Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0632-G/05
Unterliegt die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes an die Ehegattin des Übergebers im Zuge der Übergabe von Liegenschaften an den Sohn der Schenkungssteuer?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0632-G/05vom 15.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Dr. Helga Kaiser, 8600 Bruck/Mur, Hoher Markt 3, vom
24. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
1. August 2005 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 2. März 2005 übergab RK
unter Beteiligung seiner Ehegattin und seiner Mutter an seinen Sohn, R. K. jun.
die Liegenschaften xy. Für diese Übergabe hat der Übernehmer
auszugsweise folgende Verpflichtungen übernommen: 1) Die Leistung
eines standesgemäßen lebenslänglichen Unterhaltes beim Haus "F
für den Übergeber und dessen Ehegattin. a) das
ausschließliche, lebenslängliche, höchstpersönliche und
unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht, bestehend aus dem vom Übergeber und
dessen Ehegattin bisher benutzten Schlafzimmer im ersten Stock, Stube,
Küche und Kellerräume des Hauses "F.", samt ordentlicher Beheizung und
Beleuchtung. b) Im Rahmen des oben angeführten
Wohnungsgebrauchsrechtes sind der Übergeber und dessen Ehegattin weiters
berechtigt, alle im Wohnhaus für den gemeinsamen Gebrauch der Hausbewohner
dienenden Anlagen, Räumlichkeiten und Einrichtungen mitzubenützen und
sich uneingeschränkt auf der Übergabsliegenschaft aufzuhalten.
c) Der Übernehmer verpflichtete sich auf Lebensdauer des
Übergebers und dessen Ehegattin für deren volle und ortsübliche
Verpflegung auf der Übergabsliegenschaft aufzukommen. 2) Im
Todesfall des Übergebers und dessen Ehegattin hat der Übernehmer
für ein standesgemäßes ortsübliches Begräbnis samt
Totenmahl und Pflege einer würdigen Grabstätte zu sorgen. Vorstehende
Ausgedingsrechte wurden mit monatlich € 250 bewertet. 4) Das im
Übergabsvertrag vom 12. Jänner 1976 zugunsten BK vereinbarte
Wohnungsrecht und Ausgedinge nahm der Übernehmer zur Kenntnis und zur
weiteren Duldung. Diese Rechte wurden mit monatlich € 100 bewertet.
6) Weiters übernahm der Übernehmer über Verlangen des
Übergebers eine außerbücherliche Darlehensforderung im
aushaftenden Betrag von € 18.000 in sein Zahlungsversprechen.
Mit Bescheid vom 1. August 2005 wurde der Mutter des
Übernehmers, Bw Schenkungssteuer in Höhe von € 801,75
vorgeschrieben. Der Bemessungsgrundlage wurde der gemäß
§ 16
BewG kapitalisierte Wert von Verpflegung und Wohnungsgebrauchsrecht
zuzüglich Begräbnis und Grabpflege im Gesamtbetrag von €
36.225,76 abzüglich der zustehenden Freibeträge zu Grunde
gelegt.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde
darauf verwiesen, dass sich der Übernehmer laut Punkt Drittens des
gegenständlichen Übergabsvertrages verpflichtet habe, dem
Übergeber und über Anweisung des Übergebers auch dessen
Ehegattin, der Berufungswerberin, das unentgeltliche, lebenslängliche und
höchstpersönliche Wohnungsgebrauchsrecht im Haus F. einzuräumen.
Habe sich im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter der Übergeber
für die Übergabe der in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft
an seinen Sohn von diesem als Gegenleistung die Einräumung eines
unentgeltlichen und lebenslangen Wohnungsgebrauchsrechtes für sich und
seine Ehegattin versprechen lassen, so würde die Einräumung des
Wohnungsgebrauchsrechtes an die Ehegattin grundsätzlich der
Schenkungssteuer unterliegen, da sie diese zu ihren Gunsten bedungene Leistung
ohne Gegenleistung erlangen würde. Da aber das Recht der Ehegattin auf die
Wohnung als Teil des Unterhaltsanspruches durch den Verlust des
Verfügungsrechtes des Übergebers an der Wohnung nicht mehr gesichert
wäre, sei unter Hinweis auf eine Entscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 27. Mai 2004, RV/545-I/03 die Einräumung des
Wohnungsrechtes an die Ehegattin in Erfüllung der gesetzlichen
Unterhaltspflicht und nicht in einer Bereicherungsabsicht erfolgt. Die Aufhebung
des Bescheides wird beantragt, da es sich im gegenständlichen Fall um die
Erfüllung echter und moralischer Unterhaltspflichten handle.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. September 2005 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Durch die Einräumung eines
Wohnungsgebrauchsrechtes an einem dem Ehepartner gehörigen Gebäude
würde der Ehegatte bereichert werden. Der Erfüllung des steuerlichen
Tatbestandes stünde nicht entgegen, dass es sich um die eheliche Wohnung
der beiden in aufrechter Ehe lebenden Vertragspartner handle. Unter Hinweis auf
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2001, 2001/16/0592
könne die aus dem Familienrecht fließende Berechtigung zur
Benützung der Ehewohnung nicht dem dinglichen Recht des Wohnungsgebrauches
gleich gesetzt werden. Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ob die
gegenständliche Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes an die
Ehefrau des Übergebers anlässlich der Übergabe der Liegenschaft
an den Sohn einen schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand darstellt, bzw. ob die
Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG
anzuwenden ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen der
Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden.
Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt nach § 3 Abs.
1 Z 2 leg. cit. auch jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Zuwendungen in Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung können grundsätzlich den angeführten Tatbestand
nicht erfüllen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Rz 12
zu § 3). Stellt sich eine Leistung als bloße Erfüllung einer
gesetzlichen Unterhaltspflicht dar, liegt keine freigebige Zuwendung vor (VwGH
29.6.2006, 2006/16/0016).
Nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG sind Zuwendungen unter
Lebenden, zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des
Bedachten steuerfrei. Nach Abs. 2 leg. cit. versteht man unter angemessen
eine den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten
entsprechende Zuwendung. Eine dieses Maß
übersteigende Zuwendung ist
in vollem Umfang steuerpflichtig.
In Zusammenschau der Bedeutung der "freigebigen Zuwendung"
des § 3 und dieser Befreiungsbestimmung ergibt sich, dass der
Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG solche Zuwendungen des
Unterhaltsverpflichteten an den Unterhaltsberechtigten umfasst, die das nach dem
Gesetz Gebotene überschreiten, jedoch in Anwendung des § 15 Abs. 2
noch als angemessener Unterhalt zu qualifizieren sind (VwGH 29.6.2006,
2006/16/0016).
Zur Auslegung des Begriffs "Unterhalt" ist die Bestimmung
des § 672 ABGB heranzuziehen (vgl. VwGH 8.2.1960, Slg 2168/F). Danach ist
unter Unterhalt "Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen
Bedürfnisse" zu verstehen. Zu diesen übrigen Bedürfnissen
gehören etwa solche nach Erholung, Freizeitgestaltung, medizinischer
Versorgung sowie für Heizung und Beleuchtung uä (siehe die in Fellner,
wie oben, Rz 29b zu § 15 ErbStG referierte Judikatur).
Unterhalt ist bei aufrechter ehelicher Gemeinschaft
grundsätzlich größtenteils in natura (Nahrung, Beistellung der
Wohnung ua) zu leisten. § 97 ABGB normiert, dass ein Ehegatte, wenn er
über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses
des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt ist, alles zu unterlassen
und dafür vorzukehren hat, dass der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte
diese nicht verliert, worauf dieser einen Anspruch hat. Der Zweck des § 97
liegt darin, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten,
die ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten
angemessenen Bedürfnisse diente und die er weiter benötigt (19.3.1981,
7 Ob 760/80, EvBl 1981/181).
Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten ist
seiner Wirkung nach ein bloß schuldrechtlicher und richtet sich
grundsätzlich nur gegen den Ehepartner. Ein Anspruch auf Einräumung
eines dinglichen Rechtes besteht nicht (Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 97). Dieser
Umstand, dass aus dem besagten Ehegattenunterhalt ein Anspruch auf Verschaffung
eines dinglichen Gebrauchsrechtes bzw. Wohnrechtes nicht abgeleitet werden kann,
steht der Beurteilung der Einräumung eines - anteiligen - Gebrauchsrechtes
nach § 504 ABGB an der gemeinsamen Ehewohnung als freiwillige
Unterhaltsleistung im Sinn des § 94 nicht entgegen (VwGH 29.6.2006,
2006/16/0016).
Die angeführte Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes ist davon ausgegangen, dass die Einräumung eines
dinglichen Wohnungsrechtes eine Zuwendung zum Zweck des angemessenen Unterhaltes
sein kann. Wie im vorliegenden Fall wurde bei der Übergabe der Liegenschaft
an ein Kind ein Wohnungsrecht zum Erhalt der ehelichen Wohnung vereinbart. Damit
unterscheidet sich dieser Sachverhalt wesentlich von dem vom Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
20.12.2001, 2001/16/0592. Nach dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden
Sachverhalt wurde dem Ehegatten ein lebenslängliches Wohnungsgebrauchsrecht
an einer weiterhin im Alleineigentum bestehenden Liegenschaft eingeräumt.
In diesem Fall war eine dingliche Absicherung nicht geboten, weil der Ehegatte
als Alleineigentümer das volle Verfügungsrecht über die
Ehewohnung innehatte und der bürgerlich-rechtliche Sicherungsanspruch nur
obligatorisch ist, weshalb von einer freigebigen Zuwendung ausgegangen wurde.
Wie bereits oben ausgeführt, ist die Angemessenheit
der Zuwendung nach den Vermögensverhältnissen und nach der
Lebensstellung des Bedachten zu beurteilen.
Im Gegenstandsfall findet die Lebensstellung der
Berufungswerberin unter anderem in der Tatsache ihren Niederschlag, dass diese
in der ehelichen Wohnung im ersten Stock des Übergabsobjektes mit dem im
Übergabsvertrag näher geschilderten Standard zu wohnen berechtigt ist.
Die Angemessenheitsprüfung gemäß
§ 15 Abs. 2
Erbschaftssteuergesetz ist nach Ansicht der Berufungsbehörde daran
festzumachen, ob die Bedachte aufgrund ihrer eigenen Vermögens- und
Einkommensverhältnisse, somit aus eigener Finanzkraft in der Lage
wäre, eine Wohnung vergleichbar mit der ehelichen Wohnung käuflich zu
erwerben oder anzumieten. Wie aus der Mitteilung an den unabhängigen
Finanzsenat vom 15. Oktober 2008 hervorgeht, verfügt die Berufungswerberin
über keinerlei Einkommen. Sie war und ist stets Hausfrau, weshalb sie
finanziell nicht imstande ist, sich eine der Ehewohnung adäquate Wohnung zu
leisten.
Die Sicherung der Beibehaltung der ehelichen Wohnung
anlässlich der Übergabe der bisher im Alleineigentum des
Übergebers befindlichen Liegenschaften stellt daher eine Unterhaltsleistung
dar, die als angemessen anzusehen ist, weshalb die Steuerbefreiung nach §
15 Abs. 1 Z 9 ErbStG zur Anwendung zu kommen hat. Dem steht auch nicht entgegen,
dass die Leistung in der Einräumung eines dinglichen Wohnrechtes liegt, da
diese hier nicht einer Vermögensanhäufung dient, sondern eben
lediglich der Befriedigung des höchst persönlichen
Wohnbedürfnisses, die dem Recht der Ehegatten auf Unterhalt entspringt.
Der angefochtene Schenkungssteuerbescheid war daher
ersatzlos aufzuheben.
Graz, am 15.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0632-G/05
- Stammnummer
- 37315
- Gültig
- 15.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF