Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0328-I/07
Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens ohne Begründung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0328-I/07vom 14.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 20. Dezember 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Dr. Günther
Philipp, vom 27. November 2006 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die
Jahre 2002 bis 2004 sowie betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis
2004 und Anspruchszinsen für das Jahr 2002:
Der Berufung gegen die
Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich
Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2004 wird Folge gegeben. Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Die Berufung gegen die
Bescheide betreffend Einkommensteuer wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Die Berufung gegen die
Bescheide betreffend Anspruchszinsen wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Innsbruck erließ mit Ausfertigungsdatum
27. November 2006 Bescheide mit denen die Verfahren betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2002 bis 2004 wiederaufgenommen wurden, neue Sachbescheide
betreffend Einkommensteuer sowie einen Anspruchszinsenbescheid für das Jahr
2002.
Hinsichtlich der Begründung der Wiederaufnahme der
Verfahren beschränkte sich das Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden
betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren darauf, die gesetzliche Bestimmung
des § 303 Abs. 4 BAO wiederzugeben.
In der mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 eingebrachten
Berufung gegen die im Spruch angeführten Bescheide wurde seitens der
steuerlichen Vertretung u.a. eingewendet, dass den Bescheiden betreffend die
Wiederaufnahme der Verfahren die Begründung fehle.
In weiterer Folge wurde die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren:
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO unter anderem dann zulässig, wenn
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des
Verfahrens steht gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO der Abgabenbehörde
zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Welche gesetzlichen
Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht
angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der
Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß
§ 305 Abs. 1 leg. cit.
zuständige Behörde.
Bei einer Berufung gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen
durch das gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO zuständige Finanzamt ist
die Sache, über welche die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO zu entscheiden hat, nur die
Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene
wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund
beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu
verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde
erster Instanz gebildet hat. Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem
der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen wird die Identität
der Sache, über die abgesprochen wurde, durch den Tatsachenkomplex
begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme
zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten
Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde (VwGH 26. 4. 2007, 2002/14/0075).
Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidungen
über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein
Finanzamt ist es daher, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den im
erstinstanzlichen Bescheid gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden
durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen
Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Die Berufungsinstanz
darf daher die Wiederaufnahme nicht auf Grund von Tatsachen bestätigen, die
vom erstinstanzlichen Bescheid nicht herangezogen wurden.
Fehlt wie im vorliegenden Fall den erstinstanzlichen
Bescheiden hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren jegliche
Begründung, so sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Tz 3 zu § 307, wonach einer Berufung gegen den
Wiederaufnahmsbescheid, der in seiner Begründung keine tauglichen
Wiederaufnahmsgründe anführt, zweckmäßigerweise bereits mit
Berufungsvorentscheidung stattzugeben wäre und zwar durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides; sowie UFS 10.1.2008, RV/0756-S/07).
2.) Einkommensteuerbescheide:
Werden die Wiederaufnahmsbescheide aufgehoben, so treten
nach § 307 Abs. 3 BAO die Verfahren in die Lage zurück, in der sie
sich vor ihrer Wiederaufnahme befunden haben. Durch die Aufhebung der
Wiederaufnahmebescheide scheiden die neuen Sachbescheide somit ex lege aus dem
Rechtsbestand aus (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Tz 8 zu § 307), weshalb
nach Aufhebung der Wiederaufnahmsbescheide, die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide zurückzuweisen ist, weil diese - wie bereits
ausgeführt - durch die Aufhebung der Wiederaufnahmsbescheide aus dem
Rechtsbestand ausscheiden.
3.) Anspruchszinsenbescheide:
Hinsichtlich der Berufung gegen die
Anspruchszinsenbescheide wird darauf hingewiesen, dass diese an die Höhe
der im Bescheidspruch der Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen
gebunden sind (Ritz, SWK 2001, S. 27 ff) und Zinsenbescheide daher nicht mit der
Begründung anfechtbar sind, die zu Grunde liegenden Stammabgabenbescheide
seien rechtswidrig. Erweist sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der
maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so
egalisiert ein zu erlassender Gutschriftszinsenbescheid die Belastung mit
Nachforderungszinsen (vgl. auch Erl. zu Art 27 Z 8 der 311 BglNR 21. GP). Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen war
daher abzuweisen.
Innsbruck,
am 14. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0328-I/07
- Stammnummer
- 37303
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF