen,
dass der Berufungswerber dem Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenates, die
angefochtenen Punkte im Sinne des § 250 BAO zu konkretisieren, mit der
bloßen Behauptung, die "steuerliche Berechnung sei unrichtig" nicht
nachgekommen ist. Die Behörde wurde dadurch nicht in die Lage versetzt,
klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber den Bescheiden
anlastet. Billigerweise hat sie dennoch eine Untersuchung der angefochtenen
Bescheide vorgenommen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage,
Linde Verlag, Z 1ff zu § 25). Wenn der (nicht unvertretene) Berufungswerber
im Weiteren als gewünschte Abänderung eine Aufhebung der in Streit
stehenden Bescheide begehrt - dies trotz unstrittigen Vorliegens in- und
ausländischer Pensionsbezüge - so lässt dies auf ein weitgehendes
steuerrechtliches Unverständnis schließen. Zum in eventu Vorschlag,
die Einkommensteuer jeweils mit 1.000 € festzusetzen ist anzumerken, dass
die gesamte staatliche Verwaltung in Österreich nur auf Grund der Gesetze
ausgeübt werden darf (Art. 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz B-VG). Dieses
einem Rechtsstaat immanente Legalitätsprinzip steht einer beliebigen
Parteien- oder Behördendisposition nachdrücklich entgegen und
trägt etwa im steuerrechtlichen Bereich dem Grundsatz einer
Gleichmäßigkeit der Besteuerung Rechnung.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass der Unabhängige Finanzsenat über die
Nichtberücksichtigung der Quellensteuer im Jahr 2004 hinaus keine
Gesetzwidrigkeit feststellen konnte.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 23. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0097-F/07
- Stammnummer
- 37437
- Gültig
- 23.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF