Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0101-G/07
Anspruchszinsen sind an rechtswirksamen Stammabgabenbescheid gebunden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0101-G/07vom 10.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 7. Juni 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes vom 8. Mai 2006 betreffend Anspruchszinsen
(§ 205 BAO) 2000 bis 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung
wurde festgestellt, dass die Überlassung zweier im Eigentum der Bw.
stehender Wohnungen an ihre studierenden Töchter keine steuerlich
anzuerkennende Einkunftsquelle darstelle.
Folglich wurden die Verfahren betreffend Umsatzsteuer- und
Einkommensteuer der Jahre 2000 bis 2004 am 8. Mai 2006 wieder aufgenommen und
gleichzeitig neue Sachbescheide erlassen. Auf Grund der Nachforderungen an
Einkommensteuer setzte das Finanzamt für die Jahre 2000 bis 2004
gemäß
§ 205 BAO die strittigen Anspruchszinsen fest.
Mit Berufung vom 7. Juni 2006 bekämpfte die Bw. neben
den oa. Wiederaufnahme und Sachbescheiden auch die Festsetzung der
Anspruchszinsen. Die Bw. brachte nicht vor, dass die Bescheide
betreffend die Vorschreibung der Einkommensteuernachforderungen nicht wirksam
seien, noch dass die Zinsenberechnung unrichtig sei.
Die Bw. geht lediglich davon aus, dass die den
Anspruchszinsen zu Grunde liegenden Einkommensteuernachforderungen rechtswidrig
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß
für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder
gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem
Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind
nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von
höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Den angefochtenen Bescheiden über die Festsetzung von
Anspruchszinsen liegen die im wieder aufgenommenen Verfahren vorgeschriebenen
Einkommensteuernachforderungen 2000 bis 2004 zu Grunde. Die Bw. bekämpft
diese Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 bis 2004
offenkundig damit, dass das eingebrachte Rechtsmittel gegen die
Einkommensteuerbescheide erfolgversprechend sei und begehrt demnach keine
Anspruchszinsen festzusetzen.
In der Berufung wurde
weder argumentiert, dass die die
Anspruchszinsen auslösenden Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2004 nicht
rechtswirksam erlassen worden wären, noch, dass die Höhe der
Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet wäre, sodass den angefochtenen
Anspruchszinsenbescheiden auch kein
formalrechtliches Hindernis entgegensteht.
Dazu ist auszuführen, dass ein Anspruchszinsenbescheid
an die Höhe der im Bescheidspruch des entsprechenden Stammabgabenbescheides
- im gegenständlichen Verfahren der Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2004
- ausgewiesene Nachforderung gebunden ist.
Die gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide sind
damit an die Höhe der im Bescheidspruch der entsprechenden
Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden. Zinsenbescheide
setzen jedoch nicht die materielle, sondern nur die formelle Richtigkeit des
Stammabgabenbescheides voraus. Es sind daher Anspruchszinsenbescheide nicht mit
der Begründung anfechtbar, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig
wäre.
Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede
Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen weiteren
Anspruchszinsenbescheid auslöst.
Dies bedeutet, dass dann, wenn sich der
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig erweist und entsprechend
abgeändert oder aufgehoben wird, diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen wird. Sollten die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2004 in der Folge
abgeändert oder aufgehoben werden, hätte ein weiterer
Anspruchszinsenbescheid zu ergehen. Es erfolgt jedoch keine Abänderung des
ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl.Ritz, § 205 Tz 35). Diese
Vorgangsweise ist auch den parlamentarischen Materialien zur Schaffung der
Bestimmung des § 205 BAO zu entnehmen (siehe Erläuternde Bemerkungen
RV 311 BlgNR 21. GP zu Art. 27 Z 8).
Der Berufung war daher spruchgemäß der Erfolg zu
versagen.
Graz, am 10.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0101-G/07
- Stammnummer
- 37259
- Gültig
- 10.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF