Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0486-G/05
Bindung an Einheitswertbescheid bei Festsetzung der Schenkungssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0486-G/05vom 14.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Festsetzung der Schenkungssteuer besteht eine Bindung an den in Rechtskraft erwachsenen Einheitswertbescheid. Bei der Wertermittlung für die Bemessung der Schenkungssteuer ist nach § 19 Abs. 2 ErStG zwingend von dem dort bestimmten Einheitswert auszugehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.W., inI., vertreten durch Dr.
Walter Huber, öffentlicher Notar, 8280 Fürstenfeld, Hauptplatz 4,
vom 24. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
17. Februar 2005 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 18. Juni 2004 übergab Herr
F.W. seiner Schwiegertochter Frau M.W. (in der Folge auch Berufungswerberin
genannt) seinen Hälfteanteil an den Liegenschaften EZ 1, bestehend aus
mehreren Grundstücken mit den Gebäuden A+B, weiters EZ 2 sowie EZ 3.
Lt. Bewertungsstelle des Lagefinanzamtes wurde zum Stichtag 1.1.1988 für
die vertragsgegenständlichen Liegenschaften als land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb ein Einheitswert von 58.000,00 S und ein
Einheitswert für den Wohnungswert mit 43.000,00 S festgestellt. Somit
ergebe sich für den Hälfteanteil ein dreifacher Einheitswert von
insgesamt 4.487,40 €. Weiters wurde vertraglich festgehalten, dass der Sohn
des Übergebers, der Ehegatte der Berufungswerberin, gemeinsam mit der
Berufungswerberin die Kosten für die neu errichteten Baulichkeiten auf der
EZ 1 getragen hätten und diese neuen Baulichkeiten die Grundlage für
die Neufestsetzung des Einheitswertes bildeten, somit sei für diesen
Vertrag der alte Einheitswert dieser Liegenschaften heranzuziehen. Als
Gegenleistung bedingte sich der Übergeber zur Sicherung des
Lebensunterhaltes Wohnungs- und Ausgedingsrechte aus, welche mit 11.691,12
€ bewertet wurden.
Der vom Lagefinanzamt zuletzt zum Stichtag 1.1.1996 auf
Grund einer Wertfortschreibung festgestellte Einheitswert für den
Wohnungswert beträgt 230.000,00 S (d.s. 16.714,75 €).
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom
17. Februar 2005 gegenüber der Übernehmerin die
Schenkungssteuer in Höhe von 2.409,38 € fest. Die Bemessungsgrundlage
wurde mit dem zuletzt festgestellten halben dreifachen Einheitswert für den
Wohnungswert abzüglich des Werts der anteiligen Gegenleistung
berechnet.
Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin die
Berufung mit der Begründung, dass nach den Vertragsvereinbarungen der
Einheitswert für den Wohnungswert zum Stichtag 1.1.1989 (gemeint wohl 1988)
als Bemessungsgrundlage heranzuziehen wäre und nicht derjenige zum Stichtag
1.1.1996.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab.
Daraufhin stellte die Berufungswerberin ohne weitere
Begründung den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der unabhängige Finanzsenat hat weitere Ermittlungen
durchgeführt und weiters festgestellt:
Durch Einsichtnahme in den Einheitswertakt für die
vertragsggst. Liegenschaft geht hervor, dass die Wertfortschreibung des
Einheitswertes für den Wohnungswert zum Stichtag 1.1.1996 erfolgte, da ein
Neubau eines Einfamilienhauses mit einer Wohnnutzfläche von 89,90 m²
mit einer Garage in der Größe von 37,40 m² errichtet wurde. Das
Bauvorhaben wurde am 7. Juli 1992 bewilligt und war ab 4. September
1995 bezugsfertig. Die Berufungswerberin legte den Baubescheid vom
7. Juli 1992 und den Bauplan vor, wonach ihr Ehegatte als Bauwerber
vor der Baubehörde aufgetreten ist. Weiters wurde ein Konvolut von
Rechnungen, ausgestellt auf die Berufungswerberin und ihren Ehegatten, mit
Zahlungsbelegen, den Neubau des Einfamilienhauses betreffend, vorgelegt. Die
Rechnungen im Gesamtbetrag von 75.472,91 € wurden im Zeitraum Juli
1992 bis November 1999 ausgestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 19 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 idgF (ErbStG) richtet sich die Bewertung, soweit
nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften
des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (BewG).
Abs. 2 leg. cit. normiert, das für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend ist,
der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem
Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt
festgestellt ist oder festgestellt wird.
Nach Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 106 zu § 19,
ist der Einheitswert (u.a.) der im § 19 Abs. 2 ErbStG genannten
Vermögensarten gesondert, also unabhängig vom Abgabenverfahren
festzustellen, es ist also hierüber ein Einheitswertbescheid zu erlassen.
Ein derartiger Einheitswertbescheid ist verfahrensrechtlich als
Grundlagenbescheid anzusehen, der als Feststellungsbescheid gemäß
§ 192 BAO für Abgabenbescheide bindend ist (Fellner, a.a.O.,
Rz 108; VwGH 24. Mai 1991, 90/16/0197, 0229, und VwGH
22. Oktober 1992, 91/16/0044). Die abzuleitenden Bescheide haben demnach
nicht nur von den verbindlich festgestellten Wertgrößen, sondern auch
von der Feststellung über die Art des Gegenstandes und über die
Zurechnungsträger auszugehen (Fellner, a.a.O.; VwGH 8. November 1977,
1155/76).
Gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO kann ein
Abgabenbescheid (im vorliegenden Fall Schenkungssteuerbescheid) nicht mit der
Begründung angefochten werden, die im Feststellungsbescheid
(Einheitswertbescheid) getroffenen Entscheidungen seien unzutreffend. Eine
Berufung gegen einen Schenkungssteuerbescheid, deren Einwendungen sich allein
gegen die Einheitswertfeststellung richten, ist demnach als unbegründet
abzuweisen (Fellner, a.a.O., Rz 109; VwGH 26. April 1972,
1743/70).
Wenn nun die Berufungswerberin vorbringt, dass nach den
Vertragsvereinbarungen der Einheitswert für den Wohnungswert zum Stichtag
1.1.1989 (gemeint wohl 1988) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen wäre und
nicht derjenige zum Stichtag 1.1.1996, da sie mit ihrem Ehegatten das neue
Gebäude finanziert hätte, so bezieht sich dieser Einwand im Ergebnis
gegen die im Einheitswertbescheid vom 15. Mai 1996 getroffenen
Feststellungen. Mit diesem in Rechtskraft erwachsenen Grundlagenbescheid wurde
für die eine wirtschaftliche Einheit gemäß
§ 2 BewG
bildenden Gebäude A und das neu errichtete Gebäude B nach Ende der
Bautätigkeit die Art des gegenständlichen Grundbesitzes als sonstiges
bebautes Grundstück, der ab 1. Jänner 1996 gültige
Einheitswert mit (erhöht) 230.000,00 S (d.s. 16.714,75 €),
und als Zurechnungsträger die damaligen Eigentümer, der
Schwiegervater, die Schwiegermutter und der Ehegatte der Berufungswerberin,
festgestellt. Im Lichte der oben dargelegten, einhelligen Meinung von Lehre und
Rechtsprechung wären die Einwendungen der Berufungswerberin mit
(möglichen) Erfolgsaussichten lediglich gegen den Einheitswertbescheid als
Grundlagenbescheid, nicht jedoch, wegen der oben aufgezeigten Bindungswirkung,
im abgeleiteten Verfahren zur Festsetzung der Schenkungssteuer zu erstatten
gewesen. Nach § 19 Abs. 2 ErbStG ist nunmehr für die Bewertung der
vertragsggst. Übergabe jedenfalls das Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist und das ist
zweifelsohne der Einheitswert ab 1.1.1996.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden.
Graz, am 14.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0486-G/05
- Stammnummer
- 37288
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF