Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2766-W/08
Die bescheidmäßige Festsetzung von im Vollstreckungsverfahren angefallenen Gebühren und Auslagenersätzen als Kosten des Vollstreckungsverfahrens kann nicht mit der Behauptung bekämpft werden, die der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenbescheide seien rechtswidrig entstanden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2766-W/08vom 13.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. Juli 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 6. Juni 2008 betreffend
Gebühren und Auslagenersätze gemäß
§ 26 AbgEO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des am 5. Juni 2008 ausgefertigten
Rückstandsausweises suchte der Vollstrecker am selben Tag die Adresse des
Berufungswerbers (Bw.) auf, traf diesen jedoch nicht an.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2008 setzte das
Finanzamt für diese Amtshandlung Pfändungs- und Postgebühren in
Höhe von € 336,95 fest.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass 2003 vor dem Strafsenat im Finanzamt Wien 1/23
eine Verhandlung stattgefunden habe, bei der festgestellt worden sei, dass der
Bw. keine Steuerschuld habe und auch gegen ihn kein Bescheid zu Recht ergangen
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. August 2008 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass die
derzeit aushaftenden Abgabenschuldigkeiten aus einer Betriebsprüfung
resultieren würden. Die vom Bw. in der Berufung angeführte Verhandlung
vor dem Strafsenat habe die Festsetzung einer Finanzstrafe und nicht de zugrunde
liegende Steuerschuld betroffen. Diese bestehe nach wie vor. Im Zuge des
Abgabenexekutionsverfahrens sei eine Begehung durch das Außendienstorgan
angeordnet worden.
Die Pfändungsgebühr sei eine reine
Amtshandlungsgebühr. Sie werde insbesondere wegen der der Behörde bei
Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und sie sei
sohin auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu
keiner Pfändung geführt habe, sei es, dass keine pfändbaren
Gegenstände vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen worden
sei.
Da zum Zeitpunkt des Besuches des Außendienstorganes
keine wie immer geartete Vereinbarung über die Abstattung des noch offenen
Abgabenrückstandes bestanden habe, seien die Gebühren und
Auslagenersätze zu Recht vorgeschrieben worden.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass bei der
Verhandlung festgestellt worden sei, dass der Bw. kein Unternehmen geführt
habe, bei ihm auch keine Betriebsprüfung stattgefunden und er keine
Steuerhinterziehung begangen habe. Der Bw. sei, da ihn diese fiktiven
Steuervorschreibungen überhaupt nicht betroffen hätten, freigesprochen
worden.
Der Bw. sei zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem
Strafsenat bereits 78 Jahre gewesen.
Es habe sich um einen Vorwurf gehandelt, der habe
entkräftet werden können. Es gebe keinen Rückstand in Höhe
von € 33.585,25, vor allem keinen, der ihn betroffen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für
Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu
entrichten:
Die
Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß
von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer
Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen
Geldbetrag.
Gemäß
§ 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 genannten
Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief
oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst
unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Gemäß
§ 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit
Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit
dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid
festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen
werden (§ 51).
Gemäß den zitierten Gesetzesbestimmungen hat der
Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die
"Kosten der Vollstreckung", nämlich Pfändungsgebühren einerseits
und Barauslagenersatz andererseits zu entrichten.
Nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung
verpflichtet den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß
§ 26 AbgEO (VwGH 20.10.1993, 90/13/0046). Bei der Entscheidung
über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der
Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (VwGH 14.11.1990, 87/13/0012, 0013).
Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird
insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung
auflaufenden Kosten erhoben und sie ist auch dann zu entrichten, wenn die
durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es,
dass keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden oder der Schuldner nicht
angetroffen wurde (VwGH 24.2.2000, 96/15/0044).
Im vorliegenden Fall wurde der Bw. - wie im Sachverhalt
bereits ausgeführt - anlässlich der Amtshandlung vom 5. Juni 2008
nicht angetroffen.
Da die Pfändungsgebühr bereits auf Grund der
Tatsache anfällt, dass eine Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren
(Pfändung) durchgeführt wird und für die Abgabenbehörde
erster Instanz kein Anlass bestand, an der Zulässigkeit und
Zweckmäßigkeit der durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen
zu zweifeln, war das Finanzamt nicht nur berechtigt, sondern nach dem Wortlaut
des Gesetzes verpflichtet, den angefochtenen Bescheid zu erlassen.
Aufgrund der erfolglos verlaufenen Amtshandlung wurden die
angefochtenen Nebengebühren gemäß
§ 26 Abs. 1 und 2 AbgEO
vorgeschrieben. Gegen die Berechnung der Höhe der festgesetzten Kosten
wurden vom Bw. weder in der Berufung noch im Vorlageantrag Einwendungen erhoben.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung dargestellt, wurde die
Pfändungsgebühr vom Rückstand in Höhe von
€ 33.585,25 gesetzeskonform und richtig mit 1%, das sind
€ 335,85 festgesetzt, genauso der Auslagenersatz in Höhe von
€ 1,10 als Porto für den Nebengebührenbescheid.
Die bescheidmäßige Festsetzung von im
Vollstreckungsverfahren angefallenen Gebühren und Auslagenersätzen als
Kosten des Vollstreckungsverfahrens kann nicht mit der Behauptung bekämpft
werden, die der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenbescheide seien
rechtswidrig entstanden (VwGH 20.5.1987, 86/13/0117). Zwar wurde das
Strafverfahren gegen den Bw. mit Erkenntnis des Spruchsenates des Finanzamtes
für den 1. Bezirk in Wien vom 25. November 2003 gemäß
§ 136 FinStrG eingestellt, jedoch bewirkt dies nicht, dass die dem
Strafverfahren zugrunde liegenden Abgabenbescheide automatisch außer Kraft
gesetzt werden.
Die maßgeblichen Bescheide (Umsatzsteuer 12/2001 und
01-03/2002 samt Nebenansprüchen) gehören nach wie vor dem
Rechtsbestand an.
Die Einwendungen des Bw. gehen daher ins Leere.
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens wurden zu Recht
festgesetzt.
Wien, am 13.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2766-W/08
- Stammnummer
- 37266
- Gültig
- 13.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF