Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1083-L/07
Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht stattzugeben, wenn keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1083-L/07vom 21.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 25. Juli 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
10. Juli 2007 betreffend Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO - Arbeitnehmerveranlagung 2002, 2003,
2004, 2005 und 2006 - entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 11. Februar 2003 reichte der Berufungswerber
die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002 beim
zuständigen Finanzamt ein. Die Erklärungen zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003, 2004, 2005 und 2006 wurden am
17. Februar 2004, 14. Februar 2005,
24. Jänner 2006 und am 1. Februar 2007
übermittelt.
In den Bescheiden vom 16. Mai 2003
(Einkommensteuer 2002), vom 6. April 2004 (Einkommensteuer 2003), vom
18. Mai 2005 (Einkommensteuer 2004), vom 15. März 2006
(Einkommensteuer 2005) und vom 1. März 2007 (Einkommensteuer
2006) wurde die Einkommensteuer der betreffenden Jahre festgesetzt.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2007 reichte die
steuerliche Vertretung einen Antrag auf
Wiederaufnahmen gem. § 303 BAO betreffend die
Arbeitnehmerveranlagungen 2002 bis 2006 beim zuständigen
Finanzamt ein. Der Berufungswerber beantragt die Zuerkennung der
Familienheimfahrten 2002 bis 2006. Der Berufungswerber sei bei der Fa.
S BaugesmbH. beschäftigt. Die Baufirma würde ein Quartier zur
Verfügung stellen und der Berufungswerber würde das große
Taggeld in Höhe von 26,40 € für die Arbeitstage erhalten.
Da der Berufungswerber in Sa ein eigenes Haus besitze und drei
unversorgte Kinder hätte, sei es ihm nicht zumutbar, den Wohnsitz nach Linz
zu verlegen. Außerdem sei ab 2006 seine Frau berufstätig. Der
Berufungswerber würde mit seinem eigenen Privat-PKW zu seiner Familie nach
Hause fahren. Es werde daher ersucht, die Familienheimfahrten zu gewähren
und die Steuerbescheide dahingehend abzuändern.
Mit Bescheid vom
10. Juli 2007 wurde das Ansuchen betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 - Arbeitnehmerveranlagung 2002 - 2006
abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass, wenn die
Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung
nicht vorliegen, Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend als
Werbungskosten geltend gemacht werden können. Als vorübergehend werde
bei einem verheirateten Steuerpflichtigen ein Zeitraum von 2 Jahren
angesehen werden können (LStR RZ 354). Steuerfreie
Kostenersätze des Arbeitgebers seien von den dem Arbeitnehmer erwachsenen
Ausgaben abzuziehen, um so zu jenem Ausgabenbetrag zu gelangen, der dem Grunde
nach für einen Werbungskostenabzug in Betracht komme. Lt.
übermittelten Lohnzetteln seien im Jahr 2002 und 2003 vom Arbeitgeber
steuerfreie Ersätze gem. § 26 EStG 1988 ausbezahlt worden.
Diese Ersätze seien höher als das Pendlerpauschale ab 60km. Die
beantragten Kosten für Familienheimfahrten hätten daher keine
steuerliche Anerkennung finden können.
Mit Eingabe vom
25. Juli 2007 Berufung gegen den Bescheid vom
10. Juli 2007 eingebracht. Der Berufungswerber hätte
zusammen mit seiner Gattin und drei unversorgten Kindern seinen regulären
Wohnsitz in 4 und arbeite bei der Firma S BaugesmbH in 4020 Linz. Er fahre
in der Regel mit dem eigenen Fahrzeug ein mal pro Woche von s nach Linz, von
dort mit einem Firmenfahrzeug am Morgen zur Baustelle und am Abend zurück
zum Dienstgeber und dürfe in Linz in einem Baustellenquartier-Container
seines Dienstgebers gratis nächtigen. Für die Mehrkosten der
Verpflegung würde er gemäß
§ 9 des KV pro Arbeitstag
ein Taggeld in Höhe von 26,40 €, jedoch nur für Tage an
welchen er tatsächlich anwesend sei, erhalten (lt. KV auch während des
Krankenstandes uam.). Die Frage, ob ihm die Differenz als Werbungskosten
zustehen würde, würde sich natürlich auch stellen.
Für die Fahrtkosten zwischen dem Wohnort und Linz würde er vom
Dienstgeber keine Vergütung erhalten. Das Wohnsitzfinanzamt würde ihm,
angeblich weil er ein Taggeld bekomme, sowohl ein Pendlerpauschale, wie auch
alternativ Kosten für die Familienheimfahrt zum Wochenende verweigern,
nenne für diese Vorgangsweise aber keine nachvollziehbare Begründung
mit Angabe einer Rechtsquelle. Die Rechtsauslegung, dass eine Vergütung
für Mehrkosten der Lebenshaltung ein Pendlerpauschale ausschließen
würde, erscheine nicht nachvollziehbar und rechtswidrig. Folge man aber
trotz aller Vorbehalte dieser Theorie, so werde die Verweigerung des Ansatzes
der Kosten für die Familienheimfahrt zum Wochenende zu einer unbilligen
exzessiven Rechtsauslegung, die vom Gesetzgeber so wohl sicher nie gewollt sein
hätte können.
Mit Datum 13. September 2007 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
In einem Telefonat vom
6. Oktober 2008 mit der steuerlichen Vertretung gab der nunmehr
zuständige Referent des Unabhängigen Finanzsenates zu Bedenken, dass
im gegenständlich zu beurteilenden Fall keine neuen Tatsachen erkennbar
seien. Das Finanzamt sei in der Begründung des streitgegenständlichen
Bescheides auf den eigentlichen Antrag nicht eingegangen. Die
steuerliche Vertretung gab darauf hin bekannt, dass keine Neuerungen aufgetreten
seien, außer dass der Berufungswerber erfahren hätte, dass einigen
Kollegen die beantragten Familienheimfahrten gewährt worden seien. Es
könne doch nicht sein, dass das Finanzamt hier willkürlich
unterschiedlich urteile. Gegen die Bescheide der Jahre 2002 bis 2006 sei vorerst
nicht berufen worden, da dem Berufungswerber gesagt worden sei, dass eine
Anerkennung nicht möglich sei. Der Berufungswerber sei aber nunmehr
doch der Ansicht, dass eine Anerkennung möglich sein müsste.
Der Referent gab daraufhin seine Ansicht kund, dass dies
aber der begehrten Wiederaufnahme iSd § 303 Abs. 1 BAO
nicht zugänglich sei; und nur darüber sei zu entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das zuständige Finanzamt verkennt im Bescheid vom
10. Juli 2007 in der Bescheidbegründung das Berufungsbegehren.
Der Berufungswerber stellte in seiner Eingabe einen Antrag auf
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Arbeitnehmerveranlagung für 2002,
2003, 2004, 2005 und 2006. Wie im Sachverhalt oben bereits ausgeführt,
wurden die Einkommensteuern der entsprechenden Jahre bereits
bescheidmäßig und rechtskräftig festgesetzt. Der jüngste
Bescheid (Einkommensteuer für 2006) datiert vom
1. März 2007. Bevor also in der Sache selbst entschieden
wird, ist über das Ansuchen (den Antrag auf Wiederaufnahme) abzusprechen.
Gem. § 303
Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen
den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch
Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich
strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b)
Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen
, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne "grobes" Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c)
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde
(Gericht) in wesentlichen Punkten anders entscheiden
wurde
und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Gem. Abs. 2 leg.cit.
ist der Antrag auf Wiederaufnahme gem. Abs. 1 binnen "einer Frist von drei
Monaten" von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
Für eine Wiederaufnehme der entsprechenden Verfahren
müssen also neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen (hervorgekommen
sein), die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten.
In seinem Antrag auf Wiederaufnahme hat der Berufungswerber aber keinen
derartigen Grund angeführt.
Im, mit der steuerlichen Vertretung, geführten
Telefonat wurden ebenfalls bekannt gegeben, dass tatsächlich keine
derartigen neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien.
Bereits in den Jahren, für die die Wiederaufnahmen begehrt werden,
waren die hier angeführten Lebensumstände bekannt.
Dem Berufungswerber ist zuzustimmen, dass das
zuständige Finanzamt im Bescheid vom 10. Juli 2007 nicht nur die
Wiederaufnahme nicht, sondern auch inhaltlich falsch begründet hat;
wenngleich auch das Ergebnis nicht anders ausgefallen wäre. Diese
Unrichtigkeiten können aber an der im Spruch angeführten
Berufungsentscheidung nichts ändern.
Linz, am 21.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1083-L/07
- Stammnummer
- 37385
- Gültig
- 21.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF