Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0006-W/08
Irrtum über das Bestehen einer Umsatzsteuerschuld schließt Vorsatz im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG aus.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0006-W/08vom 14.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat
Wien 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard
Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr.
Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen HK, geb. XXX, Adr., wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
27. Dezember 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Baden Mödling vom 16. Oktober
2007, SpS XY, nach der am 14. Oktober 2008 in Abwesenheit des
Beschuldigten und in Anwesenheit der Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird Folge
gegeben, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufgehoben und das
Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 16. Oktober 2007,
SpS XY, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil
er vorsätzlich die Umsatzsteuervorauszahlung für 2/2006 in Höhe
von € 21.808,80 sowie Kraftfahrzeugssteuer für 10-12/2005 und
1,2/2006 in Höhe von € 856,74 nicht spätestens am 5. Tag
nach Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde über
den Bw. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.800,00 und
eine gemäß
§ 20 Ab. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 280,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem
Spruchsenat erschienen sei, sodass in seiner Abwesenheit zu entscheiden gewesen
wäre.
Der Bw. sei österreichischer Staatsbürger und
beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 800,00, sein
Familienstand sei unbekannt, er gebe an, weder über Vermögen zu
verfügen noch Sorgepflichten zu haben. Die Vermögensverhältnisse
könnten derzeit ebenfalls nicht überprüft werden. Er sei
finanzbehördlich unbescholten.
Der Bw. betreibe einen Holzhandel in Form eines
Einzelunternehmens.
In der aus dem Spruch ersichtlichen Zeit habe der Bw. die
ordnungsgemäße Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. der
Kraftfahrzeugssteuer unterlassen. Er habe dies gewusst und zumindest billigend
in Kauf genommen.
Die steuerlichen Verfehlungen hätten sich
anlässlich einer Umsatzsteuerprüfung herausgestellt. Dabei sei
festgestellt worden, dass in den Monaten April und Mai 2005 erworbene LKWs mit
7. Februar 2006 an die Firma R. zurückgegeben worden seien, hinsichtlich
der sich daraus ergebenden Rückgabegutschrift sei vom Beschuldigten keine
Umsatzsteuerkorrektur durchgeführt worden.
Der Schaden sei in der Zwischenzeit nicht gutgemacht
worden.
Der Bw. habe sich mit Schreiben vom 11. Mai 2007
gerechtfertigt. Er habe angegeben, dass die Gutschrift von der Firma R. nicht an
ihn überwiesen worden sei. Selbst wenn man von seinen Angaben ausgehe,
wäre er verpflichtet gewesen, die Umsatzsteuerkorrektur durchzuführen.
Diesbezüglich sei ihm zumindest ein bedingter Vorsatz im Sinne des §
49 Abs. 1 lit. a FinStrG anzulasten, eine wissentliche Hinterziehung der
Umsatzsteuer sei vom Finanzamt nicht angeschuldigt worden.
Was die Kraftfahrzeugsteuer betreffe, so seien vom Bw. seit
Oktober 2005 die bezughabenden Angaben nicht mehr entrichtet worden, obwohl die
beiden LKWs erst am 10. Februar 2006 abgemeldet worden seien. Auch
diesbezüglich sei zumindest von einem bedingt vorsätzlichen Verhalten
in Bezug auf die Nichtentrichtung der Kraftfahrzeugssteuer auszugehen.
Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergebe
sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes, die als
qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zu legen seien.
Rechtlich ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt,
dass der Bw. sowohl objektiv als auch subjektiv zumindest die
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten
habe.
Bei der Strafbemessung habe der Senat als mildernd die
finanzbehördliche Unbescholtenheit, als erschwerend keinen Umstand
gewertet.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist-
und formgerechte Berufung des Bw., mit welche dieser eine vorsätzliche
Handlungsweise bestreitet.
Die beiden Sattelzugmaschinen seien nicht von ihm
zurückgegeben sondern von Renault eingezogen worden, da aufgrund der
Kostensteigerungen bei LKW-Maut, Dieselpreis etc. die fälligen Monatsraten
nicht mehr erwirtschaftet hätten werden können.
Der Bw. sei daher mit der Umsatzsteuer von
€ 21.808,80 nie konfrontiert gewesen.
Er werde beschuldigt, die Umsatzsteuer vorsätzlich
hinterzogen zu haben, habe diese jedoch nicht bezogen, daher sei auch keine
Umsatzsteuerkorrektur notwendig gewesen.
Die Umsatzsteuer bezahle der Käufer, der die beiden
Zugmaschinen von Renault erwerbe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch
Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei der Tat ein entschuldbarer Irrtum
unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen
ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter
Fahrlässigkeit zuzurechnen. "Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch
dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung
unterlief."
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
§ 126 Abs. 1 FinStrG:
Kommt der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer
gemäß
§ 125 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht
nach, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes
Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der
Verfahrensergebnisse.
Unstrittig ist nach dem Berufungsvorbringen die objektive
Tatseite der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG dahingehend, dass der Bw. die
Umsatzsteuervorauszahlung 2/2006 in Höhe von € 21.808,80 nicht
spätestens bis zum 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. die
Höhe des geschuldeten Betrages der Abgabenbehörde bekannt gegeben
hat.
Für den Monat Februar 2006 hat der Bw. zeitgerecht
eine Umsatzsteuervoranmeldung mit einer Zahllast von € 0,00
(Leermeldung) abgegeben. Mit Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz vom 11. September 2006 wurde die
Umsatzsteuervorauszahlung 2/2006 in einem Betrag von € 21.808,80 nach
Durchführung einer Außenprüfung (Bericht vom 4. September
2006) bescheidmäßig festgesetzt und festgestellt, dass die beiden in
den Monaten April und Mai 2005 erworbenen LKWs mit 7. Februar 2006 an die
Fa. R. zurückgegeben hätten werden müssen, woraus eine
Gutschrift in Höhe von netto € 109.044,00 resultiere, die sich
daraus ergebende 20%ige Umsatzsteuer betrage € 21.808,80.
Unstrittig ist ferner, dass der Bw. die Kraftfahrzeugsteuer
für die Monate 10-12/2005 und 1,2/2006 in Höhe von € 856,74
nicht zeitgerecht im Sinne des § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG entrichtet hat, sodass auch insoweit am Vorliegen der
objektiven Tatbestandvoraussetzungen kein Zweifel besteht.
Einzige Tatbestandvoraussetzung der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht ist die vorsätzliche
Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben, im gegenständlichen Fall
einer Umsatzsteuervorauszahlung und der genannten Kraftfahrzeugsteuern bis zum
5. Tag nach jeweiliger Fälligkeit.
Das Vorliegen einer vorsätzlichen Handlungsweise wird
vom Bw. mit der Begründung in Abrede gestellt, dass die beiden
Sattelzugmaschinen nicht, wie im Erkenntnis des Spruchsenates ausgeführt,
von ihm zurückgegeben worden seien, sondern von der Fa. R. eingezogen
worden wären, da die fälligen Monatsraten nicht mehr erwirtschaftet
hätten werden können. Er sei daher mit der festgesetzten Umsatzsteuer
in Höhe von € 21.808,80 nie konfrontiert gewesen, da er diese
auch niemals vereinnahmt habe, weswegen er eine Umsatzsteuerkorrektur nicht
für nötig gehalten habe.
Auf Grund dieses Berufungsvorbringens geht der
Unabhängige Finanzsenat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Zweifel
davon aus, dass der Bw. hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Entrichtung einer
Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Februar 2006 einem Irrtum
(§ 9 FinStrG) unterlegen ist. Aus seiner Verfahrenseinlassung im Bezug
auf die subjektive Tatseite ist ableitbar, dass er nicht erkannt hat, dass der
im Februar 2006 erfolgte Einzug der beiden Sattelzugmaschinen umsatzsteuerlich
als eine steuerpflichtige Lieferung anzusehen ist, für welche seitens der
einziehenden Fa. R. eine Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt
wurde. Der gutgeschriebene Betrag führte zu einer Minderung der
Verbindlichkeit des Bw. gegenüber der Fa. R., sodass auch ein
tatsächlicher Geldfluss und eine Vereinnahmung der Umsatzsteuer durch den
Bw. nicht erfolgte.
Der erkennende Senat geht daher im Zweifel zu Gunsten des
Bw. (§ 98 Abs. 3 FinStrG) davon aus, dass dieser bis zum
5. Tag nach Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung Februar 2006
keine Kenntnis von einer Umsatzsteuerschuld, welche aus dem durch die
Lieferfirma erfolgten Einzug von zwei Sattelfahrzeugen resultierte, hatte,
sodass ihm eine vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung
2/2006 bis zum 5. Tag nach Fälligkeit nicht angelastet werden kann.
Diese Ansicht wird auch durch den Umstand gestärkt, dass der Bw. in
Vorzeiträumen seinen steuerlichen Verpflichtungen zur Meldung und
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen ordnungsgemäß
nachgekommen ist und er auch für den Monat 2/2006 pünktlich eine
Umsatzsteuervoranmeldung mit Zahllast in Höhe von € 0,00
(Leermeldung) abgegeben hat.
Ob dem Bw. wegen des Unterlassens entsprechender
Erkundigungen ein fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist, war im
gegenständlichen Fall, weil nicht tatbestandsrelevant, nicht zu
überprüfen.
Es war daher in Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlung
2/2006 in Höhe von € 21.808,80 mit Verfahrenseinstellung
vorzugehen.
Hinsichtlich der der erstinstanzlichen Bestrafung zu Grunde
gelegten Nichtentrichtung der Kfz-Steuern 10-12/2005 sowie 1, 2/2006 in
Höhe von insgesamt € 856,54 sieht der erkennende Berufungssenat
die Voraussetzungen des § 25 FinStrG gegeben. Auf Grund des Umstandes,
dass der Bw. nach der Aktenlage zu den Fälligkeitstagen der
gegenständlichen Kfz-Steuern seine betriebliche Tätigkeit bereits
eingestellt hatte, er wegen der massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten
offensichtlich nicht das erforderliche Augenmerk auf die steuerlichen Belange
gelegt hat und zudem die Höhe der zu entrichtenden Kfz-Steuern als
geringfügig im Sinne des § 25 FinStrG erachtet werden kann, sind
die Voraussetzungen des § 25 FinStrG gegeben und es war daher auch
insoweit mit Verfahrenseinstellung gemäß
§§ 136, 157
FinStrG vorzugehen.
Wien, am 14.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 126 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-W/08
- Stammnummer
- 37317
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF