Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0034-Z3K/08
Anerkennung von Alternativnachweisen zur Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0034-Z3K/08vom 20.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der A-GmbH, Anschrift, vertreten durch
Dr. Philipp Lettowsky, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Getreidegasse 50, vom
22. November 2007 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Salzburg, vertreten durch HR Dr. Andreas Angermüller, vom 24. Oktober
2007, Zl. 600000/00000/12/2006, betreffend Eingangsabgaben und
Nebengebühren entschieden:
Der Beschwerde
wird teilweise Folge gegeben.
Gegenüber
der Festsetzung im Berufungsverfahren ergibt sich folgende zusätzliche
Gutschrift: Zoll (Z1) 10.935,48;
Einfuhrumsatzsteuer (EU) 38.649,93; Abgabenerhöhung (ZN) 922,71;
Ausgleichszinsen (ZK) 250,08 (alle Beträge in EUR). Der Spruch des
angefochtenen Bescheides wird insofern abgeändert, als die tabellarische
Übersicht unter Punkt III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten
hat:
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Abgabenart
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Bisherige
Festsetzung
|
Neufestsetzung
|
Unterschiedsbetrag
|
Zoll (Z1)
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499.850,00
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32.300,29
|
467.549,71
|
Einfuhrumsatzsteuer (EU)
|
1.822.715,21
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117.462,15
|
1.705.253,06
|
Abgabenerhöhung (ZN)
|
117.202,65
|
11.106,04
|
106.096,61
|
Ausgleichszinsen (ZK)
|
7.054,32
|
528,27
|
6.526,05
|
Summe (in EUR)
|
2.446.822,18
|
161.396,75
|
2.285.425,43
Die Berechnung
der Eingangsabgaben und Ausgleichszinsen ist der beiliegenden Aufstellung mit
der Bezeichnung "Beilage zur Berufungsentscheidung vom 20. Oktober 2008,
Zahl: ZRV/0034-Z3K/08", die Berechnung der Abgabenerhöhung den beiliegenden
elf Berechnungsblättern, jeweils mit der Bezeichnung "Berechnung der
Abgabenerhöhung gem. § 108 ZollR-DG", zu entnehmen; die
zwölf Berechnungsblätter bilden einen integrierenden Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Zahlungshinweis
Die aus der vorliegenden Entscheidung resultierenden
kassentechnischen Veranlassungen sind durch das Zollamt Salzburg zu
treffen.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 2006 führte das Zollamt Salzburg bei der
A-GmbH, in weiterer Folge als Beschwerdeführerin (Bf.) bezeichnet, eine
Betriebsprüfung/Zoll durch. Prüfungsgegenstand war die
Buchführung im Rahmen der aktiven Veredelung sowie das Vereinfachte
Anmeldeverfahren. Unter anderem wurde dabei zu den Anschreibenummern laut
Beilage 3 der Niederschrift vom 29. Juni 2006, Zahl: 600/000000/2004,
festgestellt, dass für die dort aufgelisteten Warenexporte keine
Austrittsnachweise vorliegen und daher das Verfahren nicht
ordnungsgemäß beendet worden ist.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2006, Zl.
600000/00000/2006, teilte das Zollamt Salzburg der Bf. die dadurch nach
Artikel 204 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 3 ZK in
Verbindung mit § 2 Absatz 1 ZollR-DG entstandene Zollschuld mit.
Begründend führt die belangte Behörde aus, die
verfahrensgegenständlich betroffenen Waren wären zwar zur Beendigung
des Verfahrens im bewilligten vereinfachten Verfahren zur Wiederausfuhr nach
aktiver Veredelung angemeldet und mit einem Handels- und Verwaltungspapier
(HuV-Papier) zur Ausgangszollstelle befördert worden, den
Prüfungsfeststellungen zufolge würden dafür jedoch keine
Austrittsnachweise vorliegen. In diesen Fällen wäre das Verfahren der
aktiven Veredelung bis zum Ablauf der Beendigungsfrist nicht
ordnungsgemäß beendet worden. Dadurch habe die Bf. Pflichten, die
sich aus der Inanspruchnahme dieses Zollverfahrens ergeben hätten, nicht
erfüllt.
In der form- und fristgerecht erhobenen Berufung vom
27. Oktober 2006 bleibt die Tatsache der fehlenden
Austrittsbestätigungen grundsätzlich unbestritten. Die Bf. macht
dafür einerseits die angebliche Arbeitsüberlastung der
Hafenzollämter Hamburg, Bremen und Rotterdam verantwortlich und behauptet
in diesem Zusammenhang, Zollbeamte würden dort "liegen gebliebene"
HuV-Papiere nicht weiter bearbeiten, was dazu führe, dass die
Einschreiterin über keine Austrittsbestätigung hinsichtlich des
jeweiligen Frachtgutes verfüge. Weiters wird vorgebracht, Zweck der
Austrittsbestätigung sei es, nachzuweisen, dass die Ware das Zollgebiet
tatsächlich verlassen habe. Dies könne jedoch auch durch eine
Ersatzbeurkundung erfolgen. Alternativnachweise nach
Artikel 365 ZK-DVO würden nichts anderes darstellen als
"Ersatzbeurkundungen der Austrittsbestätigung". Richtigerweise wäre im
Rahmen der durchgeführten Überprüfung der Hinweis auf die
fehlenden Austrittsbestätigungen erteilt worden, die Berufungswerberin habe
jedoch zwischenzeitig nicht für sämtliche Geschäftsfälle
entsprechende Bestätigungen der ausländischen Zollbehörden
recherchieren können.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 2007, Zl.
600000/00000/12/2006, wurde der Berufung teilweise stattgegeben, und zwar in
allen Fällen, in denen während des Berufungsverfahrens
nachträglich ordnungsgemäße Austrittsbestätigungen oder
Alternativnachweise vorgelegt worden waren. Hinsichtlich der übrigen
Fälle wurde die Berufung mangels Vorliegens der gesetzlichen
Voraussetzungen als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung brachte die Bf. mit Schreiben vom
22. November 2007 als Rechtsbehelf der zweiten Stufe beim Zollamt Salzburg
frist- und formgerecht eine Beschwerde ein. Diese wurde dem Unabhängigen
Finanzsenat unter Anschluss des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsaktes
im Februar 2008 übermittelt. In der Beschwerde legt die Bf.
eingangs den Sachverhalt dar. Im Wesentlichen bringt sie vor, im vorliegenden
Fall würden Einfuhrverzollungspapiere, Airwaybills, Aircargomanifeste bzw
andere in Kopie vorgelegte Urkunden nicht anerkannt werden. Nach
Ausführungen zur Beweiskraft von Urkunden meint die Bf., es wäre
völlig unerfindlich, weshalb die entscheidende Behörde erster Instanz
die in Kopie vorgelegten Urkunden als nicht ausreichend beweiskräftig
ansehe, insbesondere die tschechische Einfuhrverzollung, die albanische
Einfuhrverzollung, den Airwaybill oder das Aircargomanifest. Darüber hinaus
wäre es Sache der Behörde gewesen, vorab darauf hinzuweisen, dass
diesen Urkunden nach Meinung der Behörde keine ausreichende Beweiskraft
zukommt, und daher wäre die Bf. aufzufordern gewesen, weitere
Alternativnachweise vorzulegen. Unter Punkt 3. wird das Thema
Alternativnachweise wie folgt abgehandelt:
"Zu
den Fällen, hinsichtlich derer die Berufung abgewiesen wurde und die auf
Seite 8 der Bescheidbegründung aufgeführt sind, wird nun
ergänzend im Einzelnen vorgelegt:
a) Zu den
Anschreibenummern 020420 (lfd. Nr. 277), 020421 (lfd. Nr. 278), 020422 (lfd. Nr.
279), weiters 020439 (lfd. Nr. 286), 020440 (lfd. Nr. 287), 020441 (lfd. Nr.
288), 020458 (lfd. Nr. 297) sowie 020459 (lfd. Nr. 298) wird vorgelegt ein
Originalschreiben der DA Company Limited vom 30.11.2006, mit welchem
bestätigt wird, dass der "truecopy" - Stempel dem Lieferanten zuzuordnen
ist.
b) Zu
Anschreibenummer 020465 (lfd. Nr. 299) wird vorgelegt die Kopie eines
Bankauszuges, aus welcher ein Zahlungseingang von USD 330.585,07 ersichtlich
ist, mit welchem Betrag auch die gegenständliche Lieferung auch bezahlt
wurde. Eine Aufschlüsselung des Betrages kann jederzeit nachgebracht
werden. Weiters wird vorgelegt ein Urkundenkonvolut darstellend insbesondere
eine "Packing List", aus welcher sich ergibt, dass die zuzuordnenden Waren beim
Kunden eingelangt sind.
c) Zu den
Anschreibenummern 020317 (lfd. Nr. 1), 020325 (lfd. Nr. 2), 020423 (lfd. Nr. 9),
020424 (lfd. Nr. 10), 020429 (lfd. Nr. 11), 020430 (lfd. Nr. 12), 020637 (lfd.
Nr. 24), 020855 (lfd. Nr. 33), 020011 (lfd. Nr. 37), 020099 (lfd. Nr. 47),
020120 (lfd. Nr. 48), 020121 (lfd. Nr. 49), 020412 (lfd. Nr. 124) sowie 020414
(lfd. Nr. 125) wird ergänzend vorgelegt ein Schreiben vom 28.11.2007,
welches per Mail bei der Beschwerdeführerin eingelangt ist. In diesem
Mailschreiben bestätigt H. N., General Manager der M B Metals Sales Co.,
Ltd., die zu den einzelnen Anschreibenummern bzw. den laufenden Warennummern der
Beschwerdeführerin zugehörigen Waren bei der Firma M B Metals Sales
Co., Ltd., tatsächlich eingelangt sind, somit der Warenausgang
tatsächlich durchgeführt wurde. Weiters wird vorgelegt ein Kontoauszug
der Bank Österreich AG, aus welchem sich ergibt, dass seitens der M B
Metals Sales Co., Ltd. ein Betrag von USD 127.642,42 zugunsten A L GmbH & Co
KG überwiesen wurde, der Verwendungszweck wurde mit "VP- 00000/00/00"
angegeben, womit jedenfalls die Anschreibenummern 020317, 020325 und weitere
erfasst sind.
d) Zu
Anschreibenummer 020178 (lfd. Nr. 58) wird neuerlich auf die tschechische
Einfuhrverzollung hingewiesen und darüber hinaus ausgeführt, dass
dieser Geschäftsfall sowohl im vorliegenden Bescheid als auch im Bescheid
zu Zahl 600000/09019/6/2006 erfasst wird. Auf die Ausführungen zur
Beweiskraft einer Urkunde wird verwiesen. Zu Anschreibenummer 020418 (lfd. Nr.
127) wird vorgelegt ein Schreiben der ACC, Inc. aus D, mit welchem
bestätigt wird, dass die zugehörige Ware am 16.11.2004 beim
Empfänger eingelangt ist. Weiters wird vorgelegt ein Kontoauszug der Bank
AG, aus welchem sich ergibt, dass der zugehörige Geschäftsfall mit
einem Betrag von USD 6.736,24 als Zahlungseingang verbucht wurde.
e) Zu
Anschreibenummer 020148 (lfd. Nr. 230) wird zu der schon vorliegenden
albanischen Einfuhrverzollung ein Kontoauszug der Bank AG vorgelegt, aus welchem
sich mit Wertstellung 27.04.2005 ein Zahlungseingang von EUR 43.360,00 ergibt,
wobei es sich hiebei um die gegenständliche Lieferung
handelt.
f) Zu
Anschreibenummer 020704 (lfd. Nr. 27) wird vorgelegt ein Mailschreiben des
Kunden Ronal CR, aus welchem sich ergibt, dass die Waren beim Kunden
eingetroffen sind. Angeschlossen ist weiters der Nachweis des
Zahlungseinganges."
Am 18. März 2008 wurde im Rahmen eines
Erörterungstermins mit den beiden Parteien des Verfahrens die Sach- und
Rechtslage eingehend besprochen. Nachdem man zu keiner übereinstimmenden
Beurteilung der vorgelegten Alternativnachweise kam, ersuchte der Vertreter der
Bf. um eine zweimonatige Frist zur Beibringung allfälliger weiterer
Unterlagen; diese Frist wurde in der Folge mehrmals verlängert. Mit
Schreiben vom 05. Juni und 19. August 2008 legte die Bf.
zusätzliche Unterlagen vor und beantragte abschließend, die
vorgelegten Alternativnachweise anzuerkennen sowie hinsichtlich der
Anschreibenummern 020855, 020099, 020120 sowie 020121 von einer
Abgabenvorschreibung abzusehen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Mit dem Bescheid vom 11. Oktober 2006, Zahl
600000/00000/2006, wurde zu 300 Anschreibenummern gemäß
Artikel 204 Absatz 1 Buchstabe a) ZK eine Einfuhrzollschuld wegen
Nichterfüllung von Verpflichtungen aus der Inanspruchnahme des
Zollverfahrens der aktiven Veredelung geltend gemacht, weil für die zur
Wiederausfuhr angemeldeten Waren keine Austrittsbestätigungen vorlagen und
somit für diese Waren der Nachweis der ordnungsgemäßen
Beendigung des Verfahrens als nicht erbracht gilt. Im erstinstanzlichen
Rechtsbehelfsverfahren erfolgte eine teilweise Stattgabe, weil es der Bf.
gelungen war, zu 270 Anschreibenummern nachträglich
Austrittsbestätigungen bzw gültige Alternativnachweise vorzulegen.
Gegen die Abweisung der Berufung in den restlichen 30 Fällen richtet
sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Bereits mit der Beschwerde
sowie mit zwei weiteren Schreiben, vom 05. Juni und vom 19. August
2008, reichte der Vertreter der Bf. diverse Unterlagen als alternative Nachweise
zur Beurkundung der Ausfuhr der verfahrensgegenständlich betroffenen Waren
nach.
Als Nachweis für die ordnungsgemäße
Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung dient in erster Linie die
Austrittsbestätigung auf dem Exemplar 3 des Einheitspapiers
(Normalverfahren) oder dem Handels- oder Verwaltungspapier (Vereinfachtes
Verfahren). In begründeten Ausnahmefällen können auch solche
Unterlagen anerkannt werden, die als Nachweis für die
ordnungsgemäße Beendigung des externen Versandverfahrens anzuerkennen
wären (Alternativnachweis). Die Voraussetzungen für die Anerkennung
von Alternativnachweisen sind in der ZK-DVO normiert. Artikel 365
Absatz 2 und 3 lauten wie folgt:
"(2)
Der in Absatz 1 genannte Nachweis kann durch Vorlage einer von den
Zollbehörden anerkannten Bescheinigung der Zollbehörden des
Bestimmungsmitgliedstaats erbracht werden, die Angaben zur Identifizierung der
betreffenden Waren enthält und aus der hervorgeht, dass die Waren bei der
Bestimmungsstelle oder, in Fällen nach Artikel 406, bei einem zugelassenen
Empfänger gestellt worden
sind.
(3) Ein gemeinschaftliches
Versandverfahren gilt ebenfalls als beendet, wenn der Hauptverpflichtete ein von
den Zollbehörden anerkanntes Zollpapier über den Erhalt einer
zollrechtlichen Bestimmung der Waren in einem Drittland oder eine Abschrift oder
Fotokopie dieses Zollpapiers vorlegt, das Angaben zur Identifizierung der
betreffenden Waren enthält. Abschriften und Fotokopien dieses Papiers
müssen von der Stelle, die das Original mit ihrem Sichtvermerk versehen
hat, oder von einer Behörde des betreffenden Drittlandes oder eines der
Mitgliedstaaten beglaubigt sein."
Dass die Nennung der als Alternativnachweise in Frage
kommenden Belege in Artikel 365 Absatz 2 und 3 ZK-DVO taxativen
Charakter hat, ergibt sich aus einem Vergleich mit deren
Vorgängerbestimmung, nämlich Artikel 380 ZK-DVO in der Urfassung
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission vom 2. Juli 1993. Aus dem einleitenden Satz in
Artikel 380 ZK-DVO "Der Nachweis [...] wird den zuständigen
Behörden insbesondere wie folgt
erbracht" ist ersichtlich, dass es sich dabei ursprünglich um eine
demonstrative Aufzählung gehandelt hat (idS auch Rz 83 im Urteil des
EuGH in der Rs C-104/02 sowie Fußnote 36 der Schlussanträge der
Generalanwältin in der Rs C-460/01). Mit der
Verordnung (EG) Nr. 482/96 der Kommission
vom 19. März 1996 wurde allerdings im Rahmen einer
Änderung des Artikels 380 ZK-DVO das Wort "insbesondere" aus dieser
Bestimmung entfernt und auch bei der Ersetzung durch Artikel 365 ZK-DVO
nicht wieder aufgenommen. Diese legistische Änderung hat zweifelsohne zur
Folge, dass die Art der anzuerkennenden Alternativnachweise nunmehr
abschließend geregelt ist; andere als die in Artikel 365
Absatz 2 und 3 genannten Dokumente kommen seither als
Alternativnachweise nicht mehr in Frage!
Bestätigt wird diese Rechtsansicht durch die
Rechtsprechung und die einschlägige Fachliteratur. So hielt der VwGH im
Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, 2006/16/0026, zu Artikel 365
Absatz 2 ZK-DVO fest: "Andere
Nachweisführungen für die Beendigung des Versandverfahrens [...] sind
nach den zollrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig; eine Zeugenaussage
oder eine Übernahmebestätigung des Empfängers sind keine
Nachweise für die Beendigung des Versandverfahrens." Auch laut
Versandverfahrenshandbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(TAXUD/801/2004-De, Punkt 3.4.2. ff) sehen die oben genannten Rechtsvorschriften
nur diese zwei Arten von Unterlagen als Alternativnachweise vor; andere Belege
sind als Alternativnachweis für die Beendigung des Verfahrens demnach nicht
anzuerkennen. Und nach Witte/Kampf,
Zollkodex4 Art 92
Rz 15, kommen als alternative Nachweise iSd Artikels 365 Absatz 3
ZK-DVO ausschließlich Zollbelege
des Drittlandes in Frage, aus denen die Überführung der betreffenden
Waren in ein dortiges Zollverfahren ersichtlich ist (alternativ: beglaubigte
Fotokopie oder Abschrift).
Keine der mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen
erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen. Bei dem unter Punkt 3.
lit a) der Beschwerdeschrift genannten Schreiben handelt es sich um ein
Ersuchen des drittländischen Vertragspartners der Bf. an eine
ausländische Zollbehörde, bestimmte Dokumente mit dem Vermerk "TRUE
COPY" zu stempeln. Bankauszüge und Packlisten (lit b) erfüllen im
Lichte der oben dargelegten Rechtslage genauso wenig die Voraussetzungen wie
Empfangsbestätigungen und Kontoauszüge (lit c, d, e und f) oder
unbestätigte Kopien von drittländischen Verzollungsbelegen
(lit d). Dies wurde dem Vertreter der Bf. im Rahmen eines am
18. März 2008 abgehaltenen Erörterungsgespräches auch
mitgeteilt und ihm über einen Zeitraum von fünf Monaten die
Gelegenheit zur Vorlage entsprechender Nachweise eingeräumt.
Mit Schreiben vom 05. Juni 2008 legte die Bf. zu den
Anschreibenummern 020439, 020440, 020441, 020458 und 020459 (laufende Nummern
286 bis 288 sowie 297 und 298 der 300 Fälle umfassenden
Gesamtvorschreibung) zusätzliche Unterlagen vor. Außerdem stellte
sich in der Zwischenzeit aufgrund einer ergänzenden Untersuchung durch das
Zollamt Salzburg heraus, dass es sich beim Original-Stempelabdruck des "Jebel
Ali Customs Centre" mit dem Vermerk "TRUE COPY" (Sammelverzollung liegt bei
Anschreibenummer 20456, lfd Nr 295) um einen von einer Zollbehörde Dubais
verwendeten Stempel handelt. Somit liegt für die genannten Fälle eine
amtlich beglaubigte Kopie eines Zollpapiers über den Erhalt einer
zollrechtlichen Bestimmung der Waren in einem Drittland iSd Artikels 365
Absatz 3 ZK-DVO vor. Der Beschwerde zu den Anschreibenummern 020439,
020440, 020441, 020458 und 020459 war daher stattzugeben.
Zu den Anschreibenummern 020317, 020325, 020423, 020424,
020429, 020430, 020637, 020011, 020412 sowie 020414 (lfd. Nrn. 1, 2, 9 bis 12,
24, 37 sowie 124 und 125) lagen ursprünglich lediglich Schriftstücke
mit japanischen Schriftzeichen vor. Diese, offenbar als drittländische
Verzollungsbelege intendierten Unterlagen konnten, abgesehen von der fehlenden
Übersetzung, als Alternativnachweise iSd Artikels 365 Absatz 3
ZK-DVO nicht anerkannt werden, weil es sich dabei lediglich um unbeglaubigte
Kopien handelt. Mit Schreiben vom 19. August 2008 reichte die Bf.
dazu fünf Schreiben der holländischen Zollstelle "Douane Zuid/kantoor
Heerlen" vom 17. Juni 2008 nach. Diese wiederum erfüllen die
Voraussetzungen zur Anerkennung als Alternativnachweise iSd Artikels 365
Absatz 2 ZK-DVO deshalb nicht, weil sie keine Angaben zur Identifizierung
der Waren enthalten und folgedessen daraus auch nicht hervorgehen kann, dass die
Waren bei der Bestimmungszollstelle gestellt worden wären. Zu "goederen"
(dt: Waren), "Anzahl der Colli" und "Gewicht" scheint das Wort "onbekend" (dt:
unbekannt) auf. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zu den
Anschreibenummern 020317, 020325, 020423, 020424, 020429, 020430, 020637,
020011, 020412 sowie 020414 weder ein Alternativnachweis nach Artikel 365
Absatz 2 noch nach Absatz 3 ZK-DVO vorliegt und deshalb die Beschwerde
bezüglich dieser Anschreibenummern abzuweisen war.
Zur Anschreibenummer 020855 hält die Bf. im
Schriftstück vom 19. August 2008 fest, die Anschreibenummer könne
nicht eindeutig zugeordnet werden; zu den Anschreibenummern 020099, 020120 und
020121 können laut Bf. keine Alternativnachweise vorgelegt werden. Dem
Antrag der Bf., hinsichtlich dieser Anschreibenummern von einer
Abgabenvorschreibung abzusehen, konnte mangels gesetzlicher Grundlage nicht
entsprochen werden.
Die tschechische Einfuhrverzollung zu Anschreibenummer
020178 (lfd Nr. 58) liegt lediglich in Form einer unbeglaubigten Kopie vor.
Hinsichtlich der Anschreibenummern 020704, 020255, 020418, 020016, 020148,
020530, 020420, 020421, 020422 und 020465 (lfd Nr. 27, 75, 127, 170, 189, 230,
277, 278, 279 und 299) war die Beschwerde abzuweisen, weil ursprünglich
entweder überhaupt keine Nachweise vorgelegt wurden bzw die vorgelegten
Nachweise nicht den Anforderungen der Bestimmungen des Artikels 365
Absatz 2 und Absatz 3 ZK-DVO entsprachen. Im Beschwerdeverfahren
wurden dazu keine weiteren Unterlagen vorgelegt.
Weder das Beschwerdevorbringen zur Beweiskraft von Urkunden
noch die Ansicht, es wäre "völlig unerfindlich, weshalb die
entscheidende Behörde erster Instanz die in Kopie vorgelegten Urkunden als
nicht ausreichend beweiskräftig ansieht", vermögen der Beschwerde zum
Erfolg zu verhelfen. Sowohl der Vorschreibungsbescheid vom 11. Oktober 2006
als auch die Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 2007 sind sehr
ausführlich und fallspezifisch begründet, ebenso detailliert wird die
Rechtslage dargestellt. Maßstab für die Beurteilung der
verfahrensgegenständlich vorgelegten Urkunden ist - für die erste
Instanz genauso wie für den in zweiter Instanz entscheidungsbefugten UFS -
ausschließlich das gemeinschaftliche Zollrecht in der Gestalt des
Artikels 365 Absatz 2 und Absatz 3 ZK-DVO. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird bezüglich der konkreten Normauslegung und der sich
daraus ergebenden Bewertung der Vorlage von unbeglaubigten Kopien auf die oben
stehenden Ausführungen verwiesen.
Somit war insgesamt spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Aufstellung samt Berechnung der Eingangsabgaben und Ausgleichszinsen sowie
11 Berechnungsblätter zur Abgabenerhöhung.
Salzburg, am
20. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 365 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 365 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0034-Z3K/08
- Stammnummer
- 37380
- Gültig
- 20.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF