Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0916-L/08
Begräbniskosten in den Nachlassaktiven gedeckt - keine außergewöhnliche Belastung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0916-L/08vom 10.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Susanne Reisinger, Steuerberater, 5261 Uttendorf,
Gewerbestraße 22, gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding vom 16. Mai 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
erzielte im berufungsgegenständlichen Jahr 2007 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2007 beantragte sie eine
Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung in
Höhe von 5.364,18 € (Begräbniskosten - soweit im Nachlass
nicht gedeckt).
Das Finanzamt anerkannte die
geltend gemachten Begräbniskosten nicht als außergewöhnliche
Belastung, da Begräbniskosten nur insoweit eine außergewöhnliche
Belastung darstellten, als sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden
könnten (Bescheid vom 7. Mai 2008).
In weiterer Folge nahm das
Finanzamt das Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
aufgrund eines berichtigten Lohnzettels wieder auf; die Begräbniskosten
fanden wiederum keine Berücksichtigung als außergewöhnliche
Belastung (Bescheid vom 16. Mai 2008).
Gegen diesen Bescheid erhob die
Bw. durch ihre steuerliche Vertreterin mit Schriftsatz vom
21. Mai 2008 (eingelangt beim Finanzamt am 26. Mai 2008)
Berufung und beantragte die Begräbniskosten in Höhe von
5.364,18 € als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen.
Begründend führte sie aus, ihr 2007 verstorbener
Gatte habe einen Transportbetrieb mit erheblichen Schulden hinterlassen. Sie
habe das Erbe angetreten, die Betriebsaufgabe abgewickelt und alle Schulden und
Zahlungen übernommen. Das Privathaus habe als Besicherung für die
betrieblichen Kredite gedient. Um das Wohnhaus ihrer Familie nicht zu verlieren,
habe sie sich nicht nur verpflichtet sondern sogar gezwungen gesehen, die
Erbschaft anzutreten. Außerdem habe ihre Schwiegermutter im Haus ein
grundbücherlich gesichertes lebenslanges Wohnrecht, sodass eine
Veräußerung nicht möglich gewesen wäre, um die
Verbindlichkeiten bzw. die Begräbniskosten zu bezahlen. Alles in allem
seien noch einige Verbindlichkeiten übrig geblieben, welche sie in den
nächsten Jahren noch werde tilgen müssen. Sie habe die
Begräbniskosten noch zusätzlich aufbringen müssen, diese stellten
auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse eindeutig eine
außergewöhnliche Belastung dar. Im Übrigen sei nur das
wirtschaftlich verfügbare Vermögen heranzuziehen (Quantschnigg/Schuch,
ARD 3957/9/88, S 1282). Da jedoch in Bezug auf das Haus rechtliche
Verfügungsbeschränkungen vorlägen, hätten die
Begräbniskosten im Nachlassvermögen keine Deckung finden
können.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
13. Juni 2008 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab.
Als Begründung führte es aus: Gemäß
§ 549 ABGB gehörten die Begräbniskosten zu den
bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten und seien demnach aus einem vorhandenen
Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten. Da im gegenständlichen Fall
die Begräbniskosten in der vorhandenen Nachlassaktiva
(113.784,73 €) Deckung fänden, komme die Berücksichtigung
einer außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht. (Überdies
müsse das Wohnrecht bewertet werden; der errechnete Wert sei geringer als
der Verkehrswert des Gebäudes.)
Im Übrigen habe sich die Bw. mit Übergabsvertrag
vom 15. September 1989 als Gegenleistung für die Übernahme
der Liegenschaft verpflichtet, die Begräbniskosten zu tragen. Das
erforderliche Merkmal der Zwangsläufigkeit im Sinne des
§ 34 EStG sei daher nicht gegeben.
Mit Schriftsatz vom
7. Juli 2008 (eingelangt beim Finanzamt am 9. Juli 2008)
beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
II. Instanz und führte ergänzend aus:
Wie aus den Unterlagen der Verlassenschaft ersichtlich
seien Aktiva von 113.784,73 € Passiva von 209.798,22 €
gegenüber gestanden. Sämtliche Konten seien ab dem Zeitpunkt des Todes
gesperrt worden. Nicht die Bw. sondern die Banken hätten Zugriff auf die
als Sicherheiten dienenden Aktiven gehabt. Es seien keine Zahlungen mehr an die
Gläubiger durchgeführt worden. Erst nach Wochen seien nach und nach
die Bankkonten geschlossen worden. Ein Großteil der Schulden habe durch
Lebensversicherungen abgedeckt werden können.
Auch wenn die Begräbniskosten zu den bevorrechteten
Nachlassverbindlichkeiten gehörten, habe die Bw. sie aus ihren eigenen
Mitteln bestreiten müssen.
Die Ausführungen des Finanzamtes zu Wohnrecht und
Begräbniskosten seien makaber. Im zitierten Übergabsvertrag sei die
Übergabe des Wohnhauses von der Mutter des Verstorbenen an ihren Sohn und
ihre Schwiegertochter (Bw.) geregelt. Bei den als Gegenleistung für die
Übernahme der Liegenschaft zu tragenden Begräbniskosten handle es sich
um jene der Schwiegermutter und nicht des Gatten der Bw. Die Bw. habe nunmehr
auch die volle Verpflichtung gegenüber ihrer Schwiegermutter
übernommen.
Bei einer Erbschaft von Null würden die
Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt. Die Bw. habe kein "wirtschaftliches Vermögen" aus der
Verlassenschaft heranziehen können, um die Begräbniskosten zu decken.
Sie sei daher durch die Tragung der Begräbniskosten
"außergewöhnlich" belastet.
In weiterer Folge legte das
Finanzamt die gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat
zur Entscheidung vor.
Zusammengefasst ergibt sich auf
Grund der vorgelegten Unterlagen und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
folgender Sachverhalt:
Der Gatte der Bw. verstarb am
27. Februar 2007. Die Bw. gab gemeinsam mit ihrer Tochter eine
unbedingte Erbserklärung ab, wobei ein Drittel des Nachlasses auf die Bw.
und zwei Drittel auf ML. entfielen (Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes
M. vom 23. Juli 2007.
Die Bw. hat im
Erbteilungsübereinkommen vom 18. April 2007 mit ihrer Tochter
folgende Vereinbarungen getroffen:
1. Die erbliche Witwe WL., geb. 1959, übernimmt den
gesamten beweglichen und unbeweglichen Nachlass des Erblassers mit allen Aktiven
und Passiven und verpflichtet sich, ihre Tochter ML. bezüglich
sämtlicher Nachlasspassiven schad- und klaglos zu halten.
2. Die erbliche Witwe WL. verpflichtet sich, die gesamte
Liegenschaft Grundbuch H. EZ. 253 mit dem Haus W. 38 der
erblichen Tochter ML. entweder zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt zu
angemessenen und ortsüblichen Bedingungen zu übergeben oder
spätestens letztwillig zu hinterlassen. Zur Sicherung dieser Verpflichtung
ist auf der obgenannten Liegenschaft das Belastungs- und
Veräußerungsverbot zu Gunsten der Tochter ML. einzutragen.
Auf Grund dieses
Übereinkommens wurden folgende Eintragungen im Grundbuch
vorgenommen:
Auf dem Hälfteanteil des Erblassers an der
Liegenschaft Grundbuch H. EZ. 253, B-LNr. 4:
Einverleibung des Eigentumsrechtes für WL., geb.
1959.
Ob der gesamten Liegenschaft EZ. 253
Grundbuch H.:
Einverleibung des Belastungs- und
Veräußerungsverbotes für ML., geb.1986.
Im Übergabsvertrag vom
15. September 1989 wird die Übergabe der Liegenschaft
Grundbuch H. EZ. 253 von ML., geb. 1924, an ihren Sohn GL., geb. 1964,
und WL., geb. 1959, geregelt.
Laut Vermögenserklärung
der erbserklärten Erbinnen belaufen sich die Aktiven auf
113.784,73 € und die Passiven auf 209.798,22 €.
Aus dem Erbschaftssteuerbescheid
des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 12. Oktober 2007 ergibt
sich folgende Ermittlung der Bemessungsgrundlagen:
|
Erbanfall
zu 1/3
|
|
Wert der
Grundstücke
|
11.554,98
€
|
Lebensversicherung,
Sterbegeld
|
1.839,25
€
|
Guthaben bei
Banken
|
2.526,67
€
|
Guthaben beim
Finanzamt
|
2.451,34
€
|
Andere bewegliche
Gegenstände (zB Schmuck, PKW)
|
16.856,00
€
|
|
35.228,24
€
Aus der Beilage zur
Steuererklärung geht Folgendes hervor:
|
Begräbniskosten:
|
|
Firma
A.
|
604,20
€
|
Postgebühren
|
56,34
€
|
OÖ
Rundschau
|
400,00
€
|
Bestattung
O.
|
1.602,34
€
|
Pfarrkirche
P.
|
99,00
€
|
Pfarramt
P.
|
306,00
€
|
Gärtnerei
B.
|
728,00
€
|
Baches
Gasthaus
|
1.568,30
€
|
Außergewöhnliche
Belastung
|
5.364,18
€
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34
Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie muss außergewöhnlich sein
(Abs. 2).
- Sie muss zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3).
- Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst (Abs. 2).
Die Belastung erwächst dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann
(Abs. 3).
Die Belastung beeinträchtigt
wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom
Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung
mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu
berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei
einem Einkommen von höchstens 7.300 Euro 6 %, mehr als 7.300 Euro
bis 14.600 Euro 8 %, mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro
10 %, mehr als 36.400 Euro 12 % (Abs. 4, 1. und
2. Satz).
Die Bw. hat in ihrer
"Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007" Begräbniskosten als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.
Begräbniskosten können
nach herrschender Lehre, Judikatur und Verwaltungspraxis eine
außergewöhnliche Belastung, die unter Berücksichtigung des in
§ 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 dargestellten
Selbstbehaltes anzuerkennen sind, darstellen.
Aus der oben zitierten
gesetzlichen Grundlage des § 34 Abs. 1 EStG 1988 ergibt
sich, dass Aufwendungen nur dann als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen sind, wenn sie zwangsläufig erwachsen.
Dies gilt auch für Begräbniskosten, wobei sich
die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen aus der sittlichen Pflicht des
Erben, dem Verstorbenen ein angemessenes Begräbnis auszurichten, ergibt
(vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, § 34 Tz 78,
Stichwort "Begräbniskosten").
Wie das Finanzamt richtigerweise
darlegt, können Begräbniskosten nur insoweit eine
außergewöhnliche Belastung darstellen, als sie nicht durch das zum
Verkehrswert bewertete Nachlassvermögen gedeckt sind.
Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 549 des
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach
"zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten
(Nachlassverbindlichkeiten) auch die Kosten für das dem Gebrauche des
Ortes, dem Stande und Vermögen des Verstorbenen angemessene Begräbnis
gehören". Die Begräbniskosten gehören daher zu den
sogenannten bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten. Diese werden vom Gesetz so
behandelt, als ob sie vom Erblasser selbst zu tragen wären. Sie sind
demnach vorrangig aus einem vorhandenen, verwertbaren Nachlassvermögen
(Aktiva) zu bestreiten; dh. die Kosten des Begräbnisses sind von der
Verlassenschaft zu tragen, der Besteller der Leistung hat ein Regressrecht gegen
die Verlassenschaft (vgl. Manz-Kommentar zum AGBG, Dittrich-Tades,
§ 549). Finden die Begräbniskosten in den vorhandenen
Nachlassaktiven Deckung, kommt eine Berücksichtigung einer
außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht und es fehlt insoweit
an der Zwangsläufigkeit.
Soweit eine Nachlassdeckung nicht
gegeben ist, liegt in Höhe der Aufwendungen für ein durchschnittliches
Begräbnis eine außergewöhnliche Belastung vor.
Nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt
werden Kosten für den Leichenschmaus, weil die Bewirtung der
Trauergäste nicht zwangsläufig erfolgt; dasselbe gilt für
Inserate, Postgebühren, Blumen, Kränze, Grabpflegekosten. Ausgaben
für Trauerkleidung gelten ebenfalls als nicht zwangsläufig erwachsen;
ihre Abzugsfähigkeit scheitert darüberhinaus regelmäßig am
Gegenwertgedanken (Doralt, a.a.O., § 34 Tz 78).
Eine Nachlassdeckung kann auch
dann gegeben sein, wenn hohe Nachlassverbindlichkeiten - wie im
gegenständlichen Fall - vorhanden sind. Es genügt nicht, dass der
Reinnachlass überschuldet ist; die Begräbniskosten müssen die
Nachlassaktiva, von denen die Verfahrenskosten abgezogen wurden,
übersteigen (UFS 21.1.2004, RV/0366-G/02; Jakom, EStG,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, 1. Auflage 2008, § 34
Rz 90 "Begräbniskosten").
Wenn eine Belastung in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen steht und im Wert
der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung findet, kann nach
herrschender Lehre, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis von einer
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht
gesprochen werden (vgl. Doralt, a.a.O., § 34 Tz 78; VwGH
21.10.1999, 98/13/0057).
Im gegenständlichen Fall hat
die Bw. eine mit einem Wohnrecht zu Gunsten ihrer Schwiegermutter und einem
Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten ihrer Tochter belastete
Liegenschaft übernommen. Aufgrund dieser rechtlichen
Verfügungsbeschränkungen ist eine Verwertung des Grundstückes
für die Bw. nicht möglich, sodass der Verkehrswert der Liegenschaft
(lt. Erbschaftssteuerbescheid) in der Nachlassaktiva nicht berücksichtigt
werden kann.
Der nach der festgestellten
Aktenlage vorhandenen Nachlassaktiva stehen geltend gemachte
Begräbnisaufwendungen in Höhe von 5.364,18 €, die noch um
die Kosten für Leichenschmaus, Gärtnerei, Postgebühren und
OÖ Rundschau zu kürzen sind, gegenüber. Da die Nachlassaktiva
trotz Außerachtlassens des Verkehrswertes der Liegenschaft die
Begräbniskosten übersteigt, kommt im gegenständlichen Fall eine
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht in
Betracht.
Aus den dargelegten Gründen
war die Berufung vollinhaltlich abzuweisen.
Linz, am 10.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0916-L/08
- Stammnummer
- 37258
- Gültig
- 10.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF