Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2548-W/07
Befreiung von der Grunderwerbsteuer wegen Flurbereinigung bei wertmäßigem Überwiegen der begünstigten Grundstücke
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2548-W/07vom 20.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Befreiung von der Grunderwerbsteuer wegen Flurbereinigung iSd § 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG kommt es auf das wertmäßige Überwiegen und nicht auf das flächenmäßige Überwiegen der begünstigten Grundstücke an. Auf Grund der Bindungswirkung des Bescheides der Agrarbehörde ist die Befreiung auch dann zu gewähren, wenn der wertmäßige Überhang durch eine Widmung eines Teiles der "begünstigten" Grundstücke als Bauland bedingt ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn EM, ADR, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 13. Juni
2007 betreffend Grunderwerbsteuer zu ErfNr.xxx, St.Nr.xxx entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben
und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 2. April 2007 erwarben Herr EM (der
nunmehrige Berufugnswerber, kurz Bw.) und seine Gattin Frau TM folgende
Grundstücke aus der EZ-X von Frau WW:
1) Grundstücke Nr. 1 LN und 2 Wald im
Gesamtausmaß von 9.405
m2 und 2)
Grundstücke Nr. xxxxx je LN, im Gesamtausmaß von 14.042
m2.
Für die unter 1) genannten
Grundstücke vereinbarten die Vertragsparteien einen Kaufpreis von €
17.800,00 und für die unter 2) genannten einen Kaufpreis von €
12.500,00 (somit insgesamt € 30.300,00). Im Punkt 12. des Kaufvertrages
wurde festgehalten, dass der vertragsgegenständliche Kauf hinsichtlich der
Grundstücke 1 LN und 2 Wald einen Erwerb im Wege eines
Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des II. Hauptstückes des
Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 i.d.g.F. darstelle und daher von der
Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987 ausgenommen sei (§ 3 Abs.
1 Ziff. 4 GrEStG).
Mit Bescheiden vom 6. Juni 2007
stellte das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde
I. Instanz fest, 1) dass mit dem gegenständlichen
Rechtsgeschäft die Aufstockung eines Landwirtschaftsbetriebes im Sinne des
§ 2 Z. 5 des Landesgesetzes vom 27.7.1970 über das Landwirtschaftliche
Siedlungswesen, LGBl. Nr. 41, erfolgt und diese Maßnahme unmittelbar der
Zielsetzung des § 1 Abs. 2 leg. cit. entspricht und 2) dass der
vorliegenden Grunderwerb hinsichtlich den Grundstücken 1 und 2
gemäß
§ 45 des Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr.
40/1970 i.d.g.F., unmittelbar zur Durchführung einer Flurbereinigung
erforderlich ist.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2007
setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
gegenüber dem Bw. Grunderwerbsteuer in Höhe von € 530,25 (3,5 %
von einer Bemessungsgrundlage von € 15.150,00) fest. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass der überwiegende Teil des Grunderwerbes keine
Flurbereinigungsmaßnahme darstelle und daher für den gesamten
Rechtsvorgang die Grunderwerbsteuer zu erheben sei.
In der dagegen eingebrachten
Berufung wurde eingewandt, dass die Burgenländische Landesregierung die
oben angeführten Feststellungsbescheide vom 6. Juni 2007 erlassen habe und
dementsprechend der diesbezügliche Grunderwerb gemäß
§ 3
Abs. 1 Ziff. 4 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen sei. Dazu werde auf die
Entscheidung des VwGH vom 29. September 1966, 931/66
verwiesen: "An die obgenannten
Bescheide ist die Abgabenbehörde gebunden. Werden mehrere Grundstücke
erworben, von denen jedoch nur einzelne der Abrundung des Besitzes dienen, so
ist der Erwerb der übrigen Grundstücke als reiner Zukauf
steuerpflichtig." Wären hinsichtlich der Grundstücke 1
und 2 und dem restlichen Vertragsobjekt ein eigener Vertrag errichtet worden,
wäre jedenfalls für den Erwerb der Grundstücke 1 und 2 keine
Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden. Aus ökonomischen Gründen sei
ein Kaufvertrag errichtet worden. Für den Anfall der Grunderwerbsteuer
könne es jedoch nicht ausschlaggebend sein, dass die Rechtsgeschäfte
mittels einer oder zwei Urkunden abgeschlossen werde.
Vom Finanzamt wurde noch Beweis
erhoben durch Einsicht ins Grundbuch zu EZ-X und ins elektronische
Grundinformationssystem zu EWAZ xxx-1-xxxx. Aus den angefertigten Ausdrucken
ergibt sich, dass die erworbenen Grundstücke bei der Feststellung des
Einheitswertes zum Stichtag 1.1.2007 alle einer wirtschaftlichen Einheit
zugerechnet wurden.
Am 10. Juli 2007 erließ
das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung in der Folgendes
ausgeführt wurde:
"Gemäß
§ 3 (1) 4 GrEStG ist der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines
Flurbereinigungsverfahrens von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Bezieht sich
ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke die zu einer wirtschaftlichen
Einheit gehören, so werden diese Grundstücke gemäß
§ 2
(3) GreStG als ein Grundstück behandelt. Nach Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darf ein sich auf mehrere Grundstücke beziehender
Erwerbsvorgang, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, nicht in
einen steuerbefreiten und einen steuerpflichtigen Teil zerlegt werden. Es ist
lediglich zu prüfen, ob der Rechtsvorgang als Ganzes gesehen, den
gesetzlichen Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 (1) 4 GrEStG
entspricht.
Im
gegenständlichen Fall dient eine Fläche von 9405 m² von gesamt
23447 m² der Flurbereinigung. Die Voraussetzungen für die Befreiung
sind somit nicht erfüllt. Die Berufung war daher abzuweisen."
Im Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde dazu erwidert, dass
die flächenmäßige Orientierung im gegenständlichen Fall
nicht sachgerecht sei. Vielmehr solle der Kaufpreisanteil den Ausschlag geben.
Der überwiegende Teil des Kaufpreises, nämlich 58,7 % entfalle auf den
Kauf jener Grundstücke (Nr. 1 und 2), deren Erwerb eine Flurbereinigung
darstelle. Obwohl die Fläche dieser beiden Grundstücke (9.405
m2) mit 40,1 % der
Grundfläche nicht überwiege, sei es sachgerecht, dass auf diese
Flächen der höhere Kaufpreisanteil entfalle und könne darin
keinesfalls ein Gestaltungsmissbrauch erblickt werden. Die beiden
Grundstücke Nr. 1 und 2 seien zwar flächenmäßig kleiner,
aber sie seien der einzige Beweggrund für den Kauf gewesen, denn dies
Flächen seien zusammenhängend und würden an die Liegenschaft des
Bw. und seiner Gattin angrenzen, weshalb der Kaufpreisanteil dafür auch
höher sei. Die restlichen Grundstücke seien zwar
flächenmäßig größer, es handle sich jedoch um nicht
zusammenhängende Klein- und Kleinstflächen im Freiland, die
landwirtschaftlich minderwertig seien und auch sonst keiner Nutzung (Bauland)
zugeführt werden könnten. Diese in isolierter Freilandlage
befindlichen Grundstücke würden Arbeit verursachen und seien mit den
beiden Grundstücken Nr. 1 und 2 nicht vergleichbar. Aus diesem Grund sei
auch bereits im Vertrag eine klare Abtrennung vorgenommen worden und sei der
höhere Kaufpreis und damit das Überwiegen für die kleinere
Fläche logisch nachvollziehbar. Wichtig sei auch, dass die Verkäuferin
nur dann bereit gewesen sei, die Grundstücke Nr. 1 und 2 zu
veräußern, wenn gleichzeitig auch die restlichen Grundstücke
gekauft würden. Die gesetzlichen Bestimmungen würden eine
flächenmäßige Beurteilung nicht zwingend vorsehen. Nicht
nachvollziehbar sei es, dass es bei Errichtung zweier Verträge ohne inneren
Zusammenhang zu einer Begünstigung kommen könne, nicht aber, wenn die
Abwicklung in einem Vertragswerk erfolge, auch wenn dort eine klare Trennung
zwischen den beiden Bereichen vorgenommen werde. Für den Bw. sei eine
Aufteilung des Gesamtkaufpreises in einen befreiten und einen nicht befreiten
Teil logisch, welche nach älterer VwGH-Judikatur auch möglich gewesen
sei (VwGH 29.9.1966, 931/66). Nachdem dies nach aktueller Rechtsprechung des
VwGH nicht zulässig sei, müsse im vorliegenden Fall aus den oben
genannten Gründen ein gänzliche Befreiung erfolgen.
Mit Bescheid vom 8. April 2008
setzte der Unabhängige Finanzsenat das gegenständliche
Berufungsverfahren gemäß
§ 281 BAO iVm § 282 Abs. 2 BAO bis
zur Beendigung des zum damaligen Zeitpunkt beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ
2007/16/0020 anhängigen Verfahrens aus. Dieses Verfahren wurde vom
Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. Mai 2008 beendet.
Am 22. Juli 2008 erteilte der
Unabhängige Finanzsenat dem Finanzamt den Auftrag, Ermittlungen über
den Wert der einzelnen Grundstücke durchzuführen. In der Folge
richtete das Finanzamt einen Vorhalt mit folgendem Inhalt an den Bw:
"Mit Kaufvertrag
vom 2.4.2007 erwarben Sie gemeinsam mit Ihrer Ehegattin diverse Grundstücke
aus der
EZ-X..
Für
die Parzellen 1 und
2 wurde ein Kaufpreis in Höhe
von 17.800.- Euro und für die restlichen Grundstücke ein Kaufpreis in
Höhe von 12.500.- Euro
vereinbart.
Die Parzelle
1 hat ein Ausmaß von 6842 m²
und landwirtschaftliche Nutzung, die Parzelle
2 (Wald) hat ein Ausmaß von
2563m².
Die restlichen
Parzellen, alle landwirtschaftlich genutzt weisen eine Fläche von insgesamt
14042 m² auf.
Die
unterschiedlichen Preise werden damit begründet, dass die nicht der
Arrondierung dienenden Grundstücke in isolierter Freilandlage sich befinden
und nicht zusammenhängende Klein- und Kleinstflächen
bilden.
Wie wurden die
Kaufpreise ermittelt?
Wie hoch
sind die ortsüblichen Preise für Wald und die für
landwirtschaftlich genutzte
Flächen?
Die Parz.
1 hat 6842 m², die Parz
4 4105 m² oder die Parz.
3 3908 m². Von Kleinstflächen
kann hinsichtlich der Parz 3 und
4 wohl nicht gesprochen werden, bzw
wenn man diese Parz als Kleinstflächen (oder Kleinfläche) bezeichnet,
trifft dies wohl auch auf die
Parz 1
zu.
Bitte um
Stellungnahme."
Diese Fragen wurden wie Folgt beantwortet:
"Für das
Grundstück 1 wurde ein Kaufpreis
von EUR 2,19 pro
m
2
,
für das Grundstück 2 ein
Kaufpreis von EUR 1,10 pro
m
2
vereinbart.
Ursprünglich
wollten die Käufer nur diese beiden Grundstücke erwerben, da diese
Grundstücke in unmittelbarer Nachbarschaft ihres bisherigen
Liegenschaftsbesitzes liegen.
Das
Grundstück 1 ist mit einer
Fläche von ca. 1.000
m
2
bereits als Bauerwartungsland im Flächenwidmungsplan eingestuft, woraus
sich der höhere Kaufpreis ergibt.
Die
Verkäuferin war nur gewillt sämtliche Grundstücke als Gesamtpaket
zu veräußern.
Die restlichen
Grundstücke wurden daher nur deswegen erworben, um auch die beiden für
die Käufer interessanten Grundstücke erwerben zu
können.
Inbesondere die
Grundstücke 3 und
4 sind durch einen Mittelweg getrennt,
daher sehr schlecht mit Erntemaschinen befahrbar und zu bewirtschaften. Aus
diesem Grund wurde auch hier von "Kleinstflächen"
gesprochen.
Für die
übrigen Grundstücke wurde daher ein Quadratmeterkaufpreis von EUR 0,90
zu Grunde gelegt.
Die
obgenannten Quadratmeterpreise entsprechen durchaus den ortsüblichen
Preisen."
In seiner gegenüber dem Unabhängiger Finanzsenat
abgegebenen Stellungnahme vom 22 September 2008 verwies das Finanzamt
zunächst auf diese Vorhaltsbeantwortung und führte sodann Folgendes
aus:
"Es obliegt
nicht dem Finanzamt, festzustellen, ob auch der Erwerb einer als
Bauerwartungsland ausgewiesenen Fläche eine Flurbereinigung iSd § 45
des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970
i.d.g.F. darstellt. Fraglich erscheint jedoch, ob beim Erwerb von
Grundstücken mit unterschiedlicher Widmung die Überprüfung einer
Steuerbefreiung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG 1987 nur im
Verhältnis der gemeinen Werte (Kaufpreise) zu erfolgen hat oder ob in
diesem Fall nicht auch das Flächenausmaß bei der steuerrechtlichen
Beurteilung gegenüberzustellen ist."
Vom Unabhängigen Finanzsenat wurde noch Beweis erhoben
durch Einsicht in den Flächenwidmungsplan und in die digitale
Katastralmappe (DKM) der gegenständlichen Grundstücke (abrufbar im
Internet unter http: gis.bgld.gv.at). Daraus ergibt sich, dass das
Grundstück Nr. 1 zum Teil als Bauland-Dorfgebiet (kurz BD) und zum Teil als
Grünland-landwirtschaftliche Nutzung (Gl) gewidmet ist, das Grundstück
2 als Grünland-forstwirtschaftliche Nutzung (Gf) und alle übrigen
Grundstücke zur Gänze als Grünland-landwirtschaftliche Nutzung
(Gl) gewidmet sind. Das Grundstück Nr. 1 befindet sich in unmittelbarer
Nachbarschaft zu bebauten Liegenschaften. Die übrigen einer
landwirtschaftlichen Nutzung gewidmeten Grundstücke verteilen sich auf das
Ortsgebiet von M. und grenzen jeweils maximal zwei Grundstücke aneinander
an und werden auch die umliegenden Grundstücke landwirtschaftlich genutzt.
Der Unabhängige Finanzsenat folgt daher den schlüssigen Wertangaben
der Vertragsparteien und geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass die
Grundstücke Nr. 1 und 2 mit einem Flächenausmaß von 9.405
m2 - unabhängig
vom besonderen Interesse des Bw. und seiner Gattin am Erwerb des
Grundstückes Nr. 1, weil dieses an ihren bisherigen Liegenschaftsbesitz
angrenzt - einen höheren gemeinen Wert haben als die Grundstücke Nr.
xxxxx mit einem Flächenausmaß von 14.042
m2.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegt ein Kaufvertrag,
der sich auf inländische Grundstücke bezieht, der
Grunderwerbsteuer.
Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere
Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden
nach § 2 Abs. 3 GrEStG diese Grundstücke als ein Grundstück
behandelt.
Über die Zugehörigkeit mehrerer Grundstücke
zu einer wirtschaftlichen Einheit haben die Lagefinanzämter in einer auch
für Grunderwerbsteuerzwecke bindenden Weise abzusprechen (vgl. ua. VwGH
28.1.1993, 91/16/0114, 0115).
Im vorliegenden Fall wurden die erworbenen Grundstücke
vom Lagefinanzamt einer wirtschaftlichen Einheit zugerechnet, weshalb sie als
ein Grundstück zu behandeln sind.
Nach § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG sind von der Besteuerung
ausgenommen:
4. der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines
Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I. Hauptstückes, I. Abschnitt, und
im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des II. Hauptstückes des
Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, in der jeweils geltenden
Fassung.
Zu dieser Befreiungsbestimmung hat der
Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom 8. Mai 2008,
2007/16/0019 ua Folgendes ausgeführt:
"Wenn sich ein
Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke bezieht, die zu einer
wirtschaftlichen Einheit gehören, dann ist es unzulässig, den
Rechtsvorgang in einen steuerpflichtigen und einen steuerbefreiten Teil zu
zerlegen.
Wird der
Tatbestand der Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG nur
hinsichtlich eines Teiles der eine wirtschaftliche Einheit bildenden
Grundstücke erfüllt, so ist darauf abzustellen, welcher Teil
überwiegt. Das Grunderwerbsteuergesetz stellt bei der Besteuerung auf den
Wert eines Grundstückes oder auf das Entgelt für dieses
Grundstück ab. Auch bei den Befreiungsbestimmungen ist nach § 3 Abs. 2
GrEStG ausdrücklich maßgeblich, dass der Wert eines
Teilgrundstückes dem Bruchteil entspricht, mit dem der Miteigentümer
am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist. Aus dem Zusammenhang
der Bestimmungen des GrEStG lässt sich sohin entnehmen, dass es bei der
Frage des Überwiegens der Grundstücksteile, hinsichtlich welcher der
Begünstigungstatbestand iSd § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG erfüllt ist,
auf ein wertmäßiges Überwiegen ankommt."
Die Frage, ob der Erwerb eines Grundstückes im Wege
eines Zusammenlegungsverfahrens oder eines Flurbereinigungsverfahrens erfolgte,
stellt eine Vorfrage dar, zu deren Entscheidung die Abgabenbehörde berufen
ist (vgl Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer,
§ 3, Rz 59 unter Hinweis auf VwGH 14.6.1973, 2203/71, verstärkter
Senat, und VwGH 25.10.1990, 89/16/0029).
Im gegenständlichen Fall liegt ein
rechtskräftiger Bescheid der Agrarbehörde vor, mit dem festgestellt
wurde, dass der Erwerb der Grundstücke 1 und 2 unmittelbar zur
Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist. Der Bescheid vom 6.
Juni 2007 enthält hinsichtlich des Grundstückes Nr. 1 keine
Einschränkung in dem Sinn, dass nur der für landwirtschaftliche
Nutzung gewidmete Teil als zur Durchführung einer Flurbereinigung dienend
gewertet wurde. Auf Grund der Bindungswirkung des Bescheides der
Agrarbehörde ist bei Betrachtung des wertmäßigen
Überwiegens nicht nach dem "Zweck der Befreiungsbestimmung" zu
differenzieren und im vorliegenden Fall wegen des wertmäßigen
Überwiegens der Grundstücke Nr. 1 und 2 gegenüber den -
flächenmäßig - überwiegenden Grundstücken Nr. xxxxx
der gesamte Erwerbsvorgang von der Grunderwerbsteuer zu befreien.
Es war daher der Berufung Folge zu geben und der
angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wien, am 20.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
GrunderwerbsteuerbefreiungFlurbereinigungwirtschaftliche EinheitÜberwiegenAgrarbehördeBindungswirkung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2548-W/07
- Stammnummer
- 37372
- Gültig
- 20.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF