Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2854-W/08
Privatpilotenschein als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2854-W/08vom 14.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ausgaben für den Privatpilotenschein stellen bei einem Sales Manager einer Flugzeugfirma vergleichbar mit einem Pkw-Führerschein bei einem Kfz-Händler keine Werbungskosten dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vom 20. Mai 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 5. Mai 2008
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
a) Erklärung -
Bescheid
In einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007
machte der Berufungswerber (Bw.) ua. Ausgaben für einen
Privatpilotenschein, und zwar laut eigener Aufstellung "Übersicht
Steuerausgleich 2007" (AS 6) für theoretische Ausbildung (Kurskosten),
praktische Ausbildung (Flugstunden, Aufwandsentschädigung für
Fluglehrer, Außenlandegebühren), medizinische Tests, Prüfungen,
Strafregisterauszug und Mitgliedschaften) als Werbungskosten geltend. Der Bw.
legte dazu ua. folgendes Schreiben seines Arbeitgebers vom
31. Juli 2007 (AS 5) vor:
"Pilotenausbildung - Zur
Vorlage an das zuständige Wohnsitzfinanzamt
(...) Wir
Bestätigen, dass Ihre Pilotenausbildung im Zusammenhang mit der
ausgeübten Tätigkeit in unserem Unternehmen steht und Sie den
Pilotenschein zur Ausübung Ihres Berufes, insbesondere zu Demonstrations-
und Dienstreisezwecken, benötigen."
Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2007
vom 5. Mai 2008 (AS 12ff) versagte das FA € 10.857,30 die
Anerkennung als Werbungskosten und führte in der Bescheidbegründung
aus, Aufwendungen für den Erwerb eines Privatpilotenschein seien als Kosten
der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig, auch wenn eine
berufliche Notwendigkeit hierfür gegeben sei. Kosten für den
Privatpilotenschein seien selbst dann nicht abzugsfähig, wenn in weiterer
Folge der Berufspilotenschein erworben werde. Kosten für den Erwerb des
Berufspilotenscheines hingegen könnten bei Vorliegen der allgemeinen
Voraussetzungen des § 16 des Einkommensteuergesetzes Werbungskosten
darstellen.
b) Berufung
In der Berufung vom 20. Mai 2008 (AS 16f) brachte
der Bw. vor:
Generell: Die Philosophie seines Arbeitgebers betreffend
die Ausbildung der Mitarbeiter zum Privatpiloten sei im sehr konservativen
Bereich angesiedelt. Im Grunde werde der Privatpilotenschein in keinster Weise,
weder finanziell noch in Zeitgutschriften, unterstützt. Diese harte
Vorgehensweise werde als natürlicher Filter angesehen, um zu erkennen, ob
die Mitarbeiter sich mit dem Produkt und der Branche auseinander setzen
könnten und wollten. Speziell im Verkauf sei es aber, wie im oa. Schreiben
des Arbeitgebers klar dargestellt werde, eine Notwendigkeit, um sich in dieser
speziellen Branche durchsetzen zu können.
Bedeutung des Privatpilotenscheines: Im Grunde sei die
Aussage richtig, dass der Privatpilotenschein die niedrigste Stufe oder auch
Einsteigerstufe der kompletten Pilotenausbildung sei. Diese Stufe sei aber
für alle gleich, egal ob die weitere Karriere einen Linienpiloten vorsehe,
sowie es viele von der AUA kennen würden, oder das Fliegen von kleineren
ein- oder zweimotorigen Flugzeugen. Basierend auf dem Privatpilotenschein
könne eine Zusatzausbildung gemacht werden, auch Commercial Pilot License,
die es dem Inhaber erlaube, Entgelt für seine Dienste / Können zu
verlangen. Dies sei auch im Grunde der entscheidende Unterschied zwischen dem
Privatpilotenschein und der Commercial Pilot License. Im Grunde dürften
beide Lizenzinhaber die gleichen Flugzeugtypen fliegen. Selbstverständlich
gebe es dann noch verschiedene Typ-Ratings, die aber beide machen
könnten.
Ausbildung Privatzeit / Arbeitszeit: Die Aktivitäten,
die im Zusammenhang mit dem Privatpilotenschein angefallen seien, seien
ausschließlich in der Freizeit absolviert worden, genauer die
Theoriestunden (Sommerblock Intensivkurs - Urlaub), die Flugstunden
(Ausstempeln), die diversen Prüfungen bei den Behörden (Austro
Control, Fernmeldebehörde). Durch einen Beschluss der
Geschäftsführung des Arbeitgebers habe verpflichtend bei
Tagesflügen oder Flügen unter Tags ausgestempelt werden
müssen.
Intensität der Flugeinsätze: Bei Demoflügen
gelte die Regel, dass aus der Erfahrung im Schnitt einmal die Woche für
Kunden, Delegationen oder Medien Demoflüge durchzuführen seien.
Produktionsflüge zur Übernahme der Flugzeuge vom
Vertrieb: Um ein Gefühl zu bekommen, von welchen Produktionszahlen hier
gesprochen werde eine "grobe Übersicht" gegeben:
- zweimotoriges Kolbenflugzeug: 240 Stück
jedes Jahr = ein Stück jeden Tag
- einmotoriges Kolbenflugzeug: 144 Stück
jedes Jahr = drei Stück jede Woche
- einmotoriger Motorsegler:
totale Jahresproduktion von mehr als 400 Stück
Kundenflüge / Auslieferungsflüge: Jeder Kunde
habe das Recht und die Verpflichtung, mit seinem verantwortlichen Verkäufer
oder einem Mitarbeiter der Verkaufsmannschaft einen Übernahmeflug zu
machen, um eventuelle Fehler erkennen und bemängeln zu können. Hier
sei der schnell auftretende Scheren-Effekt am deutlichsten zu sehen, wenn einer
der verantwortlichen Verkäufer diesen für beide Parteien so wichtigen
rechtlichen Teil nicht übernehmen könne.
Überstellungsflüge hätten den Sinn, die
Flugzeuge zu den verschiedenen Destinationen zu überführen. Oft
wollten Kunden ihre Flugzeuge auf ihrem Heimatflughafen / Flugplatz
übernehmen.
Arbeitsvertrag: In den Dienstverträgen der Mitarbeiter
im Verkauf seien im Normalfall keine Zusatzausbildungen verankert oder
vereinbart. Wie beschrieben, gehe der Arbeitgeber von der Eigeninitiative der
Mitarbeiter aus, die entsprechende Zusatzausbildung selbst in die Hand zu
nehmen.
c) BVE - Vorlageantrag
Das FA wies die Berufung mit Bescheid vom 7. Juli 2008 ab
und führte zur Begründung (AS 45) aus, Fortbildungskosten
würden dazu dienen, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu
bleiben. Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass diese der Verbesserung der
Kenntnisse im bisher ausgeübten Beruf dienen würde. Ausbildungskosten
seien Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausbildung
ermöglichen würden. Es müsse jedoch ein Zusammenhang mit der
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegen. Ob eine
Tätigkeit mit der ausgeübten verwandt sei, bestimme sich nach der
Verkehrsauffassung. Von einer verwandten Tätigkeit sei auszugehen, wenn die
Tätigkeiten bzw. Berufe üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten
würden. Nach der Verkehrsauffassung habe der Beruf eines Piloten eine
praktische, unmittelbar mit der Flugzeugführung in der Luft ausgeübte
Tätigkeit zum Inhalt, während die vom Bw. ausgeübte
Tätigkeit am Boden stattfinde, nämlich Sales Manager mit Fortbildung
Wirtschaftsberatung.
Nach Fristverlängerung erhob der Bw. den Vorlageantrag
vom 25. August 2008 (AS 54) und legte eine weitere Bestätigung des
Arbeitgebers mit selben Datum vor (AS 55):
"Pilotenausbildung - Zur
Vorlage an das zuständige Wohnsitzfinanzamt
(...) Wir
Bestätigen, dass Ihre Pilotenausbildung im dringenden und unbedingten
Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit in unserem Unternehmen steht
und Sie den Pilotenschein zur Ausübung Ihres Berufes, insbesondere zu
Demonstrations- und Dienstreisezwecken, verpflichtend
benötigen."
Weiters wies der Bw. unter jeweiliger Namensnennung auf
einen Ausbildungsstand der Verkaufsgruppe hin:
- Geschäftsführer, Berufspilotenschein,
Instrumentenflug
- Verkaufsleiter, Privatpilotenschein
- Sales Manager,
Privatpilotenschein
Laut Bw. würden zwei Finanzämter diese Kosten
berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Gemäß Abs. 10 sind Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen, als Werbungskosten abzugsfähig.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Sachverhalt:
Der Bw. ist als Verkäufer (Sales Manager) bei einem
Unternehmen beschäftigt, das laut Präsentation im Internet und
vorgelegten Prospekten Kleinflugzeuge herstellt, verkauft und wartet sowie an
einem Flugplatz gelegen ist. Es wird den glaubhaften Angaben des Bw. gefolgt,
dass zu seinen beruflichen Aufgaben das Fliegen der Flugzeuge, sei es zu Zwecken
der Vorführung gegenüber Kunden oder Interessenten oder bei
Überstellungen, gehört. Der Arbeitgeber besteht auf Absolvierung einer
Pilotenausbildung. Berufungsgegenständlich sind Kosten, die dem Bw. beim
Erwerb des Privatpilotenscheins entstanden sind. Die Ausbildung zum
Privatpiloten findet außerhalb der Arbeitszeit statt und die Kosten werden
vom Bw. allein getragen.
Rechtliche
Beurteilung:
Gemäß
§ 28 Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) berechtigt der
Privatpilotenschein zum unentgeltlichen und nichtgewerbsmäßigen
Fliegen "kleinerer" Flugzeuge, und zwar - unter näher geregelten
Voraussetzungen - der Gewichtsklassen A und B, somit einmotorige Flugzeuge bis
5700 kg (§ 4 Abs. 2 ZLPV). Gemäß
§ 33 ZLPV
kann die Grundberechtigung für Privatpiloten auf Flugzeuge der
Gewichtsklasse C (mehrmotorig bis 5700 kg) erweitert werden. Laut den
vorgelegten Datenblättern (AS 24ff) entsprechen die vom Arbeitgeber
des Bw. gehandelten Flugzeuge den genannten Gewichtsklassen.
Gemäß
§ 29ff ZLPV müssen Bewerber für den Privatpilotenschein
bestimmte Flugstunden nachweisen, theoretische und praktische
Privatpilotenprüfungen bestehen sowie Navigations- und Höhenflüge
absolvieren.
Der
Privatpilotenschein dient somit allgemein dazu, seinem Inhaber das Führen
und Bedienen von Flugzeugen im unentgeltlichen und nichtgewerblichen Luftverkehr
zu ermöglichen. Der Privatpilotenschein zielt nicht auf eine
Berufsausübung oder Berufsausbildung ab, sondern richtet sich an jedermann,
der ein Flugzeug führen will und mindestens 17 Jahre alt (§ 6
Abs. 1 ZLPV), verlässlich (§ 7 ZLPV) sowie körperlich
und geistig gesund ist (§ 8 ZLPV).
Im Gegensatz
dazu berechtigen der Berufspilotenschein (§ 36 ZLPV), der
Berufspilotenschein I. Klasse (§ 43 ZLPV) und der Linienpilotenschein
(§ 49 ZLPV) zum unentgeltlichen oder entgeltlichen, nicht
gewerbsmäßigen oder gewerbsmäßigen im Fluge führen
sowohl der bereits genannten als auch größerer Flugzeuge.
Der
Privatpilotenschein ist mit dem Pkw-Führerschein vergleichbar.
Es gibt eine
Vielzahl von Berufen, für deren Ausübung der Besitz des
Pkw-Führerscheins erforderlich ist. Aufwendungen für den Erwerb des
Pkw-Führerscheins sind jedoch selbst bei beruflicher Notwendigkeit
grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Nur der Erwerb
höherer Kfz-Lenkerberechtigungen für Lkw oder Spezialfahrzeuge ist als
Werbungskosten absetzbar (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 20
Tz 163, Stichwort "Führerschein").
Nach Ansicht
des UFS gilt dies auch für den Privatpilotenschein im
berufungsgegenständlichen Fall. Auch für einen - mit dem
festgestellten Berufsbild des Bw. vergleichbaren - Kfz-Händler stellen
Ausgaben für den Erwerb des Pkw-Führerscheins keine Werbungskosten iSd
§ 16 EStG 1988 dar. Beim Privatpilotenschein tritt die private
Verwertbarkeit, insbesondere der Freizeitwert beim Fliegen kleinerer Flugzeuge
außerhalb der Berufsausübung und die Freude am Fliegen, nicht derart
in den Hintergrund, dass das Aufteilungsverbot des § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG 1988 nicht greifen würde. Nach der
Lebenserfahrung ist anzunehmen, dass der Bw. den Privatpilotenschein -
ähnlich wie einen Pkw-Führerschein - auch in seiner Freizeit verwenden
wird.
Auch der
deutsche BFH stellte im Urteil vom 27.5.2003, VI R 85//02 fest, dass
Aufwendungen für den Erwerb eines Privatpilotenscheins grundsätzlich
nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, da in der Regel die
private Lebensführung des Steuerpflichtigen in nicht unerheblichem
Maße betroffen ist.
Vom Bw. wurde
nicht vorgebracht, er strebe den Beruf eines Piloten (ausschließlicher
Berufspilot) an. Auch wären in diesem Fall - selbst bei Vorliegend der
anderen Voraussetzungen des § 16 Abs. 10 EStG 1988 - die Kosten zur
Erlangung des Privatpilotenscheins, der für den Berufspilotenschein und
höhere Flugberechtigungen anzurechnen wäre, auf Grund der oa. privaten
Eignung ebenfalls nicht abzugsfähig.
Wien, am 14.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2854-W/08
- Stammnummer
- 37319
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF