Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2817-W/08
Übernahme eines Wohnbauförderungsdarlehen in Anrechnung auf den Kaufpreis - ist das Wohnbauförderungsdarlehen abzuzinsen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2817-W/08vom 06.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Mag. Wolfgang
Hnatek, 1200 Wien, Wallensteinstraße 17, vom 18. August 2008
gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 6. August 2008, ErfNr. betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 11. Juni 2008 wurde zwischen den Ehegatten AuPZ als
Verkäufer einerseits und Herrn OB, dem Berufungswerber (Bw.) als
Käufer andererseits ein Kaufvertrag betreffend ein gefördertes
Wohnungseigentumsobjekt abgeschlossen, welcher auszugsweise lautet:
"VERTRAGSABREDE
Frau
AZ, und Herr
PZ, im folgenden Verkäufer
genannt, verkaufen hiemit den Vertragsgegenstand samt allen verbundenen Rechten,
Pflichten und Zubehör gegen den nachfolgend vereinbarten Kaufpreis
OB., und dieser, im folgenden
Käufer genannt, erklärt hiezu die Annahme.
KAUFPREIS
Der Kaufpreis
beträgt € 207.000,00 (Euro zweihundertsiebentausend) und
gebührt den Verkäufern je zur
Hälfte.
Die Verkäufer
erklären den Umsatz nicht als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln und eine
allfällig zur Vorschreibu ng gelangende beziehungsweise zu erstattende
Umsatzsteuer nicht auf den Käufer zu überwälzen.
KAUFPREISBERICHTIGUNG
Der Käufer
verpflichtet sich, den in Geld zu leistenden Kaufpreis von
€ 136.896,14 (Euro
einhundertsechsunddreißigtausendachthundertsechsundneunzig Cents vier
zehn) bis spätestens 18.8.2008 (achtzehnten August zweitausendacht) beim
Urkun denverfasser Mag. Wolfgang H n a t e k, öffentlichem Notar,
Wallensteinstraße 17, 1200 Wien, treuhändig zu
erlegen......
Zusätzlich
zum in Geld zu leistenden Kaufpreis übernimmt der Käufer beginnend mit
dem 1.10.2008 (ersten Oktober zweitausendacht) gemäß
§ 1405 ABGB
die den Pfandrechten C-LNR 3, C-LNR 5, C-LNR 8, C-LNR 10, C-LNR 13, C-LNR 27 und
0- LNR 37 zu Grunde liegenden Wohnbauförderungsdarlehen, welche laut
Mitteilung der HYPO lnvestmentbank AG in Ansehung der
vertragsgegenständlichen Liegen schaftsanteile zu diesem Stichtag mit einem
Betrag von €70.103,86 (Euro siebzig tausendeinhundertdrei Cents
sechsundachtzig) unberichtigt aushaften, zur weiteren Verzinsung und Tilgung
unter Eintritt in alle sich aus den Schuldverhältnissen ein
schließlich der Darlehenszusicherung ergebenden Verpflichtungen und
Beschrän kungen, unter Übernahme der persönlichen Haftung und
unter diesbezüglicher voller Klag- und Schadloshaltung der Verkäufer.
Festgehalten wird, dass die Begleichung der Fälligkeit 1.10.2008 (ersten
Oktober zweitausendacht) noch durch die Verkäufer zu erfolgen hat, da im
obigen Betrag dies bereits so berücksichtigt ist.Sollten das Land
Niederösterreich und/oder der Wohnbauförderungsfonds für das
Bundesland Niederösterreich die im Hinblick auf die
Veräußerungsverbote C-LNR 4, C-LNR 6, C-LNR 9, C-LNR 11, C-LNR 14,
C-LNR 28 und C-LNR 38 erforderliche Zustimmung zum Erwerb der
vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile durch den Käufer nicht
bis spätestens 4.8.2008 (vierten August zweitausendacht) erteilen, so ist
der Käufer verpflichtet, den oben angeführten Betrag, im folgenden
Tilgungsbetrag genannt, bis spätestens 18.8.2008 (achtzehnten August
zweitausendacht) beim Ur kundenverfasser treuhändig zu
erlegen............"
Vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde mit Bescheiden je vom 6. August
2008 für die beiden Erwerbsvorgänge die Grunderwerbsteuer mit je
€ 3.622,50 (je vom halben Kaufpreis € 103.500,00 x 3,5%)
festgesetzt.
In der Berufung wurde die
Abzinsung des Wohnbauförderungsdarlehens des Landes Niederösterreich
Darlehens und die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer begehrt.
Das Finanzamt wies die
Berufungen mit Berufungsvorentscheidungen vom 29. August 2008 mit folgender
Begründung ab: "Gemäß
§ 4 Abs.l GrEStG ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Nach § 5 ABs.1 Z.1 GrEStG ist Gegenleistung bei
einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen
Leistungen.
Lt. Kaufvertrag
wurde ein Gesamtkaufpreis vereinbart welcher als Bemessungsgrundlage
herangezogen wurde.
Die Berufung
war daher abzuweisen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 28.6.2007, 2007/16/0028, mit welchem die Abzinsung
von niedrig verzinslichen Schulden für Zwecke der Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer verneint wurde
Der Beschwerdeführer hat von einer Wohnbaugesellschaft
Liegenschaftsanteile erworben, an denen Wohnungseigentum begründet werden
sollte. Neben Pfandrechten für Banken war diese Liegenschaft mit einem
Landesdarlehen, welches mit 0,5 % halbjährlich im Nachhinein zu verzinsen
war, belastet. Der vereinbarte Kaufpreis stellte einen Fixpreis nach oben im
Sinne des § 15a WGG dar und setzte sich aus den Grundkosten und den
Baukosten zusammen. Auf Basis des Finanzierungsplanes laut Zusicherung
gestaltete sich die Finanzierung aus den Eigenmitteln, den anteiligen
Förderungsdarlehen und den anteiligen Hypothekendarlehen. Der Käufer
erklärte die Finanzierung im Sinne des Finanzierungsplanes in Anspruch zu
nehmen, die Eigenmittel aufzubringen, das anteiligen Hypothekardarlehen und das
anteilige Förderungsdarlehen des Landes in Anspruch zu nehmen und zu
übernehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem ähnlich
gelagerten Fall wie folgt entschieden:
"Die
Abgabenbehörde erster Instanz sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides zusammengefasst darin, eine "Schuldübernahme" liege in dem der
Beschwerde zu Grunde liegenden Fall nicht vor, sondern es sei ein fester
Kaufpreis vereinbart worden. Der Käufer trete zwar in die Bedingungen des
Darlehensvertrages zwischen dem Land Wien und der Verkäuferin ein,
Darlehensschuldnerin bleibe jedoch die Verkäuferin. Daran vermöge
weder die vertragsgegenständliche Verpflichtung des Erwerbers, die von der
Verkäuferin zu leistenden Annuitäten in gleicher Höhe zu
ersetzen, noch die (künftige) Übernahme des auf der Liegenschaft
für die Darlehensgeberin einverleibten Pfandrechtes etwas zu ändern.
Gegen eine Darlehensübernahme spreche auch die Tatsache, dass der
Käufer monatliche Annuitäten an die Hausverwaltung leiste, obwohl in
der Zusicherung lediglich halbjährliche Tilgungen vorgesehen seien. Der
Käufer leiste vielmehr Akontozahlungen an die Hausverwaltung, welche auch
Annuitäten (Rückzahlungen auf Darlehen) enthielten. Dies deute auf
eine "ratenweise" Tilgung eines Kaufpreisanteiles hin. Werde aber ein mit einem
bestimmten ziffernmäßigen Betrag festgesetzter, längerfristig in
Raten zu tilgender Kaufpreis vereinbart, komme der Abzug von Zwischenzinsen
nicht in Betracht. Die Anwendung des § 14 BewG setze voraus, dass der
Käufer eine dem Verkäufer obliegende Schuld übernehme, den
Verkäufer also von der Entrichtung befreie. Würde dies im
gegenständlichen Fall zutreffen, so wäre Punkt IV.2. des Vertrages
unverständlich. Dort werde nämlich vereinbart, dass bei
Aufkündigung des Förderungsdarlehens infolge von
Förderungsverstößen, wenn diese vom Käufer gesetzt
würden, er die allfällige Rückzahlung selbst zu leisten habe und
er in diesem Fall die Verkäuferin für diese Rückzahlungen
völlig schad- und klaglos zu halten habe. Hätte der Käufer aber
bereits die Darlehensschuld übernommen, würde ihn diese
Rückzahlungsverpflichtung ohnedies treffen und erübrigte sich eine
Schad- und Klagloshaltung der Verkäuferin. Zivilrechtlich sei der
Verkäufer aus dem Titel des Kaufvertrages berechtigt, den vereinbarten
Fixkaufpreis zu verlangen bzw. im Klagewege einzufordern. Daher sei auch die
Gesamtgegenleistung laut Kaufvertrag - das seien der vereinbarte Fixpreis und
die Nebenkosten, insbesondere die Vertragserrichtungs- und Notariatskosten des
Vertrages - der Grunderwerbsteuer zu unterziehen. Der von der belangten
Behörde vertretenen Rechtsansicht, zum Zeitpunkt des Erwerbes der
Liegenschaftsanteile käme der Veräußerin zugute, dass sie als
Teil des vereinbarten Kaufpreises durch die Schuldübernahme von dieser ihr
gegenüber bestehenden Schuld befreit würde, könne sich die
Abgabenbehörde erster Instanz daher nicht
anschließen.
Nach § 5
Abs. 1 Z. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG 1987) ist Gegenleistung -
von deren Wert die Steuer auf Grund des § 4 Abs. 1 leg. cit. zu berechnen
ist - bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG) gelten die Bestimmungen des
ersten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17), soweit sich nicht
aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses
Gesetzes etwas anderes ergibt, für die bundesrechtlich geregelten
Abgaben.
Nach § 14 Abs. 1
BewG sind Kapitalforderungen, die nicht in § 13 bezeichnet sind, und
Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen
höheren oder geringeren Wert
begründen.
Auf Grund des
§ 14 Abs. 3 BewG ist der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder
Schulden der Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen in Höhe von 5,5 v.H.
des Nennwertes bis zur Fälligkeit
verbleibt.
Als Gegenleistung ist
der nominale Kaufpreis maßgebend. Auch ein nicht sofort fälliger
Kaufpreis eines Grundstückes bildet mit seinem Nennbetrag die
Gegenleistung. Bei der Ermittlung der Gegenleistung kommt die Abzinsung eines in
Teilzahlungen abzustattenden Kaufpreises überhaupt nicht in Betracht, weil
die Vorschrift des § 14 Abs. 3 BewG nur für die Bewertung von
Forderungen und Schulden und daher dann nicht gilt, wenn als Gegenleistung ein
Kaufpreis vereinbart worden ist. Denn nach § 5 GrEStG 1987 bildet der
Kaufpreis selbst und nicht etwa die Summe der abgezinsten Teilzahlungen die
Bemessungsgrundlage. Eine Bewertung des Kaufpreises ist gar nicht erforderlich,
weil dieser mit dem vereinbarten Betrag bestimmt ist. Eine Abzinsung wäre
nur dann zulässig, wenn eine schon aus einem anderen Grund bestehende
Forderung anstelle oder als Teil der Gegenleistung bzw. des Kaufpreises
abtretungsweise oder wenn eine schon bestehende Schuld übernommen worden
wäre (vgl. die in Fellner, Grunderwerbsteuer, unter Rz. 37 zu § 5
GrEStG wiedergegebene Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes).
Grundsätzlich
gehören auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer obliegen,
aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen, sich
also im Vermögen des Veräußerers und zu dessen Gunsten
auswirken, zur Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehört also auch die
Übernahme von Schulden durch den Käufer, die sich im Vermögen des
Verkäufers zu dessen Gunsten auswirkt. Schuldübernahmen einer auf der
Liegenschaft hypothekarisch sichergestellten Forderung als Kaufpreis oder
sonstige Leistung gehören also neben dem Kaufpreis zur Gegenleistung nach
dem GrEStG 1987. Verpflichtet sich also der Erwerber des Grundstückes dem
Veräußerer gegenüber, eine Schuld zu übernehmen und den
vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, so ist die Schuldübernahme eine sonstige
Leistung im Sinn des § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987, wenn sie ohne Anrechnung
auf den Kaufpreis erbracht wird. So bilden übernommene Darlehen als
sonstige (zusätzliche) Leistung die Gegenleistung bzw. einen Teil
derselben. Dabei ist das zwischen den Vertragsteilen bestehende
Innenverhältnis maßgeblich, d.h., die Schuldübernahme ist dann
bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wenn sich
der Käufer vertraglich verpflichtet hat, den Verkäufer bezüglich
dieser Verbindlichkeit schad- und klaglos zu halten (vgl. wiederum die in
Fellner, aaO, unter Rz 69 zu § 5 GrEStG 1987 wiedergegebene Rechtsprechung
des
Verwaltungsgerichtshofes).
In
seinem Erkenntnis vom 11. April 1991, Zlen. 90/16/0079, 0080, führte
der Verwaltungsgerichtshof zu einem Fall, in dem die Käufer einer
Liegenschaft ein von der Verkäuferin aufgenommenes Darlehen
übernahmen, aus, dass bei Forderungen und Schulden die Bewertung mit dem
Nennwert die Regel sei, von der nur in Ausnahmefällen - nämlich wenn
besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen -
eine Abweichung zulässig sei. Als "besondere Umstände" seien solche
anzusehen, die vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben
durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abwichen. Der
Verwaltungsgerichtshof habe schon wiederholt dargetan, dass die Bewertung einer
vom Erwerber eines Liegenschaftsanteiles übernommenen Darlehensschuld mit
deren Nennwert auch dann nicht rechtswidrig sei, wenn eine
Gebietskörperschaft im Rahmen der Förderung der Errichtung von
Wohnungen für Zinsen und Tilgung einen Zuschuss leiste. Im damaligen
Beschwerdefall billigte der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz, den Nennwert des von den Käufern
übernommenen Darlehens als Teil der Gegenleistung der Bewertung zu Grunde
zu legen.
Auch der vorliegende
Beschwerdefall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde betrug der Kaufpreis
für die Wohnung € 193.361,-- und für den KFZ-Abstellplatz
€ 14.248,--, dessen Finanzierung sich wie im Vertrag dargestellt
gestalten sollte. Auch im vorliegenden Beschwerdefall sind keine besonderen
Umstände erkennbar, die im Sinne der eingangs wiedergegebenen
Rechtsprechung vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben
durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abweichen und damit ein
Abgehen vom Nennwert der Darlehensbeträge
rechtfertigten.
Abgesehen davon
vermögen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen die
Annahme einer (privativen) Übernahme des Wohnbauförderungs-Darlehens
nicht zu tragen, weshalb auch schon deshalb weiter gehende Überlegungen
dahingestellt bleiben können."
2. Der Begriff
der Gegenleistung bei der Grunderwerbsteuer
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen. Gemäß
§ 5 Abs. 2 Z. 1 GrEStG
gehören zur Gegenleistung Leistungen, die der Erwerber des
Grundstückes dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang
vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt. Gemäß
§
5 Abs. 3 Z. 1 und 2 sind der Gegenleistung Leistungen hinzuzurechnen, die der
Erwerber des Grundstückes anderen Personen als dem Veräußerer
als Gegenleistung dafür gewährt, dass sie auf den Erwerb des
Grundstückes verzichten, sowie Leistungen, die ein anderer als der Erwerber
des Grundstückes dem Veräußerer als Gegenleistung dafür
gewährt, dass der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück
überlässt.
Das GrEStG definiert nicht, was Gegenleistung ist, sondern
zählt in § 5 demonstrativ auf, was bei einzelnen Erwerbsvorgängen
Gegenleistung sein kann (Kauf, Tausch, Leistung an Erfüllungs Statt,
Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren, Übernahme aufgrund eines
Übernahmsanerbietens, Abtretung des Übereignungsanspruches und
Enteignung). Aber nicht nur, was zwischen den Vertragsteilen vereinbart wird,
sondern auch das, was darüber hinaus geleistet wird, ist Gegenleistung.
Gegenleistung ist kein Terminus des ABGB.
Zivilrechtlich gibt das Verpflichtungsgeschäft
darüber Auskunft, welche Leistungen - im Sinne einer Hauptleistungspflicht
- in Zukunft von den Vertragsparteien erbracht werden sollen, hier findet die
Einigung über Ware und Preis statt. Das Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet, ist nichts anderes als das
Verpflichtungsgeschäft (VwGH 23.1.1976, 731/74).
Wird im Verpflichtungsgeschäft eine
Schuldübernahme als Teil des Preises vereinbart, so ist damit die Leistung
beziffert, die der Erwerber (Schuldner des Rechtsgeschäftes) in Zukunft
erbringen soll. Denn zur Gegenleistung zählen auch Leistungen an Dritte, zu
denen sich der Erwerber gegenüber dem Veräußerer
verpflichtet.
Im vorliegenden Fall geht es um § 5 Abs. 1 Z. 1
GrEStG, wonach Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Unstrittig ist, dass die vom Käufer
übernommenen Schulden zur Gegenleistung gehören, strittig ist die
Bewertung der übernommenen Schulden im Rahmen der Gegenleistung.
Der Verwaltungsgerichtshof bezieht sich im Erkenntnis
2007/16/0028 vom 28.6.2007 auf Fellner, Kommentar Grunderwerbsteuer, unter Rz.
37 zu § 5 GrEStG wiedergegebene Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes. Im Erkenntnis vom 30.8.1995, 94/16/0085 sprach der
Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass als Gegenleistung der nominale
Kaufpreis maßgebend ist. Im Falle der Veräußerung gegen einen
festen Kaufpreis kommt eine Abzinsung gemäß
§ 14 Abs. 3 BewG
nicht in Betracht (VwGH 28.9.1972, 2034/71). Nach § 14 Abs. 1 BewG ist der
Kaufpreis mit seinem Nennwert anzusetzen (VwGH 7.5.1958, Slg. 1824/F).....Eine
Bewertung des Kaufpreises ist gar nicht erforderlich, weil dieser mit dem
vereinbarten Betrag bestimmt ist (VwGH 2.2.1967, 1884/66, 30.3.1967, 1734/66).
3.
Grundsätzlich gehören auch Leistungen an Dritte, die dem
Veräußerer obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber
getragen werden müssen, sich also im Vermögen des
Veräußerers und zu dessen Gunsten auswirken, zur
Gegenleistung
"Zur
Gegenleistung gehört also auch die Übernahme von Schulden durch den
Käufer, die sich im Vermögen des Verkäufers zu dessen Gunsten
auswirkt. Schuldübernahmen einer auf der Liegenschaft hypothekarisch
sichergestellten Forderung als Kaufpreis oder sonstige Leistung gehören
also neben dem Kaufpreis zur Gegenleistung nach dem GrEStG 1987. Verpflichtet
sich also der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer
gegenüber, eine Schuld zu übernehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu
zahlen, so ist die Schuldübernahme eine sonstige Leistung im Sinn des
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987, wenn sie ohne Anrechnung auf den Kaufpreis
erbracht wird. So bilden übernommene Darlehen als sonstige
(zusätzliche) Leistung die Gegenleistung bzw. einen Teil derselben. Dabei
ist das zwischen den Vertragsteilen bestehende Innenverhältnis
maßgeblich, d.h., die Schuldübernahme ist dann bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wenn sich der Käufer
vertraglich verpflichtet hat, den Verkäufer bezüglich dieser
Verbindlichkeit schad- und klaglos zu halten (vgl. die in Fellner, aaO, unter Rz
69 zu § 5 GrEStG 1987 wiedergegebene Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes)."
Der Verwaltungsgerichtshof bezieht sich im Erkenntnis
2007/16/0028 vom 28.6.2007 auf eine weitere Stelle in Fellner, Kommentar
Grunderwerbsteuer, unter Rz. 69 zu § 5 GrEStG wiedergegebene Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes. Verpflichtet sich also der Erwerber des
Grundstückes dem Veräußerer gegenüber, eine Schuld zu
übernehmen und
den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, so ist die Schuldübernahme
eine sonstige Leistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG, wenn sie ohne
Anrechnung auf den Kaufpreis erbracht wird. So bilden übernommene Darlehen
als sonstige (zusätzliche) Leistung die Gegenleistung bzw. einen Teil
derselben (vgl. VwGH 26.11.1981, 81/16/0031, 12.4.1984, 83/16/0083).
Wird laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
21.11.1985, 84/16/0093 eine Schuld ohne Anrechnung auf den Kaufpreis
übernommen, so ist die Schuldübernahme dann eine sonstige Leistung
(und gehört zur
Bemessungsgrundlage) im Sinn des § 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955
(=§ 5 Abs.1 Z. 1 GrEStG 1987),
wenn sich der Käufer vertraglich verpflichtet hat, den Verkäufer
bezüglich dieser Verbindlichkeiten schad- und klaglos zu halten.
Gemäß
§ 11 Abs. 2 Z. 1 GrEStG
(1955
=§ 5 Abs.2 Z. 1 GrEStG 1987) gehören zur Gegenleistung auch
Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer
neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung
zusätzlich
gewährt.
4.
Zusammenfassung
Zur Frage, was Wert der Gegenleistung ist, kann aus dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.6.2007, 2007/16/0028 unter
Berücksichtigung der dort genannten Materialien folgendes entnommen
werden:
Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung.
Gegenleistung ist nach § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 bei einem Kauf der
Kaufpreis im Sinn eines festbetragsbestimmten Entgeltes (= nomineller
Kaufpreis) einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen
Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Wurde zwischen den Vertragsteilen eines Kaufvertrages ein
nomineller Kaufpreis vereinbart, so ist der nomineller Kaufpreis der Wert der
Gegenleistung. Verpflichtet sich der Erwerber eines Grundstückes, dem
Veräußerer gegenüber eine Schuld zu übernehmen, so ist
für die Bewertung der Gegenleistung zu unterscheiden, ob er die Schuld ohne
Anrechnung auf den nominellen Kaufpreis (= zusätzlich zum Kaufpreis), oder
in Anrechnung auf den nominellen Kaufpreis übernimmt.
Übernimmt der Käufer eine Schuld des
Verkäufers ohne Anrechnung auf den Kaufpreis, ist der Käufer
gegenüber dem Verkäufer verpflichtet, den nominellen Kaufpreis zu
entrichten und zusätzlich die Schuld zu übernehmen. Gegenleistung im
Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist der Kaufpreis und die übernommene
Schuld als "sonstige Leistung, die vom Käufer übernommen wurde". Wert
der Gegenleistung ist der nominelle Kaufpreis und die nach dem Bewertungsgesetz
zu bewertende Schuld.
Wird eine Schuld ohne Anrechnung auf den Kaufpreis
übernommen, bildet die Schuld als "sonstige Leistung" gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG neben dem festbetragsbestimmten Kaufpreis die
Gegenleistung.
Hiebei ist es gleichgültig, ob der Käufer die
Schuld des Verkäufers als befreiende Schuldübernahme (der
Gläubiger kann nur mehr den Käufer heranziehen), unter Schuldbeitritt
(der Gläubiger kann sowohl den Verkäufer als auch den Käufer
heranziehen) oder als Erfüllungsübernahme (der Gläubiger zieht
den Verkäufer zur Bezahlung der Schuld heran, der Käufer hat sich
gegenüber dem Verkäufer aber verpflichtet, ihn in diesem Fall schad-
und klaglos zu halten), bzw. Hypothekenübernahe gemäß
§
1408 ABGB übernimmt. Dies deshalb, weil das rechtserhebliche Merkmal einer
übernommenen "sonstigen Leistung" darin liegt, dass eine dem Verkäufer
obliegende Verpflichtung aufgrund einer Vereinbarung letztlich vom Käufer
getragen wird und dieses Merkmal liegt in allen diesen genannten Fällen
(befreiende Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Erfüllungsübernahme,
Hypothekenübernahme) vor.
Übernimmt der Käufer eine Schuld des
Verkäufers in Anrechnung auf den nominellen Kaufpreis, ist der Käufer
gegenüber dem Verkäufer verpflichtet, den nominellen Kaufpreis zu
entrichten, eine gesonderte Bewertung der übernommenen Schuld findet nicht
statt, da sie in Anrechnung auf den Kaufpreis, im Kaufpreis "aufgeht".
Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist in diesem Fall der
Kaufpreis, der bestimmte Betrag, der nicht weiter bewertet wird, da er eben
durch die Vertragsteile nominell als Leistungsverpflichtung bestimmt
wurde.
Auch in diesem Fall ist es für Zwecke der
Grunderwerbsteuer gleichgültig, ob der Käufer - in Anrechnung auf den
Kaufpreis - die Schuld des Verkäufers als befreiende Schuldübernahme,
unter Schuldbeitritt oder als Erfüllungsübernahme bzw.
Hypothekenübernahme gemäß
§ 1408 ABGB
übernimmt.
Im gegenständlichen Kaufvertrag wurde ein
festbetragsbestimmter Kaufpreis zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Im
Kaufvertrag ist aufgeschlüsselt, wie sich dieser nominelle Kaufpreis aus
Barzahlung und der Übernahme von Schulden durch den Käufer
zusammensetzt. Da die Schulden in Anrechnung auf den festbetragsbestimmten
Kaufpreis übernommen wurden, bildet der nominelle Kaufpreis den Wert der
Gegenleistung und ist mit dem im Vertrag genannten Betrag Bemessungsgrundlage.
Die Schuld, die der Käufer übernimmt, kann somit nicht aus dem
festbetragsbestimmten Kaufpreis herausgeschält und eigens bewertet, das
heißt hier abgezinst, werden, da ein Nennbetrag vereinbart wurde und es
nicht darauf ankommt, wie derselbe abgestattet wird.
Wird ein festbetragsbestimmter Kaufpreis zwischen den
Vertragsteilen für den Erwerb einer Liegenschaft (-anteiles) vereinbart, so
bildet dieser in seinem Nennbetrag auch dann die Bemessungsgrundlage für
die Grunderwerbsteuer, wenn der Käufer in Anrechnung auf diesen nominellen
Kaufpreis eine Schuld übernimmt. Es kommt nicht darauf an, ob sich der
Käufer verpflichtete, die Schuld in Anrechnung auf den Kaufpreis durch
befreiende Schuldübernahme, Schuldbeitritt oder
Erfüllungsübernahme, bzw. Hypothekenübernahme zu übernehmen.
Übernimmt der Käufer eine Schuld in Anrechnung auf den Kaufpreis,
findet daher eine Bewertung der Schuld gemäß
§ 14 Abs. 3
BewG bzw. § 14 Abs. 1 BewG (Satzteil: "besondere Umstände
begründen einen geringeren Wert"), eine Abzinsung, nicht statt.
Die Berufungen waren daher
abzuweisen.
Wien, am 6.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2817-W/08
- Stammnummer
- 37182
- Gültig
- 06.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF