Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0358-L/07
Unterrichtskosten einer Sonderschule als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0358-L/07vom 20.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., AdresseBw., vom
23. Februar 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch Amtspartei, vom 7. und 8. Februar 2006
betreffend Einkommensteuer 2000 und 2002 entschieden:
Den Berufungen wird Folge
gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit
Einkommensteuerbescheid 2000 vom
8. Februar 2006, Berichtigung gemäß
§
293 BAO zum Bescheid vom 29. November 2001, wurde als
außergewöhnliche Belastung lediglich der Aufwand für die
auswärtige Berufsausbildung eines Kindes in Höhe von 4.500,00 S
anerkannt und wie folgt begründet: Es liege eine auf dem Einsatz
einer automatisationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende
Unrichtigkeit vor.
Laut Erstbescheid vom 29.
November 2001 wurde zudem auch ein Pauschbetrag nach der Verordnung
über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines
Kindes in Höhe von 43.200,00 S und nachgewiesene Kosten aus der
Behinderung eines Kindes nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 25.137,00 S
anerkannt. Aus der eingereichten
Erklärung zur Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung gehen Kosten für Schulgeld in Höhe von
25.137,00 S und eine pflegebedingte Geldleistung von monatlich 20.240,00 S
hervor.
Mit Schreiben vom
24. Februar 2006 wurde gegen
den gemäß
§ 293 BAO berichtigten
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 8. Februar 2006
Berufung eingereicht wie
folgt: Der Bescheid werde wegen der Berichtigung nach § 293 BAO
angefochten. Es werde beantragt, die Veranlagung laut Bescheid vom
29. November 2001 aufrecht zu erhalten und die
außergewöhnliche Belastung zu gewähren. Weiters werde beantragt,
den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 vom
8. Februar 2006 ersatzlos aufzuheben. In der
Bescheidbegründung werde ausgeführt
"Es liegt eine auf dem Einsatz einer
automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit
vor.". Gemäß
§ 293 BAO könne die
Abgabenbehörde von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und
Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende
tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer
automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten
berichtigen. Ausschließlich auf dem Einsatz einer
automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten
seien zum Beispiel Fehler, die sich daraus ergeben würden, dass das
Finanzamt den Programmablauf, den sie mit einer bestimmten Eintragung in einem
Eingabebogen auslöse, nicht kenne. Ein solcher Fehler könne auch eine
auf einem Eingabebogen bei einer falschen Kennziffer erfolgte Eintragung
sein. Solche "ADV-Fehler" könnten auch Programmfehler sein,
allerdings nicht, wenn die Programmierung von unrichtigen rechtlichen
Beurteilungen (zum Beispiel über die Berechnungsmethode bei
begünstigten Einkommensteuersätzen) ausgegangen sei. Es werde
diesbezüglich auf die Ausführungen in Stoll, BAO-Kommentar, Bd. 3,
§ 239 BAO, Seite 2822, verwiesen. Dementsprechend würden unter
die möglichen Berichtigungsgründe nur Fehler in der mechanischen
Bedienung der Maschinen und im Einsatz des Programms fallen (nicht hingegen auch
Fehler im Erstellen des Programms), sohin als Fehler jeweils im Sinne von
technischem, mechanischem "Vertun" auf dem Gebiet des
Computereinsatzes. Im gegenständlichen Fall sei die Programmierung
von unrichtigen rechtlichen Beurteilungen ausgegangen. Es sei keine Aufrechnung
mit dem Pflegegeld erfolgt. In der Abgabenerklärung sei der
Sachverhalt ausreichend und richtig dargelegt worden. Es sei insbesondere auch
der Punkt ausgeführt worden, wonach eine pflegebedingte Geldleistung in
Höhe von monatlich 20.140,00 S bezogen werde. Der nunmehrige
Passus bzw. die Bescheidbegründung resultiere nicht aus dem Gesetz, sondern
sei nur eine Rechtsmeinung der Lohnsteuerrichtlinien. Es handle sich
daher um eine vertretbare Rechtsmeinung, noch dazu, wo die
Erklärungserstellung richtig gewesen wäre, wonach bei erhöhter
Familienbeihilfe die gegenständliche außergewöhnliche Belastung
für den auswärtigen Schulbesuch der Behinderten zustehen würde.
Die außergewöhnliche Belastung laut Bescheid vom
29. November 2001 würde daher keine offensichtliche Unrichtigkeit
darstellen. Der bestehende Bescheid wäre daher keiner
"offensichtlich unrichtigen rechtlichen Würdigung" unterlegen, sondern die
Behörde hätte den seinerzeitigen Bescheid im Wissen und in der
Kenntnis des tatsächlichen Sachverhaltes erstellt. Daran ändere
auch die Bescheidbegründung im nunmehr berichtigen Bescheid nichts, weil
die Notwendigkeit der Berichtigung sich nicht aus dem Gesetzestext ergebe,
sondern eben nur aus den zitierten Lohnsteuerrichtlinien. Die zitierte
Literaturstelle in Ritz, BAO-Kommentar, Seite 881, führe ausdrücklich
aus, dass die Programmierung von unrichtigen rechtlichen Beurteilungen nicht
unter die Berichtigungsmöglichkeit des § 293 BAO falle.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
9. Februar 2007 wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000 vom 8. Februar 2006 als unbegründet abgewiesen
und wie folgt begründet: Die Berufung richte sich gegen die
Bescheidberichtigung gemäß
§ 293 BAO. In der
Begründung werde auf die auf den Einsatz einer
automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit
verwiesen. Im Berufungsbegehren werde darauf hingewiesen, dass
"ADV-Fehler" auch Programmfehler sein könnten, § 293 BAO
allerdings nicht anzuwenden sei, wenn die Programmierung von einer unrichtigen
rechtlichen Beurteilung ausgegangen sei. Es sei auszuschließen,
dass die Programmierung von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung
ausgegangen sei, sondern dem Programm die Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen zugrunde
gelegt worden sei. Laut § 5 Abs. 1 der VO seien
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen,
für die gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöhte Familienbeihilfe gewährt werde, ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten mit monatlich 262,00 € vermindert um die
Summe der pflegebedingten Geldleistungen zu berücksichtigen.
Am 1. März 2007 wurde der
Antrag auf Vorlage der Berufung gegen
den gemäß
§ 293 BAO berichtigten
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 8. Februar 2006 zur Entscheidung an
den Unabhängigen Finanzsenat gestellt und wie folgt
ausgeführt: Der Bescheid werde wegen der Berichtigung
gemäß
§ 293 BAO angefochten. Es werde beantragt, die
Veranlagung laut Bescheid vom 29. November 2001 aufrecht zu erhalten,
die außergewöhnliche Belastung zu gewähren und den Betrag von
2.084,69 € wieder gutzuschreiben. Weiters werde beantragt, die
vorgeschriebenen Anspruchszinsen in Höhe von 487,05 € wieder
gutzuschreiben. Bezüglich der Begründung werde auf die Berufung
vom 24. Februar 2006 verwiesen. Laut Bescheid vom
7. November 2005 sei die Berichtigung mit folgender Begründung
erfolgt: "Die geltend gemachten Kosten
wegen Krankheit bzw. Behinderung waren um das steuerfreie Pflegegeld zu
kürzen." Diese Berichtigung sei nicht aufgrund des Gesetzes,
sondern ausschließlich aufgrund der Rechtsmeinung der
Lohnsteuerrichtlinien erfolgt. Es würde sich daher um eine
vertretbare Rechtsmeinung handeln, noch dazu, wo die Erklärungserstellung
richtig gewesen wäre, wonach bei erhöhter Familienbeihilfe die
gegenständliche außergewöhnliche Belastung für den
auswärtigen Schulbesuch der Behinderten zustehen würde. Die
außergewöhnliche Belastung laut Bescheid stelle daher keine
offensichtliche Unrichtigkeit dar, sondern eben eine Beurteilung unter
Berücksichtigung der Lohnsteuerrichtlinien. Der bestehende Bescheid
wäre daher keiner "offensichtlich unrichtigen rechtlichen Würdigung"
unterlegen, sondern die Behörde hätte den seinerzeitigen Bescheid im
Wissen und in der Kenntnis des tatsächlichen Sachverhaltes erstellt. Daran
ändere auch die Bescheidbegründung
"Im Jahr 2000 erfolgte irrtümlich keine
Gegenrechnung der Aufwendungen mit dem Pflegegeld" nichts, weil die
Notwendigkeit der Berichtigung sich nicht aus dem Gesetzestext ergebe, sondern
eben nur aus den zitierten Lohnsteuerrichtlinien. Die geänderte
Bescheidbegründung im berichtigten Bescheid vom 8. Februar 2006
"Es liegt eine auf dem Einsatz einer
automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit
vor" könne daran nichts ändern. Es bestehe nämlich
keineswegs eine "ausschließlich" auf dem Einsatz einer
automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit,
sondern die nunmehrige Behandlung des Pflegegeldes resultiere aus den
Lohnsteuerrichtlinien und nicht aus dem Einkommensteuergesetz. Die
Berufungsentscheidungsbegründung vom 9. Februar 2007
"Es ist auszuschließen, dass die
Programmierung von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgegangen ist,
sondern dem Programm die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über außergewöhnliche Belastungen zugrunde gelegt wurde"
lasse keineswegs erkennen, worin dann der seinerzeitige Fehler der
Abgabenbehörde bestanden habe. Es sei vielmehr der Schluss zulässig,
dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handle, die abgabenrechtlich
irrelevant sei. Sollte über das gegenständliche Verfahren ein
Senat entscheiden, werde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Mit
Einkommensteuerbescheid 2002 vom
7. Februar 2006, Berichtigung gemäß
§
293 BAO zum Bescheid vom 3. Dezember 2003, wurde als
außergewöhnliche Belastung lediglich der Aufwand für die
auswärtige Berufsausbildung eines Kindes in Höhe von
1.320,00 € anerkannt und wie folgt begründet: Es liege
eine auf dem Einsatz einer automatisationsunterstützten
Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit vor.
Laut Erstbescheid vom 3.
Dezember 2003 wurden zudem auch nachgewiesene Kosten aus der
Behinderung eines Kindes nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 5.930,28 €
anerkannt. Aus der eingereichten
Erklärung zur Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung gehen Kosten für Schulgeld in Höhe von
5.930,28 € und eine pflegebedingte Geldleistung von monatlich
1.471,50 € hervor.
Mit Schreiben vom
24. Februar 2006 wurde gegen
den gemäß
§ 293 BAO berichtigten
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 7. Februar 2006
Berufung eingereicht wie
folgt: Der Bescheid werde wegen der Berichtigung nach § 293 BAO
angefochten. Es werde beantragt, die Veranlagung laut Bescheid vom
3. Dezember 2003 aufrecht zu erhalten und die
außergewöhnliche Belastung zu gewähren. Weiters werde beantragt,
den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 vom
7. Februar 2006 ersatzlos aufzuheben. In der
Bescheidbegründung werde ausgeführt:
"Es liegt eine auf dem Einsatz einer
automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit
vor.". Gemäß
§ 293 BAO könne die
Abgabenbehörde von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und
Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende
tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer
automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten
berichtigen. Ausschließlich auf dem Einsatz einer
automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten
seien zum Beispiel Fehler, die sich daraus ergeben würden, dass das
Finanzamt den Programmablauf, den sie mit einer bestimmten Eintragung in einem
Eingabebogen auslöse, nicht kenne. Ein solcher Fehler könne auch eine
auf einem Eingabebogen bei einer falschen Kennziffer erfolgt Eintragung
sein. Solche "ADV-Fehler" könnten auch Programmfehler sein,
allerdings nicht, wenn die Programmierung von unrichtigen rechtlichen
Beurteilungen (zum Beispiel über die Berechnungsmethode bei
begünstigten Einkommensteuersätzen) ausgegangen sei. Es werde
diesbezüglich auf die Ausführungen in Stoll, BAO-Kommentar, Bd. 3,
§ 239 BAO, Seite 2822, verwiesen. Dementsprechend würden unter
die möglichen Berichtigungsgründe nur Fehler in der mechanischen
Bedienung der Maschinen und im Einsatz des Programms fallen (nicht hingegen auch
Fehler im Erstellen des Programms), sohin als Fehler jeweils im Sinne von
technischem, mechanischem "Vertun" auf dem Gebiet des
Computereinsatzes. Im gegenständlichen Fall sei die Programmierung
von unrichtigen rechtlichen Beurteilungen ausgegangen. Es sei keine Aufrechnung
mit dem Pflegegeld erfolgt. In der Abgabenerklärung sei der
Sachverhalt ausreichend und richtig dargelegt worden. Es sei insbesondere auch
der Punkt ausgeführt worden, wonach eine pflegebedingte Geldleistung in
Höhe von monatlich 1.471,50 € bezogen werde. Der
nunmehrige Passus bzw. die Bescheidbegründung resultiere nicht aus dem
Gesetz, sondern sei nur eine Rechtsmeinung der Lohnsteuerrichtlinien. Es
handle sich daher um eine vertretbare Rechtsmeinung, noch dazu, wo die
Erklärungserstellung richtig gewesen wäre, wonach bei erhöhter
Familienbeihilfe die gegenständliche außergewöhnliche Belastung
für den auswärtigen Schulbesuch der Behinderten zustehen würde.
Die außergewöhnliche Belastung laut Bescheid vom
3. Dezember 2003 würde daher keine offensichtliche Unrichtigkeit
darstellen. Der bestehende Bescheid wäre daher keiner
"offensichtlich unrichtigen rechtlichen Würdigung" unterlegen, sondern die
Behörde hätte den seinerzeitigen Bescheid im Wissen und in der
Kenntnis des tatsächlichen Sachverhaltes erstellt. Daran ändere
auch die Bescheidbegründung im nunmehr berichtigen Bescheid nichts, weil
die Notwendigkeit der Berichtigung sich nicht aus dem Gesetzestext ergebe,
sondern eben nur aus den zitierten Lohnsteuerrichtlinien. Die zitierte
Literaturstelle in Ritz, BAO-Kommentar, Seite 881, führe ausdrücklich
aus, dass die Programmierung von unrichtigen rechtlichen Beurteilungen nicht
unter die Berichtigungsmöglichkeit des § 293 BAO
falle. Sollte über das gegenständliche Verfahren ein Senat
entscheiden, werde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
9. Februar 2007 wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002 vom 7. Februar 2006 als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich der Begründung werde auf die Berufungsvorentscheidung
betreffend Einkommensteuerbescheid 2000 vom 8. Februar 2006
verwiesen.
Am 2. März 2007 wurde der
Antrag auf Vorlage der Berufung gegen
den gemäß
§ 293 BAO berichtigten
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 7. Februar 2006 zur Entscheidung an
den Unabhängigen Finanzsenat gestellt und wie folgt
ausgeführt: Der Bescheid werde wegen der Berichtigung
gemäß
§ 293 BAO angefochten. Es werde beantragt, die
Veranlagung laut Bescheid vom 3. Dezember 2003 aufrecht zu erhalten,
die außergewöhnliche Belastung zu gewähren und den Betrag von
2.656,62 € wieder gutzuschreiben. Weiters werde beantragt, die
vorgeschriebenen Anspruchszinsen in Höhe von 217,30 € wieder
gutzuschreiben. Bezüglich der Begründung werde auf die Berufung
vom 24. Februar 2006 verwiesen. Laut Bescheid vom
7. November 2005 sei die Berichtigung mit folgender Begründung
erfolgt: "Die geltend gemachten Kosten
wegen Krankheit bzw. Behinderung waren um das steuerfreie Pflegegeld zu
kürzen." Diese Berichtigung sie nicht aufgrund des Gesetzes,
sondern ausschließlich aufgrund der Rechtsmeinung der
Lohnsteuerrichtlinien erfolgt. Es würde sich daher um eine
vertretbare Rechtsmeinung handeln, noch dazu wo die Erklärungserstellung
richtig gewesen wäre, wonach bei erhöhter Familienbeihilfe die
gegenständliche außergewöhnliche Belastung für den
auswärtigen Schulbesuch der Behinderten zustehen würde. Die
außergewöhnliche Belastung laut Bescheid stelle daher keine
offensichtliche Unrichtigkeit dar, sondern eben eine Beurteilung unter
Berücksichtigung der Lohnsteuerrichtlinien. Der bestehende Bescheid
wäre daher keiner "offensichtlich unrichtigen rechtlichen Würdigung"
unterlegen, sondern die Behörde hätte den seinerzeitigen Bescheid im
Wissen und in der Kenntnis des tatsächlichen Sachverhaltes erstellt. Daran
ändere auch die Bescheidbegründung
"Im Jahr 2000 erfolgte irrtümlich keine
Gegenrechnung der Aufwendungen mit dem Pflegegeld" nichts, weil die
Notwendigkeit der Berichtigung sich nicht aus dem Gesetzestext ergebe, sondern
eben nur aus den zitierten Lohnsteuerrichtlinien. Die geänderte
Bescheidbegründung im berichtigten Bescheid vom 8. Februar 2006
"Es liegt eine auf dem Einsatz einer
automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit
vor" könne daran nichts ändern. Es bestehe nämlich
keineswegs eine "ausschließlich" auf dem Einsatz einer
automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit,
sondern die nunmehrige Behandlung des Pflegegeldes resultiere aus den
Lohnsteuerrichtlinien und nicht aus dem Einkommensteuergesetz. Die
Berufungsentscheidungsbegründung vom 9. Februar 2007
"Es ist auszuschließen, dass die
Programmierung von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgegangen ist,
sondern dem Programm die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über außergewöhnliche Belastungen zugrunde gelegt wurde"
lasse keineswegs erkennen, worin dann der seinerzeitige Fehler der
Abgabenbehörde bestanden habe. Es sei vielmehr der Schluss zulässig,
dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handle, die abgabenrechtlich
irrelevant sei. Sollte über das gegenständliche Verfahren ein
Senat entscheiden, werde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Aus den Begründungen
zu den aufgehobenen Einkommensteuerbescheiden 2000 und 2002
gemäß
§ 293b BAO vom 7. November 2005 geht Folgendes
hervor: "Die geltend gemachten Kosten
wegen Krankheit bzw. Behinderung waren um das steuerfreie Pflegegeld zu
kürzen.
Durch einen
EDV-Fehler erfolgte irrtümlich keine Gegenrechnung der Aufwendungen mit dem
Pflegegeld."
Am 22. März 2007 wurden obige Berufungen dem
Unabhängigen Finanzsenat
vorgelegt.
Am 18. August
2008 wurde folgender
Ergänzungsvorhalt an die Amtspartei
abgefertigt: "Die angefochtenen
Berichtigungsbescheide gemäß
§ 293 BAO für die
Einkommensteuer der Jahre 2000 und 2002 wurden mit dem Vorliegen einer auf dem
Einsatz einer automatisationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage
beruhenden Unrichtigkeit
begründet.
Sie werden nun
aufgefordert, darzulegen, worauf diese Unrichtigkeit fußt.
Laut den vorliegenden
Erklärungen des Berufungswerbers wurden sämtliche Beträge im
Hinblick auf außergewöhnliche Belastungen von diesem offen
gelegt.
Sollte es sich um ein
bloßes Vergessen der Behörde handeln, ist etwa auf das Erkenntnis des
VwGH vom 22.3.1991, 90/13/0243, zu verweisen, wonach ein solches kein
berichtigungsfähiges Versehen
darstellt.
Hingewiesen wird
dabei auf die Begründungen der - nicht mehr zum Rechtsbestand
gehörenden - Berichtigungsbescheide gemäß
§ 293b BAO
bezüglich Einkommensteuerbescheid 2000 und 2002 jeweils vom
7. November 2005, wonach "irrtümlich" keine Aufrechnung mit dem
Pflegegeld erfolgt sei.
Der Senat geht nach
Aktenlage davon aus, dass kein Berichtigungsgrund nach § 293 BAO
vorliegt. Nehmen Sie dazu Stellung!"
Mit Schreiben vom
21. August 2008 wurde wie folgt geantwortet:
§ 1
Abs. 3 der VO des BMF über außergewöhnliche Belastungen laute:
"Die Mehraufwendungen gemäß
§§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte
Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen
Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu
kürzen." E contrario ergebe sich daraus, dass das Pflegegeld
auf den Freibetrag gemäß
§ 5 VO, als auch auf das
Schulgeld für eine Sonder- oder Pflegeschule oder für eine
Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte anzurechnen
sei. Veranlagungsjahr
2000: Auf Grund eines Abschreibfehlers seien die Angaben zum
Pflegegeld nicht aus der Erklärung in die EDV übernommen worden. Zum
vom Senat angeführten Erkenntnis des VwGH vom 22.3.1991, 90/13/0243, werde
darauf hingewiesen, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um Fakten
handle, die während eines Denkprozesses im Rahmen der Willensbildung in
Vergessenheit geraten sein würden, sondern um einen reinen Abschreibfehler.
Beim zitierten Erkenntnis, welchem ein Denkfehler der Behörde bei der
Berechnung der Gewerbesteuerrückstellung zu Grunde gelegen ist, liege daher
ein völlig anderer Sachverhalt vor, der mit diesem Fall nicht vergleichbar
sei. Im Gegenteil liege nach Ansicht der Amtspartei ein typischer, dem
Normzweck des § 293 BAO entsprechender und daher nach dieser Norm
berichtigbarer Abschreibfehler
vor. Veranlagungsjahr
2002: Der Fehler hinsichtlich der Anrechnung des Pflegegeldes auf
das Schulgeld im angefochtenen Bescheid beruhe nicht, wie im Schreiben
angedeutet, auf einer unrichtigen Willensbildung oder einem Vergessen der
Behörde, sondern auf der im betreffenden Jahr unrichtigen Programmierung
der EDV. Das Finanzamt hätte den Programmablauf, bei der Veranlagung 2002,
der trotz der Eintragung der pflegebedingten Geldleistung bei der Kennzahl 416
zu einem rechts- (verordnungs-)widrigen Bescheid geführt hätte, nicht
gekannt. Dieser Programmfehler beruhe nicht auf einer unrichtigen
rechtlichen Beurteilung, denn schon seit dem Lohnsteuerprotokoll 1997 (AÖFV
185/1997) sei von der Finanz die der VO über außergewöhnliche
Belastungen entsprechende Rechtsansicht zur Anrechnung des Pflegegeldes
vertreten worden (siehe auch das dortige Beispiel zur Anrechnung des
Pflegegeldes auf das Schulgeld). Dass es sich um einen Programmfehler gehandelt
hätte, ergebe sich unzweifelhaft aus den diesbezüglichen
Ausführungen im Lohnsteuerprotokoll 2004 (AÖFV 32/2005). Auf
Ritz, Kommentar zur BAO, § 293, Tz 7, werde verwiesen. Es
würde daher festgehalten werden, dass das Finanzamt die
geäußerte Rechtsansicht des Senates, wonach nach der Aktenlage kein
Berichtigungsgrund nach § 293 BAO vorliegen würde, nicht teile.
Zur Klarstellung wurden durch die Amtspartei mit Schreiben
vom 27. August 2008 die Auszüge Lohnsteuerprotokoll wie folgt
konkretisiert:
"Auszug aus dem
Lohnsteuerprotokoll
1997
, AÖFV 185/1997:
§
34 und 35 EStG 1988
Unterrichtserteilung
behinderter Kinder
Nach der Verordnung vom
12. Juni 1996 können als außergewöhnliche Belastung
zusätzlich zum Pauschbetrag von 3.600,00 S monatlich auch Aufwendungen
für die Unterrichtserteilung in Sonder- und Pflegeschulen oder für die
Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte berücksichtigt werden.
Wie sind die Begriffe Sonder- und Pflegeschulen bzw. Behindertenwerkstätten
auszulegen?
Können auch
Aufwendungen für Betreuungsstunden im Rahmen der sonderpädagogischen
Förderung im Kindergarten darunter subsumiert werden? Was ist unter Entgelt
für die Unterrichtserteilung bzw. für die Tätigkeit zu verstehen?
Sind Kostenbeiträge daher zum Beispiel auf Verpflegungskosten und
Unterrichtskosten (gegebenenfalls im Schätzungswege)
aufzuteilen?
Neben dem Pauschbetrag
von 3.600,00 S monatlich können alle Aufwendungen für die
Betreuung und Unterrichtserteilung (Entgelt für die Unterrichtserteilung)
als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden (siehe § 5
Abs. 3 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl.
Nr. 303/1996). Dabei hat keine Aufteilung in reine Aufenthaltskosten und
Verpflegungskosten bzw. Unterrichtskosten zu erfolgen. Auch Kostenbeiträge
an das Land für den Besuch einer Behindertenschule oder einer
Behindertenwerkstätte aufgrund (landes-) gesetzlicher Regelungen
können daher neben dem Pauschbetrag gemäß
§ 5 Abs. 1 der
Verordnung über außergewöhnliche Belastung geltend gemacht
werden.
Ab dem Kalenderjahr 1996
ist daher wie folgt vorzugehen:
Vor Berücksichtigung
der Aufwendungen für die Unterrichtserteilung ist der pauschale Freibetrag
gemäß
§ 5 Abs. 1 der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen von 3.600,00 S monatlich pro Tag
des (durchschnittlichen) Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel
gemäß
§ 5 Abs. 2 der Verordnung zu kürzen, wenn eine
Unterbringung in einem Vollinternat erfolgt. Der (gegebenenfalls bei Aufenthalt
in einem Vollinternat gemäß
§ 5 Abs. 2 der Verordnung
gekürzte) Freibetrag von 3.600,00 S monatlich ist um ein Zwölftel
der jährlichen Kosten der Unterrichtserteilung zu erhöhen. Im Falle
des Bezuges von Pflegegeld ist der so ermittelte Betrag für jene Monate,
für die Pflegegeld bezogen wurde, um das monatliche Pflegegeld (monatliche
pflegebedingte Geldleistung) zu kürzen. Im Kalenderjahr 1996 hat eine
Kürzung durch das Pflegegeld gemäß
§ 7 Abs. 2 der
Verordnung über außergewöhnliche Belastungen für die Monate
Jänner bis Mai zu entfallen.
Aufwendungen für
Betreuungsstunden im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung im
Kindergarten gelten ebenfalls als Entgelt für die Unterrichtserteilung.
Angemerkt wird, dass diese Aufwendungen dem Grunde nach eine
außergewöhnliche Belastung darstellen, die bei Vorliegen einer
Behinderung ohne Kürzung durch den Selbstbehalt zu berücksichtigen
sind und zusätzlich zum Freibetrag von 3.600,00 S
zustehen.
Beispiel:
Für ein Kind steht 1996 erhöhte Familienbeihilfe zu. Weiters bezieht
es im Jahr 1996 ganzjährig Pflegegeld für die Pflegestufe III in
Höhe von 4.865,00 S (5.690,00 S abzüglich 825,00 S).
Von Montag bis Freitag besucht es eine Behindertenwerkstätte in der Zeit
von 8.00 bis 17.00 Uhr. Der Kostenbeitrag für die
Behindertenwerkstätte beträgt monatlich 3.000,00 S (wird von den
Eltern bezahlt). Zusätzlich ist ein jährlicher Förderbeitrag von
2.400,00 S zu leisten.
Ermittlung der
außergewöhnlichen Belastung:
Kosten für
Behindertenwerkstätte monatlich 3.000,00 S, jährlich
36.000,00 S
zuzüglich
jährlicher Förderbeitrag: 2.400,00 S
jährliche
Aufwendungen für die Unterrichtserteilung: 38.400,00 S
monatliche Aufwendungen
für die Unterrichtserteilung: 3.200,00 S
Monatlicher Freibetrag
gemäß
§ 5 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 303/1996:
3.600,00 S
abzüglich
Kürzung für ganztägige Internatsunterbringung:
0,00 S
zuzüglich monatliche
Aufwendungen für die Unterrichtserteilung: 3.200,00 S
monatliche
außergewöhnliche Belastung: 6.800,00 S
Diese monatlichen
(pauschalen) Aufwendungen sind für jene Kalendermonate, für die
Pflegegeld bezogen wurde, um das Pflegegeld zu kürzen. Im Kalender 1996 hat
für die Monate Jänner bis Mai die Kürzung um das erhaltene
Pflegegeld zu unterbleiben. Für die Monate Juni bis Dezember 1996 ist der
Betrag von 6.800,00 S um das monatliche Pflegegeld von 4.865,00 S zu
kürzen, so dass die außergewöhnliche Belastung für diese
Monate 1.935,00 S beträgt.
Wird vom Pflegegeld der
Kostenbeitrag für den Besuch der Behindertenwerkstätte in Höhe
von 3.000,00 S einbehalten und werden daher an Pflegegeld nur
1.865,00 S (4.865,00 S abzüglich einbehaltener Kostenbeitrag
3.000,00 S) ausgezahlt, sind die einbehaltenen Beträge für die
Unterrichtserteilung nicht als außergewöhnliche Belastung anzusetzen,
umgekehrt hat aber die Kürzung nur um das Ausmaß des erhaltenen
Pflegegeldes von 1.865,00 S zu
erfolgen.
Diesfalls ist
folgendermaßen
vorzugehen:
Monatlicher
Freibetrag gemäß
§ 5 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 303/1996:
3.600,00 S
abzüglich
Kürzung für ganztägige Internatsunterbringung:
0,00 S
7) AÖFV Nr.
111/1996
zuzüglich monatliche
Aufwendungen für die Unterrichtserteilung (Förderbeitrag):
200,00 S
monatliche
außergewöhnliche Belastung: 3.800,00 S
Diese monatliche
außergewöhnliche Belastung von 3.800,00 S ist im Kalenderjahr
1996 für die Monate Juni bis Dezember um das erhaltene Pflegegeld von
1.865,00 S zu kürzen, sodass die außergewöhnliche Belastung
für diese Monate ebenfalls 1.935,00 S beträgt. Für die
Monate Jänner bis Mai 1996 hat die Kürzung zu unterbleiben, für
diese Monate beträgt die außergewöhnliche Belastung
3.800,00 S.
Auszug aus dem
Lohnsteuerprotokoll
2004
, AÖFV 2005, Stück 32,
Nr. 52
1.10.2
Behindertes Kind.
Pauschbetrag, Pflegegeldbezug im Zusammenhang mit
Schulgeld
(§§ 34 und 35 EStG
1988, Rz 858, 862 und 864 LStR 2002)
Seit der Veranlagung
für 2002 wird in Steuerbescheiden die außergewöhnliche Belastung
bei einem behinderten Kind mit Pauschbetrag, Pflegegeld und Schulgeld wie folgt
berechnet:
Beispiel: Pflegegeld
pro Monat: 560,30 €, Pauschaler Freibetrag: 262,00 €. Der
Pflegegeldüberhang beträgt somit 298,30
€.
Im Bescheid wird
ausgewiesen:
Pauschbeträge
nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastung wegen
Behinderung eines Kindes: 0,00
€.
Das unter KZ 428
eingegebene Schulgeld in Höhe von 1.614,25 € wird trotz eines
deckenden Pflegegeldüberhanges zur Gänze
berücksichtigt.
Ist diese
Bescheidausfertigung unter Berücksichtigung der Rz 858, 862 und 864 LStR
2002 richtig?
4) AÖFV Nr.
308/1995
Gemäß
§ 1
Abs. 3 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen,
BGBl. Nr. 303/1996 5), sind nur Mehraufwendungen gemäß
§§ 2
bis 4 dieser Verordnung nicht um eine pflegebedingte Geldleistung oder um einen
Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen. Daher ist das
Pflegegeld auf Schulgeld für eine Sonder- oder Pflegeschule oder für
die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte anzurechnen (siehe Rz 864
LStR 2002). Diese Auffassung wurde bereits im Lohnsteuerprotokoll 1997
vertreten; im Folgenden wird das diesbezügliche Beispiel aus dem
Lohnsteuerprotokoll 1997 in adaptierter Form wiedergegeben.
Beispiel:
Für ein Kind steht
ganzjährig erhöhte Familienbeihilfe zu. Weiters bezieht es
ganzjährig Pflegegeld für die Pflegestufe 4 in Höhe von 560,30
€ monatlich (620,30 € abzüglich Anrechung der erhöhten
Familienbeihilfe gemäß
§ 7 Bundespflegegeldgesetz in Höhe
von 60,00 €). Von Montag bis Freitag besucht es eine
Behindertenwerkstätte in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Der
Kostenbeitrag für die Behindertenwerkstätte beträgt monatlich
353,00 € (wird von den Eltern bezahlt). Zusätzlich ist ein
jährlicher Förderbeitrag von 277,00 € zu
leisten.
Ermittlung
der außergewöhnlichen Belastung:
|
Kosten für die
Behindertenwerkstätte (353,00 € × 12)
|
4.236,00 €
|
zuzüglich
jährlicher Förderbeitrag
|
277,00 €
|
jährliche
Aufwendungen für die Unterrichtserteilung
|
4
513,00 €
|
Freibetrag
gemäß
§ 5 Abs. 1 der Verordnung des BMF über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 (262,00 €
× 12)
|
3
144,00 €
|
zuzüglich
Aufwendungen für die Unterrichtserteilung
|
4
513,00 €
|
abzüglich
Pflegegeld (560,30 € × 12)
|
6
723,60 €
|
außergewöhnliche
Belastung somit
|
933,40 €
Die Rz 858 LStR 2002
wird klargestellt werden."
Am 24. September 2008 wurde folgendes Schreiben an die
Amtspartei
übersendet: "1.
Berufungsjahr
2000
Die Auswertungen der
Eingaben in die EDV (siehe Beilagen) durch das Finanzamt haben ergeben, dass im
Hinblick auf den Erstbescheid vom 29. November 2001 das Pflegegeld in
Höhe von monatlich 20.240,00 S zwar vom Berufungswerber offen gelegt,
aber nicht in die EDV übertragen wurde. Ein Abschreibfehler kann wohl nur
dann vorliegen, wenn anstatt eines Betrages oder eines Eintrages, ein anderer,
nicht gewollter vorgenommen wird. Der Senat geht daher davon aus, dass es sich
um ein klassisches Vergessen
handelt.
Wie auch der UFS in
seiner Entscheidung vom 20.5.2008, RV/0185-S/08, ausgeführt hat,
führen vergessene, übersehene, sonst nicht berücksichtigte
Sachverhalte (erklärte Besteuerungsgrundlagen, Erhebungsergebnisse,
Mitteilungen an die Behörde oder Prüfungsfeststellungen), obwohl diese
Umstände der Behörde zunächst zur Kenntnis gelangten, somit
aktenkundig sind, zu einer unrichtigen (von der Grundlage her
unvollständigen) Willensbildung (Stoll, BAO-Kommentar, § 293, S 2818).
Diese entspricht jedoch einem inhaltlichen Fehler, der durch eine Berichtigung
nach § 293 BAO nicht saniert werden kann.
2.
Berufungsjahr
2002
Offensichtlich hat die
Berechnung der Höhe der außergewöhnlichen Belastungen nicht in
einer den vorgelegten Lohnsteuerprotokollen konformen Weise in die
Programmierung Eingang
gefunden.
Aber auch bei
Vorliegen eines Berichtigungsgrundes iSd § 293 BAO geht der Senat der
ständigen Judikatur das UFS (RV/0094-I/07 vom 12.11.2007, RV/2122-W/05 vom
6.11.2006, RV/0548-K/06 vom 18.6.2008) davon aus, dass bei Aufwendungen
gemäß
§ 5 Abs. 3 der VO über
außergewöhnliche Belastungen BGBl.Nr. 303/1996 das bezogene
Pflegegeld nicht gegenzurechnen ist."
Von der Amtspartei wurde am
30. September 2008 wird folgt
geantwortet: Die Rechtsansicht, dass ein Abschreibfehler (=Übersehen
einer Kennzahl beim Abschreiben) nicht als Schreibfehler iSd
§ 293 BAO betrachtet werden könne, werde von der Amtspartei
nicht geteilt, weil dadurch eine dem ausdrücklichen Wortlaut des §
293 BAO widersprechende teleologische Reduktion des Anwendungsbereiches der
zitierten Bestimmung durchgeführt werden würde. Zur zitierten
Entscheidung des UFS RV/0185-S/08 würde darauf hingewiesen werden, dass vom
zuständigen Finanzamt eine Amtsbeschwerde zu Zl. 2008/15/0205 eingebracht
worden wäre.
Mit Ergänzungsvorhalt
vom 1. Oktober 2008 wurde dem Berufungswerber der Stand der
Ermittlungen im Rahmen des Parteiengehörs übersendet und unter Anderem
wie folgt
ausgeführt: "1.
Die
Ergänzungsvorhalte vom 18. August 2008 und vom
24. September 2008 sowie die Antwortschreiben vom
21. August 2008 und vom 30. September 2008 werden im Rahmen des
Parteiengehörs
übermittelt.
Nehmen Sie
dazu Stellung!
3.
Sie
werden zudem ersucht, bekannt zu geben, ob die Anträge auf mündliche
Verhandlung sowie Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat im Hinblick auf
die in den unter Punkt 1. angeführten Ergänzungsvorhalten
geäußerte Rechtsansicht aufrecht bleiben."
Mit Schreiben vom
8. Oktober 2008 wurde wie folgt geantwortet: Die
Ergänzungsvorhalte würden vollständig der Richtigkeit
entsprechen. Bezüglich der Antwortschreiben der Amtspartei sei
festzuhalten, dass die diesbezügliche Rechtsansicht keineswegs geteilt
werde. Es werde auf die Berufungen und Vorlageanträge
verweisen. Darüber hinaus werde noch beantragt, im Sinne der
ständigen Judikatur des UFS davon auszugehen, dass bei Aufwendungen
gemäß
§ 5 Abs. 3 der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen BGBl. Nr. 303/1996 das bezogenen
Pflegegeld nicht gegenzurechnen sei. Es werde daher ersucht, die
Berufungen bzw. Vorlageanträge insoweit zu ergänzen, als die
Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastung betreffend Schulgeld
ohne Anrechnung des bezogenen Pflegegeldes möglich sei. Die
Anträge auf mündliche Verhandlung sowie Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat würden zurückgezogen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Berichtigung
nach § 293 BAO
Gemäß
§ 293 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
"in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und
Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende
tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer
automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten
berichtigen".
Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 31.10.2000,
95/15/0088, ausgeführt hat, kann der Abgabepflichtige grundsätzlich
auf den Verwaltungsakt der Abgabenbehörde vertrauen und ist insofern in
seiner Rechtssicherheit geschützt.
"Dieser Grundsatz des Vertrauensschutzes und
der Rechtssicherheit soll aber nach Ansicht des Gesetzgebers dort seine Grenze
finden, wo Wille und Erklärung der Abgabenbehörde auseinander fallen.
Die Einrichtung des § 293 BAO dient nämlich nur dazu, ein infolge
bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Abgabenbehörde entstandenes
erkennbares Auseinanderklaffen von Bescheidinhalt und formeller Erklärung
des Bescheidwillens zu beseitigen."
Nach ständiger Judikatur des VwGH (22.3.1991,
90/13/0243, 20.6.1990, 89/13/0113) "sollte mit
§ 293 Abs. 1 BAO die Möglichkeit geschaffen
werden, Fehler zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von
tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des
Bescheidwillens bestehen. Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer
Willensbildung unterlaufen, sind hingegen nicht berichtigungsfähig nach
dieser Bestimmung. Die Willensbildung einer bescheiderlassenden Behörde ist
ein Denkprozess, dessen Ergebnis als Bescheidwille in Erscheinung tritt. Fakten,
die während eines Denkprozesses in Vergessenheit geraten sind, können
nicht Gegenstand der Willensbildung sein. Sie führen vielmehr, soweit sie
für den Denkprozess relevant wären, zu einer unrichtigen oder
unvollständigen Willensbildung, deren unmittelbare Auswirkung auf den
jeweiligen Bescheid auch dann nicht berichtigt werden kann, wenn der Fehler in
der Willensbildung klar zu Tage tritt." Ein
Vergessen im klassischen Sinn kann daher
nicht zu einer Berichtigung gemäß
§ 293 BAO
führen. Es stellt kein berichtigungsfähiges Versehen dar.
Abschreibfehler
können berichtigungsfähige Schreibfehler iSd
§ 293 BAO darstellen (VwGH 11.8.2004, 2004/17/0002, 28.2.1995,
94/14/0139).
Die Amtspartei beruft sich in ihren
Bescheidbegründungen auf eine auf dem Einsatz einer
automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende
Unrichtigkeit. In den Bescheidbegründungen betreffend die
Einkommensteuerbescheide 2000 und 2002, die nach § 293b BAO abgeändert
worden sind und die nicht mehr dem Rechtsbestand angehören, wird hingegen
auf einen EDV-Fehler verwiesen, der
irrtümlich zu keiner
Gegenverrechnung geführt hätte.
Das Berufungsjahr
2000 betreffend hat sich die Amtspartei im Schreiben vom
21. August 2008 auf einen Abschreibfehler berufen. Die
Auswertungen der Eingaben in die EDV durch das Finanzamt haben jedoch ergeben,
dass im Hinblick auf den Erstbescheid vom 29. November 2001 das
Pflegegeld in Höhe von monatlich 20.240,00 S zwar vom Berufungswerber
offen gelegt, aber nicht in die EDV übertragen wurde. Ein Abschreibfehler
kann wohl nur dann vorliegen, wenn anstatt eines Betrages oder eines Eintrages,
ein anderer, nicht gewollter vorgenommen wird. Der Senat geht daher davon aus,
dass es sich um ein klassisches Vergessen handelt. Wie auch der UFS in
seiner Entscheidung vom 20.5.2008, RV/0185-S/08, ausgeführt hat,
führen vergessene, übersehene, sonst nicht berücksichtigte
Sachverhalte (erklärte Besteuerungsgrundlagen, Erhebungsergebnisse,
Mitteilungen an die Behörde oder Prüfungsfeststellungen), obwohl diese
Umstände der Behörde zunächst zur Kenntnis gelangten, somit
aktenkundig sind, zu einer unrichtigen (von der Grundlage her
unvollständigen) Willensbildung (Stoll, BAO-Kommentar, § 293, S 2818).
Diese entspricht jedoch einem inhaltlichen Fehler, der durch eine Berichtigung
nach § 293 BAO nicht saniert werden kann. Zudem wäre
Voraussetzung für eine Berichtigung iSd § 293 BAO, dass der
Bescheid erkennbar nicht dem Willen der Behörde entspricht. Eine
offenkundige Unrichtigkeit muss durchschaubar, eindeutig und augenfällig
sein (Stoll, BAO-Kommentar, § 293, S 2818). Eine solche Eindeutigkeit ist
dem gegenständlichen Bescheid nicht zu entnehmen.
Der Berufung im Hinblick
auf den Berichtigungsbescheid betreffend das Jahr 2000 war daher Folge zu geben
und der Bescheid vom 8. Februar 2006 aufzuheben.
Für das Berufungsjahr
2002 hat sich die Amtspartei auf eine ausschließlich auf dem
Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende
Unrichtigkeit berufen.
Ein Fehler, der nur den Programmablauf betrifft, der
aufgrund der Eintragungen in die EDV in Gang gesetzt worden ist und
"in der Folge gegen den Willen der
Behörde durch den programmierten Ablauf des maschinellen
Veranlagungsverfahrens tatsächlich eingetreten ist und im ausgedruckten
Steuerbescheid seinen Niederschlag fand, beruht
ausschließlich
auf dem Einsatz einer automatisierten
Datenverarbeitungsanlage
" (VwGH
13.10.1982, 82/13/0122).
"Alle Fehler, die bei
händischen Ausfertigungen zu solchen führen, die als offenkundige
Unrichtigkeiten zu bezeichnen sind, sind auch dann Unrichtigkeiten iSd
§ 293 BAO, wenn sich die Behörde beim technischen Vorgang
der Erstellung und Ausfertigung der Bescheide einer
automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage bedient hat. Darüber
hinaus erfasst die Bestimmung auch solche Mängel, die ihre Wurzel in der
Unkenntnis über den Programmablauf haben, der durch Eintragungen im
Eingabebogen in Gang gesetzt wird" (VwGH 26.5.2004,
2002/14/0015). Die Auswertungen der Eingaben in die EDV durch das
Finanzamt haben ergeben, dass im Hinblick auf den Erstbescheid vom
3. Dezember 2003 das monatliche Pflegegeld in Höhe von
1.471,50 € von der Erklärung in die EDV übertragen worden
ist. Das eingesetzte Programm hat eine Gegenrechnung mit dem Schulgeld jedoch
nicht vorgenommen. Um eine Nichtanerkennung dieses Schulgeldes als
außergewöhnliche Belastung zu erzielen, wurde dieses in Bezug auf den
gegenständlichen Bescheid vom 7. Februar 2006 aus den
Bescheidgrundlagen entfernt. Mit Verweis auf die Lohnsteuerprotokolle aus
dem Jahr 1997 und aus dem Jahr 2004 wurde dargelegt, dass die Programmierung
nicht der im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung
veröffentlichten Ansicht entsprochen hat. Solche Programmfehler
können grundsätzlich eine Berichtigung nach § 293 BAO
auslösen, allerdings nur dann, wenn, die Programmierung nicht von
unrichtigen rechtlichen Beurteilungen ausgeht (Ritz,
BAO3, § 293, Rz
7). Diese beruht jedoch aus den unten angeführten Gründen auf
einer unrichtigen rechtlichen
Beurteilung.
Anrechnung
Pflegegeld
Vom Berufungswerber wurden im Jahr 2002 die Aufwendungen
für Schulgeld für eine Sonderschule bzw. Behindertenwerkstätte
nach § 5 Abs. 3 VO über außergewöhnliche Belastungen
zu §§ 34 und 35 EStG 1988 in Höhe von
5.930,28 € als außergewöhnliche Belastung für ein Kind
geltend gemacht. Dieses Kind hätte einen Behinderungsgrad von 100%, es
würde erhöhte Familienbeihilfe und Pflegegeld in Höhe von
1.471,50 € monatlich bezogen werden.
Strittig ist, ob auf die Kosten iSd § 5 Abs.
3 VO über außergewöhnliche Belastungen zu
§§ 34 und 35 EStG 1988 das monatlich bezogene
Pflegegeld anzurechnen ist. Außergewöhnliche Belastungen iSd
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben abzuziehen. Gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 kann der Bundesminister
für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in
welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung
auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und
ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte
Geldleistung zu berücksichtigen sind. Dazu ist die Verordnung
BGBl Nr. 303/1996 ergangen. Nach § 1 Abs. 3 der
VO sind Mehraufwendungen gemäß
§§ 2 bis 4 der VO nicht um
eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld) zu kürzen. Die strittigen
Kosten sind jedoch in § 5 Abs. 3 der VO
geregelt. Gemäß
§ 5 Abs.1 der VO sind
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen,
für die gemäß
§ 8 Abs. 4 des FLAG 1967
erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe
der pflegebedingten Geldleistungen zu berücksichtigen. In
§ 5 Abs. 3 der VO findet sich keine solche
Einschränkung durch Verminderung um das
Pflegegeld: "Zusätzlich zum
(gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach Abs. 1 sind auch Aufwendungen
gemäß
§ 4 sowie das Entgelt für die
Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die
Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen
Ausmaß zu berücksichtigen." Aus der oben
angeführten Bestimmung des § 1 Abs. 3 der VO kann
nach Ansicht des Senates nicht geschlossen werden, dass hingegen bei
Aufwendungen iSd § 5 Abs. 3 der VO - die im
gegenständlichen Fall unstrittig vorliegen - eine Anrechnung des
Pflegegeldes zu erfolgen hat. Im Gegenteil - aus der ausdrücklichen
Festlegung der Gegenrechnung in § 5 Abs. 1 der VO kann
abgeleitet werden, dass sich auch für den Abs. 3 eine solche finden
müsste, um eine Anrechnung des Pflegegeldes anzuordnen. Entscheidend
ist, ob die die Aufwendungen durch den Leistungszweck des Pflegegeldes abgedeckt
sind (UFS vom 12.11.2007, RV/0094-I/07). Das Pflegegeld hat den Zweck,
"in Form eines Beitrages
pflegebedingte
Mehraufwendungen
pauschaliert
abzugelten, um pflegebedürftigen Personen so weit wie möglich die
notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern, sowie die Möglichkeit zu
verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu
führen" (§ 1 BPGG, siehe auch VwGH vom 28.6.2006,
2002/13/0134). Nur diejenigen Mehraufwendungen sind daher gegen zu rechnen, die
sich aus der Betreuung des behinderten Kindes ergeben. Ansonsten würde das
Pflegegeld für einen Aufwand verwendet werden, der vom Zweck des
Pflegegeldes nicht umfasst ist. Kosten für die Erteilung von
Unterricht fallen nicht unter den Begriff "pflegebedingt" und sind daher ohne
Abzug von bezogenem Pflegegeld in voller Höhe als
außergewöhnliche Belastung abzugfähig.
Der Berufung im Hinblick
auf den angefochtenen Bescheid vom 7. Februar 2008 betreffend das Jahr 2002
war folglich statt zu geben, der Bescheid aufzuheben.
Linz, am 20.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 3 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 5 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 5 Abs. 3 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0358-L/07
- Stammnummer
- 37382
- Gültig
- 20.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF