Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0961-W/07
Relevanz einer nach dem Todestag erfolgten Wertfortschreibung für die Bemessung der Erbschaftssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0961-W/07vom 14.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RANN, vom
6. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 10. Jänner 2007, Steuernummer xxx,
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
1.) Die
Festsetzung der Erbschaftssteuer wird abgeändert auf € 17.450,12
(Berechung siehe Entscheidungsgründe). Daraus ergibt sich im Vergleich zur
ursprünglichen Abgabenvorschreibung eine Differenz zu Gunsten des
Berufungswerbers in der Höhe von € 3.506,44 laut nachstehender
Aufstellung:
|
Vorgeschrieben wurde
|
€ 20.956,56
|
Vorzuschreiben war
|
€ 17.450,12
|
Differenz
|
€ 3.506,44
2.) Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach der am TTMM 2002 verstorbenen
Frau NNa waren auf Grund des Testaments vom 17. November 1997 die erbl. Enkel
NNb und und deren Bruder, Bw. (Berufungswerber, Bw.) zu gleichen Teilen zu Erben
berufen. Mit Einantwortungsurkunde vom 3. Juni 2005 wurde der Nachlass den oben
angeführten Personen entsprechend ihren bedingt abgegebenen
Erbserklärungen je zur Hälfte eingeantwortet.
Mit Bescheid vom 10. Jänner 2007, Steuernummer xxx,
setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
gegenüber dem Bw. Erbschaftssteuer in der Höhe von € 20.956,56
fest.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung
bemängelt der Bw. u.a., dass die Steuerbemessungsgrundlagen ohne
Begründung abweichend von der Erbschaftssteuererklärung, die auf den
Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens gestützt abgegeben worden
wäre, ermittelt worden sei.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. Februar 2007 als unbegründet ab.
Der Bw. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 21. März
2007 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG) unterliegt der Steuer nach diesem Bundesgesetz
der Erwerb von Todes wegen.
Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß
§ 2
Abs. 1 Z 1 ErbStG der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf
Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Die Höhe des Nachlassvermögens ergibt sich aus
der nachstehenden Aufstellung der Aktiven und Passiven laut Protokollen vom 9.
Dezember 2002 (Teilinventar), vom 23. Jänner 2003 (Teilinventar),
Niederschrift vom 18. Oktober 2004 (Hauptinventar) sowie
Pflichtteilsübereinkommen vom 24. März 2005:
|
I.
Teilinventar vom 09. Dezember 2002
(erstellt von
Dr. NNc, öffentlicher Notar):
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Liegenschaften:
EZ. zz1, Grundbuch xx1 - anteiliger Einheitswert zum EWAZ zz2 =
€ 19.403,65, dreifacher Einheitswert daher
|
€
|
58.210,95
|
Wertfortschreibung
auf einen Einheitswert von € 10.900,00 erfolgte mit Stichtag
01.01.2003 (daher nach Todestag)
|
|
|
II.
Teilinventar vom 22. Jänner 2003
(erstellt von
Dr. NNd, öffentlicher Notar):
|
|
|
1.
Liegenschaften:
a) EZ. zz3,
Grundbuch xx2 - Einheitswert zum EWAZ zz4 = € 20.566,41,
dreifacher Einheitswert daher
|
€
|
61.699,23
|
b) EZ. zz5,
Grundbuch xx2 - Einheitswert zum EWAZ zz6 = € 15.697,33,
dreifacher Einheitswert daher
|
€
|
47.091,99
|
2. Fahrnisse:
|
|
|
a)
Einrichtungsgegenstände
|
€
|
3.400,00
|
III.
Hauptinventar vom 18. Oktober 2004 (erstellt von Dr. NNe,
öffentlicher Notar):
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AKTIVEN:
|
|
|
1)
Teilinventar gem. Pkt. I.
|
|
|
2)
Teilinventar gem. Pkt. II.
|
|
|
3)
Liegenschaftsanteile an EZ. zz7, Grundbuch xx3 - Einheitswert zum EWAZ zz8
= € 18.570,61, dreifacher Einheitswert daher
= Legat
für MutterBw
|
€
|
55.711,82
|
4)
Liegenschaftsanteile an EZ. zz9, Grundbuch xx4 - Einheitswert zum EWAZ Zz1
= € 22.352,49, dreifacher Einheitswert daher
= Legat an
MutterBw
|
€
|
67.057,48
|
5)
Wohnungseinrichtung, Kleidung, Wäsche u. pers.
Gebrauchsgegenstände
in Adr1 =
= Legat an
MutterBw
|
€
|
5.219,00
|
6)
Wohnungseinrichtung und Pretiosen in Adr1 =
= Legat an
MutterBw (darin enthalten Legate an Pfarrgemeinde XxX im Wert von
€ 5.100,00)
|
€
|
62.695,00
|
7)
Wohnungseinrichtung, Kleidung, Wäsche u. pers. Gebrauchsgegenstände in
Adr2 =
= Legat an
NNf
|
€
|
827,74
|
8) Pretiosen
im Safe der RLB Niederösterreich - Wien AG
|
€
|
25.171,75
|
9) Briefmarken
und Münzen (davon Briefmarken € 30,00)
|
€
|
28.138,51
|
10) Pretiosen
und Münzen im Schweizer Banksafe (davon Pretiosen € 15.203,50 und
Münzen € 11.282,20)
|
€
|
26.485,70
|
11)
Bargeld
|
€
|
351,94
|
12) Guthaben
bei der Kath. Kirchenbeitragsstelle NNg
|
€
|
70.59
|
13) Guthaben
bei der Raiba NNh (endbesteuert)
|
€
|
366,03
|
14) Werte bei
der RLB Niederösterreich-Wien AG Pos. a-d (endbesteuert)
Pos. e)
Depotkonto
= Legat
für NNi
|
€
€
|
20.622,12
53.298,00
|
15) Stille
Beteiligung an der NNj GmbH
|
€
|
181,68
|
16) Werte in
treuhändiger Verwahrung der NNk GmbH
|
€
|
559,68
|
17)
Beteiligung an der NNl GmbH
|
€
|
18.180,05
|
18)
Beteiligung an der NNm KEG
|
€
|
50.093,70
|
19) Guthaben
auf Raiffeisen-Sparbuch (endbesteuert)
|
€
|
3.545,47
|
20) Werte bei
der NBank
|
|
|
a)
Konto
|
€
|
12.028,53
|
b)
Depot
|
€
|
307.714,01
|
PASSIVEN:
|
|
|
Pos.1) bis
9)
|
€
|
89.481,85
In dem vom Finanzamt unter der Position Geld (siehe
Aktiven Pkt. 9., 10., u. 11.) zusammengefassten Betrag in der Höhe von
€ 39.772,65 sind auch Briefmarken zum Wert von € 30,00 enthalten. Die
Position Geld ist daher auf € 39.742,65 zu reduzieren und die Position
andere bewegliche Gegenstände - Schmuck (siehe Aktiven Pkt. 8. und 10) um
€ 30,00 zu erhöhen.
Die Position Geld setzt sich somit aus folgenden
Teilbeträgen zusammen:
|
Münzen im Safe bei der RLB aufgefunden laut
Schätzgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen NNn
|
€ 28.108,51
|
Münzen, welche im Schweizer Banksafe
aufgefunden wurden, lt. Schätzgutachten des gerichtlich beeideten
Sachverständigen NNo
|
€ 11.282,20
|
Bargeld, aufgefunden in Adr1
|
€ 351,94
|
Summe
|
€ 39.742,65
|
davon ½
|
€ 19.871,32
Die Position "andere bewegliche Gegenstände - Schmuck
(siehe Aktiven Pkt. 8. und 10) setzt sich aus folgenden Teilbeträge
zusammen:
|
Pretiosen aus dem Safe der RLB
Niederösterreich - Wien AG
|
€ 25.171,75
|
Briefmarken (siehe oben)
|
€ 30,00
|
Pretiosen im Schweizer Banksafe
|
€ 15.203,50
|
Summe
|
€ 40.405,25
|
davon ½
|
€ 20.202,62
Die Position "Guthaben bei Banken" im Wert von €
12.266,81 wurde vom Finanzamt entgegen der Ansicht des Bw. nicht der Besteuerung
unterworfen, weil ein entsprechender Freibetrag gemäß
§ 15 Abs.
1 Z 17 ErbStG zum Abzug gebracht worden ist.
Strittig ist auch die Höhe der Position "Sonstige
Verbindlichkeiten". Diese setzen sich laut Aufstellung der Passiven im
Hauptinventar aus folgenden Einzelbeträgen zusammen:
|
Pos 1.)
|
€ 60,17
|
Pos 4.)
|
€ 1.475,97
|
Pos 6.)
|
€ 25,72
|
Pos 7.)
|
€ 290,61
|
Pos 8.)
|
€ 1.964,71
|
Pos 9.)
|
€ 178,71
|
- Rundungsdifferenz
|
- € 0,01
|
Summe
|
€ 3,995,88
|
davon ½
|
€ 1.997,94
Dem Bw., der offensichtlich den Wert laut Position 1.)
nicht berücksichtigt hat, kann daher nicht gefolgt werden, wenn er meint,
die sonstigen Verbindlichkeiten seien mit € 3.935,72 anzusetzen.
Der Bw. bemängelt hinsichtlich der in den Aktiva unter
Position 15, 16, 17 und 18 genannten Vermögenswerte (Betriebsvermögen)
die Bewertung mit dem für das Inventar notwendigen Schätzwert und
begehrt die Bewertung insbesondere der letztgenannten Position zum geringeren
steuerlichen Buchwert.
Zu Pos. 15.) und 16.) liegt ein Buchwert nicht vor. In dem
Umstand, dass sich das Finanzamt bei der Bewertung dieser Vermögenswerte an
die im Akt einliegenden und als durchaus glaubwürdig einzustufenden
schriftlichen Auskünfte orientiert hat, ist keine Rechtswidrigkeit zu
erblicken.
Zu Pos. 17):
Der Wert dieses Betriebsvermögens per 31. 12. 2001
beträgt laut Auskunft der NNp GesmbH vom 27. August 2008
€ 17.908,10. Die Aktiva waren daher entsprechend zu
berichtigen.
Zu Pos. 18):
Das Finanzamt ist bei der Bewertung des erbl.
Betriebsvermögens vom Wert laut vorliegendem Gutachten des Dkfm. NNs,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, vom Mai 2004 ausgegangen. Dieses
Gutachten diente im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens zur Ermittlung des
Verkehrswertes der erbl. Beteiligung und kam zu folgendem Ergebnis per
31. Dezember 2001 (siehe Punkt 4 des Gutachtens):
|
Verkehrswert
Liegenschaften
|
€
|
11.100.000,00
|
Zuzüglich
|
|
|
Betriebs- und
Geschäftsausstattung
|
€
|
9.066,02
|
Forderungen
|
€
|
41.409,61
|
Rechnungsabgrenzungsposten
|
€
|
105.733,60
|
Summe sonstige Aktiva
|
€
|
156.209,23
|
Abzüglich
|
|
|
Rückstellungen
|
€
|
- 36.067,10
|
Verbindlichkeiten
|
€
|
- 7.769.242,12
|
Summe Passiva
|
€
|
- 7.805.309,22
|
Verkehrswert Gesamtvermögen
|
€
|
3.450.900,01
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 25. Mai 2000, Zlen. 2000/16/0066 bis 0071, betreffend
den abgabenrechtlich relevanten Wert eines Kommanditanteils festgehalten, dass
sich die Höhe des Betriebsvermögens aus der Summe der einzelnen mit
dem Teilwert bewerteten beweglichen Wirtschaftsgüter, zuzüglich der
mit dem Einheitswert zu bewertenden
Betriebsgrundstücke abzüglich der mit dem Teilwert zu bewertenden
Verbindlichkeiten ergebe.
Daraus ergibt sich folgende Neubewertung des erbl.
Betriebsvermögens für die Zwecke der Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen im erbschaftssteuerrechtlichen Abgabenverfahren:
|
Einheitswert
der Liegenschaften
|
|
|
EW Adr3 € 284.586,82 x 3 =
€ 853.760,46
|
€
|
853.760,46
|
EW Adr4 € 688.502,43 x 3 =
€ 2.065.507,29
|
€
|
2.065.507,29
|
Zuzüglich
|
|
|
Betriebs- und
Geschäftsausstattung
|
€
|
9.066,02
|
Forderungen
|
€
|
41.409,61
|
Rechnungsabgrenzungsposten
|
€
|
105.733,60
|
Summe sonstige Aktiva
|
€
|
156.209,23
|
Abzüglich
|
|
|
Verbindlichkeiten
|
€
|
- 7.769.242,12
|
Summe Passiva
|
€
|
- 7.769.242,12
|
Maßgeblicher Wert des gesamten
Kommanditvermögens aus bewertungsrechtlicher Sicht auf Basis der
Einheitswerte der Liegenschaften
|
€
|
- 4.693.765,14
Der Wert der erbl. Beteiligung an der genannten KG war
daher für erbschaftssteuerrechtliche Zwecke mit Null anzusetzen.
Mit dem Einwand, die Kosten der "Regulierung des
Begräbnisses", der Herstellung einer Grabstätte samt zugehörenden
Grabschmuck aus Anlass des Begräbnisses und Grabinschrift über
€ 9.304,12 seien zu Unrecht nur mit € 6.663,60
berücksichtigt worden, vermag der Bw. keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.
Er übersieht bei dieser Argumentation, dass das Finanzamt alle
diesbezüglichen Kosten zum Abzug gebracht hat:
|
Kosten der Bestattung
|
€ 5.199,00
|
Kosten Grabdenkmal:
€ 660,00
(Bildhauer)
€ 804,60
(Grabinschrift)
|
€ 1.464,60
|
Sonstige Kosten:
€
100,00
€
200,00
€
93,20
€
25,80
€
32,70
€
12,72
€
234,60
€
178,00
€
1.762,90
|
€ 2.639,92
|
Summe
|
€ 9.303,52
Der vom Bw. genannte Betrag von € 9.304,12 findet
keine Deckung im vorliegenden Verwaltungsakt.
Zum Vorbringen, die Legatsleistung an die Pfarre XxX mit
€ 5.100,00 sei beim Bw. in Abzug zu bringen, wird darauf hingewiesen, dass
das Bezirksgericht NNg mit Beschluss vom 6. März 2003 die erbl. Tochter
abhandlungsbehördlich ermächtigt hat, die ihr laut erbl. Testament vom
17. November 1997 vermachte erbl. Wohnung in ADR1 von den Fahrnissen zu
räumen und die der katholischen Kirche in XxX vermachten Gegenstände,
d.s. das Bild "X1" das "X2" sowie die "X3" an die Legatarin auszufolgen.
Der Wert dieser Wohnungseinrichtung (€ 5.219,00 +
€ 62.965,00 - darin enthalten die erwähnten Legate an die Kirche XxX
im Wert von € 5.100,00) blieb bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
für die streitgegenständliche Erbschaftssteuer außer Ansatz. Es
besteht daher auch keine Rechtsgrundlage dafür, die genannte Legatsleistung
beim Bw. zum Abzug zu bringen.
Aus den verlassenschaftsgegenständlichen
Liegenschaften verblieb den beiden Erben u.a. die Liegenschaft EZ zz1 GB xx1.
Der anteilige dreifache Einheitswert für diese Miteigentumsanteile
beträgt laut Mitteilung des Finanzamtes Salzburg-Land zum zZz zum 1.
Jänner 1988 € 58.210,95.
Mit Feststellungsbescheid vom 28. September 2005, Zl. ZzZ,
setzte das Finanzamt Salzburg-Land im Zuge einer Wert- und
Zurechnungsfortschreibung den Einheitswert für diesen Grundbesitz ab 1.
Jänner 2003 mit € 8.100,00 fest (gemäß AbgÄG 1982 um
35 % erhöhter Einheitswert: € 10.900,00). Daraus ergibt sich ein
dreifacher Einheitswert in der Höhe von € 32.700,00. Laut
Bescheidbegründung war die Fortschreibung infolge Erwerbes von Todes wegen
und deshalb notwendig, weil durch Neuabgrenzung der wirtschaftlichen Einheit
Änderungen durchzuführen waren. Dieser Feststellungsbescheid erwuchs
nach der Aktenlage unbeeinsprucht in Rechtskraft.
Das Begehren des Bw. zielt u.a. auch darauf ab, diesen
Einheitswert zur Bemessung der Erbschaftssteuer heranzuziehen. Dazu ist
festzustellen:
Gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG ist für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der
nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser
Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist
als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert
maßgebend.
Die Steuerschuld entstand im vorliegenden Fall unbestritten
am TTMM 2002. Auf Grund der Stichtagsbezogenheit im Erbschaftssteuerrecht kam
daher entsprechend der vorstehend genannten Bestimmungen die Heranziehung des
erst für den Stichtag 1. Jänner 2003 festgestellten Einheitswertes
für Abgabenbemessung nicht in Betracht.
Zu prüfen bleibt, ob allenfalls die Voraussetzungen
für die Anwendung des § 19 Abs. 3 ErbStG vorliegen.
Haben sich in den Fällen des § 19 Abs. 2 die
Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
dergestalt geändert, dass nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die
Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung
gegeben sind, so ist gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG auf den
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert zu
ermitteln. In diesem Fall ist das Dreifache des besonderen Einheitswertes
maßgebend.
Der besondere Einheitswert ist nach ständiger
Rechtsprechung (siehe VwGH vom 18. Juni 2002, Zl. 2001/16/0610)
bescheidmäßig festzustellen. Weder dem vorliegenden Verwaltungsakt
noch den bezughabenden Bewertungsakten sind Hinweise darauf zu entnehmen, dass
die Voraussetzungen für die Erlassung eines derartigen auf den Zeitpunkt
des Entstehens der Steuerschuld abzielenden Bescheides vorlagen. Dass sich die
Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt (1. Jänner 1988) und dem Zeitpunkt des Entstehens
der Steuerschuld (TTMM 2002) maßgeblich geändert hätten
behauptet im Übrigen nicht einmal der Bw.
Es ist daher weder von Amts wegen zur Erlassung eines
Bescheides gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG gekommen, noch wurde ein
solcher beantragt. Der Abgabenberechnung war somit der gemäß
§
19 Abs. 2 ErbStG heranzuziehende Einheitswert per 1. Jänner 1988 zugrunde
zu legen.
Bei der Abgabenfestsetzung berücksichtigte das
Finanzamt u.a. auch das Pflichtteilsübereinkommen vom 24. März 2005,
das u.a. folgende Aufstellung beinhaltet:
|
Nach Berücksichtigung der Abrechnung des
Testamentsvollstreckers ergibt sich als Verteilungsvorrat
|
€ 1.375.313,32
|
Pflichtteil MutterBw daher die Hälfte
|
€ 687.656,66
|
Auf diesen Pflichtteil sind folgende
Vorempfänge anzurechnen:
|
|
Lt. Übereinkommen
|
€ 9.810,83
|
|
Legat Wohnung Adr01
|
€ 223.000,00
|
|
Wohnungseinrichtung (hier sind noch Legate
herauszurechnen
|
€ 68.184,00
|
|
- Legat
|
- € 5.100,00
|
|
Restlich auszuweisender Pflichtteil
|
|
€ 391.761,83
|
Zur Bedeckung des Pflichtteils wird das
Geschäftslokal EZ zz9 KG xXx übernommen (mit Erträgnissen und
Aufwendungen ab 1.12.2004, davor liegende werden nicht verrechnet)
|
€ 285.000,00
|
In diesem Fall bleiben noch zu bedecken
|
€ 106.761,83
Der Bw. führt dazu im Vorlageantrag aus:
"Der restlich zu befriedigende Pflichtteil betrug €
391.761,83. Die Anrechnung der EZ zz9 KG xXx erfolgte zutreffend zum
Schätzwert von € 285.000,00, sodass sich der ausgewiesene
Differenzbetrag von € 106.761,83 ergab.
Für steuerliche Zwecke könnte aber der dreifache
Einheitswert dieser Liegenschaft in xXx gemäß Einheitswertmitteilung
vom 19. 2. 2002 anteilig (dreifach) € 67.057,48 allenfalls in Abzug
gebracht werden, sodass die maßgebende Vermögensverschiebung und
somit Minderung des Nachlasswertes mit weiteren € 217.242,53 anzusetzen
ist."
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden, weil das
Finanzamt den verbleibenden Pflichtteilsanspruch (€ 9.810,83 + €
106.761,83) ohnedies anteilig abgezogen hat. Warum bei diesem Sachverhalt ein
weiterer Abzugsposten von € 217.242,53 zu berücksichtigen sein soll,
ist daher unverständlich. Dies umso mehr, als die genannte Liegenschaft bei
der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der
Erbschaftssteuer für den Bw. nicht angesetzt worden ist.
Die Abgaben waren daher neu zu berechnen, wobei auf Grund
der obigen Ausführungen folgende Änderungen im Vergleich zur
Abgabenfestsetzung durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu
berücksichtigen waren:
1.) Änderung der Position Geld von € 19.886,32
auf € 19.871,32.
2.) Änderung der Position "Andere bewegliche
Gegenstände - Schmuck" von € 20.187,62 auf
€ 20.202,62.
3. ) Änderung der "Position Betriebsvermögen -
Anteil an Personengesellschaften" von € 25.046,85 auf €
0,00.
4.) Änderung der Position "Betriebsvermögen -
Anteil an Kapitalgesellschaften" von € 9.460,70 auf €
9.324,73.
Daraus ergibt sich folgende Neuberechnung der
Erbschaftssteuer:
|
Die
Bemessungsgrundlage wurde wie folgt ermittelt:
|
|
|
Erbanfall zu
1/2:
|
|
|
Steuerlich
maßgeblicher Wert der Grundstücke (siehe Aktiven Pkt. 1. u. 2 -
Teilinventar vom 9. Dezember 2002 und vom 23. Jänner 2003)
€ 167.002,17 davon ½
|
€
|
83.501,08
|
Geld (siehe
Aktiven Pkt. 9., 10., u. 11.) € 39.742,65 davon 1/2
|
€
|
19.871,32
|
Guthaben bei
Banken (s. Aktiven Pkt. 13., 14. u. 19.) € 24.533,62 davon 1/2
|
€
|
12.266,81
|
Sonst.
Forderungen (s. Aktiven Pkt. 12. u. Pkt. 20.a) € 12.099,12 davon
1/2
|
€
|
6.049,56
|
Sonstige
Wertpapiere erbschaftssteuerpfl. (s.Akt. Pkt.20.b) € 307.714,01
½
|
€
|
153.857,00
|
Hausrat
einschließlich Wäsche (lt. Teilinventar v. 22. Jänner 2003)
€ 3.400,00 ½
|
€
|
1.700,00
|
Andere bewegl.
Gegenstände - Schmuck (siehe Akt. Pkt. 8. u. 10) € 40.405,25
½
|
€
|
20.202,62
|
Betriebsvermögen
- Anteil an Personengesellschaften (s. Akt. Pkt.18)
|
€
|
0,00
|
Betriebsvermögen
- Anteil an Kapitalgesellschaften (Akt. Pkt. 15., 16. u. 17.)
€ 18.649,46 ½
|
€
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9.324,73
|
abzüglich
Kosten der Bestattung € 5.199,00 davon 1/2
|
€
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2.599,50
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abzüglich
Kosten des Grabdenkmales € 1.464,60 davon 1/2
|
€
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732,30
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abzüglich
Kosten der Regelung des Nachlasses € 139.812,76 davon 1/2
|
€
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69.906,38
|
abzüglich
sonst. Kosten € 2.639,92 davon ½
|
€
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1.319,96
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abzüglich
Finanzamtsverb. € 76.182,44 davon 1/2
|
€
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38.091,22
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abzüglich
sonst. Verbindlichkeiten € 3.995,88 davon 1/2
|
€
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1.997,94
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abzüglich
Vermächtnis an Nn € 7.267,28 davon 1/2
|
€
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3.633,64
|
abzüglich
verbleibender Pflichtteilsanspruch € 116.572,66 (lt.
Pflichtteilsübereinkommen vom 24.03.2005 (€ 9.810,83 +
€ 106.761,83) davon 1/2
|
€
|
58.286,33
|
Freibetrag
gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
€
|
2.200,00
|
Freibetrag
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 1 lit a ErbStG
|
€
|
1.700,00
|
Freibetrag
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 1 lit b ErbStG
|
€
|
1.460,00
|
Freibetrag
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG
|
€
|
12.266,81
|
Steuerpflichtiger
Erwerb
|
€
|
112.715,01
Berechnung der Erbschaftssteuer:
|
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerkl. II) 14 % vom steuerpflichtigen Erwerb in
Höhe von € 112.715,01
|
€
|
15.780,10
|
Gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % vom anteiligen steuerlich maßgeblichen Wert der
Grundstücke in Höhe von € 83.501,00
|
€
|
1.670,02
|
Die
Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit
|
€
|
17.450,12
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 14.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0961-W/07
- Stammnummer
- 37280
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF