Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0919-G/07
Erhöhte Familienbeihilfe in freier Beweiswürdigung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0919-G/07vom 07.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau H in XY, vom 20. September
2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 6. September
2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
und des Erhöhungsbetrages ab 1. Jänner 2006 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Abweisung auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages
ab Jänner 2006 werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte mit den Formularen Beih 1
und Beih 3 vom 23. Juli 2007 die rückwirkende Gewährung der
Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages ab Jänner 2006 für
ihre Tochter M.
Im Zuge des Verfahrens wurden vom Finanzamt Judenburg
Liezen ärztliche Sachverständigengutachten vom Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen angefordert. In diesen Gutachten vom 24.8.2007 und
16.11.2007 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt und
zusätzlich darauf verwiesen, dass unter diesen Umständen eine
Arbeitsfähigkeit dzt. kaum wahrscheinlich sei, wobei eine Besserung unter
fachärztlicher Behandlung und Coaching zu erwarten sei. Eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit wurde in diesen Gutachten jedoch verneint.
Das Finanzamt hat den Antrag mit Bescheid vom 6. September
2007 abgewiesen und zusammenfassend ausgeführt, dass gemäß
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für volljährige
Kinder nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn die Behinderung vor
dem 21. Lebensjahr oder während einer späteren Berufsausbildung
eingetreten und das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich den
Unterhalt selbst zu verschaffen. Auf Grund der vorliegenden
Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen treffen
oben angeführte Voraussetzungen nicht zu.
Gegen diesen Bescheid wurde mit 20. September 2007 das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht und zusammenfassend ausgeführt, dass
im aktuellen Bericht von Frau Dr. K. (Klinische Psychologin und
Gesundheitspsychologin) klar ersichtlich ist , dass M voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen. Dabei wurde
auch auf verschiedene Arbeitsversuche hingewiesen, die immer wieder
fehlgeschlagen sind.
Vom Finanzamt wurde im Zuge des Berufungsverfahrens ein
neuerliches Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
angefordert.
Nach einer neuerlichen Untersuchung am 11. Oktober 2007
wurde der Grad der Behinderung auf 70 v.H. angehoben. Die Untersuchte ist
voraussichtlich nicht dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Zusätzlich wurde vermerkt, dass M derzeit arbeitsunfähig
ist, aber unter entsprechenden fördernden Bedingungen wieder
arbeitsfähig werden könnte.
Mit Bericht vom 4. Dezember 2007 legte das Finanzamt
Judenburg Liezen die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen,
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, an den unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während der späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als
erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965,
BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003 gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein ärztliches
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der Beweisführung ist
nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass bei der
Tochter der Berufungswerberin ein Grad der Behinderung von 70 v.H .festgestellt
worden ist. Strittig ist, ob sie wegen der Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Zur nicht dauernden Erwerbsunfähigkeit wurde
angemerkt, dass M zwar derzeit arbeitsunfähig ist, aber eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht
eine mehrjährige berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind
sei infolge seiner Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande
gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. VwGH-Erkenntnisse v.
21.2.2001, Zl. 96/14/0159; v. 25.2.1997, Zl. 96/14/0088, und die dort
angeführte Vorjudikatur).
Von einer beruflichen Tätigkeit kann indes nicht
gesprochen werden, wenn die "beruflich Tätige" keine (Arbeits) Leistungen
erbringt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.11.1990,
90/13/0129 zwar ausgesprochen, es komme nicht darauf an, dass der Erwerb unter
den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen verschafft werden könne,
er hat aber darauf abgestellt, ob sich die betreffende Person durch
Arbeitsleistungen den Unterhalt verschaffen kann.
Laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung, Stand 23. November 2007, war die längste
Beschäftigungsdauer 5 Monate und immer wieder unterbrochen durch
Krankengeldbezug und Arbeitslosenunterstützung.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden zwei weitere
ärztliche Sachverständigengutachten von Herrn Dr. E. K., Facharzt
für Psychiatrie vorgelegt. Aus diesen Gutachten wird folgender Absatz
hervorgehoben: In meinem Befund vom
27.6.2008 habe ich ausgeführt, dass der Versuch einer Integration der
Patientin in einem Beruf, zu einem Anstieg des Kreatinin geführt hat. Die
Reaktion ist als psychosomatische Reaktion zu beurteilen, und aus dem Kontext
der bei der Patientin bereits diagnostizierten Behinderung (70 von 100) zu
sehen. Durch die Eingliederung in einen beruflichen Alltag, ist es möglich,
dass die implantierte Niere gefährdet werden würde. Eine erneute
Abstoßung hätte für die Patientin fatale Folgen, und würde
auch für die Gesellschaft mit massiven Kosten verbunden sein. Das damit
verbundene Risiko steht in keiner Relation zum möglichen Benefiz einer
beruflichen Integration.
Diese Gutachten wurden dem leitenden Arzt des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen Herrn Dr. F. G. mittels Fax zur weiteren
Würdigung übersandt. Im Mail vom 30. September 2008 von Dr. F.
G. wurde festgestellt, dass M voraussichtlich dauernd außerstande ist sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, wobei der Eintritt der dauernden
Erwerbsunfähigkeit mit großer Wahrscheinlichkeit bereits vor dem
vollendeten 21. Lebensjahr erfolgt ist.
Die Gutachten und das Schreiben vom leitenden Arzt des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurden, zwecks Wahrung des
Parteiengehörs, dem Finanzamt Judenburg Liezen mittels Mail vom 6. Oktober
2008 zur Kenntnis gebracht.
Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO)
hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet,
dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine
Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt.
Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der
Beweisaufnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166,
Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Da die Anspruchsvoraussetzungen nach freier
Beweiswürdigung für die Gewährung der Familienbeihilfe und des
Erhöhungsbetrages somit erfüllt sind, hatte der unabhängige
Finanzsenat wie im Spruch angeführt, der Berufung stattzugeben.
Graz, am 7.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0919-G/07
- Stammnummer
- 37196
- Gültig
- 07.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF