Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0195-G/08
Verspätungszuschlag im Zusammenhang mit Umsatzsteuervorauszahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0195-G/08vom 09.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der
Fa. Bw. GmbH u. CoKG, Sägewerk, S., vertreten durch
Köstenbauer Wirtschaftstreuhand KEG, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, 8230 Hartberg, Stefan-Seedoch-Allee 14,
vom 4. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben
Mürzzuschlag vom 28. August 2007 betreffend Verspätungszuschlag
im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung für den
Voranmeldungszeitraum April 2007 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Der Verspätungszuschlag im
Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung für den
Voranmeldungszeitraum April 2007 wird mit € 72,21 festgesetzt
(= 6 % der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von
€ 1.203,43).
Entscheidungsgründe
Da die Berufungswerberin (Bw.) die Umsatzsteuervoranmeldung
für den Voranmeldungszeitraum April 2007 nicht spätestens am
Fälligkeitstag (15. Juni 2007), sondern erst am
23. August 2007 eingereicht habe, hat das Finanzamt einen
Verspätungszuschlag in Höhe von 8 % der Umsatzsteuervorauszahlung
in Höhe von € 1.203,43 (= € 96,27)
festgesetzt.
In der dagegen eingebrachten Berufung beantragt die
bevollmächtigte Vertreterin der Bw. die ersatzlose Aufhebung des
angefochtenen Bescheides, da es durch den krankheitsbedingten Ausfall des
Schlüsselmitarbeiters in der Buchhaltungsabteilung und der daraus
resultierenden Arbeitsüberlastung leider nicht möglich gewesen
wäre, die gegenständliche Voranmeldung am Fälligkeitstag
einzureichen. Im Übrigen sei das steuerliche Verhalten der Bw. in der
Vergangenheit bis zum Voranmeldungszeitraum März 2007 stets auf die
Beachtung abgabenrechtlicher Pflichten gerichtet gewesen und sei sie somit stets
pünktlich ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt
im Wesentlichen folgendermaßen begründet:
Eine Verspätung sei nicht entschuldbar, wenn den
Abgabepflichtigen bzw. dessen Vertreter daran ein Verschulden treffe, wobei
bereits leichte Fahrlässigkeit die Entschuldbarkeit ausschließe. Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine
Verspätung dann entschuldbar, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden
nicht zugerechnet werden könne, dh. wenn er die Versäumung der Frist
zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch
fahrlässig herbeigeführt habe. Unter Fahrlässigkeit sei hier auch
leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Dem Verschulden des Abgabepflichtigen
an der verspäteten Einreichung der Abgabenerklärung sei das
Verschulden seines Vertreters gleichzuhalten. Die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen hätten alle Pflichten zu erfüllen, die den
von ihnen Vertretenen obliegen. Kämen sie dieser Pflicht nicht nach, so
würden Organisationsmängel - etwa auch in der Erfüllung der
Überwachungspflicht von Mitarbeitern - es ausschließen, darauf
zurückzuführende Säumnisse als entschuldbar zu werten.
Dagegen hat die Bw. fristgerecht den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des
§ 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen
hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung
vorsehen, dass in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Einreichung einer
Voranmeldung entfällt, sofern der Unternehmer seinen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen nachkommt.
Nach § 1 der Verordnung des BM Finanzen
betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen,
BGBl. II Nr. 206/1998 idF BGBl. II Nr. 462/2002,
entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im
vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überstiegen
haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung, wenn die nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
(§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung
zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich
für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt.
Gemäß
§ 4 ist § 1 in der
Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2002 erstmals auf
Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002
beginnen.
Gemäß
§ 135 BAO idF
BGBl. I Nr. 71/2003 kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen,
die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen
Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe
(Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht
entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung
einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche
Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der
selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich
Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt
dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Sie setzt voraus, dass ein
Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist.
Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran
ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die
Entschuldbarkeit aus (vgl. VwGH 25.6.2007, 2006/14/0054).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der
Gesetzeszweck des Verspätungszuschlages darin zu erblicken, dass der
Abgabepflichtige zur Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Pflicht zur
rechtzeitigen Einreichung von Abgabenerklärungen angehalten werden soll
(vgl. VwGH 17.5.1999, 98/17/0265).
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Als Kriterien für die
Ermessensübung zur Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlages
von maximal 10 Prozent der festgesetzten Abgabe sind vor allem das
Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die
verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen
Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen sowie der
Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung,
Wien 2005, § 135, Tz 13 und die dort zitierte Judikatur
sowie VwGH 25.6.2007, 2006/14/0054).
Im Lichte dieser Rechtslage war dem Berufungsbegehren ein
teilweiser Erfolg beschieden:
Da die Umsätze des Kalenderjahres 2006 lt.
Umsatzsteuerbescheid vom 14. März 2007 in Höhe von
€ 799.507,91 die in der vorhin zitierten Verordnung normierte
maßgebliche Grenze von € 100.000 überschritten haben, hat
im Streitjahr jedenfalls eine Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bestanden (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar,
Wien 2005, § 21, Tz 17 und Scheiner/Kolacny/Caganek,
Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band V, § 21,
Anm. 20).
Da die Umsatzsteuervoranmeldung für den
Voranmeldungszeitraum April 2007 nicht am 15. Juni 2007
(Fälligkeitstag) beim Finanzamt eingereicht worden ist, ist infolge
Verletzung der sich aus § 21 Abs. 1 erster und zweiter
Unterabsatz UStG 1994 in Verbindung mit § 1 der Verordnung des
BM Finanzen, betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe
von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 206/1998 idF
BGBl. II Nr. 462/2002, ergebenden Verpflichtung zur Abgabe von
Voranmeldungen die grundsätzliche Berechtigung zur Auferlegung von
Verspätungszuschlägen nach Maßgabe des § 135 BAO
jedenfalls gegeben.
Die Verspätung ist im vorliegenden Fall aus
nachstehenden Erwägungen nicht entschuldbar:
Die Bw. rechtfertigt ihr Fehlverhalten mit dem
krankheitsbedingten Ausfall der "Schlüsselmitarbeiterin" in der
Buchhaltungsabteilung und auf Grund der daraus resultierenden
Arbeitsüberlastung. Die Finanzbuchhaltung werde von einer erfahrenen und
langjährigen Mitarbeiterin (Vollzeitbeschäftigung) sowie einer zweiten
Mitarbeiterin (Teilzeitbeschäftigung) geführt. Infolge eines
längeren Krankenstandes (Krebsbehandlung) der langjährigen
Mitarbeiterin sei die zweite Mitarbeiterin mit der vorübergehenden
Erstellung und Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen betraut worden. Leider
sei dieser Mitarbeiterin der Fehler unterlaufen, die gegenständliche
Umsatzsteuervoranmeldung nicht fristgerecht einzureichen (vgl. Eingabe der Bw.
vom 6. Oktober 2008). Dadurch, dass die Bw. keine geeigneten
Vorkehrungen getroffen hat, um der in der vorhin zitierten Verordnung normierten
Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig entsprechen
zu können, ist ihr jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten anzulasten. Denn
gerade die durch den krankheitsbedingten längerfristigen Ausfall der
"Schlüsselmitarbeiterin" zwangsläufig verursachte
Arbeitsüberlastung der teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterin erfordert
entsprechende Maßnahmen in der Büroorganisation, die
gewährleisten, dass abgabenrechtliche Verpflichtungen, die mit
Säumnisfolgen verbunden sind, jedenfalls eingehalten werden (vgl.
UFS 10.9.2007, RV/0433-G/05 und die dort zitierten
Berufungsentscheidungen). Durch eine entsprechende Überwachung, vor allem
der termingebundenen Arbeiten, durch die Bw. bzw. durch deren
bevollmächtigte Vertreterin hätte der in Rede stehende "Fehler" mit
Sicherheit vermieden werden können. Gerade für krankheitsbedingte
Arbeitsausfälle von Mitarbeitern, vor denen kein Arbeitgeber gefeit ist,
sind entsprechende Vorkehrungen im Rahmen der Büroorganisation zu treffen.
Vor allem die Tatsache, dass bereits die Voranmeldung für
März 2007 verspätet - 12. Juni 2007 / Festsetzung des
Verspätungszuschlages unterblieb mangels Überschreitung der
Bagatellgrenze - eingereicht worden ist, hätte die Bw. zu entsprechenden
Maßnahmen veranlassen müssen. Da sie dennoch in weiterer Folge keine
geeigneten Vorkehrungen im Rahmen der Büroorganisation getroffen hat, hat
sie ihre Sorgfaltspflicht derart verletzt, dass ihr grob fahrlässiges
Verhalten vorzuwerfen ist. Die Bw. stellt auch nicht dar, aus welchen
Gründen es ihr objektiv oder subjektiv unmöglich gewesen sein sollte,
für die termingerechte Erfüllung der Voranmeldungsverpflichtung Sorge
zu tragen. Die unbestritten verspätet erfolgte Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldung war damit im Sinne des § 135 BAO nicht
entschuldbar.
Die Höhe des vom Finanzamt verhängten, in der
abweisenden Berufungsvorentscheidung nicht näher begründeten - diese
beschränkt sich lediglich auf Ausführungen bezüglich des
Tatbestandsmerkmales der Entschuldbarkeit - Verspätungszuschlages in
Höhe von 8 Prozent erweist sich aber aus nachstehenden Erwägungen
als den Umständen des Falles unangemessen:
Abgesehen vom Ausmaß der Fristüberschreitung -
zwei Monate und eine Woche - rechtfertigt auch die Höhe des durch die
verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten
geringfügigen finanziellen Vorteils, der angesichts der in Rede stehenden
Umsatzsteuerzahllast in Höhe von € 1.203,43 unter Zugrundelegung
eines Zinssatzes für Unternehmenskredite in Höhe von 5 %
lediglich rund € 10,00 beträgt, keinesfalls den verhängten
Prozentsatz.
Unter Bedachtnahme auf das bisherige steuerliche Verhalten
der Bw. - auch wenn infolge Unterschreitung der für die Festsetzung von
Verspätungszuschlägen maßgeblichen Bagatellgrenze für die
verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den
Voranmeldungszeitraum März 2007 kein Verspätungszuschlag zu
verhängen war, handelt es sich dennoch bereits um eine wiederholte
Verspätung - und den Grad des Verschuldens (wie oben ausgeführt
handelt es sich um ein grob fahrlässiges Verhalten) wird mit der
Festsetzung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 6 % dem
Gesetzeszweck, dass der Abgabepflichtige zur Erfüllung der ihm gesetzlich
obliegenden Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung von Abgabenerklärungen
angehalten werden soll, hinreichend entsprochen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 9.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0195-G/08
- Stammnummer
- 37247
- Gültig
- 09.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF