Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1800-W/08
Betätigung gemäß § 1 Abs.3 LVO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1800-W/08vom 17.10.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
a) Die Bw. bezog bis zum 31. Dezember 1995 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als eine der GeschäftsführerInnen der Fa. LB Ges.mbH.. Formell ist die Bw. am 17. Juni 2003 aus der Geschäftsführung der Fa. LB Ges. mbH. ausgeschieden [siehe Vorlageantrag vom 19. Mai 2008, Punkt a)]. Ab dem Jahr 1996 bezog die Bw. die Alterspension laut ASVG..
b) Die Bw. bezog in allen neun Streitjahren drei Pensionen: eine ASVG-Pension, eine Pension von der Bundeskammer der I und eine von der A Pensionskasse AG..
c) Die geltend gemachten Werbungskosten (richtig: Betriebsausgaben) sind jahrgangsweise in der Übersicht unter Abschnitt A), Punkt 7 aa), dargestellt.
d) Die Betriebsliegenschaften und Betriebsvorrichtungen, die die Bw. von ihrem verstorbenen Ehemann im Jahr 1990 im Erbgang erworben hatte, wurden von der Bw. an die Fa. LB Ges. mbH. vermietet und erbrachten in den Streitjahren die nachstehend angeführten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
|
Jahr
|
Beträge in ATS (bis 2001)
und in € (ab 2002)
|
1997
|
865.944,00
|
1998
|
762.311,00
|
1999
|
1,328.831,00
|
2000
|
831.801,00
|
2001
|
853.082,00
|
2002
|
57.786,19
|
2003
|
65.633,64
|
2004
|
57.957,32
|
2005
|
70.079,87
e) Aussagekräftige Zahlen der Jahresabschlüsse 1998 bis 2005 sind in der Beilage 1 aufgelistet.
II) einkommensteuerliche Beurteilung:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach §§ 104 und 105.
Als Einkünfte werden jene steuerlichen Ergebnisse, die durch Erbringung einer Marktleistung gekennzeichnet sind und im dritten Abschnitt des EStG 1988 (Gewinn) und im vierten Abschnitt des EStG 1988 (Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) ermittelt werden (vgl. Jakom, EStG, 1. Aufl., Rz 104 zu § 2). Im Fall der Bw. wird das Vorliegen von Betriebsausgaben aus der unentgeltlichen Weiterführung der Geschäftsführertätigkeit als Mehrheitsgesellschafterin einer Ges. mbH. behauptet.
§ 4 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung normiert, dass Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben sind, die durch den Betrieb veranlasst sind.
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 bestimmt, dass unter die Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art fallen, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Im Fall der Bw. ist unbestritten, dass sie in allen Streitjahren Hälfteeigentümerin der LB Ges. mbH. gewesen ist und dass sie als deren Geschäftsführerin aus freiem Willen unentgeltlich, d. h. ohne Gehalt oder sonstige Vergütung jeder Art, tätig gewesen ist. Damit sind im gegenständlichen Fall jedenfalls die Tatbestandsmerkmale "Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art" nicht erfüllt.
Vielmehr ist vom Vorliegen einer Nutzungseinlage im Sinne des § 6 Z 14 lit. b) erster Satz EStG 1988 auszugehen. Gemäß dieser Gesetzesstelle werden offene oder verdeckte Einlagen in Körperschaften als Tausch gewertet, weil der/die Leistende Vermögen in die Körperschaft gibt und dafür einen zusätzlichen Wert oder eine Wertsteigerung bei seiner Beteiligung erhält (vgl. Nikolaus Zorn: Besteuerung der Geschäftsführung bei GmbH., ..., Wien 1992, Orac Verlag, Band 34 der Schriften zum österreichischen Abgabenrecht, S. 112). Stellt dann der/die Gesellschafter/in einer Ges. mbH. die eigene Arbeitskraft zur Verfügung, so liegt eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Einlage von Leistungen vor (vgl. Nikolaus Zorn, a.a.O., S. 115).
Nutzungseinlagen durch (freiwillige) unentgeltliche Überlassung der Arbeitskraft lösen somit keine steuerlichen Einlagewirkungen aus. Auf der Ebene der Körperschaft sind weder bilanziell ein Aktivum anzusetzen noch fiktive Betriebsausgaben in Höhe der ersparten Aufwendungen zu berücksichtigen, ebenso liegen beim/bei der Einlegenden keine fiktiven Einnahmen vor. Diese Beurteilung ist auch bei der unentgeltlichen Geschäftsführertätigkeit der Bw. anzuwenden (vgl. Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG, 1. Bd., Anm. 114 c) zu § 6).
Aus den Sachverhaltsfeststellungen a), b) und d) ergibt sich weiters, dass die unentgeltliche Tätigkeit der Bw. als Geschäftsführerin der LB Ges. mbH. eine eigenständige Tätigkeit darstellte. Diese unentgeltliche Funktionsausübung kann aber nur zur privaten Lebensführung gezählt werden, weil die Bw. keine entsprechenden Einnahmen aus der Geschäftsführertätigkeit erzielte. Bei dieser Tätigkeit liegt somit keine Einkunftsquelle vor, im Rahmen derer die strittigen Aufwendungen einkünftemindernd berücksichtigt werden könnten (vgl. VwGH vom 23. Mai 2000, 99/14/0301 sowie vom 26. Juli 2000, 2000/14/0084). Diese abgabenrechtliche Beurteilung schließt - entgegen dem Berufungsvorbringen - auch aus, in diesem Zusammenhang von einer Betätigung mit unwiderlegbarer Einkunftsquellen-eigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 LVO 1993 idF BGBl. II 1997/358 zu sprechen.
Schließlich wird in der Berufung auch argumentiert, dass die Bw. für ihre Geschäftsführertätigkeit kein Entgelt verlangt habe, weil sie bestrebt gewesen sei, die Ertragslage der Nievelt Labor Ges. mbH. zu verbessern. Es genügt dabei auf die in der Beilage 1 dargestellten, in allen Streitjahren erzielten Bilanzgewinne zu verweisen. Aufgrund ihrer unter Punkt I) angeführten anderweitigen Einkünfte, konnte die Bw. als Mehrheitsgesellschafterin der LB Ges. mbH. in allen Streitjahren einen vollständigen Gewinnvortrag vornehmen lassen.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: Beilage 1
Wien, am 17. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1800-W/08
- Stammnummer
- 37355
- Gültig
- 17.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF