Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0697-S/02
Sicherstellungsauftrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0697-S/02vom 16.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.W., Sp., vertreten durch
Haslauer, Eberl, Hubner, Krivanec & Partner, Rechtsanwälte,
5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44, vom 21. November 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 10. Oktober 2001
betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO wie folgt
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Sicherstellungsauftrag wird insoweit
aufgehoben, als er die Sicherstellung
für Einkommensteuer für das Jahr 2000 anordnet. Hinsichtlich
des Jahres 1999 wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Diesbezüglich bleibt
der angefochtene Bescheid unverändert aufrecht.
Entscheidungsgründe
Mit Datum 10.Oktober 2001 erließ das Finanzamt
Salzburg-Stadt gegen M.W. einen Sicherstellungsauftrag gem. § 232 BAO mit
dem die Sicherstellung folgender Abgabenansprüche angeordnet wurde:
Einkommensteuer 1999 in Höhe von ATS 3,250.000.-und Einkommensteuer
2000 in Höhe von ATS 9,207.000.--. Begründet wurde diese
Maßnahme damit, dass M.W. im September 1998 Aktien an der M-Ltd an die
N-GmbH zu einem Verkaufspreis von rund ATS 66,15 Mio. verkauft habe und daraus
ein Veräußerungsgewinn von rund ATS 24,84 Mio. resultiere, der
bislang nicht offen gelegt worden sei. Nach den Feststellungen der
Steuerfahndung sei aufgrund der Zuflüsse im Jahr 1999 ein
Veräußerungsgewinn von ATS 6,43 Mio. zu versteuern, im Folgejahr
seien rund ATS 18,41 Mio. als zugeflossen anzusehen. Die Gefährdung oder
Erschwerung der Einbringung der Abgaben ergebe sich aus dem Umstand, dass
aufgrund der bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Unterlagen davon auszugehen
sei, dass Vermögen ins Ausland transferiert werde. Insbesondere seien im
September 1999 rund ATS 39,2 Mio. auf ein neu eröffnetes Konto in der
Schweiz überwiesen worden. Die in Österreich verbliebenen Werte seien
keinesfalls geeignet die Abgabennachforderung abzudecken. Zudem gebe es
Anzeichen auf eine Verlegung des Wohnsitzes nach Mallorca.
Gegen diesen Sicherstellungsauftrag wurde am 21.11.2001
berufen und im Wesentlichen ausgeführt, dass kein
Veräußerungsgewinn vorliege, weil zwischen dem Zuzug nach
Österreich und der Veräußerung der Aktien kein Wertzuwachs
eingetreten sei. Der Zuzug sei später als vom Finanzamt angenommen erfolgt.
Ein Gutachten von Prof. Achatz zur Frage der
Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 31 EStG werde vorgelegt.
Nach diesem Gutachten sei ein Abgabenanspruch erst gar nicht entstanden. Es
liege keine Gefährdung der Einbringlichkeit vor, das Finanzamt belasse es
bei bloßen Mutmaßungen. Dem Finanzamt seien zudem eklatante
Verfahrensmängel unterlaufen. Es werde daher die ersatzlose Aufhebung des
Sicherstellungsauftrages beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17.4.2002 wurde diese
Berufung als unbegründet abgewiesen. In dieser umfangreichen Erledigung
wird festgehalten, dass die Bw. ihren Wohnsitz in Österreich aufgegeben
habe und die sichergestellten Gegenstände in das Ausland verbracht habe.
Durch ihr Handeln nach Ergehen des Sicherstellungsauftrages habe sie die
Notwendigkeit der veranlassten Sicherstellungsmaßnahmen unter Beweis
gestellt.
Durch den am 23. Mai 2002 eingelangten Vorlageantrag gilt
diese Berufung wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde,
sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die
Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach
feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung der Abgaben zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann
durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken,
dass Maßnahmen der Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben
und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Im Gegenstandsfall wurde im Rahmen der Prüfung der
M-Ltd offenkundig, dass im September 1998 ein wesentliches Aktienpaket ( 63.749
Stück Aktien ) dieser Gesellschaft von M.W. an die N-GmbH verkauft wurde
und dabei ein enormer Veräußerungserlös erzielt wurde. Dieser
Erlös wurde den Abgabenbehörden in keiner Weise offen gelegt. Erst im
Rahmen von Zwangsmaßnahmen wie Hausdurchsuchung und Beschlagnahme gelangte
das Finanzamt an die für die Abgabenvorschreibung erforderlichen
Unterlagen. Unabhängig von später aufgeworfenen Fragen der Ermittlung
des Wertes der Aktien, stand bei Erlassung des Sicherstellungsauftrages fest,
dass gegenüber der Bw. erhebliche Abgabennachforderungen zu erwarten waren.
Dies bestätigte sich im Zuge des Festsetzungsverfahrens und wurde
mit Bescheid vom 12.März 2004 die Einkommensteuer 1999 mit Euro 54.134,21
festgesetzt. Dies bedeutet für das Sicherstellungsverfahren, dass der
Abgabenanspruch für 1999 entstanden und damit die Tatbestandsvoraussetzung
des § 232 BAO für die Erlassung des Sicherstellungsauftrages
erfüllt war.
Anders stellt sich die Sachlage hinsichtlich des Jahres
2000 dar. Die ursprünglichen Annahmen des Finanzamtes, dass ein
Restkaufpreis von rund ATS 18,4 Mio. als zugeflossen anzusehen sei, konnten im
weiteren Verfahren nicht verifiziert werden. Da diesbezügliche
Feststellungen nicht getroffen werden konnten, kam es hinsichtlich des Jahres
2000 zu keiner (wesentlichen) Abgabenvorschreibung. Damit war die Sicherstellung
betreffend 2000 nicht zulässig, sodass der Berufung gegen diesen Teil des
Sicherstellungsauftrages Folge zu geben war.
Was die Gründe für die Annahme der
Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung betrifft, so werden
diese im Sicherstellungsauftrag und in der Berufungsvorentscheidung vom
17.4.2002 zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird
insbesondere auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes verwiesen. Die Räumung und Aufgabe der Wohnung in Salzburg, die
Verbringung der vom Finanzamt sichergestellten Gegenstände an einen vorerst
unbekannten Ort ins Ausland und die Transferierung des Geldvermögens in die
Schweiz stellen die Notwendigkeit des Sicherstellungsauftrages geradezu unter
Beweis.
Es war daher der Sicherstellungsauftrag dem Grunde nach
aufrecht zu erhalten und die Berufung hinsichtlich des Jahres 1999 abzuweisen.
Betreffend das Jahr 2000 war der Berufung aus den oben dargelegten Gründen
Folge zu geben.
Salzburg, am
16. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0697-S/02
- Stammnummer
- 37337
- Gültig
- 16.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF