Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1705-W/08
Wurde mit dem Verfahrenshilfeantrag auch eine Beschwerde eingebracht?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1705-W/08vom 17.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn G.L., W., gegen die Bescheide
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
14. April 2008, Erf.Nr. 303.126/08, betreffend Gebühren und
Erhöhung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Von Herrn G.L., dem Berufungswerber, wurde am
15. Juni 2005 ein "Verfahrenshilfeantrag gegen die Vorschreibung der
Gerichtsgebühren zum Verfahren" für sich und auch für die
Ges.m.b.H.. beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der beim Berufungswerber
unter dem Zeichen EN2225 geführte Antrag wurde beim Verwaltungsgerichtshof
unter der Zahl 2005/16/0215 erfasst. Wie der im Akt aufliegenden Kopie zu
entnehmen ist, wurde vom Berufungswerber unter dem Verfahrenshilfeantrag der an
das Landesgericht für ZRS Wien gerichtete "Rekurs gegen den Beschluss vom
7.4.2004" eingefügt. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde der Antrag auf
Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 23. November 2005 abgewiesen.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde dem Berufungswerber mit Bescheiden vom 14. April 2008
gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG eine Gebühr in der Höhe von
€ 180,-- vorgeschrieben und gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine
Gebührenerhöhung in der Höhe von € 90,--
vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass Bescheide mit Rückschein zugestellt werden müssen
und dass "ein VERFAHRENSHILFEANTRAG
auch die DISPOSITION über KOSTENRISIKO
seitens der Partei erlaubt zu entscheiden und daher dient der
Verfahrenhilfeantrag nicht nur zur STÜTZUNG des HAUPTANTRAGES und der
PARTEIENINTERESSEN, sondern auch über die Entscheidung über das
Kostenrisiko seitens der entscheiden zu können." Die weiteren,
teilweise weitwendigen Ausführungen betreffen nicht das
gegenständliche Verfahren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid
ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und
in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht. Der Spruch hat den
Bescheidadressaten zu nennen, an die er ergeht. Nach § 93 Abs. 3 BAO hat er
eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die für
alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörde im § 96 BAO
geltenden Erfordernisse wie Bezeichnung der Behörde und Datum gelten auch
für schriftliche Bescheide. Mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen bedürfen weder einer
Unterschrift noch einer Beglaubigung. Nicht gefordert ist laut der das
Abgabenverfahren regelnden Bundesabgabenordnung, dass der Bescheid auch eine
Zahl zu enthalten hat, unter der das Verfahren beim Bescheidempfänger
anhängig ist.
Gemäß
§ 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden
Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden,
für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Bei schriftlichen Erledigungen
erfolgt die Bekanntgabe durch Zustellung. Dass der Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien dem Berufungswerber zugekommen
ist, wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Außerdem wird mit der
Einbringung der Berufung gegen den Bescheid bestätigt, dass dieser dem
Berufungswerber zugekommen ist. Dass die Zustellung mit Zustellnachweis zu
erfolgen hat, wird in der das Abgabenverfahren regelnden Bundesabgabenordnung
nicht gefordert.
Gemäß
§ 313 BAO haben die Parteien die
ihnen im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Durch diese
Gesetzesstelle wird die Geltendmachung der Kosten, die den Parteien im
Abgabenverfahren erwachsen, ausgeschlossen.
Zur Vorschreibung der Gebühr und der
Gebührenerhöhung. Der § 24 Abs. 3 VwGG lautet zum Zeitpunkt der
Überreichung des Verfahrenshilfeantrages:
"(3) Für
Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen eine Eingabengebühr zu
entrichten:
1. Die
Gebührenpflicht besteht
a)
für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand;
b) unbeschadet der
Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß
§ 17a des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden
gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof
gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden
sind.
2. Die Gebühr
beträgt 180 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für
Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und
soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte
Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index
gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge
gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr
als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten
Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997
verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden
Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro
abzurunden.
3.
Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr
befreit.
4. Die
Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der
Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des
Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit
diesen Zeitpunkten
fällig.
5. Die Gebühr
ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein
entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem
Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift
nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe
anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert
vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer
(Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen
deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden
Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung
durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist
die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte
(Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch
einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe
weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit
Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter
einem unwiderruflich erteilt
wird.
6. Für die Erhebung
der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien in erster Instanz
zuständig.
7. Im
Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des
Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des
§ 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2
und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."
Laut dieser Bestimmung besteht die Gebührenpflicht
für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Im gegenständlichen
Verfahren liegt nach der Aktenlage nur ein Verfahrenshilfeantrag vor, welchem
ein an das Landesgericht für ZRS Wien gerichteter Rekurs hinzugefügt
wurde. Dass mit diesem Verfahrenshilfeantrag beim Verwaltungsgerichtshof auch
gleichzeitig eine Beschwerde, ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder
ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde, ist der im
Akt aufliegenden Kopie des Verfahrenshilfeantrages nicht zu entnehmen.
Der Verfahrenshilfeantrag kann im Allgemeinen jederzeit,
insbesondere auch vor dem verfahrenseinleitenden Antrag gestellt werden. Dem
Antragsteller wird - auch durch entsprechende Fristbestimmungen - die
Möglichkeit gegeben, erst nach Abspruch über den Verfahrenshilfeantrag
darüber zu entscheiden, ob er das Verfahren überhaupt einleitet oder
nicht. Der Verfahrenshilfeantrag dient also nicht nur zur Stützung des
Hauptantrages und der Wahrung von Parteienrechten, sondern erlaubt dem
Antragsteller die Disposition über das mit der Verfahrenseinleitung
verbundene Kostenrisiko (VwGH 26. 6. 1996, 93/16/0082). Da nur ein
Verfahrenshilfeantrag vorliegt, war die Gebührenvorschreibung nach §
24 Abs. 3 VwGG aufzuheben.
Nachdem es zu keiner Gebührenvorschreibung nach §
24 Abs. 3 VwGG kommt, war auch die Vorschreibung der Gebührenerhöhung
nach § 9 Abs. 1 GebG aufzuheben.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1705-W/08
- Stammnummer
- 37357
- Gültig
- 17.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF