Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1382-W/08
Gewährung von Ratenzahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1382-W/08vom 09.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des ES, vertreten durch M-GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
23. April 2008 betreffend Zahlungserleichterungen gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Der Berufung wird insoweit Folge
gegeben, als die Entrichtung des Abgabenrückstandes in elf Raten zu
€ 400,00 beginnend mit 25. Mai 2008 und einer
Abschlusszahlung in Höhe von € 6.508,18 am
25. April 2009 bewilligt wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit elektronisch übermittelter Eingabe vom
16. April 2008 beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Abstattung des
derzeitigen Rückstandes inklusive des Säumniszuschlages in Höhe
von € 189,19 sowie der Stundungszinsen in Höhe von
€ 820,23 in monatlichen Raten in Höhe von
€ 300,00.
Da der Bw. den derzeitigen hohen Rückstand sowie
diverse Fixkosten für seinen Lebensunterhalt aus seinen
Pensionseinkünften bestreiten müsse, sei es ihm unmöglich, den
hohen Rückstand auf einmal zur Einzahlung zu bringen.
Mit Bescheid vom 23. April 2008 gewährte das
Finanzamt die Entrichtung des aushaftenden Rückstandes in Höhe von
€ 10.908,18 in elf Raten zu je € 900,00 beginnend mit
25. Mai 2008 und einer Abschlusszahlung in Höhe von
€ 1.008,18 am 25. April 2009.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass ihm die Höhe der vorgeschriebenen Raten auf
Grund seiner wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation unzumutbar sei. Des
Weiteren sei er durch seine schlimme Lage suizidgefährdet.
Er ersuche daher, die von ihm beantragten Raten in
Höhe von € 300,00 zu bewilligen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des
bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in
Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben
(Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Aus der Bewilligung von Zahlungserleichterungen mit
Bescheid vom 23. April 2008 folgt, dass das Finanzamt ihrer
Entscheidung sowohl das Vorliegen einer erheblichen Härte als auch die
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld zugrunde gelegt
hat.
Infolge des unstrittigen Vorliegens aller Voraussetzungen
für Zahlungserleichterungen liegt deren Bewilligung nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.2.2004, 2003/13/0117) im Ermessen der
Abgabenbehörde. Bilden Ermessensentscheidungen den Gegenstand eines
Berufungsverfahrens, so tritt gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO das Ermessen der Berufungsbehörde
an die Stelle des Ermessens der Abgabenbehörde erster Instanz.
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Laut Aktenlage verminderte sich der dem angefochtenen
Bescheid zugrunde gelegte Rückstand in Höhe von € 10.908,18
vom 9. April 2008 durch Zahlung von Raten in Höhe von
€ 300,00 (23. April 2008), € 1.009,42
(15. Mai 2008) und € 400,00 (28. Mai 2008,
27. Juni 2008, 18. Juli 2008, 29. August 2008 und
30. September 2008) auf € 7.598,76 zum
2. Oktober 2008. In Hinblick auf diese Verminderung des
Rückstandes durch die angeführten Ratenzahlungen erscheinen einerseits
die vom Finanzamt gewährten Raten in Höhe von € 900,00 nicht
erforderlich, um eine Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten im Wege
von Ratenzahlungen zu ermöglichen, andererseits erscheint dem Bw. auf Grund
der getätigten Zahlungen die Entrichtung von monatlichen Raten in Höhe
von € 400,00 möglich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1382-W/08
- Stammnummer
- 37238
- Gültig
- 09.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF