Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1279-L/04
Schätzungsbefugnis der Behörde bei mangelhafter Buchführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1279-L/04vom 13.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom
22. Juni 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Steyr vom
24. Februar 2004 betreffend Umsatzsteuer 2000 und 2001 sowie
Einkommensteuer 2001 und 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer 2000 und 2001 sowie Einkommensteuer 2001 und 2002 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Sinne der Feststellungen der Betriebsprüfung
erließ die Abgabenbehörde erster Instanz am 24. Februar 2004 die
entsprechenden Bescheide hinsichtlich Einkommensteuer 2000 - 2002 und
Umsatzsteuer 2000 - 2002:
"TZ.
16 Schätzung
Da trotz
wiederholter Aufforderungen Belege und Unterlagen nur unvollständig
vorgelegt wurden, mussten die Besteuerungsgrundlagen in allen
Prüfungsjahren zum Teil geschätzt werden. Mit dem Steuerberater wurde
vereinbart, dass die Prüfung ohne Schlussbesprechung abgeschlossen wird und
eventuelle Änderungen im Berufungsverfahren abgehandelt werden, wenn die
entsprechenden Unterlagen und Nachweise vorgelegt werden.
Tz.
17 Umsatzsteuernachschauzeitraum
Die
Freitagsumsätze für Jänner bis November 2003 wurden mit 11/12 vom
Jahresbetrag 2002 abgesetzt.
€
41.666,67 : 12 x 11 = € 38.194,45 x 20 % = € 7.638,89
Umsatzsteuerzahllast
Tz.
18 Umsatzsteuer 2002 - 2002
Tz.
19 Pachtumsätze
J
GmbH
Aus den
vorhandenen Belegen ist ersichtlich, dass bis einschließlich März
2001 Umsatzsteuer verrechnet wurde und ab April 2001 die Steuerbefreiung nach
§ 6 Abs. 1 Ziffer 6 UStG für Geschäftsraumvermietung in Anspruch
genommen wurde.
Im Jahr
2000 wurde ab Oktober die Pacht von
BW an die
J GmbH
verrechnet.
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2000
|
2001
|
|
ATS
|
ATS
|
An die
J GmbH verrechnete
Pacht netto 20 %
|
135.000,00
|
135.000,00
Tz.
20 Pachtumsätze
BW
GastronomiebetriebsgesmbH
Aus den
vorhandenen Unterlagen ist eine Pachtverrechnung in Höhe von insgesamt ATS
287.000,00 netto im Jahr 2000 zu ersehen.
|
|
2000
|
|
ATS
|
Pachtumsätze
K
GastronomiebetriebsgesmbH netto 20%
|
287.000,00
Tz.
21 Umsätze Freitagsgeschäft
Über
die erzielten Umsätze an Freitagen nach dem 1.9.2000 liegen keine
Aufzeichnungen vor. Unterlagen über diese Umsätze wurden trotz
mehrmaliger Aufforderungen während der Betriebsprüfung nicht
vorgelegt. Die Abgabenbehörde konnte diese Umsätze daher nur nach
§ 184 Bundesabgabenordnung schätzen, wobei als Grundlage für die
Schätzung die aufgezeichneten Freitagsumsätze vor dem 1.9.2000
herangezogen wurden.
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
|
ATS
|
ATS
|
€
|
|
166.666,67
|
500.000,00
|
41.666,67
|
Freitagsumsätze
geschätzt netto 20 %
|
|
|
Tz.
22 Zusammenstellung Umsätze 20 %
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
|
ATS
|
ATS
|
€
|
Tz.
19
|
135.000,00
|
135.000,00
|
|
Tz.
20
|
287.000,00
|
|
|
Tz.
21
|
166.666,67
|
500.000,00
|
41.666,67
|
Umsätze
20 % netto lt. BP
|
588.666,67
|
635.000,00
|
41.666,67
Nach viermaligen Fristverlängerungsansuchen wurde mit
Schriftsatz vom 22. Juni 2004 das Rechtsmittel der Berufung betreffend
Umsatzsteuer 2000 mit Verspätungszuschlag, Einkommensteuer 2000 mit
Anspruchszinsen und Verspätungszuschlag, Umsatzsteuer 2001 mit
Verspätungszuschlag, Einkommensteuer 2001 mit Anspruchszinsen und
Verspätungszuschlag sowie Einkommensteuer 2002 mit Anspruchszinsen und
Verspätungszuschlag eingebracht. Zur Begründung wurde auf die
einzelnen Textziffern der Betriebsprüfung Bezug
genommen: TZ 19: Bei
der Vermietung des Lokales an die Firma
J GmbH sei keine
Umsatzsteuer zur Verrechnung gekommen, es seien auch keine Rechnungen mit
Ausweis einer Umsatzsteuer ausgestellt worden. Es werde daher die Befreiung
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 16 UStG 1994 für
Geschäftsraumvermietung ab Oktober 2000 in Anspruch
genommen.
TZ 21:
Ab dem Geschäftsjahr 2001 sei das Lokal nicht mehr jeden Freitag
geöffnet worden. Der Bw. habe auch in diesem Jahr das Freitagsgeschäft
so geführt, dass er den Getränkeverkauf abgewickelt habe, den
Unterhaltungspart mit Musik habe sein Geschäftspartner
EF
übernommen,
welcher auch Eintrittsgelder von den Gästen dafür kassiert hätte.
Dieser habe nunmehr dem Bw. seine bezughabenden Unterlagen zur Verfügung
gestellt. Daraus würden sich folgende Öffnungstage im
Geschäftsjahr 2001 ergeben: 02.02., 02.03., 20.04., 18.05., 25.05., 08.06.,
15.06., 29.06., 27.07., 17.08., 24.08., 12.10., insgesamt somit zwölf
Freitage. Ohne eine solche Musikunterhaltung (Event mit Plakatankündigung)
sei das Lokal nie geöffnet worden. Im Geschäftsjahr 2002 habe
EF auch den
Getränkeverkauf übernommen. Pro Öffnungstag sei eine Miete von
300,00 € bezahlt worden. Folgende Öffnungstage würden sich aus
den Unterlagen des EF
ergeben: 26.07., 02.08., 09.08., 16.08., 22.08., 30.08., 06.09., somit sieben
Freitage. Von der Befreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994
werde Gebrauch gemacht. Aufgrund dieser Sachverhalte würden sich folgende
beantragte Änderungen in der Besteuerung
ergeben:
Zu TZ
19: Umsätze J GmbH
2000: 0,-
ATS
Umsätze
J GmbH 2001: 0,-
ATS
Zu TZ 19:
Umsätze Freitagsgeschäft 2001 (166.666,67 geteilt durch 17
Öffnungstage im September - Dezember 2000 multipliziert mit zwölf
Öffnungstagen 2001: 117.647,04
ATS)
Umsätze
Freitagsgeschäft 2002: 0,00 € (§ 6 Abs. 1 Z 16
UStG)
Zu TZ 26:
Einnahmenänderung Freitagsgeschäft 2001: - 382.352,96
ATS
Anpassung
Wareneinkauf 2001 (24 % vom Umsatz): 91.764,71
ATS
Einnahme
Änderung Freitagsgeschäft 2002: - 41.666,67
€
Anpassung
Wareneinkauf 2001 (24 % vom Umsatz): + 10.000,00
€
Geschäftsraumvermietung
2002: 2.100,00
€
Der Bw.
würde bedauern, dass er nicht bereits vorher die nötigen Unterlagen
beischaffen habe können. Er hoffe jedoch nun durch die obige Darstellung
eine ausreichende Grundlage zur Feststellung der tatsächlichen
wirtschaftlichen Vorgänge gegeben zu haben."
Mit Schriftsatz vom 10. September 2004 ersuchte die
Abgabenbehörde erster Instanz um Vorlage des Mietvertrages betreffend die
Vermietung des Lokales an die J GmbH sowie der in diesem Zusammenhang
ausgestellten Rechnungen. In der Berufungsschrift würde sich der Bw. auf
Unterlagen des Unternehmers EF beziehen, es werde ersucht, diese Unterlagen auch
vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2004 wurde seitens des
Bw. hierzu bekannt gegeben: In der Beilage würden die von Herrn EF zur
Verfügung gestellten Unterlagen vorgelegt. Für das Jahr 2001
würden für alle Öffnungstage Kartenerlösaufzeichnungen zur
Verfügung stehen, ebenso für 2002. Für 2002 seien zusätzlich
ein Flyer, sowie auch eine Gesamtabrechnung für die bezahlte Miete
vorhanden. Was die Vermietung an die Firma J GmbH betreffen würde, so
könne kein Mietvertrag vorgelegt werden. Ebenso seien keine Rechnungen
erstellt worden.
In der Stellungnahme vom 19. Oktober 2004 wurde
seitens des Betriebsprüfers im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer für
Geschäftsraumvermietung ausgeführt, dass der Bw. mit Pachtvertrag vom
31. August 1999 alle Räumlichkeiten seiner Diskothek
einschließlich Inventar an die Firma J GmbH verpachtet habe, wobei im
Punkt IV des Pachtvertrages der zu zahlende Pachtzins in Höhe von monatlich
45.000,00 ATS zuzüglich der Mehrwertsteuer vereinbart gewesen wäre.
Aufgrund dieses Pachtvertrages seien laufend Pachtzahlungen geleistet worden,
wobei dem Finanzamt Belege über diese Zahlungen bis einschließlich
September 2000 und ab Jänner 2001 bis März 2001 vorliegen würden.
In all diesen Belegen sei die Mehrwertsteuer in Höhe von 9.000,00 ATS
ausgewiesen. Lediglich für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2000
würden keine solchen Belege existieren, wobei aus dem Kassabuch der
Mieterin die weitere Bezahlung der Miete einschließlich Mehrwertsteuer
ersichtlich sei. Erst ab dem April 2001 würden Zahlungsbelege vorliegen,
aus denen die Bezahlung der Nettomiete ersichtlich sei. Der Bw. habe somit im
berufungsgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2000 bis März 2001 von
der unechten Befreiung des
§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG nicht Gebrauch gemacht.
Die Umsatzversteuerung durch den Betriebsprüfer sei daher zu Recht erfolgt.
Nachdem der Bw. trotz Aufforderung keinen Beweis für seine gegenteilige
Behauptung in der Berufungsschrift erbracht habe, werde die Berufung in diesem
Punkt als unbegründet abzuweisen sein. Im Zusammenhang mit der
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wurde fest gehalten, dass der Bw.
Eigentümer einer Diskothek in S sei, welche anfangs an die K
GastronomiebetriebsgmbH, später an verschiedene andere Betreiber verpachtet
gewesen sei. Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers hätte der Bw.
in dieser Zeit mit den jeweiligen Pächtern vereinbart, die Umsätze an
Freitagen im eigenen Namen abzuwickeln. Über diese Umsätze gäbe
es ab dem Zeitraum September 2000 keinerlei Aufzeichnungen, sodass die
Umsätze ab diesen Zeitraum im Schätzungsweg zu ermitteln wären.
Der Prüfer habe sich dabei an den im Zeitraum vorher aufgezeichneten
Umsätzen orientiert und im Betriebsprüfungsverfahren laufend versucht,
für die Schätzung zweckdienliche Informationen und Unterlagen zu
erhalten. Der Unternehmer sei seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht
nicht nachgekommen. Im Berufungsverfahren werde nun eingewendet, dass der Bw. im
Jahr 2001 lediglich an zwölf Tagen eigene Umsätze aus dem
Freitagsgeschäft erwirtschaftet hätte. Im Jahr 2002 seien ihm
überhaupt nur 2.100,00 € aus der Vermietung von
Geschäftsräumlichkeiten zugeflossen. Als Nachweis dafür lege er
Abrechnungsbelege von einem anderen Unternehmer vor, welche aber - abgesehen von
der diesen Unternehmer im Jahr 2002 verrechneten Miete - weder Aufschluss
über die Höhe eines erwirtschafteten Umsatzes geben noch eine
verlässliche Aussage über die tatsächlichen Öffnungszeiten
zulassen würden. Die Betriebsprüfung sei bisher von 50
Öffnungstagen mit einem Tagesumsatz von 12.000,00 ATS ausgegangen. Aufgrund
der Aussagen des Pächters J GmbH im Jahr 2002, welcher davon spreche, dass
der Bw. die Diskothek meistens Freitags betreibe und des Berufungseinwandes,
werde unter Beachtung der Vorgaben des § 184 BAO vorgeschlagen, die vom
Betriebsprüfer vorgenommene Schätzung insofern zu berichtigen, dass
die Hälfte des geschätzten Umsatzes der Besteuerung zu Grunde gelegt
werde. Begründet werde diese Schätzung damit, das Aufzeichnungen,
welche das wahre Ausmaß der wirtschaftlichen Tätigkeit des Bws.
belegen, nicht vorliegen würden, sodass sich aufgrund der Aussage des
Pächters ergäbe, dass der Bw. die Freitagsumsätze weitgehend
selbst erwirtschaftet habe und das es unlogisch erscheine, dass jemand, der mit
einem Pächter eine tageweise Nutzung eines Pachtgegenstandes vereinbart
habe, diese Vereinbarung nur in Verbindung mit einem dritten Unternehmer
ausnützen würde und nicht versuche, seine eigenen Einkünfte zu
maximieren. Es könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass im
Discogeschäft die Freitage und Samstage jeweils die stärksten
Umsatzträger seien. Tatsache bleibe jedenfalls, dass der Bw. aufgrund der
Nichtvorlage seiner steuerlichen Aufzeichnungen Grund zur Schätzung der
Besteuerungsgrundlage gegeben habe und seine Argumentation, wonach er nur sehr
eingeschränkt eigene Umsätze erzielt hätte, wenig glaubhaft
erscheine. Auch wenn er durch Vorlage von Abrechnungsbelegen seines
Geschäftspartners die Umsätze mit diesem nachweisen könne, sei
damit seine tatsächliche wirtschaftliche Aktivität noch lange nicht in
der Form nachgewiesen, wie sie durch Vorlage von Aufzeichnungen, welche den
steuerlichen Vorschriften entsprechen, möglich wäre. Der Berufung
könnte somit in diesem Punkt teilweise stattgegeben werden. Die
Besteuerungsgrundlagen würden sich dabei wie folgt ändern:
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
Kürzung Umsatz laut BVE
|
83.333,84
|
250.000,00
|
20.833,00
|
Kürzung Wareneinsatz laut BVE
|
-20.000,00
|
- 60.000,00
|
- 5.000,00
|
Kürzung Gesamt
|
63.333,84
|
190.000,00
|
50.833,00
|
Ergibt Umsatz laut BVE
|
505.332,83
|
385.000,00
|
20.833,00
|
Ergibt Einkommen aus Gewerbebetrieb laut BVE
|
190.286,83
|
563.928,00
|
33.409,36
Eine Berechnung der geschätzten Einkünfte wie
sie der Bw. vornehmen würde, wäre jedenfalls unrichtig, weil die Afa
für das Gebäude laut Anlageverzeichnis nur 40.211,00 ATS betragen
würde und auch der Ansatz von sonstigen Betriebsausgaben von 150.000,00 ATS
pro Jahr bei der behaupteten geringeren Anzahl von Öffnungstagen weitaus
überhöht sei.
In der Gegenäußerung vom
13. Dezember 2004 wurden seitens der steuerlichen Vertretung des Bws.
ausgeführt, dass durch die schlechten Umsätze an Freitagen die Firma J
GmbH nicht mehr bereit gewesen sei, die ursprünglich vereinbarte Miete in
voller Höhe zu bezahlen. Man habe sich daraufhin geeinigt, dass die Firma J
GmbH den Freitag nicht mehr für eigene Aktivitäten nutzen werde und
die Miete entsprechend gekürzt werde. Der Bw. habe sich daraufhin
entschlossen, an Freitagen wieder selbst den Discobetrieb zu führen. Nach
dem schlechten Geschäftserfolg in den Monaten 9 - 12/2000 habe er im Jahr
2001 nur mehr fallweise zu besonders angekündigten Events geöffnet, um
keine weiteren Verlusttage mehr in Kauf nehmen zu müssen. Nachdem auch
diesem Versuch kein Erfolg beschieden gewesen wäre, habe er überhaupt
seine eigene Bewirtschaftung beendet. Er habe sodann ab dem Jahr 2002 das
Freitagsgeschäft tageweise an den bereits namhaften Geschäftspartner
vermietet. Nachdem auch dieser seine Tätigkeit eingestellt habe, sei
freitags überhaupt geschlossen geblieben. Der Bw. müsse zur Kenntnis
nehmen, dass eine Bewirtschaftung der Discothek mit unterschiedlichen
Zielpublikum am Freitag und am Samstag nicht möglich sei. Durch die vom Bw.
getätigten Angaben lasse sich ableiten, dass er in den Zeiträumen der
Selbstbewirtschaftung Verluste produziert habe. Die von der Betriebsprüfung
vorgenommene Schätzung ergebe jedoch positive Ergebnisse, welche der Bw.
ohne vollständigen Unterlagen leider schwer widerlegen könne. Es sei
ihm aber, wie jedem Unternehmer, unmöglich, Aufzeichnungen über
"Nicht-Öffnungstage" beizubringen. Da ihm jedoch, die der Behörde
bereits vorgelegten Unterlagen seines Geschäftspartners zur Verfügung
stehen würden, könne er seine Öffnungstage lückenlos
eruieren. Es werde daher beantragt, abweichend zum Vorschlag der
Betriebsprüfung die belegten Öffnungstage der Schätzung 2001 zu
Grunde zu legen. Für 2002 werde ersucht anzuerkennen, dass der Bw.
überhaupt keine eigene Discobewirtschaftung durchgeführt habe und
somit nur mehr die in der Berufung angeführten Mieteinahmen gehabt
hätte. Dieser Sachverhalt ließe sich sicherlich durch eine
behördliche Erhebung bei seinem Geschäftspartner bzw. ab 2002 Mieter
bestätigen. Zu dem sollte auch berücksichtigt werden, dass der Bw. die
Discothek nach dem Wegfall von Herrn EF als Mieter letztlich freitags selbst
auch nicht mehr geöffnet habe, um keine Verlust zu erzeugen. Bei Gewinn
bringender Nutzungsmöglichkeit hätte er das sicher nicht getan.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 wurde die
Berufung dem UFS vorgelegt.
Am 21. August 2008
richtete die Referentin des UFS folgenden Schriftsatz an den
Berufungswerber: "Aus
dem bisher durchgeführtem Verfahren ergibt sich Folgendes:
Gegen
den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2002 vom 24. Februar 2004 wurde keine
Berufung eingebracht. Dieser Bescheid ist somit in Rechtskraft
erwachsen.
Der
Mängelbehebungsauftrag vom 10. Juni 2008 ua betreffend Einkommensteuer
2000, zugestellt am 13. Juni 2008, wurde keiner Beantwortung zugeführt,
sodass die diesbezügliche Berufung für zurück genommen
erklärt werden muss (§ 275 BAO).
Inhaltlich
ist Folgendes auszuführen:
Die
Abgabenbehörde erster Instanz hat Unterlagen vorgelegt, aus denen hervor
geht, dass Sie bis einschließlich März 2001 an die Firma
J GmbH Rechnungen mit
Umsatzsteuerausweis gelegt haben. Eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 16 UStG
kommt daher bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Frage.
Die
von Ihnen vorgelegten Unterlagen belegen zwar, an welchen Freitagen die
Diskothek in S
geöffnet war, sind aber kein geeigneter Beweis dafür, dass das Lokal
tatsächlich nur an diesen Tagen offen war. Die Referentin schließt
sich der Argumentation der Betriebsprüfung an, dass es äußerst
unwahrscheinlich ist, dass eine Diskothek an einem der umsatzträchtigsten
Tage der Woche geschlossen bleibt. Sollten von Ihnen keine entsprechenden
Beweismittel vorgelegt werden, ist beabsichtigt, gegenständliche Berufung
im Sinne der Schätzung der Betriebsprüfung vom 19. Oktober 2004 zu
erledigen.
Der
Beantwortung dieses Schreibens wird bis spätestens
22.
September 2008
entgegengesehen."
Der Schriftsatz vom 21. August 2008 wurde am
25. August 2008 rechtskräftig zugestellt. Er wurde bis dato keiner
Beantwortung zugeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
§ 184 Abs. 4 BAO bestimmt, dass die
Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen hat, wenn der
Abgabenpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche Mängel aufweisen,
die geeignet sind, die sachliche Unrichtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nur Bücher oder Aufzeichnungen, die
eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes
ermöglichen, sind geeignet der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu
werden.
Bereits formelle Buchführungsmängel, die einen
Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher hervorrufen,
begründen die Schätzungsbefugnis der Behörde. Eines Nachweises,
dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedarf es nicht. Dem
Abgabepflichtigen steht allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche
Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu
beweisen, und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis entgegen
zu wirken.
Sachliche Unrichtigkeit ist gegeben, wenn nicht alle
Geschäftsfälle (einschließlich Entnahmen und Einlagen)
vollständig und richtig aufgezeichnet wurden. Bei Gewinnermittlern durch
Bestandsvergleich ist auch eine unvollständige oder unrichtige Erfassung
der Bestände als sachliche Unrichtigkeit zu werten.
Gemäß
§ 126 Abs. 2 BAO haben
Abgabepflichtige, soweit sie weder nach
§§ 124 oder 125 BAO zur Führung von
Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher
führen und soweit Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmten, für
Zwecke der Erhebung der Abgaben von Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen
und ihre Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammen
zu rechnen. Auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind
Aufzeichnungen im Sinne des § 126 BAO zu führen. Aufzeichnungen die
nach § 126 BAO zu führen sind, unterliegen ebenfalls den Vorschriften
des § 131 BAO. Damit ist auch die Frage der Ordnungsmäßigkeit
der Aufzeichnungen über die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach den
Ordnungsmaßstäben des § 131 BAO zu beurteilen. Gemäß
§ 131 Abs. 1 Z 2 letzter Satz BAO sollen, soweit nach §§ 124 oder
125 BAO eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit
ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, Bareingänge
und Barausgänge, in allen übrigen Fällen die Bareinnahmen und
Ausgaben täglich in geeigneter Weise festgehalten werden. Bei
Gewinnermittlung durch Einnahmen- Ausgaben- Rechnung sind daher die Bareinnahmen
und Barausgaben täglich fest zu halten. Der Bw. konnte Belege und
Unterlagen nur unvollständig vorlegen. Verträge und Rechnungen
existierten teilweise nicht, es wurde auch der Wareneinsatz nicht
festgehalten.
Aufgrund der aufgezeigten Verstöße gegen die
Vorschriften des § 131 BAO haben die vom Bw. geführten Aufzeichnungen
keinen Anspruch auf Glaubwürdigkeit. Sie haben die in
§ 163 BAO normierte Vermutung der Ordnungsmäßigkeit
nicht für sich und müssen daher nicht der Abgabenerhebung zu Grunde
gelegt werden. Die festgestellten Mängel sind nicht bloß punktueller
Natur. Wenn der Bw. Aufzeichnungen nicht führt sowie Grundaufzeichnungen
nicht aufbewahrt, so liegt hier viel mehr eine grundlegende Mangelhaftigkeit der
Aufzeichnungen vor, welche die Aussagekraft der Aufzeichnungen insgesamt in
Frage stellt.
Die Schätzungsbefugnis der Behörde liegt daher
unbestrittenermaßen vor.
Gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO haben die
Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu
erläutern und zu ergänzen sowie die Richtigkeit zu beweisen. Kann
ihnen ein Beweis nicht nach den Umständen zugemutet werden, so genügt
die Glaubhaftmachung.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabenrechtlich relevanten Fälle zu erforschen
und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabepflicht und für die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind.
Im Abgabenverfahren gibt es keine verfahrensförmliche
subjektive Beiweislastregel. Als allgemein anerkannte verfahrensvernünftige
Handlungsmaxime gilt aber, dass die Abgabenbehörde ergebnishaft letzten
Endes die Behauptungs - und Feststellungsbürde für die Tatsachen
trägt, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen
zu können, der Abgabepflichtige hingegen für jene, die den Anspruch
aufheben oder einschränken.
Die von der Zumutbarkeit getragene Balance zwischen der
amtswegigen Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde erster Instanz und der
Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen besteht im kontradiktorischen
Rechtsmittelverfahren vor dem UFS fort. Im Hinblick auf die Funktion des UFS als
unabhängiges Kontroll- und Rechtschutzorgan ist es deshalb primäre
Pflicht der Amtspartei (Finanzamt) den Abgabenanspruch dar zu tun und des
Abgabepflichtigen, seinen Einwand über die Einschränkung oder das
Nichtbestehen des Abgabenanspruches dar zu legen.
Der Mitwirkungspflicht des Bw. kommt daher im
kontradiktorischen Zwei-Parteien-Verfahren vor dem UFS eine verstärkte
Bedeutung für die Durchsetzung seiner steuerrechtlichen Ansprüche zu.
Andererseits tritt im unabhängigen, kontradiktorischen
Rechtsmittelverfahren die amtswegige Ermittlungspflicht des UFS - im Vergleich
zu jener der Abgabenbehörde erster Instanz - zurück. Nur bei
objektiven Bedenken an der materiellen Richtigkeit hat der UFS im Interesse der
Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen die materielle Wahrheit weiter zu
erforschen. Unter diesen Prämissen sind die einzelnen Berufungspunkte zu
beurteilen.
1. Befreiung
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 für
Geschäftsraumvermietung ab Oktober 2000: § 6 UStG normiert, welche von
den unter § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 fallenden Umsätze steuerfrei sind.
Z 15 leg.cit. legt fest, dass die Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes über Grundstücke Anwendung finden und von
staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden
beziehen, steuerfrei sind. Weiters ist steuerfrei die Überlassung der
Nutzung an Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten augrund von
Nutzungsverträgen die als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken
anzusehen sind. § 6 Abs. 2 UStG regelt unter anderem, das ein Unternehmer
einen Umsatz der nach § 6 Abs. 1 Z 16 steuerfrei ist, als
steuerpflichtig behandeln kann.
Der Bw. hat unbestritten mit Pachtvertrag vom
31. August 1999 alle Räumlichkeiten seiner Discothek
einschließlich Inventar an die Firma J GmbH verpachtet, wobei in Punkt IV
des Pachtvertrages der zu zahlende Pachtzins in Höhe von monatliche
45.000,00 ATS zuzüglich der Mehrwertsteuer vereinbart war. Die
Abgabenbehörde erster Instanz hat Belege für den Zeitraum bis
einschließlich September 2000 und ab Jänner 2001 bis März 2001
vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass jeweils der Nettobetrag von 45.000,00 ATS
zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 9.000,00 ATS, Gesamtbetrag
54.000,00 ATS, an den Bw. entrichtet wurde. Aus dem Kassabuch der Mieterin ist
die Bezahlung der Miete einschließlich Mehrwertsteuer auch für den
Zeitraum Oktober bist Dezember 2000 ersichtlich. Erst ab April 2001 liegen
Zahlungsbelege vor, aus denen nur die Bezahlung der Nettomiete ersichtlich ist.
Das bedeutet, dass ab April 2001 von der unechten Steuerbefreiung des § 6
Abs. 1 Z 16 UStG Gebrauch gemacht wurde. Für den Zeitraum davor wurde von
dieser unechten Steuerbefreiung offensichtlich nicht Gebrauch gemacht, die
Umsatzsteuer wurde ausgewiesen und ist daher an die Abgabenbehörde ab zu
führen. Dieser Umstand wurde dem Bw. mit Schriftsatz des UFS vom
21. August 2008 mitgeteilt. Seitens des Bw. erfolgte diesbezüglich
keine Reaktion, sodass die Referentin des UFS keine Veranlassung sieht, die
durch zahlreiche Belege manifestierten Feststellungen der Betriebsprüfung
in Zweifel zu ziehen.
2. Umsatz und
Gewinn im Zusammenhang mit den "Freitagsgeschäften": Im Zusammenhang
mit den Umsätzen in der Discothek an den Freitagen ist darauf hin zu
weisen, dass der Bw. für den Zeitraum ab 1. September 2000 keine
Aufzeichnungen vorlegen konnte. Die Abgabenbehörde erster Instanz war daher
gezwungen, eine Schätzung anhand der aufgezeichneten Freitagsumsätze
vor dem 1. September 2000 vorzunehmen. Zu beachten ist weiters, dass gegen
den Umsatzsteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2002 keine Berufung
eingebracht worden ist, im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der
Umsatzsteuer daher nur die Jahre 2000 und 2001 relevant sind. Hinsichtlich der
Einkommensteuer 2000 wurde dem Mängelbehebungsauftrag vom 10. Juni 2008
nicht nachgekommen. Die Berufung betreffend Einkommensteuer 2000 ist daher
für zurückgenommen zu erklären (vergleiche Bescheid vom 13.
Oktober 2008 zu GZ RV/1252-L/04). Im gegenständlichen Verfahren ist daher
nur die Einkommensteuer 2001 und 2002 von Relevanz.
Der Bw. hat die Discothek in N in S verpachtet. Die
Freitage waren vom Pachtvertrag nicht erfasst. An diesen Tagen betrieb der Bw.
die Discothek selbst. Er wickelte den Getränkeverkauf ab. Sein
Geschäftspartner EF übernahm gegen Eintrittsgeld die Musikunterhaltung
an manchen Freitagen. Es wurden Unterlagen vorgelegt, aus denen hervor geht,
dass im Jahr 2001 an insgesamt zwölf Freitagen von EF Musikunterhaltung
angeboten wurde. Im Jahr 2002 hat EF pro Freitag eine Miete von 300,00 €
entrichtet und auch das Getränkegeschäft übernommen. Laut den
vorgelegten Unterlagen waren dies im Jahr 2002 sieben Freitage.
Wenn ein Geschäftsmann einen Wochentag von einem
Pachtvertrag ausnimmt, um an diesem Tag jeweils Umsätze in eigenem Namen
abzuwickeln, widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass er von dieser
Option nur zwölf bzw. sieben Mal pro Jahr Gebrauch macht. Die vorgelegten
Unterlagen belegen, an welchen Tagen EF einen besonderen Event in der Discothek
N anbot. Die diesbezügliche Häufigkeit mag durchaus der Realität
entsprechen.
Der Besuch einer Discothek gilt üblicherweise als
Wochenendunterhaltung des angesprochenen Publikums. Der Freitagabend zählt
bekanntlich bereits zum Wochenende. Es erscheint gerade zu absurd, dass die
Discothek im Jahr 2001 nur durchschnittlich einmal pro Monat und im Jahr 2002
überhaupt nur mehr knapp jeden zweiten Monat geöffnet war.
Der Betriebsprüfer ging bei der Schätzung im
Rahmen der Prüfung zunächst davon aus, dass die Discothek an 50 Tagen
pro Jahr bei einem Tagesumsatz von 12.000,00 ATS geöffnet war. Dem
Berufungsvorbringen trägt er insofern Rechnung, als er vorschlägt, nur
die Hälfte des geschätzten Umsatzes der Besteuerung zu Grunde zu
legen. Dieser Vorschlag erscheint der Referentin des UFS aus folgenden
Gründen durchaus plausibel: Die Annahme von 50 geöffneten Freitagen
ist insofern überhöht, als auch Urlaub und Krankheit des Bw. sowie
Feiertage Berücksichtigung finden müssen. Weiters muss auch angenommen
werden, dass der Umsatz rückgängig ist, wenn nur mehr durchschnittlich
monatlich bzw. überhaupt jeden zweiten Monat eine spezielle
Musikunterhaltung angeboten wird, zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung
entspricht, dass in der Regel ein Lokal an Tagen, an denen eine musikalische
Besonderheit angeboten wird, von mehr Gästen frequentiert wird wie an den
übrigen Tagen. Dass die vorgeschlagene Reduzierung um die Hälfte
möglicherweise nicht exakt den tatsächlichen Verhältnissen
entspricht, muss als übliche Folge einer Schätzung hingenommen
werden.
Aufgrund der dargelegten Überlegungen war der Berufung
teilweise satt zu geben. Für die berufungsrelevanten Jahre und Abgaben
ergeben sich folgende Änderungen:
|
Umsatzsteuer
|
2000
|
2001
|
Umsatzverminderung
|
83.333,84 ATS
|
250.000,00 ATS
|
Umsatz
|
505.332,83 ATS
|
385.000,00 ATS
|
Einkommensteuer
|
2001
|
2002
|
Gewinnreduzierung
|
190.000,00 ATS
|
15.833,00 €
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
563.928,00 ATS
|
33.409,36 €
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
4 Berechnungsblätter
Linz, am 13.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1279-L/04
- Stammnummer
- 37271
- Gültig
- 13.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF