Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0035-G/06
Zufluss von Insolvenz-Ausfallsgeld vor dem Abgabenänderungsgesetz 2005
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0035-G/06vom 22.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn E in XY, vom
21. November 2005 und 9. Juli 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 20. Oktober 2005 und 11. Juni 2008
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 und 2004
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Vom Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg wurde der
Berufungswerber mit Schreiben vom 8. Juli 2005 aufgefordert, die
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 durchzuführen und die
entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Der Berufungswerber beantragte mit
dem Formular L1 vom 13. Oktober 2005 diverse Sonderausgaben, Werbungskosten und
außergewöhnliche Belastung. Mit Einkommensteuerbescheid 2004
vom 20. Oktober 2005 wurde vom Finanzamt eine Abgabennachforderung von 2.666,67
€ festgesetzt. Für das Jahr 2004 ergab sich lt.
Einkommensteuerbescheid vom 11. Juni 2008 eine Abgabengutschrift über
1.110,76 €.
Gegen diese Bescheide legte der Berufungswerber mit
Schreiben vom 20. November 2005 und 9. Juli 2008 das Rechtsmittel der Berufung
ein und führte zusammenfassend aus, dass er es nicht verstehe, warum die
Beträge der ISA nicht in das jeweilige Jahr (2003) hineingerechnet werden,
welches ja davon betroffen sei.
Das Finanzamt erließ am 25. November 2005 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2004 und führte als
Begründung Folgendes aus:
Ihrer Berufung musste ein
Erfolg versagt bleiben, da es sich nach den Bestimmungen des
§ 41 EStG 1988 um eine
sogenannte Pflichtveranlagung handelt (Einkünfte IAF und Marmor &
Granit GMbH).
Am 23. Dezember 2005 wurde mittels Fax ein Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit gleich lautender Begründung eingebracht.
Mit Berichten vom 18. Jänner 2006 und 18.
September 2008 legte das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die
Berufungen dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch den
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat die auszahlende Stelle nach § 69 Abs. 6
EStG 1988 zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis
zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84
EStG) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu
übermitteln.
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige nach
§ 41 Abs. 1 EStG 1988
zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr Bezüge gemäß
§
69 Abs. 2, 3, 5 oder 6 EStG zugeflossen sind.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG in der für das
Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr
bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze
Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie
wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr
bezogen. Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung,
über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, gelten in dem
Kalendermonat als zugeflossen, für den der Anspruch besteht.
Unbestritten ist, dass die das Kalenderjahr 2003
betreffende Zahlung in Höhe von 18.206,00 € vom
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds dem Berufungswerbers erst im Jahr 2004
überwiesen wurde. Dies wurde auch im Erörterungsgespräch vom 17.
Oktober mittels Vorlage des diesbezüglichen Kontoauszuges der
Raiffeisenbank vom 17. Februar 2004 bestätigt. Nach § 19 Abs.
1 EStG gilt sie somit im Kalenderjahr 2004 als bezogen, weshalb die Einbeziehung
in die Einkommensteuerveranlagung des Kalenderjahres 2004 zu Recht besteht. Da
es sich bei der strittigen Zahlung um eine solche im Sinne des § 69 Abs. 6
EStG handelt, hat dies zur Folge, dass im Kalenderjahr 2004 ein Grund für
eine Pflichtveranlagung im Sinne des § 41 Abs. 1 EStG vorliegt
Wäre die Insolvenzausfallgeldzahlung bereits im
Kalenderjahr 2003 zugeflossen, hätte sich das steuerpflichtige Einkommen
des Jahres 2003 um diesen Betrag erhöht. Die
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2003 und 2004 wurde daher vom
Finanzamt gesetzeskonform durchgeführt.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt, als
unbegründet abzuweisen.
Bemerkt wird, dass durch Artikel I des
Abgabenänderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 161/2005 § 19 Abs. 1
dritter Satz EStG dahin geändert wurde, dass Nachzahlungen im
Insolvenzverfahren in dem Kalenderjahr als zugeflossen gelten, für das der
Anspruch besteht. Diese Änderung ist aber nach § 124 b Z. 130 EStG
erstmals für Konkurse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005
eröffnet werden, was hier nicht der Fall ist.
Graz, am 22.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0035-G/06
- Stammnummer
- 37415
- Gültig
- 22.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF