Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3133-W/08
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3133-W/08vom 15.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vom 21. Juli 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 18. Juli 2008
betreffend Abweisung eines Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe ab Juni
2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes 12/13/14/Purkersdorf vom 18.
Juli 2008 wurde der Eigenantrag des Berufungswerbers (Bw.) auf Zuerkennung der
erhöhten Familienbeihilfe abgewiesen. Begründend wurde unter Hinweis
auf eine Bescheinigung des Bundessozialamtes ausgeführt, dass der
Behinderungsgrad des Beihilfenwerbers nur 30% betrage und er nicht dauernd
außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die gegen den Abweisungsbescheid eingebrachte Berufung
richtet sich gegen das festgestellte Ausmaß der Behinderung. Es wurde die
Durchführung einer neuerlichen Untersuchung und Feststellung eines
mindestens 50%-igen Behinderungsgrades beantragt.
Das in der Folge vom Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen eingeholte zweite Sachverständigengutachten ergab
keinerlei Änderung gegenüber dem ersten Gutachten.
In einem als "Berufung" bezeichneten Schriftsatz vom
10.9.2008 führte der Bw. folgend aus:
"Ich habe schwere
Depressionen und muss schwere Medikamente nehmen. Darum finde ich es eine
Frechheit, solche Patienten abzuweisen. Ich beantrage eine neue Untersuchung bei
einem anderen Arzt und beantrage Schadenersatz von € 400,00, weil es
für mich schwer ist, dauernd auf das Finanzamt zu gehen. Wie können
Sie es zulassen, dass Patienten mit schweren Depressionen abgewiesen werden.
Finde das nicht fair, wie die Patienten behandelt werden beim
Bundessozialamt."
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 6 Abs. 2 lit. d
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben volljährige Vollwaisen
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen
oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege
befinden.
Gem. § 8 Abs. 4 FLAG
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich
behindert ist. Als erheblich behindert gilt gem. Abs. 5 ein Kind, bei dem
eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen. Nach § 8
Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
In
dem vom Finanzamt angeforderten Gutachten des Bundessozialamtes vom 11.7.2008
wird dem Bw. ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % bescheinigt. Weiters
wurde festgestellt, dass der Bw. voraussichtlich nicht dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Diese Auffassung wurde in einem
weiteren Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 2.9.2008,
welches auf Grundlage der vorgelegten Befunde des AKH Wien vom 15.11.1993, der
Kinderklinik Wien vom 23.12.1993 und des FA für Neurologie und Psychiatrie,
Dr. Donner, vom 17.6.2008 erstellt wurde, wiederholt. Beim Bw. wurde eine
rezidive Depression nach Drogenkonsum und eine Teilleistungsschwäche
diagnostiziert.
Zusammenfassend
gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass laut der vorgelegten
Befunde der Beginn der Behinderung mit November 1993 anzusetzen ist, ein
höherer Grad der Behinderung als 30% nicht vorliegt und auf Grund der
Befunde nicht mit der nötigen Sicherheit in der Vergangenheit anzunehmen
ist. Weiters wird - wie bereits im Erstgutachten - angeführt, dass keine
dauernde Erwerbsunfähigkeit beim Bw. vorliegt.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen und
des Umstandes, dass bei zwei Untersuchungen durch verschiedene Fachärzte
jeweils derselbe Grad der Behinderung und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit
festgestellt wurde, besteht kein Grund, die Richtigkeit dieser Einschätzung
anzuzweifeln.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat
ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne
des FLAG Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens, sowie auch
der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in
schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl. VwGH
30.6.1994, 92/15/0215, und VwGH 21.2.2001, 96/14/0139).
Diesen
Kriterien werden beide Gutachten des Bundessozialamtes gerecht. Allfällige
weitere Befunde, die eine andere Einschätzung hinsichtlich des
Behinderungsgrades ermöglichen könnten, wurden vom Bw. ebenfalls nicht
vorgelegt, so dass eine neuerliche Begutachtung unterbleiben konnte.
Der
Unabhängige Finanzsenat stellt nicht in Abrede, dass der Bw. auf Grund
seiner Erkrankung auf dem Arbeitsmarkt nur schwer vermittelbar sein mag.
Andererseits darf nicht übersehen werden, dass er dem Grunde nach
arbeitsfähig, und damit in der Lage ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Auf Grund der vorliegenden schlüssigen und
nachvollziehbaren Gutachten des Bundessozialamtes kann daher nicht vom Vorliegen
der Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 15.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3133-W/08
- Stammnummer
- 37327
- Gültig
- 15.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF