Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0640-G/02
Verspätet eingereichter Antrag auf Vorsteuererstattung eines ausländischen Unternehmens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0640-G/02vom 10.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein verspätet eingereichter Antrag auf Vorsteuererstattung ist zurückzuweisen. Der Nachweis des rechtzeitigen Einlangens bei der Behörde obliegt dem Antragsteller. Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Sendung trägt der Absender.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Zurückweisung eines Antrages
auf Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer vom 17. Mai 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hat mit undatiertem Antrag, eingegangen beim
Finanzamt Graz-Stadt am 24. September 2001, die Erstattung von
Vorsteuerbeträgen für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2000
begehrt.
Diesen Antrag hat das Finanzamt als verspätet
zurückgewiesen, mit dem Hinweis auf die Verordnung des Bundesministers
für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der
abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird,
BGBl. 279/1995 (im Folgenden: VO), wonach ein Erstattungsantrag binnen
sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen ist, in dem der
Erstattungsanspruch entstanden ist.
Dagegen erhob die Bw. fristgerecht das Rechtsmittel der
Berufung mit der Begründung, dass ein Antrag frühzeitig per Post
abgesandt worden sei. Erst nachdem eine Rückfrage beim Finanzamt ergeben
habe, dass kein Antrag eingelangt wäre, wurde ein Zweitantrag am
20. September 2001 abgeschickt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2002 ab und führte
aus, dass für Anträge, die bei der zuständigen
Abgabenbehörde nicht eingingen bzw. bei dieser nicht vorlägen, vom
Antragsteller ein Nachweis über die rechtzeitige Postaufgabe und den
Verbleib der Postsendung bzw. für deren ordnungsgemäße
Zustellung beim Adressaten vorzulegen sei. Dieser Nachweis fehle, weshalb nicht
von einer rechtzeitigen Antragstellung ausgegangen werden könne und der
vorliegende Antrag wegen Fristversäumnis zwingend zurückzuweisen bzw.
die Berufung abzuweisen war.
Gegen die Berufungsentscheidung (richtig wohl
Berufungsvorentscheidung) stellte die
Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte darin aus, dass am 18. Juni
2001 für die Bw. ein Vorsteuererstattungsantrag für das Kalenderjahr
2000 gestellt worden sei. Die Mitarbeiterin, Frau H., habe im
September 2002 (richtig wohl 2001) telefonisch nach dem Bearbeitungsstand
gefragt und wurde nach Absprache am 20. September 2001 ein Zweitantrag
abgeschickt. Eine Bestätigung der Mitarbeiterin über den behaupteten
Sachverhalt werde bei Bedarf vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 der VO ist ein Antrag auf
Erstattung der Vorsteuerbeträge mittels amtlich vorgeschriebenen Vordruckes
binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der
Erstattungsanspruch entstanden ist.
Im berufungsgegenständlichen Fall endete die Frist zur
Einbringung eines Vorsteuererstattungsantrages für den Erstattungszeitraum
2000 gemäß
§ 3 Abs. 1 der VO am 2. Juli 2001 (unter
Berücksichtigung des § 108 Abs. 3 BAO, wonach bestimmte Tage am Ende
einer Frist diese zu verlängern vermögen).
Der dem Finanzamt vorliegende Antrag für 2000 wurde
erst am 20. September 2001 abgeschickt, also jedenfalls nach der sich
aus der VO ergebenden Frist.
Aus der angebotenen Bestätigung der Mitarbeiterin H.
über die rechtzeitige Aufgabe eines zusätzlichen (rechtzeitigen)
Antrages an das Finanzamt-Graz lässt sich für die Bw. nichts gewinnen,
da damit noch nicht das Einlangen dieses Antrages dokumentiert wäre.
Nach der Judikatur trifft die Beweislast für das
Einlangen eines Schriftstückes bei der Behörde den Absender (vgl. VwGH
8.6.1984, 84/17/0068). Hiefür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht aus
(vgl. VwGH 20.1.1983, 82/16/0119; Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
2. Auflage, Wien, 1999, § 108, Rz 10). Ein Nachweis über das
Einlangen eines rechtzeitigen Antrages beim Finanzamt wurde nicht
vorgelegt.
Auch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen
rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Der österreichische
Verordnungsgeber hat durch die VO ua. die 8. Richtlinie 79/1072/EWG des Rates
vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der
Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige, CELEX-Nr.:
379L1072, umgesetzt und damit ein einheitliches Erstattungsverfahren für
Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet geschaffen. Bei der
Interpretation der VO muss daher auch die 8. Richtlinie beachtet werden. Nach
Art. 7 Abs. 1 vierter Satz der 8. Richtlinie ist der Antrag "spätestens"
sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig
geworden ist, zu stellen. Diese Bestimmung ist für die Mitgliedstaaten
verbindlich. Mit ihr wäre es nicht vereinbar, wenn die Frist des § 3
Abs. 1 VO verlängert werden könnte (vgl. VwGH 25.04.2002,
2000/15/0032), bzw. ein verspätet eingereichter Antrag als rechtzeitig
gewertet werden würde.
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Informativ wird festgehalten, dass das Finanzamt mit
Zurückweisungsbescheid vom 25. September 2002 bereits über den
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO entschieden hat. Gegen diesen Bescheid wurde keine
Berufung eingebracht, hier ist also von einem rechtskräftigen Bescheid
auszugehen. Der Satz: "Ferner bitten wir um Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gemäß
§ 308 BAO" im verfahrensgegenständlichen
Vorlageantrag wird daher als gegenstandslos betrachtet.
Graz,
10. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0640-G/02
- Stammnummer
- 3736
- Gültig
- 10.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF